Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #3

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Diese Spezialfrage aus dem Themenfeld Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht behandelt die Auswahlkriterien: Nach welchen Maßstäben eine Zahnarztpraxis entscheidet, welche Behandlungsnische zu Team, Ausstattung und Patientenklientel passt, und wo berufsrechtlich die Grenze zwischen einem selbst eingeschätzten Tätigkeitsschwerpunkt und einer geschützten Fachzahnarzt-Bezeichnung verläuft.

Auf einen Blick

  • Ein Tätigkeitsschwerpunkt darf erst angekündigt werden, wenn die betreffende Tätigkeit deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, Az. 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00, wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z)
  • Eine Bezeichnung, die mit einer geschützten Fachgebietsbezeichnung verwechselt werden kann, ist unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsanteil unzulässig, etwa „Zahnarzt für Implantologie” (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2005, Az. 13 B 667/05)
  • Auch ein tatsächlich gelebter Schwerpunkt schützt nicht automatisch vor einem Verbot, wenn die gewählte Bezeichnung irreführt, wie im Fall „Kinderzahnarzt” ohne entsprechenden Tätigkeitsanteil (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Az. 13 A 1399/10)
  • Fehlt für eine neue Nische eine passende Position im GOZ-Gebührenverzeichnis, erlaubt § 6 Abs. 1 GOZ die Berechnung „entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung”
  • Die Formulierung „Spezialist für…” ist nach Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig, während „Zahnspezialist” je nach Kontext Bestand haben kann (BVerfG, Beschluss vom 08.01.2002, Az. 1 BvR 1147/01; OLG München, Urteil vom 05.03.2020, Az. 29 U 830/19)

Einordnung

Die Auswahl einer Behandlungsnische ist der Schritt, der jeder Positionierung, jedem Aufbau und jeder Vermarktung vorausgeht. Das bestehende Lexikon dokumentiert bereits einzelne, bereits etablierte Nischen im Detail, etwa die Implantologie als Praxisschwerpunkt, die CMD-Spezialpraxis oder die Kinderzahnheilkunde als Schwerpunktpraxis. Diese Spezialfrage setzt eine Ebene davor an: Wie kommt eine Praxis überhaupt zu der Entscheidung, sich in eine bestimmte Richtung zu spezialisieren, statt eine andere zu wählen.

Auswahl unterscheidet sich damit von Aufbau und Vermarktung. Aufbau setzt eine bereits getroffene Entscheidung voraus und organisiert sie intern. Auswahl liegt davor und beantwortet die Frage, ob eine Nische überhaupt zur Praxis passt, sowohl fachlich-organisatorisch als auch berufsrechtlich. Die zentrale Leitplanke liefert erneut die Rechtsprechung zum Tätigkeitsschwerpunkt: Eine Ankündigung ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht, und sie darf nicht mit einer geschützten Fachgebietsbezeichnung verwechselt werden können. Diese zwei Grenzen strukturieren jede Auswahlentscheidung von Anfang an, nicht erst am Ende bei der Kommunikation.

Relevanz für die Praxis

Die Auswahl einer Behandlungsnische lässt sich an sechs Kriterien festmachen, die unabhängig von der konkreten Fachrichtung gelten. Erstens die vorhandene Qualifikation: Welche Fortbildungen, Zertifikate und Falldokumentationen liegen im Team bereits vor, und wie groß ist die Lücke zu dem, was für eine glaubwürdige Positionierung nötig wäre. Zweitens die Ausstattung: Reicht die vorhandene Technik, oder erfordert die Nische Investitionen, die sich erst über eine gewisse Fallzahl tragen. Drittens das Patientenklientel vor Ort: Eine Nische, die an der bestehenden Patientenstruktur vorbeigeht, etwa eine kosmetische Zusatzleistung in einem Einzugsgebiet mit überwiegend gesetzlich versicherten Bestandspatienten, braucht einen längeren Aufbauhorizont als eine Nische, die bestehende Nachfrage lediglich sichtbarer macht.

Viertens das Wettbewerbsumfeld: Mehrere bereits etablierte Anbieter derselben Nische in unmittelbarer Nähe verändern die Kalkulation, ohne dass daraus automatisch folgt, eine Nische zu meiden. Fünftens die Passung zur bestehenden Positionierung der Praxis, weil eine Nische, die im Widerspruch zum bisherigen Erscheinungsbild steht, intern und extern Reibung erzeugt. Sechstens, und rechtlich am schwersten wiegend, die Frage der Kommunizierbarkeit: Lässt sich die gewählte Nische später als Tätigkeitsschwerpunkt ankündigen, ohne mit einer geschützten Fachgebietsbezeichnung verwechselt zu werden, oder bewegt sich die geplante Bezeichnung in einem Bereich, den die Rechtsprechung bereits verworfen hat.

Für kieferorthopädische Fragestellungen kommt eine siebte Prüfung hinzu: Wer als Allgemeinzahnarzt über eine Erweiterung um kieferorthopädische Leistungen wie Aligner nachdenkt, wählt damit einen Tätigkeitsschwerpunkt, der ausdrücklich nicht mit der geschützten Bezeichnung Fachzahnarzt für Kieferorthopädie verwechselt werden darf. Die Auswahlentscheidung muss deshalb von Anfang an klären, ob das Ziel ein Tätigkeitsschwerpunkt neben der Fachzahnarzt-Tätigkeit eines Kieferorthopäden bleibt oder ob tatsächlich die formale Fachzahnarzt-Weiterbildung angestrebt wird, weil beide Wege unterschiedliche Bezeichnungen und unterschiedliche Zeithorizonte nach sich ziehen.

Was bei der Umsetzung zählt

Eine belastbare Auswahl folgt einer Reihenfolge. Am Anfang steht eine ehrliche Bestandsaufnahme: Wie viel Prozent der aktuellen Gesamtleistung entfällt bereits auf die in Betracht gezogene Nische, dokumentiert über einen belastbaren Zeitraum, nicht geschätzt aus dem Gedächtnis. Diese Zahl entscheidet später, ob überhaupt ein Tätigkeitsschwerpunkt angekündigt werden darf, denn die Schwelle liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich über 20 Prozent.

Danach folgt der Abgleich mit vorhandenen Fortbildungsnachweisen und der tatsächlichen Falldokumentation im Team. Eine Nische, für die niemand im Team eine einschlägige Fortbildung vorweisen kann, ist keine Auswahl, sondern eine Absichtserklärung, die erst durch Fortbildung zu einer echten Option wird.

Erst danach lohnt die Prüfung der geplanten Bezeichnung gegen die bestehende Rechtsprechung. Bezeichnungen wie „Zahnarzt für…” in Verbindung mit einem nicht geschützten Gebiet sind wiederholt als unzulässig eingestuft worden, während die Kennzeichnung als Tätigkeitsschwerpunkt zulässig bleibt, solange sie nicht mit einer Fachgebietsbezeichnung verwechselt werden kann. Diese Prüfung gehört an den Anfang der Auswahl, nicht an das Ende der Vermarktungsplanung, weil eine Nische, deren naheliegende Bezeichnung rechtlich nicht tragfähig ist, von vornherein anders kommuniziert werden muss.

Erst am Ende der Auswahlkette steht die Abrechnungsprüfung: Existiert für die Nische eine eigene GOZ-Position, oder muss auf die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ zurückgegriffen werden. Fehlt auch eine vergleichbare zahnärztliche Leistung, erlaubt § 6 Abs. 2 GOZ unter bestimmten Voraussetzungen den Rückgriff auf die Gebührenordnung für Ärzte, was besonders für chirurgisch geprägte Nischen relevant werden kann. Eine Nische, die sich nur über unklare Analogpositionen abrechnen lässt, verändert die wirtschaftliche Kalkulation gegenüber einer Nische mit eigener Gebührenziffer erheblich.

Zahlen und Kontext

Die Rechtsprechung liefert zwei feste Bezugspunkte für die Auswahl. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z darf ein Tätigkeitsschwerpunkt erst angekündigt werden, wenn die Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausgeübt werden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann der Fall ist, wenn sie deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmachen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, Az. 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00). Diese Schwelle ist der erste harte Filter jeder Auswahl, weil sie festlegt, ab welchem Punkt eine Nische überhaupt öffentlich benannt werden darf.

Der zweite Bezugspunkt betrifft die Bezeichnung selbst: Sie darf keine Verwechslungsgefahr mit einer geschützten Fachgebietsbezeichnung begründen (§ 21 Abs. 2 MBO-Z). Abrechnungstechnisch erlaubt § 6 Abs. 1 GOZ für Leistungen ohne eigene Gebührenposition die Berechnung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung, § 6 Abs. 2 GOZ unter engeren Voraussetzungen den Rückgriff auf die Gebührenordnung für Ärzte. Belastbare Zahlen dazu, welche Nischen sich in deutschen Zahnarztpraxen tatsächlich am schnellsten amortisieren oder welchen Anteil einzelne Nischen im Durchschnitt am Praxisumsatz haben, liegen aus amtlichen oder standeseigenen Quellen für diesen Beitrag nicht vor.

Typische Fehler

Eine Nische wählen, ohne den eigenen Tätigkeitsanteil dokumentiert zu haben. Ohne diese Zahl lässt sich später nicht belegen, ob die Schwelle für einen Tätigkeitsschwerpunkt überhaupt erreicht ist.

Eine Bezeichnung anstreben, die mit einer geschützten Fachgebietsbezeichnung kollidiert. Mehrere Gerichtsentscheidungen haben genau solche Bezeichnungen unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsanteil untersagt.

Die Auswahl allein am Wettbewerbsumfeld ausrichten. Ohne Abgleich mit der eigenen Qualifikation und Ausstattung bleibt die Entscheidung unabhängig vom Markt unbelastbar.

Die Abrechnungsfähigkeit erst nach der Entscheidung prüfen. Fehlt eine tragfähige GOZ-Position oder Analogberechnung, verändert das die Wirtschaftlichkeit der gewählten Nische grundlegend.

Bei kieferorthopädischen Erweiterungen den Unterschied zwischen Tätigkeitsschwerpunkt und Fachzahnarzt-Titel übergehen. Beide Wege erfordern unterschiedliche Qualifikationsnachweise und dürfen nicht gleich bezeichnet werden.

Häufige Fragen

Ab wann gilt eine Tätigkeit als Tätigkeitsschwerpunkt? Wenn sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur gelegentlich, sondern deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht.

Reicht Erfahrung mit einzelnen Fällen für die Auswahl einer Nische? Als Startpunkt ja, als Grundlage für eine spätere Ankündigung nicht, solange die Schwelle nicht dokumentiert erreicht ist.

Darf jede Praxis grundsätzlich jede Nische wählen? Ja, die fachliche Auswahl ist frei. Eingeschränkt ist ausschließlich die spätere Bezeichnung, wenn sie mit einer geschützten Fachgebietsbezeichnung verwechselt werden kann.

Was gilt abrechnungstechnisch, wenn keine eigene GOZ-Ziffer existiert? § 6 Abs. 1 GOZ erlaubt die Analogberechnung, § 6 Abs. 2 GOZ unter engeren Voraussetzungen den Rückgriff auf die Gebührenordnung für Ärzte.

Was ändert sich bei der Auswahl für kieferorthopädisch interessierte Praxen? Die Entscheidung muss vorab klären, ob ein Tätigkeitsschwerpunkt neben der allgemeinzahnärztlichen Tätigkeit angestrebt wird oder die formale Fachzahnarzt-Weiterbildung Kieferorthopädie.

Verwandte Begriffe

  • Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #4: behandelt die wirtschaftliche Tragfähigkeit der einmal ausgewählten Nische
  • Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #5: behandelt die Außenkommunikation, sobald die Auswahl getroffen ist
  • Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #6: vertieft den berufsrechtlichen Rahmen zwischen Tätigkeitsschwerpunkt und Fachzahnarzt
  • Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #7: behandelt die Team- und Personalvoraussetzungen für die gewählte Nische
  • Implantologie als Praxisschwerpunkt: zeigt am Beispiel einer etablierten Nische, wie eine getroffene Auswahl in der Praxis aussieht

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 nebst Kommentierung, Abschnitt Berufliche Kommunikation. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  2. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 6 (Gebühren für andere Leistungen). https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html (abgerufen am 22.07.2026)
  3. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 23.07.2001, Aktenzeichen 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 (Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie, Schwelle deutlich über 20 Prozent), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  4. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 14.06.2005, Aktenzeichen 13 B 667/05 (Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie” unzulässig), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  5. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 25.05.2012, Aktenzeichen 13 A 1399/10 (Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnarzt” ohne entsprechenden Anteil irreführend), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  6. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 08.01.2002, Aktenzeichen 1 BvR 1147/01 (Bezeichnung „Spezialist für…” nur ausnahmsweise zulässig), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  7. Oberlandesgericht München: Urteil vom 05.03.2020, Aktenzeichen 29 U 830/19 (Bezeichnung „Zahnspezialist” zulässig), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)

Unsicherheiten

Zu Amortisationsgeschwindigkeit, durchschnittlichem Umsatzanteil oder Erfolgsquote einzelner Behandlungsnischen in deutschen Zahnarztpraxen liegen für diesen Beitrag keine amtlichen oder standeseigenen Statistiken vor. Die zitierten Gerichtsentscheidungen wurden in der Wiedergabe des Kommentars der Bundeszahnärztekammer ausgewertet, nicht im Volltext bei den jeweiligen Gerichten selbst. Ob die formale Fachzahnarzt-Weiterbildung Kieferorthopädie in allen Bundesländern identisch geregelt ist, wurde nicht kammerweise geprüft, da die Weiterbildungsordnungen auf Ebene der Landeszahnärztekammern liegen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung