Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Implantologie als Praxisschwerpunkt

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Implantologie als Schwerpunkt einer Zahnarztpraxis bezeichnet die planvolle Konzentration auf implantatgetragenen Zahnersatz, von der Diagnostik über die Insertion bis zur Nachsorge. Anders als die meisten Behandlungsbereiche liegt sie fast vollständig außerhalb der Regelversorgung. Berufsrechtlich ist Implantologie kein Fachgebiet, sondern ein Tätigkeitsschwerpunkt. Das prägt Kalkulation, Aufklärung und Außendarstellung gleichermaßen.

Auf einen Blick

  • Implantologische Leistungen gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V)
  • Nur vier Ausnahmeindikationen begründen einen Sachleistungsanspruch (Behandlungsrichtlinie, Abschnitt B. VII Nr. 2)
  • Der Festzuschuss fließt auch bei andersartiger Implantatversorgung (§ 55 Abs. 5 SGB V)
  • Zertifizierung Tätigkeitsschwerpunkt: 200 Implantate oder 70 Versorgungsfälle je Kiefer (Konsensuskonferenz Implantologie)
  • „Zahnärzte für Implantologie” ist irreführende Werbung (LG Flensburg, Urteil vom 28.12.2017, 6 HK O 51/17)

Einordnung

Wer Implantologie als Schwerpunkt einer Zahnarztpraxis ausweisen will, muss drei Begriffe auseinanderhalten. Sie werden im Markt regelmäßig vermischt, und die Unterscheidung entscheidet darüber, was eine Praxis nach außen sagen darf.

Erstens die Fachgebietsbezeichnung. Die Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer (Beschluss der Bundesversammlung vom 16. November 2024) führt unter anderem die Fachgebiete Oralchirurgie und Kieferorthopädie. Implantologie ist dort kein eigenes Fachgebiet. Sie erscheint als Weiterbildungsinhalt innerhalb der Oralchirurgie, etwa mit Sofortimplantation, operativer Freilegung von Implantaten und Komplikationsmanagement in der oralen Implantologie. Die fachspezifische Weiterbildung Oralchirurgie dauert mindestens drei Jahre, zusätzlich ist ein allgemeinzahnärztliches Jahr nachzuweisen.

Zweitens der Tätigkeitsschwerpunkt. Nach § 21 Absatz 2 MBO-Z darf ein Zahnarzt auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten hinweisen. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer setzt das voraus, dass die Tätigkeit deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht. Hinweise sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen.

Drittens die Zertifizierung durch Fachgesellschaften. Die Konsensuskonferenz Implantologie, getragen von mehreren implantologischen Fachgesellschaften und Berufsverbänden, vergibt eine eigene Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie. Sie ist eine private Qualitätsaussage, keine hoheitliche Anerkennung.

Ebenfalls zu trennen sind Implantatchirurgie und Implantatprothetik. Die Behandlungsrichtlinie behandelt das Implantat und die Suprakonstruktion ausdrücklich getrennt. Ein Praxisschwerpunkt kann sich auf einen der beiden Teile beschränken.

Relevanz für die Praxis

Implantologie als Schwerpunkt einer Zahnarztpraxis unterscheidet sich von jedem anderen Behandlungsschwerpunkt in der Finanzierung. § 28 Absatz 2 Satz 9 SGB V nimmt implantologische Leistungen aus der zahnärztlichen Behandlung heraus, außer bei seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle. Die Behandlungsrichtlinie zählt in Abschnitt B. VII Nr. 2 genau vier Fallgruppen auf: größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen und nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen. Selbst dann besteht der Anspruch nur, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ausscheidet. Die Krankenkasse muss diese Fälle begutachten lassen (Abschnitt B. VII Nr. 4).

Ihr Schwerpunkt finanziert sich privat. Beim gesetzlich Versicherten läuft implantatgetragener Zahnersatz als andersartige Versorgung. Nach § 55 Absatz 5 SGB V erstattet die Krankenkasse die bewilligten Festzuschüsse, die übrigen Kosten trägt der Versicherte. Das Patientengespräch dreht sich um die Differenz, nicht um den Gesamtbetrag.

Daran hängt die Kalkulation. Die GOZ bildet implantologische Leistungen in Abschnitt K ab, Nummern 9000 bis 9170. Die Insertion nach Nummer 9010 ist mit 1.545 Punkten bewertet, bei einem Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Absatz 1 GOZ) rechnerisch rund 199,86 Euro beim 2,3-fachen Satz. Die Wirtschaftlichkeit entsteht also nicht aus dem chirurgischen Einzelschritt, sondern aus der vollständig erfassten Leistungskette samt Analyse, Schablone, Aufbauteilen, Material und Labor.

Ein Fehler kostet hier doppelt. Fehlt die wirtschaftliche Information nach § 630c Absatz 3 BGB, die in Textform zu erfolgen hat, gefährden Sie den Vergütungsanspruch. Wer den Schwerpunkt falsch benennt, riskiert eine Abmahnung: Das Landgericht Flensburg hat die Kategorie „Zahnärzte für Implantologie” als irreführend beurteilt (Urteil vom 28.12.2017, 6 HK O 51/17). Hinzu kommt § 3 HWG. Stand ist Juli 2026, und dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Für kieferorthopädische Praxen stellt sich die Lage anders dar. Sie bauen selten einen eigenen implantologischen Schwerpunkt auf, stehen aber an der Schnittstelle. Die Musterweiterbildungsordnung führt im Fachgebiet Kieferorthopädie ausdrücklich die präimplantologische KFO-Therapie sowie orthodontisch genutzte Implantate, Minischrauben und Platten als Verankerungshilfen auf. Zudem berühren zwei der vier Ausnahmeindikationen typische KFO-Patientengruppen: zum einen die Fallgruppe a), die größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache unter anderem in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers wie Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten oder ektodermalen Dysplasien haben können, zum anderen die Fallgruppe c), die generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen. Die KFO-Praxis dokumentiert den Befund oft zuerst und muss das Gutachterverfahren einplanen.

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge ist der häufigste Fehlerpunkt. Klären Sie zuerst das Berufsrecht, und zwar nicht anhand der Musterberufsordnung, sondern anhand der Berufsordnung Ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer. Deren Anforderungen unterscheiden sich je Kammerbezirk erheblich. Die Konsensuskonferenz Implantologie weist selbst darauf hin, dass viele Zahnärztekammern keinerlei Nachweise verlangen. Diese Klärung gehört vor jede Änderung an Website, Praxisschild und Briefbogen.

Zweitens die Qualifikation, und hier liegt die eigentliche Sequenzfalle. Die Zertifizierung der Konsensuskonferenz setzt mindestens drei Jahre implantologische Tätigkeit voraus sowie das Setzen oder Versorgen von mindestens 200 Implantaten oder mindestens 70 Versorgungsfällen je Kiefer. Die Fallzahl kommt also vor dem Zertifikat, nicht umgekehrt. Wer den Schwerpunkt bewirbt, um die Fälle erst zu gewinnen, dreht die Reihenfolge um.

Drittens die übersehene Voraussetzung: der Strahlenschutz. Die rechtfertigende Indikation darf nur stellen, wer die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt (§ 83 Absatz 3 StrlSchG). Welche Fachkunde die dreidimensionale Bildgebung im Einzelnen verlangt, klären Sie vor der Geräteinvestition mit der zuständigen Stelle, nicht danach.

Viertens die Nachsorge. Jedes gesetzte Implantat erzeugt eine dauerhafte Betreuungslast. In der Praxis zeigt sich häufig, dass der Engpass nicht im Operationsraum entsteht, sondern in der Terminsteuerung und bei qualifiziertem Prophylaxepersonal. Belastbare öffentliche Daten zur Aufbaudauer eines implantologischen Schwerpunkts liegen nicht vor.

Zahlen und Kontext

Die Gebührenordnung für Zahnärzte bewertet die Leistungen des Abschnitts K in Punkten: die implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes nach Nummer 9000 mit 884 Punkten, die Navigationsschablone nach Nummer 9005 mit 300 Punkten, die Implantatinsertion nach Nummer 9010 mit 1.545 Punkten und die Freilegung nach Nummer 9040 mit 626 Punkten. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent, der Gebührenrahmen reicht vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen, wobei der 2,3-fache Satz die durchschnittliche Leistung abbildet (§ 5 GOZ). Für Nummer 9010 ergibt das rechnerisch rund 86,89 Euro beim einfachen und rund 199,86 Euro beim 2,3-fachen Satz.

Der Festzuschuss beträgt nach § 55 SGB V 60 Prozent der Regelversorgung, bei nachgewiesener Vorsorge 70 Prozent und nach lückenloser Inanspruchnahme über zehn Jahre 75 Prozent.

Zum betriebswirtschaftlichen Rahmen: Der Umsatz je Praxisinhaber lag 2023 bei 677.900 Euro, die steuerlichen Betriebsausgaben bei 463.200 Euro, was einem Kostenanteil am Umsatz von 68,3 Prozent entspricht. Der Einnahmen-Überschuss betrug im Mittel 214.700 Euro, der Median 180.300 Euro. Regional streut das deutlich: 222.900 Euro in den alten und 178.800 Euro in den neuen Bundesländern (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 5.15, Grundlage Zahnärzte-Praxis-Panel des Zi, Erhebung 2024).

Amtliche Zahlen zur Menge der jährlich in Deutschland gesetzten Implantate liegen nicht öffentlich vor. Die GOZ-Analyse der KZBV, die den Anteil implantologischer Leistungen am privatzahnärztlichen Leistungsgeschehen ausweisen würde, ist in der frei zugänglichen Fassung des Jahrbuchs nicht enthalten.

Typische Fehler

Den Schwerpunkt ausweisen, bevor die Fallzahl ihn trägt Die Zertifizierung verlangt Volumen als Voraussetzung, nicht als Ergebnis. Wer vorgreift, schafft eine berufs- und wettbewerbsrechtliche Angriffsfläche.

Die Ausnahmeindikationen zu weit auslegen Der Sachleistungsanspruch besteht nur in vier Fallgruppen und nur, wenn eine konventionelle Versorgung ausscheidet. Der Gutachter entscheidet, die Praxis hat bis dahin vorgeleistet.

Die wirtschaftliche Aufklärung mündlich erledigen § 630c Absatz 3 BGB verlangt Textform. Ohne sie steht der Vergütungsanspruch bei einer weitgehend privat finanzierten Leistung im Streitfall auf schwachem Grund.

Die Nachsorge nicht einkalkulieren Jeder Implantatbestand bindet dauerhaft Prophylaxekapazität. Diese Last entsteht zeitversetzt und trifft die Praxis gebündelt, oft Jahre nach dem Aufbau.

Häufige Fragen

Darf sich eine Praxis „Zahnarzt für Implantologie” nennen? Nein. Das Landgericht Flensburg hat diese Formulierung als irreführend beurteilt, weil sie eine kammerrechtlich anerkannte Fachzahnarztbezeichnung suggeriert (Urteil vom 28.12.2017, 6 HK O 51/17). Zulässig ist der Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt nach § 21 Absatz 2 MBO-Z, sofern die Berufsordnung Ihrer Kammer dies trägt.

Wie lange dauert es, bis eine Praxis den Tätigkeitsschwerpunkt führen kann? Die Konsensuskonferenz Implantologie fordert mindestens drei Jahre implantologische Tätigkeit sowie 200 gesetzte oder versorgte Implantate oder 70 Versorgungsfälle je Kiefer. Die Anforderungen der Landeszahnärztekammern weichen davon ab, teils erheblich. Eine bundeseinheitliche Frist existiert nicht. Planen Sie den Aufbau der Fallzahl deshalb vor der Außendarstellung ein, nicht danach.

Zahlt die Krankenkasse bei Implantaten etwas dazu? Als Sachleistung nur in den vier Ausnahmeindikationen der Behandlungsrichtlinie. In allen übrigen Fällen gilt implantatgetragener Zahnersatz als andersartige Versorgung: Die Kasse erstattet die bewilligten Festzuschüsse nach § 55 Absatz 5 SGB V, die restlichen Kosten trägt der Versicherte. Auch in den Ausnahmefällen muss die Kasse den Fall zuvor begutachten lassen.

Lohnt sich der Aufbau wirtschaftlich? Belastbare öffentliche Daten dazu gibt es nicht. Aus der Gebührenstruktur folgt aber, dass der chirurgische Einzelschritt die Investition nicht trägt: Nummer 9010 ergibt rechnerisch rund 199,86 Euro beim 2,3-fachen Satz. Bei einer durchschnittlichen Kostenquote von 68,3 Prozent (KZBV 2025) entscheidet die vollständige Leistungskette.

Verwandte Begriffe

Tätigkeitsschwerpunkt: der berufsrechtliche Rahmen, in dem Implantologie überhaupt ausgewiesen werden darf.

Andersartige Versorgung: der Abrechnungsweg, über den implantatgetragener Zahnersatz beim gesetzlich Versicherten läuft.

Periimplantitis: die Nachsorgeaufgabe, die mit jedem gesetzten Implantat dauerhaft entsteht.

Digitale Volumentomographie: die Bildgebung, deren Anwendung eine Fachkunde im Strahlenschutz voraussetzt.

Fachzahnarzt für Oralchirurgie: die Fachgebietsbezeichnung, die implantologische Inhalte formal einschließt.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Absatz 2 Satz 9. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 55 Leistungsanspruch bei Zahnersatz, Absätze 1, 4 und 5. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
  3. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), Abschnitt B. VII „Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen”. Fassung vom 4. Juni 2003/24. September 2003, zuletzt geändert am 16. Dezember 2021 (BAnz AT 08.03.2022 B4), in Kraft getreten am 9. März 2022. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2784/RL-Z_Behandlung_2021-12-16_iK-2022-03-09.pdf
  4. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  5. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt K „Implantologische Leistungen”, Nummern 9000 bis 9170. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  6. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten, Absatz 3. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
  7. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz, StrlSchG), § 83 Absatz 3. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__83.html
  8. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz, HWG), § 3 Irreführende Werbung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
  9. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z), §§ 20 und 21, Berufliche Kommunikation. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  10. Bundeszahnärztekammer: Musterweiterbildungsordnung, Beschluss der Bundesversammlung vom 16. November 2024, Anlagen zu den Fachgebieten Oralchirurgie und Kieferorthopädie. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/mwbo.pdf
  11. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Tab. 5.15 (Steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung je Praxisinhaber 2022 und 2023). Köln, Dezember 2025. ISBN 978-3-944629-13-1. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  12. Landgericht Flensburg: Urteil vom 28.12.2017, Aktenzeichen 6 HK O 51/17 (Irreführende Werbung bei Führen von Tätigkeitsschwerpunkten „Zahnärzte für Endodontie” und „Zahnärzte für Implantologie”), wiedergegeben in der Urteilsdatenbank der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Abgerufen am 21.07.2026. https://lzk-bw.de/die-kammer/fuer-standesvertreter/urteilsdatenbank/urteil/news/irrefuehrende-werbung-bei-fuehren-von-taetigkeitsschwerpunkten-zahnarzt-fuer-endodontie-oder-zahnarzt-fuer-implantologie
  13. Konsensuskonferenz Implantologie: Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie der Konsensuskonferenz. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.konsensuskonferenz-implantologie.eu/zertifizierung-zum-taetigkeitsschwerpunkt-implantologie-der-konsensuskonferenz/

Rechtsstand der genannten Normen und Entscheidungen ist der 21.07.2026. Berufsrechtliche Anforderungen an Tätigkeitsschwerpunkte legt jede Landeszahnärztekammer eigenständig fest; die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer ist selbst nicht unmittelbar verbindlich. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Die Eurobeträge zu GOZ-Nummer 9010 sind keine Angabe der Gebührenordnung, sondern eine eigene Multiplikation aus Punktzahl und Punktwert; sie sind im Text als rechnerisch gekennzeichnet.

Zur Zahl der jährlich in Deutschland gesetzten Implantate und zum Anteil implantologischer Leistungen am privatzahnärztlichen Umsatz konnte keine amtliche oder körperschaftliche Quelle geprüft werden. Die GOZ-Analyse der KZBV erscheint nur in der nicht frei abrufbaren Vollfassung des Jahrbuchs; die geprüfte öffentliche Fassung trägt den Zusatz „ohne GOZ”.

Die Konsensuskonferenz Implantologie nennt auf der geprüften Seite keine im Fließtext ausgeschriebene Zahl ihrer Trägergesellschaften, keine Angabe zur Gültigkeitsdauer der Zertifizierung, keine Zahl der geforderten Fortbildungsstunden und kein Datum der zugrunde liegenden Richtlinie. Diese Punkte bleiben offen; die Trägerschaft wird im Text deshalb nur als „mehrere Fachgesellschaften und Berufsverbände” beschrieben.

Ob und in welcher Form einzelne Landeszahnärztekammern eine Zertifizierung oder Mindestfallzahl für das Ausweisen des Tätigkeitsschwerpunkts Implantologie verlangen, wurde nicht kammerweise geprüft. Die Angabe „deutlich mehr als 20 Prozent” stammt aus der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z und ist kein bundesweit verbindlicher Schwellenwert.

Zur Aufbaudauer, zur Amortisation und zum Investitionsbedarf eines implantologischen Praxisschwerpunkts wurden keine belastbaren Quellen gefunden; entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung