Kieferorthopädie aus Praxissicht Auch für KFO-Praxen

Retention nach KFO-Behandlung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Retention nach KFO-Behandlung bezeichnet die Phase, die unmittelbar auf den Abschluss der aktiven kieferorthopädischen Behandlung folgt und in der die erreichte Zahnstellung durch ein Retentionsgerät und begleitende Kontrollen gesichert wird. Gebührenrechtlich beginnt mit ihr ein eigener Abrechnungsabschnitt, der von der vorausgehenden Grundleistung klar getrennt ist.

Auf einen Blick

  • Die Nummern 6030 bis 6080 der aktiven Behandlung schließen Retention bereits ein; die eigenständige Abrechnung der Retentionsphase über die Nummern 6190 bis 6260 beginnt erst nach deren Abschluss (GOZ, Anlage 1).
  • Mit Abschluss der im Behandlungsplan vorgesehenen Maßnahmen zahlt die Krankenkasse den von Versicherten geleisteten Eigenanteil zurück (§ 29 Abs. 2 und 3 SGB V), derselbe Zeitpunkt, der auch den Beginn der Retentionsphase markiert.
  • Innerhalb der Retentionsphase wird jede Kontrolle einzeln nach Nr. 6210 (90 Punkte) abgerechnet, nicht pauschal für die gesamte Nachsorge.
  • Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie stiegen von 1.224,6 Mio. Euro im Jahr 2020 auf 1.425,2 Mio. Euro im Jahr 2024 (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13).
  • Wie lange die Nachsorge einer Praxis dauern soll oder wann ihre Zuständigkeit endet, ist gebührenrechtlich nicht festgelegt und bleibt eine fachliche und organisatorische Entscheidung der Praxis.

Einordnung

Retention bezeichnet zunächst ein biologisches Grundproblem: Ein bewegter Zahn steht nach Ende der aktiven Kraftausübung nicht automatisch dauerhaft in seiner neuen Position, das umgebende Gewebe braucht Zeit, sich anzupassen. Aus diesem Grund sehen die Umformungsziffern der GOZ, die Nummern 6030 bis 6080, Retention ausdrücklich als Bestandteil der aktiven Behandlung vor, nicht als nachträgliche Zusatzleistung. Der hier behandelte Begriff meint die Phase, die beginnt, wenn diese aktive Behandlung im Sinne des Behandlungsplans abgeschlossen ist: von diesem Zeitpunkt an gilt eine andere Abrechnungslogik, mit eigenen Positionen für Abformung, Eingliederung des Retentionsgerätes und laufende Kontrolle.

Von den beiden benachbarten Begriffen dieses Themenfelds unterscheidet sich dieser Beitrag durch seine Ebene: Retainer aus Praxissicht behandelt das Gerät als Produkt, Retention-Konzept nach KFO-Behandlung das planvolle, dokumentierte Vorgehen einer Praxis für diese Phase. Der vorliegende Begriff meint die Phase selbst, unabhängig davon, ob eine Praxis dafür ein ausformuliertes Konzept besitzt: Was passiert klinisch, administrativ und abrechnungstechnisch, sobald die aktive Behandlung endet.

Relevanz für die Praxis

Der Übergang von der aktiven Behandlung in die Retention ist für die Praxis kein rein klinischer, sondern zugleich ein administrativer und wirtschaftlicher Einschnitt. Erst mit Abschluss der im Behandlungsplan vorgesehenen Maßnahmen wird bei gesetzlich versicherten Patienten die Rückerstattung des Eigenanteils nach § 29 Abs. 2 und 3 SGB V fällig, und erst ab diesem Zeitpunkt wechselt die Abrechnung von der Grundleistung in den eigenständigen Abschnitt der Nummern 6190 bis 6260. Wird dieser Zeitpunkt nicht klar dokumentiert, entstehen zwei mögliche Fehler: eine verfrühte Abrechnung von Retentionsleistungen, während formal noch die Grundleistung läuft, oder eine unklare Zuordnung, wann die Kasse den Eigenanteil zurückzahlen muss.

Zweitens verändert sich mit der Retentionsphase die Kontaktfrequenz zum Patienten von eng getakteten Terminen zu punktuellen, oft in größeren Abständen liegenden Kontrollen. Diese Umstellung birgt ein organisatorisches Risiko: Patienten, die sich beschwerdefrei fühlen, nehmen Kontrolltermine seltener von selbst wahr, was sowohl die klinische Überwachung als auch die wirtschaftliche Seite der Phase schwächt, wenn die Praxis nicht aktiv einbestellt.

Drittens stellt sich die Frage der zeitlichen und organisatorischen Verantwortungsgrenze: Anders als bei der aktiven Behandlung, die durch die Vierjahresgrenze der Grundziffern gebührenrechtlich gerahmt ist, gibt es für die Dauer der Nachsorge keine entsprechende Vorgabe. Jede Praxis muss selbst festlegen, wie lange sie aktiv nachverfolgt und was gilt, wenn ein Patient den Wohnort oder die Praxis wechselt.

Was bei der Umsetzung zählt

Dokumentieren Sie den Abschluss der aktiven Behandlung als klar datierten Vorgang, nicht als fließenden Übergang. Dieses Datum ist der Bezugspunkt sowohl für die Rückerstattung des Eigenanteils bei Kassenpatienten als auch für den Wechsel der Abrechnungslogik.

Informieren Sie den Patienten aktiv über die Rückerstattung und den Beginn der neuen Abrechnungsstruktur, statt beides stillschweigend im Hintergrund ablaufen zu lassen. Das reduziert Rückfragen, wenn eine neue Position auf einer späteren Rechnung erscheint.

Bauen Sie eine Recall-Logistik auf, die auf größere Abstände zwischen Kontrollen ausgelegt ist. Ein System, das für die dichte Taktung der aktiven Behandlung gebaut wurde, passt selten unverändert auf die deutlich selteneren Termine der Retentionsphase.

Legen Sie eine praxisinterne Grenze fest, wie lange die aktive Nachverfolgung dauert und was bei einem Praxis- oder Ortswechsel des Patienten gilt. Ohne eine solche Regel bleibt offen, ab wann ein ausbleibender Kontrolltermin keine offene Aufgabe der Praxis mehr ist.

Trennen Sie in der Patientenkommunikation deutlich zwischen der Retentionsphase als klinischer Notwendigkeit und einer werblichen Erfolgszusage. Eine sachliche Erklärung, warum Nachsorge nötig ist, ist zulässig, ein Versprechen auf ein dauerhaft stabiles Ergebnis nicht (§ 21 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer).

Zahlen und Kontext

Gebührenrechtlich ist die Retentionsphase klar von der aktiven Behandlung abgegrenzt: Die Nummern 6030 bis 6080 honorieren die Umformung einschließlich Retention für bis zu vier Jahre, danach folgt der Abschnitt der Nummern 6190 bis 6260, darunter die Abformung (Nr. 6220, 180 Punkte), die Eingliederung des Retentionsgerätes (Nr. 6230, 180 Punkte) und die laufende Kontrolle (Nr. 6210, 90 Punkte je Sitzung), bewertet zum Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ). Rechnerisch ergibt das für eine einzelne Kontrollsitzung rund 5,06 Euro zum einfachen und rund 11,64 Euro zum 2,3-fachen Satz.

Die Kieferorthopädie insgesamt zeigt über die vergangenen Jahre eine stabile Aufwärtsentwicklung: Die GKV-Ausgaben stiegen von 1.224,6 Mio. Euro im Jahr 2020 über 1.293,4 Mio. Euro (2022) und 1.361,8 Mio. Euro (2023) auf 1.425,2 Mio. Euro im Jahr 2024, ein Anteil von 7,8 Prozent an den gesamten GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 und Abb. 2.14). Wie sich dieses Wachstum auf aktive Behandlung und Retentionsphase im Einzelnen aufteilt, weist die Statistik nicht gesondert aus.

Typische Fehler

Kein klar dokumentiertes Abschlussdatum der aktiven Behandlung. Ohne dieses Datum bleibt unklar, ab wann die Rückerstattung des Eigenanteils fällig wird und ab wann die Abrechnung in den Retentionsabschnitt wechselt.

Retentionsleistungen parallel zur noch laufenden Grundleistung abrechnen. Solange die Nummern 6030 bis 6080 als Gesamtleistung laufen, sind die Nummern 6190 bis 6260 daneben ausdrücklich nicht berechnungsfähig.

Keine aktive Recall-Logistik für die selteneren Kontrolltermine. Patienten, die sich beschwerdefrei fühlen, bestellen sich in der Regel nicht von selbst wieder ein, wodurch Kontrollen und ihre Abrechnung ungenutzt bleiben.

Keine Regel für den Fall eines Praxis- oder Ortswechsels. Ohne eine festgelegte Verantwortungsgrenze bleibt offen, wie lange ein ausbleibender Patient noch als offene Aufgabe der Praxis gilt.

Häufige Fragen

Wann genau beginnt die Retentionsphase? Mit Abschluss der im Behandlungsplan vorgesehenen aktiven Maßnahmen. Diesen Zeitpunkt legt die Praxis im Einzelfall fest und sollte ihn dokumentieren, weil er sowohl die Rückerstattung des Eigenanteils bei Kassenpatienten als auch den Wechsel der Abrechnungslogik auslöst.

Ist die Retention bereits mit der Hauptbehandlung bezahlt? Die grundlegende Retention ist Bestandteil der Nummern 6030 bis 6080 und damit mit der Grundleistung abgegolten. Die anschließende Nachsorge mit eigener Abformung, Eingliederung und laufenden Kontrollen wird danach gesondert abgerechnet.

Wie lange dauert die Retentionsphase? Dazu gibt es keine gebührenrechtliche oder gesetzliche Vorgabe. Die Dauer ist eine fachliche Entscheidung im Einzelfall, die jede Praxis selbst trifft und idealerweise dokumentiert.

Was passiert, wenn ein Patient während der Retentionsphase die Praxis wechselt? Dazu bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Sinnvoll ist eine praxisinterne Regel, die festlegt, ab welchem Zeitpunkt eine ausbleibende Wiedervorstellung nicht mehr als offene Aufgabe der bisherigen Praxis gilt, sowie eine Übergabe relevanter Unterlagen an die weiterbehandelnde Praxis.

Verwandte Begriffe

  • Multiband-Therapie aus Praxissicht: die vorausgehende aktive Behandlung, deren Abschluss die Retentionsphase auslöst.
  • Retainer aus Praxissicht: das Gerät, das in dieser Phase eingegliedert und kontrolliert wird.
  • Retention-Konzept nach KFO-Behandlung: das dokumentierte, systematische Vorgehen einer Praxis für diese Phase.
  • Selbstligierende Brackets aus Praxissicht: eine Materialentscheidung, die bereits während der vorausgehenden aktiven Phase getroffen wird.
  • Aligner-Nachbehandlung aus Praxissicht: die vergleichbare Anschlussphase nach einer Schienentherapie.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 29 Kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen, Allgemeine Bestimmungen und Nrn. 6000 bis 6260. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  5. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  6. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025, ISBN 978-3-944629-12-4, Tab. 2.13 und Abb. 2.14. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf

Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Gebührenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Berufsrechtliche Vorgaben zur Außendarstellung sind Kammerrecht der jeweiligen Landeszahnärztekammer.

Unsicherheiten

Zur biologischen Rezidivneigung nach kieferorthopädischer Behandlung, etwa in Form einer bestimmten Häufigkeit oder Quote, ließ sich im Rahmen dieser Recherche keine mit einer Quelle der ersten Reihe belegte Zahl finden; entsprechende Angaben wurden deshalb bewusst weggelassen, und der Beitrag beschränkt sich auf die gebührenrechtliche und sozialrechtliche Einordnung der Phase. Ebenso liegen keine amtlichen Vorgaben zur üblichen oder empfohlenen Dauer der Retentionsphase vor; die GOZ regelt nur die Abrechnung der Einzelleistungen, nicht die klinisch angemessene Nachsorgedauer.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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