Kurzdefinition
Ein Aligner-Schwerpunkt in der Zahnarztpraxis bezeichnet die planvolle Konzentration einer allgemeinzahnärztlichen Praxis auf die Behandlung mit herausnehmbaren Schienen. Er ist keine Fachgebietsbezeichnung, sondern eine Positionierungsentscheidung mit Folgen für Berufsrecht, Diagnostik und Kalkulation. Der Aligner-Schwerpunkt in der Zahnarztpraxis verschiebt Leistungen systematisch in den privat zu liquidierenden Bereich.
Auf einen Blick
- Ohne Fachzahnarzttitel ist „Praxis für Kieferorthopädie“ nur mit deutlicher Aufklärung zulässig (BGH, I ZR 114/20)
- Ein Tätigkeitsschwerpunkt setzt deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung voraus (BZÄK, MBO-Z 2026)
- Ab vollendetem 18. Lebensjahr keine GKV-Leistung (§ 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V)
- Aligner bei Minderjährigen sind Mehrleistung mit Aufklärungspflicht (§ 29 Abs. 5, 7 SGB V)
- Zahntechnikkosten über 1.000 Euro erfordern einen Kostenvoranschlag (§ 9 Abs. 2 GOZ)
Einordnung
Aligner sind ein Behandlungsmittel der Kieferorthopädie, kein eigenes Fachgebiet. Ein Aligner-Schwerpunkt in der Zahnarztpraxis entsteht deshalb nicht durch eine Weiterbildung, sondern durch die tatsächliche Ausrichtung des Leistungsspektrums. Die Bundeszahnärztekammer lässt den Hinweis auf besondere personenbezogene Kenntnisse in Form eines Tätigkeitsschwerpunkts zu, verlangt aber, dass die Tätigkeit deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht und nicht mit einer Fachzahnarztbezeichnung verwechselt werden kann (BZÄK, Kommentierung zu § 21 MBO-Z, Stand 13.01.2026).
Drei Abgrenzungen sind für Praxisinhaber wichtig. Erstens zur Fachpraxis: Der Schwerpunkt einer allgemeinzahnärztlichen Praxis unterscheidet sich vom kieferorthopädischen Fachgebiet, das eine abgeschlossene Weiterbildung voraussetzt. Zweitens zur Schienentherapie nach Abschnitt H des Gebührenverzeichnisses: Aufbissbehelfe nach den Nummern 7000 und 7010 GOZ dienen der Funktionstherapie, nicht der Zahnbewegung, werden im Praxisalltag sprachlich aber häufig mit Alignern in einen Topf geworfen. Drittens zur Versorgung ohne persönliche Untersuchung: Die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) hält fest, dass telemedizinische Möglichkeiten die persönliche zahnärztliche Untersuchung nicht zuverlässig und mit ausreichender Sicherheit für den Patienten ersetzen können (DGKFO 2022).
Für die Außendarstellung folgt daraus eine einfache Regel: Der Schwerpunkt beschreibt, was die Praxis tut, nicht welchen Titel sie führt.
Relevanz für die Praxis
Die erste Konsequenz ist rechtlich. Wirbt ein Zahnarzt ohne Fachzahnarzttitel mit den Angaben „Kieferorthopädie“ oder „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“, muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken. Im Internetauftritt kommt dafür ein deutlicher Hinweis auf die Art der erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang der praktischen Erfahrung in Betracht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20). Maßstab war das Irreführungsverbot des § 5 UWG in der damals geltenden Fassung. Ein Versäumnis an dieser Stelle kostet keinen Umsatz, sondern erzeugt eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme samt Verfahrenskosten.
Die zweite Konsequenz ist die Trennung in zwei Abrechnungswelten. Die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehört nicht zur zahnärztlichen Behandlung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V); ausgenommen sind schwere Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern (Satz 7). Erwachsene sind damit vollständig Privatzahler nach GOZ. Bei Minderjährigen greift dagegen die Mehrleistungsregelung: Wählen Versicherte Leistungen, die sich von den im BEMA abgebildeten nur in der Durchführungsart oder in den eingesetzten Behandlungsmitteln unterscheiden, tragen sie die Mehrkosten selbst, und die vergleichbare BEMA-Leistung ist als Sachleistung abzurechnen (§ 29 Abs. 5 SGB V).
Genau hier sitzt das unterschätzte Risiko. § 29 Abs. 7 SGB V verlangt vor Behandlungsbeginn eine mündliche Aufklärung über die Behandlungsalternativen, eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung mit Gegenüberstellung der Kostenanteile und eine gesonderte Erklärung des Versicherten, dass er auch über eine zuzahlungsfreie Behandlung auf BEMA-Grundlage aufgeklärt wurde; dafür sind verbindliche Formularvordrucke vorgesehen. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen prüfen die Einhaltung anlassbezogen und können Vereinbarung, Erklärung sowie behandlungs- und rechnungsbegründende Unterlagen anfordern (§ 29 Abs. 8 SGB V). Ein Aligner-Schwerpunkt in der Zahnarztpraxis vervielfacht die Zahl solcher Fälle und macht aus einer Formalie ein Mengenproblem.
Für kieferorthopädische Fachpraxen stellt sich die Lage anders dar. Die Bezeichnungsfrage entfällt, weil der Titel die Qualifikation bereits ausweist. Ihr regulatorischer Aufwand konzentriert sich auf die Mehrleistungsmechanik und auf die Frage, ob der Befund das Behandlungsmittel bestimmt oder die Nachfrage nach Schienen.
Was bei der Umsetzung zählt
Sinnvoll ist eine feste Reihenfolge, und sie beginnt nicht bei der Technik. Zuerst klären Sie Bezeichnung und Außendarstellung, bei Zweifeln in Abstimmung mit der zuständigen Landeszahnärztekammer; die Kommentierung zur MBO-Z empfiehlt diesen Weg bei unklarer Verwechslungsgefahr ausdrücklich.
Der zweite Schritt ist die Diagnostikkette. Die DGKFO empfiehlt für Erwachsene zwingend: Anamnese einschließlich allgemeinmedizinischer und medikamentöser Aspekte, klinische kieferorthopädische Untersuchung, gegebenenfalls erweiterte Parodontalbefundung und CMD-Diagnostik, Fotodiagnostik mit Befundung, Analyse von Kiefermodellen sowie eine Panoramaschichtaufnahme mit Befundung (DGKFO 2022). Hier hakt es erfahrungsgemäß zweimal. Zum einen setzt jede Röntgenaufnahme die rechtfertigende Indikation durch einen Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz voraus (§ 83 Abs. 3 StrlSchG); fehlt das Gerät, entsteht bereits im Erstkontakt eine Überweisungsschleife. Zum anderen führt ein auffälliger Parodontalbefund regelmäßig zu Vorbehandlung statt Behandlungsstart.
Der dritte Schritt ist die Dokumentenstrecke, und sie wird beim Aufbau eines Aligner-Schwerpunkts in der Zahnarztpraxis am häufigsten unterschätzt: wirtschaftliche Information in Textform vor Behandlungsbeginn, wenn die vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist (§ 630c Abs. 3 BGB), Vereinbarung über eine abweichende Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, Heil- und Kostenplan bei Leistungen auf Verlangen (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 GOZ) sowie ein Kostenvoranschlag für zahntechnische Leistungen oberhalb von 1.000 Euro (§ 9 Abs. 2 GOZ).
Übersehen wird schließlich die Fertigungsfrage. Wer Aligner in der eigenen Praxis herstellt, kann Hersteller einer Sonderanfertigung nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/745 werden. Serienmäßig in industriellen Verfahren gefertigte Produkte gelten dort ausdrücklich nicht als Sonderanfertigung.
Zahlen und Kontext
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 73.511 Zahnärztinnen und Zahnärzte zahnärztlich aktiv, davon 43.663 in eigener Praxis niedergelassen. Zum selben Stichtag waren 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig (BZÄK 2025). Das entspricht rechnerisch rund 5 Prozent der aktiven Zahnärzteschaft.
Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das sind 7,8 Prozent der GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung von 18.216 Mio. Euro (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13; Grundlage: Statistiken des Bundesministeriums für Gesundheit). Die Summe bildet ausschließlich die vertragszahnärztliche Versorgung ab. Der gesamte Erwachsenenmarkt und sämtliche Mehrkostenanteile liegen außerhalb dieser Zahl.
Für die Privatkalkulation gilt: Der Punktwert der GOZ beträgt 5,62421 Cent, der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab (§ 5 Abs. 1 und 2 GOZ). Die Nummern 6030, 6040 und 6050 („Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention“) sind mit 1.350, 2.100 und 3.600 Punkten bewertet. Beim 2,3-fachen Satz entspricht das rechnerisch rund 174,63, 271,65 und 465,68 Euro je Kiefer. Das Honorar der Umformungsmaßnahme allein trägt eine Aligner-Kalkulation also nicht.
Belastbare amtliche Zahlen zum Volumen der Aligner-Behandlungen in Deutschland, zu durchschnittlichen Fallwerten oder zu Abbruchquoten liegen nicht vor.
Typische Fehler
Mit „Praxis für Kieferorthopädie“ werben, ohne über den fehlenden Fachzahnarzttitel aufzuklären. Der Bundesgerichtshof verlangt zumutbare Aufklärung; ohne sie droht eine Inanspruchnahme wegen Irreführung.
Den Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen, bevor der Leistungsanteil ihn trägt. Die Kommentierung zur MBO-Z fordert deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung, sonst ist die Angabe berufsrechtlich angreifbar.
Die Mehrleistungsdokumentation bei Minderjährigen nebenbei erledigen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann Vereinbarung, Erklärung und rechnungsbegründende Unterlagen anfordern (§ 29 Abs. 8 SGB V).
Die wirtschaftliche Information in Textform überspringen. § 630c Abs. 3 BGB verlangt sie vor Behandlungsbeginn, sobald die vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist.
Häufige Fragen
Darf ich einen Aligner-Schwerpunkt bewerben, ohne Kieferorthopäde zu sein? Ja, aber als das, was er ist. Ein Tätigkeitsschwerpunkt muss als solcher bezeichnet werden und darf nicht mit einer Fachzahnarztbezeichnung verwechselbar sein. Verwenden Sie die Angabe „Kieferorthopädie“, verlangt der Bundesgerichtshof eine deutliche Aufklärung über Art der Zusatzqualifikation und Umfang der praktischen Erfahrung.
Lohnt sich der Aufbau, und wie lange dauert er? Belastbare Branchenzahlen zu Amortisation oder Aufbaudauer existieren nicht, deshalb bleibt es eine Kalkulation mit eigenen Annahmen. Kurzfristig machbar sind Bezeichnung und Dokumentenstrecke. Diagnostische Ausstattung, Fallerfahrung und ein tragfähiger Beratungsablauf brauchen in der Praxis erkennbar länger. Prüfen Sie Ihre Annahmen nach den ersten abgeschlossenen Fällen nach.
Wie rechne ich Aligner bei Erwachsenen ab? Nach GOZ. Das Gebührenverzeichnis enthält keine Position, die Aligner ausdrücklich benennt; Abschnitt G bildet kieferorthopädische Maßnahmen nach Umfang ab, und § 6 Abs. 1 GOZ erlaubt die Analogberechnung nicht aufgenommener selbstständiger Leistungen. Die Zuordnung der Schienenkosten ist strittig, weshalb eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn das Erstattungsrisiko sichtbar macht.
Zahlt die Kasse bei Jugendlichen mit? Nur für die vertragliche Grundversorgung. Aligner laufen als Mehrleistung: Die vergleichbare BEMA-Leistung wird als Sachleistung abgerechnet, die Mehrkosten trägt der Versicherte (§ 29 Abs. 5 SGB V). Vorher sind Aufklärung, Vereinbarung und eine gesonderte Erklärung des Versicherten erforderlich (§ 29 Abs. 7 SGB V).
Dürfen wir mit Vorher-Nachher-Bildern arbeiten? Das Verbot der vergleichenden Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG betrifft operative plastisch-chirurgische Eingriffe und erfasst die Aligner-Behandlung nicht unmittelbar. Es bleiben § 3 HWG und § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG. Der Eindruck eines sicheren Erfolgs darf nie entstehen.
Verwandte Begriffe
- Tätigkeitsschwerpunkt: die berufsrechtlich zulässige Form, den Aligner-Fokus nach außen zu benennen
- Kieferorthopädische Mehrleistung: der Weg, über den Aligner bei minderjährigen GKV-Versicherten abgebildet werden
- Heil- und Kostenplan: bei Leistungen auf Verlangen nach § 2 Abs. 3 GOZ zwingend schriftlich zu vereinbaren
- Analogberechnung nach GOZ: betrifft Behandlungsschritte, die das Gebührenverzeichnis nicht enthält
- Aligner als KFO-Schwerpunkt: dieselbe Nische aus Sicht der kieferorthopädischen Fachpraxis
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 29 Kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 9. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitte G und H. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbung außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
- Bundesministerium der Justiz: Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), § 83 Anwendung am Menschen, rechtfertigende Indikation. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__83.html
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.07.2021, Aktenzeichen I ZR 114/20 („Kieferorthopädie“). 2021. Volltext abgerufen am 21.07.2026 unter https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3115
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z), §§ 20 bis 22 Berufliche Kommunikation, mit Kommentierung, Stand 13.01.2026. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Statistisches Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung 1991 bis 2024 sowie Aufteilung der Ausgaben 2024. 2025. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_40_bis_43_KZBVJB2025.pdf
- Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie: Positionspapier der DGKFO zur kieferorthopädischen Diagnostik. Februar 2022. https://www.dgkfo-vorstand.de/fileadmin/redaktion/dgkfo/Positionspapiere/Positionspapier_der_DGKFO_zur_kieferorthpoaedischen_Diagnostik_Feb_2022.pdf
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, Artikel 2 Nummer 3. 2017. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R0745
Rechtlicher Hinweis: Alle Rechtsangaben geben den Stand vom 21. Juli 2026 wieder. Berufsrecht ist Kammerrecht und weicht je nach Landeszahnärztekammer ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Zum Marktvolumen der Aligner-Behandlungen in Deutschland, zu durchschnittlichen Fallwerten und zu Abbruchquoten liegen keine Daten aus amtlicher oder standeseigener Quelle vor; entsprechende Angaben wurden weggelassen. Offen bleibt die gebührenrechtliche Zuordnung der Schienenkosten: § 4 Abs. 3 GOZ erklärt Praxiskosten mit den Gebühren für abgegolten, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, während § 9 Abs. 1 GOZ Auslagen für zahntechnische Leistungen zulässt; die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G regeln gesondert berechenbare Materialmehrkosten ausdrücklich nur für die Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150. Ob Aligner darunter fallen, ist dem Verordnungstext nicht zu entnehmen und wird von Kostenerstattern unterschiedlich beurteilt; eine gefestigte höchstrichterliche Klärung wurde nicht gefunden. Die 20-Prozent-Schwelle für Tätigkeitsschwerpunkte stammt aus der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer, die sich auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruft, ohne an dieser Stelle ein Aktenzeichen zu nennen; die zugrunde liegende Entscheidung wurde nicht im Original geprüft. Ob einzelne Landeszahnärztekammern strengere Anforderungen an die Ankündigung stellen, wurde nicht kammerweise erhoben.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

