Kurzdefinition
Aligner-Nachbehandlung aus Praxissicht bezeichnet die Retentionsphase nach abgeschlossener aktiver Aligner-Therapie und deren Rolle als eigenständiger Praxisbereich. Sie umfasst Retainer, Kontrolltermine und die Frage, wie eine Praxis Patienten für diese oft unterschätzte, aber dauerhaft abrechenbare Phase gewinnt und hält, statt sie nach der letzten aktiven Schiene aus dem Blick zu verlieren.
Auf einen Blick
- Die GOZ-Kontrollleistung während der Retention (Nr. 6210) ist mit 90 Punkten bewertet, das entspricht rechnerisch rund 11,64 Euro je Sitzung beim 2,3-fachen Satz
- Retention ist nach der Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung bis zu zwei Jahre nach der letzten Abschlagszahlung Teil der Kassenleistung
- Ein festsitzender Unterkiefer-Frontzahn-Retainer ist danach nur bei Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 vorgesehen
- Ohne eingehaltene Tragezeit der herausnehmbaren Retentionsgeräte drohen Zähne in ihre Ausgangsposition zurückzuwandern, ein Rezidiv (KZBV)
- GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie 2024: 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025)
Einordnung
Nach Abschluss der aktiven Aligner-Behandlung folgt die Retentions- oder Stabilisierungsphase: Das erreichte Ergebnis wird durch fest eingegliederte Haltedrähte, herausnehmbare Apparaturen oder eine Kombination aus beidem gesichert (KZBV). Aligner-Nachbehandlung aus Praxissicht versteht diese Phase nicht als medizinisches Anhängsel, sondern als eigenständigen Teil des Behandlungsplans mit eigener Terminstruktur, eigener Abrechnung und einem eigenen Risiko: dem Rezidiv.
Von der aktiven Behandlung unterscheidet sich die Retention dadurch, dass keine neue Zahnbewegung mehr geplant wird, sondern das Ergebnis der vorausgegangenen Therapie über Zeit gehalten werden soll. Von einer bloßen Recall-Erinnerung unterscheidet sie sich dadurch, dass die Kassenzugehörigkeit zeitlich begrenzt ist und danach eine eigene Honorarvereinbarung erforderlich wird. Ob die aktive Phase mit Aligner oder mit festsitzender Apparatur erfolgte, ändert an der Notwendigkeit einer Retention nichts, wohl aber am eingesetzten Retainer-Typ.
Relevanz für die Praxis
Wirtschaftlich ist die Nachbehandlung ein unterschätztes Feld, weil sie planmäßig eintritt und trotzdem selten von Beginn an kalkuliert wird. Die GOZ bewertet die Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder die Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Geräte mit 90 Punkten pro Sitzung (Nr. 6210 GOZ). Beim 2,3-fachen Regelsatz und dem Punktwert von 5,62421 Cent entspricht das rechnerisch rund 11,64 Euro je Termin, eine Größenordnung, die erst bei ausreichender Terminfrequenz über die vereinbarte Dauer hinweg zu einem nennenswerten Honorar wird.
Zeitlich begrenzt ist außerdem die Kassenzugehörigkeit selbst: Maßnahmen zur Retention gehören nach der Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung nur bis zu zwei Jahre nach dem Ende des Kalenderquartals der letzten Abschlagszahlung zur vertragszahnärztlichen Versorgung, längstens bis zum bestätigten Abschluss der Behandlung. Danach endet die GKV-Zuständigkeit unabhängig davon, ob die Zähne fachlich weiter kontrolliert werden sollten. Für Praxen entsteht damit ein klarer Übergangspunkt: Patienten, die die Kassengrenze erreichen, aber weiter kontrolliert werden sollten, benötigen eine private Anschlussvereinbarung, die rechtzeitig und nicht erst bei Fristablauf kommuniziert werden sollte.
Eine zweite, oft übersehene Facette betrifft Patienten, die ihre aktive Behandlung andernorts abgeschlossen haben und für die Retention die Praxis wechseln, etwa nach einem Umzug. Ohne eigene Verlaufsdokumentation der Vorbehandlung ist eine fundierte Beurteilung des Rezidivrisikos kaum möglich; die Praxis übernimmt hier faktisch die Kontrollverantwortung für eine Therapie, die sie selbst nicht geplant hat, und damit auch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos, wenn eine Korrektur nötig wird.
Was bei der Umsetzung zählt
Nehmen Sie die Retention von Anfang an in die Honorarvereinbarung auf, nicht erst am Ende der aktiven Phase. So vermeiden Sie, dass ein planmäßiger Leistungsteil nachträglich verhandelt werden muss.
Legen Sie für jeden Patienten fest, wann die zweijährige Kassenfrist der Retention endet, und sprechen Sie die private Anschlussvereinbarung rechtzeitig vor diesem Termin an, nicht erst danach.
Bestätigen Sie den Abschluss der Behandlung einschließlich der Retention schriftlich, wie es die Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung vorsieht. Das schafft für beide Seiten Klarheit über das Ende der jeweiligen Verantwortung.
Bauen Sie ein Recall-System auf, das Kontrolltermine während der Retention aktiv nachverfolgt. Herausnehmbare Retentionsgeräte wirken nur bei eingehaltener Tragezeit; bleibt eine Kontrolle aus, bemerken Sie ein beginnendes Rezidiv oft erst, wenn die Korrektur aufwendiger geworden ist.
Klären Sie bei auswärtig behandelten Patienten zuerst die Dokumentationslage, bevor Sie eine Retention übernehmen. Fehlen Ausgangsbefund und Planungsunterlagen, bauen Sie zunächst eine eigene Verlaufskontrolle nach anerkannten diagnostischen Standards auf, bevor Sie eine Prognose zum weiteren Verlauf abgeben.
Zahlen und Kontext
Die GOZ-Ziffer 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention) ist mit 90 Punkten bewertet. Beim Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 GOZ) entspricht das rechnerisch rund 5,06 Euro beim einfachen und rund 11,64 Euro beim 2,3-fachen Satz. Die Umformung des Kiefers einschließlich Retention selbst wird über die Nummern 6030 bis 6050 mit 1.350 bis 3.600 Punkten abgebildet, rechnerisch rund 174,63 bis 465,68 Euro je Kiefer beim 2,3-fachen Satz.
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie in Deutschland tätig (BZÄK 2025). Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr (KZBV, Jahrbuch 2025). Wie viele dieser Behandlungen mit Alignern statt festsitzenden Apparaturen liefen und wie hoch die Rezidivquote nach Abschluss der Retention ausfällt, ist darin nicht gesondert ausgewiesen; belastbare Zahlen dazu liegen nicht vor.
Typische Fehler
Die Retentionsphase nicht separat kalkulieren. Sie wird dann zum unbezahlten Anhängsel der aktiven Behandlung statt zum eigenen Honorarposten.
Die zweijährige Kassenfrist nicht aktiv kommunizieren. Patienten erfahren vom Ende der Kassenzuständigkeit oft erst, wenn eine Rechnung kommt, was Nachfragen und Beschwerden auslöst.
Auswärtige Retentionspatienten ohne Ausgangsdokumentation übernehmen. Ohne Planungsunterlagen der Vorbehandlung lässt sich ein beginnendes Rezidiv kaum von der ursprünglichen Zielposition unterscheiden.
Kein Recall für die Tragezeit-Kontrolle einrichten. Bleiben Kontrollen aus, wird ein Rezidiv typischerweise erst bemerkt, wenn die Korrektur bereits aufwendiger geworden ist.
Häufige Fragen
Wie lange zahlt die gesetzliche Krankenkasse die Retention? Bis zu zwei Jahre nach dem Ende des Kalenderquartals der letzten Abschlagszahlung, längstens bis zum bestätigten Abschluss der Behandlung einschließlich Retention (Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung, Abschnitt B Nr. 12).
Was kostet eine Kontrollsitzung während der Retention? Die GOZ-Ziffer 6210 bewertet sie mit 90 Punkten, rechnerisch rund 11,64 Euro beim 2,3-fachen Satz. Kommen Anpassungen am Retainer hinzu, können weitere Ziffern hinzutreten.
Müssen wir immer einen fest eingegliederten Retainer anbieten? Nicht grundsätzlich. Ein festsitzender Unterkiefer-Frontzahn-Retainer ist nach der Richtlinie nur vorgesehen, wenn im Behandlungsplan der Unterkieferfront ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 festgestellt wurde.
Dürfen wir Patienten allein für die Retentionskontrolle neu aufnehmen, obwohl wir die aktive Behandlung nicht durchgeführt haben? Ja, das ist grundsätzlich möglich. Ohne eigene Kenntnis der Ausgangssituation sollten Sie die Prognose zurückhaltend formulieren und gegebenenfalls eine eigene diagnostische Basis aufbauen, bevor Sie eine verbindliche Einschätzung zum Rezidivrisiko abgeben.
Muss der Abschluss der Behandlung dokumentiert werden? Ja. Der Zahnarzt hat den Abschluss der Behandlung einschließlich der Retention schriftlich zu bestätigen (Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung, Abschnitt B Nr. 12).
Verwandte Begriffe
- Retainer: fest eingegliederte oder herausnehmbare Apparatur, die das Behandlungsergebnis nach Abschluss der aktiven Phase sichert
- Rezidiv: die Rückbewegung der Zähne in Richtung Ausgangsposition bei nicht eingehaltener Tragezeit
- Aligner aus Praxissicht: die vorgelagerte Frage, wie die aktive Behandlung selbst kommuniziert wird
- Aligner vs festsitzende Apparaturen: bestimmt, welcher Retainer-Typ nach welcher aktiven Phase infrage kommt
- Mehrkostenvereinbarung: der Rahmen, über den private Anschlussleistungen bei Minderjährigen abgebildet werden
Quellen
- Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen: Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung, Fassung vom 04.06.2003 und 24.09.2003, in Kraft seit 01.01.2004, Abschnitt B Nrn. 4, 6 und 12. Übersicht beim Gemeinsamen Bundesausschuss abgerufen am 22.07.2026. https://www.g-ba.de/themen/zahnaerztliche-versorgung/kieferorthopaedische-behandlung/
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Höhe der Vergütung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt G, Nrn. 6030 bis 6050 und 6210. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Ablauf der kieferorthopädischen Behandlung, Abschnitt Retentionsphase. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/patienten/medizinische-infos/zahnfehlstellungen/ablauf-der-kieferorthopaedischen-behandlung/
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Statistisches Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 und Abb. 2.14. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_40_bis_43_KZBVJB2025.pdf
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
- Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie: Positionspapier der DGKFO zur kieferorthopädischen Diagnostik. Februar 2022. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.dgkfo-vorstand.de/fileadmin/redaktion/dgkfo/Positionspapiere/Positionspapier_der_DGKFO_zur_kieferorthopaedischen_Diagnostik_Feb_2022.pdf
Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Datenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer bzw. die aktuelle Fassung der zitierten Richtlinien.
Unsicherheiten
Die Richtlinie des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung liegt dieser Recherche in der Fassung vom 04.06.2003/24.09.2003 vor; ob seither fachliche Anpassungen an einzelnen Bestimmungen, etwa der zweijährigen Retentionsfrist, erfolgt sind, wurde nicht anhand einer aktuellen konsolidierten Fassung des Gemeinsamen Bundesausschusses verifiziert und sollte vor einer verbindlichen Patientenkommunikation dort geprüft werden. Zu Rezidivquoten nach Abschluss der Retention und zum Anteil auswärtig begonnener Behandlungen, die zur Nachbehandlung die Praxis wechseln, liegen keine belastbaren, unabhängig erhobenen Zahlen vor. Die diagnostischen Standards der DGKFO, auf die im Abschnitt zur Übernahme auswärtiger Patienten verwiesen wird, sind ausdrücklich für erwachsene Patienten formuliert; für minderjährige Patienten können andere Maßstäbe gelten.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

