Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Implantatpakete kalkulieren

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 9 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Ein Implantat Paketpreis beim Zahnarzt fasst Implantation, Aufbauteil, Suprakonstruktion, Material und Laborkosten zu einem vorab benannten Gesamtbetrag zusammen. Abrechnungstechnisch bleibt es eine Bündelung von Einzelleistungen: Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hält Punktzahl und Punktwert fest, sodass ein Paket allein über Steigerungsfaktoren, Auslagen und Verlangensleistungen kalkulierbar ist.

Auf einen Blick

  • Der Punktwert liegt fest bei 5,62421 Cent, nicht verhandelbar (§ 5 Abs. 1 GOZ).
  • Gebührenrahmen 1,0 bis 3,5, Regelsatz 2,3, darüber schriftliche Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3 GOZ).
  • Abweichende Vergütung nur schriftlich und vor der Behandlung (§ 2 Abs. 2 GOZ).
  • Zahntechnik zählt als Auslage, nur tatsächlich entstandene Kosten (§ 9 Abs. 1 GOZ).
  • Kostenvoranschlag für Labor ab 1.000 Euro voraussichtlicher Kosten (§ 9 Abs. 2 GOZ).

Einordnung

Der Paketgedanke stammt aus der Praxiskommunikation, nicht aus dem Gebührenrecht. Die GOZ kennt keinen Paketpreis. Sie kennt Einzelleistungen mit Punktzahlen, einen festen Punktwert und einen Gebührenrahmen. Ein Implantat Paketpreis beim Zahnarzt ist deshalb kein eigener Abrechnungsweg, sondern eine Kalkulations- und Darstellungsform, die auf zulässigen Einzelpositionen aufsetzt.

Drei Abgrenzungen sind wichtig. Erstens der Heil- und Kostenplan (HKP): Er ist das Pflichtdokument gegenüber dem Patienten, das Paket ist lediglich die Art, wie Sie die Summe kommunizieren. Zweitens das Pauschalhonorar: Ein frei gegriffener Betrag ohne Bezug zu Gebührenpositionen ist nicht möglich, weil § 2 Abs. 1 Satz 2 GOZ die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes ausdrücklich ausschließt. Verhandelbar ist nur die Gebührenhöhe über den Steigerungsfaktor. Drittens die Erfolgszusage: Ein Paketpreis ist eine Preisaussage, keine Aussage über das Behandlungsergebnis.

Ebenfalls zu trennen sind Honorar und Auslagen. Zahntechnische Leistungen sind nach § 9 Abs. 1 GOZ Auslagen, also durchlaufende Kosten in tatsächlich entstandener und angemessener Höhe. Sie sind kein Kalkulationsspielraum. Wer die Marge über eine Laborpauschale sucht, verlässt den Rahmen der Verordnung. Der Spielraum liegt im Honorarteil, und dort ausschließlich im Faktor.

Relevanz für die Praxis

Ein Paket verschiebt das Kalkulationsrisiko. Bei Einzelabrechnung trägt der Patient jeden zusätzlichen Aufwand, bei einem zugesagten Gesamtbetrag trägt ihn die Praxis. Implantologie ist dafür ein besonders empfindliches Feld, weil sich der Aufwand erst intraoperativ zeigt. Augmentation, Sinusbodenelevation, ein zweiter Eingriff nach ausbleibender Osseointegration: Jeder dieser Punkte kann eine Kalkulation kippen, die auf dem Regelfall beruht. Die betriebswirtschaftliche Entscheidung lautet deshalb nicht „Paket ja oder nein”, sondern „welcher Anteil der Behandlung ist prognosesicher genug für eine Festzusage”.

Rechtlich hängen mehrere Pflichten an dieser Entscheidung. Eine abweichende Vergütung setzt nach § 2 Abs. 2 GOZ eine persönliche Absprache und eine schriftliche Vereinbarung vor der Leistungserbringung voraus, mit Leistungsnummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, Betrag und dem Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Unabhängig davon verlangt § 630c Abs. 3 BGB eine Information in Textform über die voraussichtlichen Kosten vor Behandlungsbeginn, wenn die vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist. Bei Implantaten ist das der Regelfall.

Ein Fehler kostet hier auf drei Ebenen. Fehlt die Form der Vereinbarung, ist der über den Verordnungsrahmen hinausgehende Anteil nicht durchsetzbar. Weicht die Rechnung von der Struktur des § 10 Abs. 2 GOZ ab, entstehen Erstattungskonflikte mit der privaten Krankenversicherung (PKV), die der Patient an die Praxis zurückspielt. Und eine Preiswerbung, die einen Ab-Preis nennt, ohne den Gesamtpreis anzugeben, berührt § 3 PAngV.

Für kieferorthopädische Praxen gilt die Systematik in der Sache identisch, nur am Aligner-Paket statt am Implantat. Der Unterschied liegt an der Schnittstelle zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Bei Behandlungen nach § 29 SGB V tragen Versicherte zunächst 20 vom Hundert, für das zweite und jedes weitere Kind in Behandlung 10 vom Hundert, und erhalten diesen Anteil nach planmäßigem Abschluss zurück. Ein Paketpreis darf diesen Kassenanteil nicht verdecken, sonst wird aus einer Preisdarstellung eine Fehlinformation über den Leistungsanspruch.

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge entscheidet. Definieren Sie zuerst den Leistungsumfang, nicht den Preis. Erst wenn feststeht, welche Schritte enthalten sind und welche ausdrücklich nicht, lässt sich rechnen. Danach ordnen Sie jeden Schritt einer Gebührenposition zu und prüfen für nicht verzeichnete Leistungen die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, die eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Position verlangt.

Der Schritt, der am häufigsten übersprungen wird, ist die Prüfung nach § 4 Abs. 2 GOZ. Leistungen, die Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung sind, dürfen nicht zusätzlich berechnet werden, einschließlich der methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Ein Paket, das solche Bestandteile als eigene Wertpositionen führt, wirkt größer, als es ist, und bricht bei der ersten Erstattungsprüfung auseinander.

Danach folgen die Faktoren. Da der Punktwert unverrückbar ist, entsteht der gesamte Honorarunterschied über die Steigerung, und jede Überschreitung des 2,3fachen Satzes muss nach § 10 Abs. 3 GOZ verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden, bezogen auf den Einzelfall. Eine im Paket hinterlegte Standardbegründung erfüllt das nicht.

Erfahrungsgemäß hakt es anschließend an drei Stellen: am fehlenden Ausschlusskatalog für Augmentationen, an der Laborkalkulation, die den Kostenvoranschlag nach § 9 Abs. 2 GOZ und die dortige Schwelle von 15 Prozent Kostenüberschreitung nicht abbildet, und an der Nachsorge, die niemand terminlich begrenzt hat. Belastbare Zahlen zum Zeitaufwand einer solchen Einführung liegen nicht vor.

Zahlen und Kontext

Die kalkulationsrelevanten Größen für einen Implantat Paketpreis beim Zahnarzt stehen in der Verordnung selbst. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ, Fassung abgerufen am 21.07.2026). Die Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei der 2,3fache Satz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbildet (§ 5 Abs. 1 und 2 GOZ). Übersteigt die Gebühr diesen Satz, ist sie schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 GOZ).

Für den Laboranteil gilt: Ein Kostenvoranschlag ist vorzulegen, wenn die Kosten voraussichtlich 1.000 Euro überschreiten; bei Behandlungsplänen über mehr als 12 Monate greift die Pflicht, wenn dieser Betrag bereits innerhalb von sechs Monaten anfällt. Zeichnet sich eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent ab, ist der Zahlungspflichtige unverzüglich in Textform zu informieren (§ 9 Abs. 2 GOZ).

An der GKV-Schnittstelle sind die Festzuschüsse maßgeblich: Sie betragen 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung und erhöhen sich bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge auf 70 Prozent beziehungsweise 75 Prozent (§ 55 Abs. 1 SGB V). Diese Beträge fließen dem Patienten zu und dürfen in einer Paketdarstellung nicht als Nachlass der Praxis erscheinen.

Zur Verbreitung von Paketpreisen in deutschen Zahnarztpraxen und zu durchschnittlichen Paketpreisen liegen keine belastbaren, überprüfbaren Erhebungen aus Stufe-1-Quellen vor, weshalb dieser Beitrag darauf verzichtet.

Typische Fehler

Der Endpreis wird zugesagt, ohne den Ausschlusskatalog schriftlich zu definieren. Jede intraoperativ notwendige Augmentation geht dann zulasten der Praxismarge, ohne dass eine Nachberechnung vereinbart wäre.

Laborkosten werden als runde Pauschale in das Paket eingerechnet. § 9 Abs. 1 GOZ erlaubt nur die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten, sodass die Position bei der Erstattungsprüfung angreifbar wird.

Die Vereinbarung nach § 2 GOZ wird erst nach Behandlungsbeginn unterschrieben. Die Schriftform vor der Leistungserbringung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, der abweichende Honoraranteil ist danach nicht mehr durchsetzbar.

Die Rechnung weist nur den Paketbetrag aus. § 10 Abs. 2 GOZ verlangt Nummer und Bezeichnung jeder einzelnen Leistung mit Zahnbezeichnung, Steigerungssatz und Betrag, andernfalls wird die Vergütung nicht fällig.

Häufige Fragen

Ist ein Implantat Paketpreis beim Zahnarzt nach der GOZ zulässig? Als Kalkulations- und Kommunikationsform ja, als eigenständiger Abrechnungsweg nein. Die Summe muss sich aus Einzelpositionen, zulässigen Steigerungsfaktoren und Auslagen ergeben. § 2 Abs. 1 Satz 2 GOZ schließt die Vereinbarung abweichender Punktzahlen oder Punktwerte aus. Verhandelbar ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOZ ausschließlich die Gebührenhöhe.

Lohnt sich die Einführung für die Praxis? Das hängt davon ab, wie prognosesicher Ihre Fälle sind. Bei standardisierten Einzelzahnversorgungen ohne Augmentationsbedarf ist die Streuung gering und ein Paket kalkulierbar. Bei komplexen Rekonstruktionen verlagert es Risiko in die Praxis, das über den Faktor nicht mehr aufgefangen wird. Belastbare Vergleichsdaten zur Rentabilität liegen nicht vor.

Darf die Rechnung nur den vereinbarten Gesamtbetrag zeigen? Nein. Nach § 10 Abs. 2 GOZ gehören Datum, Nummer und Bezeichnung jeder Leistung, Zahnbezeichnung, Steigerungssatz und Betrag in die Rechnung, bei Auslagen zusätzlich Art, Menge und Preis der Materialien. Für zahntechnische Leistungen genügt in der Zahnarztrechnung der Gesamtbetrag, die Laborrechnung ist beizufügen.

Wie geht ein Paket mit dem Festzuschuss um? Der Festzuschuss nach § 55 SGB V steht dem Versicherten zu und mindert seinen Eigenanteil. Er ist in der Darstellung getrennt auszuweisen und nicht als Preisnachlass der Praxis darzustellen. Andernfalls entsteht beim Patienten ein falscher Eindruck über Herkunft und Höhe der Entlastung.

Was ist bei der Bewerbung eines Pakets zu beachten? Wer gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach § 3 Abs. 1 PAngV den Gesamtpreis anzugeben; wird der Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV). Kostenlose Zugaben zum Paket unterliegen zudem dem Verbot von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG.

Verwandte Begriffe

Implantologie als Praxisschwerpunkt: liefert die Fallzahlbasis, ohne die sich ein Paket nicht sinnvoll standardisieren lässt.

Heil- und Kostenplan: das Pflichtdokument, in dem die Paketsumme in Einzelpositionen aufgelöst werden muss.

Steigerungsfaktor nach GOZ: der einzige Honorarhebel, weil Punktzahl und Punktwert nicht verhandelbar sind.

Verlangensleistung: entscheidet, welche über die medizinische Notwendigkeit hinausgehenden Bestandteile überhaupt berechenbar sind (§ 1 Abs. 2 GOZ).

Patientenfinanzierung: bestimmt, ob ein hoher Gesamtbetrag als Einmalsumme oder als Rate wahrgenommen wird.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / juris GmbH: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 1 Anwendungsbereich. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__1.html
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / juris GmbH: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / juris GmbH: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 4 Gebühren, und § 5 Bemessung der Gebühren. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  4. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / juris GmbH: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 6 Gebühren für andere Leistungen. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html
  5. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / juris GmbH: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen, und § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__9.html
  6. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / juris GmbH: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
  7. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / juris GmbH: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 29 Kieferorthopädische Behandlung, und § 55 Leistungsanspruch bei Zahnersatz. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
  8. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / juris GmbH: Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Gesamtpreis, sowie Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 7 Zuwendungen und sonstige Werbegaben. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__3.html und https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 21.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kammer- und Berufsrecht können je nach Kammerbezirk abweichende Anforderungen an Preiswerbung stellen.

Unsicherheiten

Zur Verbreitung von Paketpreisen in deutschen Zahnarztpraxen, zu üblichen Paketumfängen und zu durchschnittlichen Gesamtbeträgen konnten keine belastbaren Erhebungen aus Stufe-1-Quellen verifiziert werden; entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen. Ebenfalls nicht belegbar war der reale Zeitaufwand für die Einführung eines Paketmodells, weshalb der Beitrag hierzu keine Zahl nennt. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ auch eine Unterschreitung des einfachen Gebührensatzes trägt, ist in der Fachdiskussion nicht einheitlich beantwortet; hierzu konnte keine tragfähige Primärquelle oder Entscheidung mit Aktenzeichen geprüft werden, sodass der Beitrag darauf verzichtet. Zur Frage, ob und wann Preiswerbung für implantologische Leistungen im Einzelfall dem Heilmittelwerbegesetz unterfällt, wurde bewusst nur der Normtext herangezogen, ohne Rechtsprechung zu zitieren, da kein Aktenzeichen verifiziert werden konnte.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung