Kieferorthopädie aus Praxissicht Auch für KFO-Praxen

Überweiserbeziehungen zwischen Zahnarzt und KFO

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Die Überweiserbeziehung zwischen Zahnarzt und Kieferorthopäde bezeichnet den geregelten Weg, auf dem eine allgemeinzahnärztliche Praxis kieferorthopädischen Behandlungsbedarf erkennt und den Fall abgibt. Sie umfasst Befundweitergabe, die Abgrenzung der Zuständigkeiten während der mehrjährigen Behandlung und die Rückführung in die hauszahnärztliche Betreuung. Ein Zugangsvorbehalt ist sie nicht: Versicherte wählen ihren Leistungserbringer frei.

Auf einen Blick

  • Vorteile für die Zuweisung von Patienten: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 299a StGB)
  • GKV trägt die Behandlung erst ab Behandlungsbedarfsgrad 3 der KIG (G-BA, KFO-Richtlinie)
  • 2.820 Vertragszahnärzte nur für Kieferorthopädie, 43.166 Vertragszahnärzte insgesamt, Ende 2024 (KZBV 2025)
  • 456.700 kieferorthopädische Neuplanungen im Jahr 2024 (KZBV 2025)
  • Befunderhebung und Planung sind persönlich und eigenverantwortlich zu erbringen (G-BA, KFO-Richtlinie)

Einordnung

Der Überweiser ist im Verhältnis von Zahnarzt und Kieferorthopäde kein formaler Zugangsschlüssel. Anders als in Teilen der vertragsärztlichen Versorgung hängt die Inanspruchnahme einer KFO-Praxis nicht an einem Überweisungsschein. Versicherte können nach § 76 Abs. 1 SGB V unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Die Zuweisung steuert also fachlich, sie bindet niemanden.

Drei Abgrenzungen sind für die Praxis wichtig. Erstens ist die Überweisung zur Kieferorthopädie (KFO) keine Auftragsleistung im Sinne einer abgegrenzten Einzelmaßnahme. Der Kieferorthopäde übernimmt einen mehrjährigen Behandlungsfall mit eigener Indikationsstellung, nicht einen definierten Arbeitsschritt. Zweitens ist sie keine Übernahme der Diagnostik. Nach Abschnitt B Nr. 5 und 6 der KFO-Richtlinie sind Befunderhebung, Diagnose und Behandlungsplanung persönlich und eigenverantwortlich zu erbringen. Der Zuweiserbefund ist Anlass, nicht Grundlage. Drittens ist sie keine Abgabe des Patienten. Die allgemeinzahnärztliche Betreuung läuft parallel weiter, weil Karies, Prophylaxe und Mundhygiene während der Behandlungsstrecke fortlaufend versorgt werden müssen.

Vom allgemeinen Überweiserkonzept für Spezialleistungen unterscheidet sich die KFO-Beziehung durch die Zeitachse. Endodontie oder Implantologie erzeugen Episoden, die Kieferorthopädie erzeugt eine Parallelbetreuung über Jahre. Damit verschiebt sich der Regelungsbedarf von der Fallübergabe auf die dauerhafte Zuständigkeitsabgrenzung.

Relevanz für die Praxis

Für KFO-Praxen ist der Zuweisungskanal keine Marketingoption, sondern eine Folge der Versorgungsstruktur. Ende 2024 standen 2.820 Vertragszahnärzten nur für Kieferorthopädie insgesamt 43.166 Vertragszahnärzte gegenüber (KZBV, Jahrbuch 2025). Der Erstbefund entsteht deshalb regelmäßig in einer anderen Praxis als der behandelnden. Wer als Kieferorthopäde plant, plant faktisch die Verteilung des Zuflusses über mehrere zuweisende Praxen. Bricht eine Praxis mit hoher Frequenz weg, fehlt nicht ein einzelner Fall, sondern eine mehrjährige Belegung von Behandlungskapazität.

Für den Zahnarzt als Überweiser an den Kieferorthopäden ist der Zeitpunkt der Zuweisung die eigentliche Entscheidung. Die KFO-Richtlinie bestimmt in Abschnitt B Nr. 7, dass kieferorthopädische Behandlungen nicht vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels begonnen werden sollen. Abschnitt B Nr. 8 nennt die Ausnahmen abschließend, darunter die Frühbehandlung, die nicht vor dem vierten Lebensjahr beginnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen sein soll. Wer zu früh überweist, erzeugt einen Termin ohne Behandlungsfolge und belastet das Vertrauen des Patienten in beide Praxen.

Teuer wird der Fehler auf der Anreizebene. § 2 Abs. 8 MBO-Z untersagt es, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten Vorteile zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen, selbst zu versprechen oder zu gewähren. Verbindlich ist dabei die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer, die den Rahmen je Kammerbezirk unterschiedlich ausgestaltet. § 73 Abs. 7 SGB V verbietet Entgelte und sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten. Strafbewehrt ist der Vorgang über § 299a StGB, der die Zuführung von Patienten ausdrücklich erfasst und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht; § 299b StGB trifft spiegelbildlich die gewährende Seite. In einer Überweiserbeziehung sind damit regelmäßig beide Praxen betroffen.

Der Stand ist Juli 2026. Die Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung.

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge beim Aufbau einer Überweiserbeziehung zwischen Zahnarzt und Kieferorthopäde ist unüblich, aber sie entscheidet über die Tragfähigkeit.

Am Anfang steht nicht die Ansprache, sondern das gemeinsame Indikations- und Zeitfenster. Zu klären ist, bei welchem Befund die zuweisende Praxis vorstellt und bei welchem sie abwartet. Ohne diese Absprache entstehen Vorstellungen außerhalb des vertragszahnärztlichen Rahmens, weil die GKV die Behandlung erst ab Behandlungsbedarfsgrad 3 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen trägt und die Altersgrenze des § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V greift.

Regelmäßig übersehen wird die zweite Voraussetzung: Die KFO-Praxis darf die Diagnostik des Zuweisers nicht übernehmen. Aus Abschnitt B Nr. 5 und 6 der KFO-Richtlinie folgt eine eigene Befunderhebung samt Modellanalyse und röntgenologischer Darstellung. Wird das nicht vorher besprochen, wirkt die zweite Untersuchung auf Patienten wie Doppelarbeit, und die Erklärung fällt der falschen Praxis zu.

Dritter Punkt ist die Zuständigkeit während der Behandlungsstrecke. Prophylaxe und konservierende Versorgung bleiben Aufgabe der hauszahnärztlichen Praxis. Das ist keine Höflichkeit: Nach Abschnitt B Nr. 12 der KFO-Richtlinie muss das Behandlungsziel bei unzureichender Mitarbeit oder Mundhygiene neu bestimmt werden, gegebenenfalls ist die Behandlung zu beenden.

Vierter Punkt ist die Befundübermittlung. Sie berührt die Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB und setzt eine Einwilligung voraus; Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Übertragungsweg und Umfang gehören geregelt, bevor der erste Fall läuft.

Zahlen und Kontext

Die Größenverhältnisse sind eindeutig. Ende 2024 nahmen 43.166 Vertragszahnärzte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil, davon 2.820 nur für Kieferorthopädie; im ersten Halbjahr 2025 waren es 42.548 und 2.794 (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 6.6). Rechnerisch kommen damit auf einen Vertragszahnarzt nur für Kieferorthopädie rund fünfzehn weitere Vertragszahnärzte. Die Bundeszahnärztekammer zählt abweichend 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie zum 31.12.2024, das entspricht 5,2 Prozent der 73.511 behandelnd tätigen Zahnärzte (BZÄK 2025). Die Differenz erklärt sich aus der Zählweise: Die eine Zahl erfasst den vertragszahnärztlichen Zulassungsstatus, die andere die Gebietsbezeichnung.

Das Fallaufkommen ist stabil. Die kieferorthopädischen Neuplanungen bewegten sich von 2011 bis 2022 zwischen 410.000 und 435.000 Fällen, 2023 lagen sie bei 458.300, 2024 bei 456.700 (KZBV 2025). Von den GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung in Höhe von 18.216 Mio. Euro entfielen 2024 1.425 Mio. Euro oder 7,8 Prozent auf die Kieferorthopädie (KZBV 2025, Abb. 2.14).

Für die Arbeitsteilung aufschlussreich ist die Binnenstruktur: Innerhalb des KFO-Leistungsgeschehens entfielen 2024 etwa 83,0 Prozent auf KFO-Leistungen, 15,8 Prozent auf konservierend-chirurgische Begleitleistungen und rund 1,2 Prozent auf Individualprophylaxe (KZBV 2025). Die Behandlung beginnt bei den meisten Kindern zwischen 10 und 13 Jahren; auf Versicherte über 18 Jahre entfallen rund 1,4 Prozent der KFO-Neuversorgungen (KZBV 2025). Zur Zahl der Zuweisungen zwischen Praxen liegen keine belastbaren Daten vor.

Typische Fehler

Zuwendungen an den Überweiser als kollegiale Anerkennung behandeln Die Bezeichnung ändert nichts an der Bewertung: Berufsrecht, Vertragszahnarztrecht und Strafrecht knüpfen an den Vorteil an, nicht an seinen Namen.

Vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels überweisen Außerhalb der in Abschnitt B Nr. 8 der KFO-Richtlinie genannten Ausnahmen entsteht ein Termin ohne Behandlungsfolge, und der Patient kehrt mit Erklärungsbedarf zurück.

Den Zuweiserbefund als Behandlungsgrundlage einplanen Die eigenverantwortliche Befunderhebung und Planung ist nicht delegierbar; die daraus folgende zweite Untersuchung muss vorher kommuniziert sein.

Die Prophylaxe während der Behandlungsstrecke ungeklärt lassen Unzureichende Mundhygiene zwingt zur Neubestimmung des Behandlungsziels und kann den Abbruch einer mehrjährigen Behandlung erforderlich machen.

Häufige Fragen

Brauchen Patienten eine Überweisung, um einen Kieferorthopäden aufzusuchen? Nein. Versicherte wählen nach § 76 Abs. 1 SGB V frei unter den zugelassenen Leistungserbringern. Die Zuweisung durch den Zahnarzt hat fachliche und organisatorische Bedeutung, sie ist aber keine Zugangsvoraussetzung. Für die Praxis heißt das: Die Beziehung trägt nur über Verlässlichkeit, nicht über eine formale Bindung des Patienten.

Lohnt sich der Aufbau eines Überweisernetzwerks für eine KFO-Praxis, und wie lange dauert er? Belastbare Daten zur Aufbaudauer liegen nicht vor. Strukturell spricht die Versorgungslage dafür: Der Erstbefund entsteht überwiegend außerhalb der KFO-Praxis. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Belastbarkeit erst mit den ersten abgeschlossenen und zurückgeführten Fällen entsteht, also über mehrere Jahre.

Darf die KFO-Praxis den Zuweiser für die Zuweisung honorieren? Nein. § 2 Abs. 8 MBO-Z untersagt Vorteile für Zuweisung und Vermittlung, § 73 Abs. 7 SGB V verbietet Entgelte und wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten, und § 299a StGB stellt die Zuführung von Patienten gegen Vorteil unter Strafe. Zulässig bleibt die sachliche fachliche Information.

Wer betreut den Patienten während der laufenden kieferorthopädischen Behandlung? Beide Praxen parallel. Die KFO-Praxis führt die kieferorthopädische Behandlung, die hauszahnärztliche Praxis die konservierende Versorgung und die Prophylaxe. Dass dieser Anteil erheblich ist, zeigt die Leistungsstruktur: 15,8 Prozent des KFO-Leistungsgeschehens entfielen 2024 auf konservierend-chirurgische Begleitleistungen (KZBV 2025). Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung enthält die KFO-Richtlinie nicht; die beteiligten Praxen müssen sie selbst treffen.

Ab wann trägt die GKV die kieferorthopädische Behandlung? Erforderlich ist eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (G-BA, KFO-Richtlinie, Abschnitt B Nr. 2). Nach § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V gehört die Behandlung ab vollendetem 18. Lebensjahr nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung, ausgenommen schwere Kieferanomalien nach Satz 7.

Verwandte Begriffe

Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG): bestimmen mit dem Behandlungsbedarfsgrad, ob eine Zuweisung überhaupt in den vertragszahnärztlichen Bereich führt.

Zuweiserbericht: strukturiert die Rückmeldung an die überweisende Praxis und ist der Hebel, über den eine Überweiserbeziehung dauerhaft trägt.

Freie Arztwahl: begrenzt jede Zuweisungssteuerung, weil der Patient die Rückkehr in die hauszahnärztliche Praxis nicht schuldet.

Überweiserkonzept für Spezialleistungen: bildet den Oberbegriff, unterscheidet sich in der KFO aber durch die mehrjährige Parallelbetreuung.

Selbstzahlerbereich in der Erwachsenen-KFO: betrifft die Fälle jenseits der Altersgrenze, in denen die Zuweisung ohne vertragszahnärztlichen Rahmen erfolgt.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Absatz 2 Sätze 6 und 7. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 29 Kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 73 Absatz 7. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 76 Freie Arztwahl, Absatz 1. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__76.html
  5. Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html
  6. Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 299b Bestechung im Gesundheitswesen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299b.html
  7. Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
  8. Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen: Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung, in der Fassung vom 04. Juni 2003 und vom 24. September 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 226 vom 03. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Herausgegeben vom Gemeinsamen Bundesausschuss. Abschnitte B Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 12. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-8/RL-Kieferorthopaedie.pdf
  9. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Jahrbuch 2025. Tab. 6.6 (Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte 1992 bis 2025), Abb. 2.14 (Aufteilung der Ausgaben für zahnärztliche Behandlung 2024) sowie Kapitel zur Abrechnungsstatistik und zu den BEMA-Strukturen im Bereich Kieferorthopädie. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  10. Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
  11. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 2 Absätze 3 und 8. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html
  12. Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 9 Absatz 1. 2016. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679

Rechtlicher Hinweis: Alle Rechtsangaben geben den Stand vom 22. Juli 2026 wieder. Berufsrecht ist Kammerrecht und weicht je nach Landeszahnärztekammer ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Zur Zahl, Struktur und Stabilität von Zuweisungsbeziehungen zwischen allgemeinzahnärztlichen und kieferorthopädischen Praxen liegen keine öffentlich zugänglichen Erhebungen vor. Weder der Anteil der über eine Zuweisung entstandenen KFO-Fälle noch die durchschnittliche Zahl zuweisender Praxen je KFO-Praxis konnte belegt werden; die Angaben der amtlichen Statistik erfassen Fälle und Leistungen, nicht deren Zustandekommen.

Ebenfalls nicht belegbar war der Zeitaufwand für den Aufbau einer Überweiserbeziehung. Die entsprechende Aussage in den Häufigen Fragen ist als Erfahrungswert gekennzeichnet und nicht als Messgröße zu lesen.

Die Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Bundeszahnärztekammer zur Zahl der Kieferorthopäden weichen voneinander ab, weil sie unterschiedliche Merkmale erfassen (vertragszahnärztlicher Zulassungsstatus gegenüber Gebietsbezeichnung). Eine Überführung der beiden Werte ineinander ist aus den Quellen nicht möglich und wurde deshalb unterlassen.

Die Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung wurde in der auf den Seiten des Gemeinsamen Bundesausschusses bereitgestellten Fassung ausgewertet. Ob zwischenzeitliche Änderungsbeschlüsse noch nicht in die konsolidierte Fassung eingearbeitet sind, konnte nicht abschließend geprüft werden.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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