Kurzdefinition
Ein Überweiserkonzept beim Zahnarzt bezeichnet die planvolle Organisation von Zuweisungen für Spezialleistungen. Eine Praxis legt fest, welche Fälle sie von anderen Praxen übernimmt, wie sie darüber berichtet und wie sie Patienten zurückführt. Es handelt sich um einen fachlichen Kommunikationsweg zwischen Praxen, nicht um eine entgeltliche Vermittlung. Der Rahmen ergibt sich aus Berufs-, Straf- und Datenschutzrecht.
Auf einen Blick
- Vorteile für die Zuweisung von Patienten sind berufsrechtlich untersagt (§ 2 Abs. 8 MBO-Z)
- Zuführung von Patienten gegen Vorteil: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 299a StGB)
- 2.820 Vertragszahnärzte nur für Kieferorthopädie, 43.166 Vertragszahnärzte insgesamt (KZBV 2025)
- 83,5 Prozent der Zahnarztpraxen sind Einzelpraxen (KZBV, Jahrbuch 2025)
- Die Weitergabe von Befunden berührt die Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 StGB)
Einordnung
Ein Überweiserkonzept beim Zahnarzt organisiert einen Zufluss, der nicht vom Patienten ausgeht, sondern von einer anderen Praxis. Der Adressat ist damit ein Kollege, nicht ein Laie. Das unterscheidet den Kanal grundlegend von der Patientenkommunikation: Es geht um Indikationsgrenzen, Befundqualität und Rückmeldung, nicht um Verständlichkeit oder Reichweite.
Drei Abgrenzungen sind wichtig. Erstens ist die zahnärztliche Zuweisung kein Zugangsvorbehalt. Versicherte wählen nach § 76 Abs. 1 SGB V frei unter den zugelassenen Leistungserbringern, und § 2 Abs. 3 MBO-Z verpflichtet den Zahnarzt, dieses Recht zu achten. Eine Überweisung steuert also fachlich, sie bindet den Patienten aber nicht. Zweitens ist das Überweiserkonzept keine gesellschaftsrechtliche Verbindung. Wer Leistungen und Erlöse gemeinsam trägt, gründet eine Berufsausübungsgemeinschaft; wer zuweist, bleibt wirtschaftlich getrennt. Drittens ist es kein Vertriebssystem. Sobald für die Zuweisung ein Vorteil fließt, verlässt der Vorgang den zulässigen Bereich, und zwar unabhängig davon, wie die Gegenleistung benannt wird.
Der Begriff Überweiser-Marketing ist in diesem Zusammenhang missverständlich. Zulässig ist die sachliche Information von Kollegen über Leistungsspektrum, Indikationen und Erreichbarkeit. Nicht zulässig ist ein Anreizsystem, das die Zuweisungsentscheidung vergütet. Die Grenze verläuft nicht zwischen diskret und offensiv, sondern zwischen Information und Gegenleistung.
Relevanz für die Praxis
Ein Überweiserkonzept verändert die Erlösstruktur einer Zahnarztpraxis an einer Stelle, die sonst kaum ein Marketingkanal berührt: bei der Konzentration. Patientenwerbung erzeugt viele kleine, voneinander unabhängige Zuflüsse. Zuweisungen erzeugen wenige große. Fällt ein Überweiser mit hoher Frequenz aus, weil er die Leistung selbst aufbaut, die Praxis abgibt oder unzufrieden ist, bricht ein spürbarer Anteil des Fallaufkommens auf einmal weg. Wer den Kanal aufbaut, muss deshalb die Verteilung über mehrere Zuweiser mitplanen, nicht nur die Summe.
Der zweite Punkt ist die Haftung für die Ausgestaltung. Das Verbot, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten Vorteile zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen, selbst zu versprechen oder zu gewähren, steht in § 2 Abs. 8 MBO-Z. Verbindlich ist dabei nicht die Musterberufsordnung selbst, sondern die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer, die den Rahmen je Kammerbezirk unterschiedlich ausgestaltet. Hinzu kommt das Vertragszahnarztrecht: § 73 Abs. 7 SGB V untersagt Vertragsärzten, sich für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen; über § 72 Abs. 1 SGB V gilt dies entsprechend für Zahnärzte.
Entscheidend ist die dritte Ebene, weil sie den Fehler teuer macht. Seit der Einführung der §§ 299a und 299b StGB ist die Zuführung von Patienten gegen einen Vorteil strafbewehrt. § 299a StGB trifft den Heilberufsangehörigen, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür annimmt, dass er einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. § 299b StGB trifft spiegelbildlich denjenigen, der den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Beide Normen sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In einem Überweiserkonzept betrifft das regelmäßig beide Seiten zugleich: die zuweisende Praxis über § 299a StGB, die annehmende Spezialpraxis über § 299b StGB.
Für kieferorthopädische Praxen ist der Kanal keine Option, sondern die Regelversorgungslage. Zum 31.12.2024 standen 2.820 Vertragszahnärzten nur für Kieferorthopädie insgesamt 43.166 Vertragszahnärzte gegenüber (KZBV, Jahrbuch 2025). Der Befund entsteht damit fast durchgängig in einer anderen Praxis als der, die behandelt. Für KFO-Praxen verschiebt sich die Aufgabe deshalb von der Gewinnung neuer Zuweiser hin zur Bindung bestehender, und zwar über die Behandlungsdauer hinweg, die mehrere Jahre umfasst.
Der Stand ist Juli 2026. Die Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung.
Was bei der Umsetzung zählt
Beim Aufbau eines Überweiserkonzepts in einer Zahnarztpraxis ist die Reihenfolge unüblich, aber sie entscheidet. Zuerst steht nicht die Ansprache, sondern die Kapazität. Ein Zuweiser prüft den Kanal an einem einzigen Kriterium: ob sein Patient zeitnah einen Termin bekommt. Wer Zuweiser gewinnt, bevor die Termine frei sind, verbrennt die Beziehung beim ersten Fall.
Zweitens die Leistungsabgrenzung. Zu klären ist schriftlich, welche Fälle die Praxis übernimmt und welche nicht. Unpräzise Angebote erzeugen Fehlzuweisungen, und Fehlzuweisungen kosten den Zuweiser Vertrauen bei seinem eigenen Patienten.
Drittens die Rückführung. Sie ist der eigentliche Gegenstand der Vereinbarung. Der Zuweiser gibt einen Patienten aus der Hand und muss darauf vertrauen, ihn zurückzuerhalten. Da § 76 Abs. 1 SGB V die freie Wahl schützt, lässt sich die Rückkehr nicht erzwingen; sie lässt sich nur durch Verhalten wahrscheinlich machen, etwa dadurch, dass die Spezialpraxis den Behandlungsumfang nicht über den Auftrag hinaus ausdehnt.
Viertens die Befundübermittlung. Sie berührt die Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB und setzt die Einwilligung der Patientin oder des Patienten voraus. Gesundheitsdaten zählen zudem zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Zu regeln sind Übertragungsweg, Umfang und Empfänger, bevor der erste Fall läuft.
Fünftens der Kontakt zu Kollegen. Sachliche Fachinformation ist zulässig. Bei Einladungen, Bewirtung oder Sachzuwendungen greift § 7 Abs. 1 HWG, der Zuwendungen und sonstige Werbegaben grundsätzlich untersagt und nur eng begrenzte Ausnahmen zulässt. Übersehen wird erfahrungsgemäß, dass der Anwendungsbereich des HWG nach § 1 Abs. 1 auch Verfahren und Behandlungen erfasst, nicht nur Produkte. Belastbare Daten zur Aufbaudauer eines Überweiserkonzepts liegen nicht vor.
Zahlen und Kontext
Die Struktur des Kanals lässt sich aus der Zulassungsstatistik ablesen. Zum 31.12.2024 nahmen 62.874 Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil, darunter 43.166 Vertragszahnärzte und 19.708 angestellte Zahnärzte. Von den Vertragszahnärzten waren 2.820 ausschließlich für Kieferorthopädie zugelassen. Zum 30.06.2025 lagen die Werte bei 63.049 insgesamt, 42.548 Vertragszahnärzten, davon 2.794 nur für Kieferorthopädie, sowie 20.501 angestellten Zahnärzten (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 6.6).
Für die Organisationsform weist die KZBV für das Erhebungsjahr 2023 eine Grundgesamtheit von 83,5 Prozent Einzelpraxen und 16,5 Prozent Berufsausübungsgemeinschaften aus (KZBV, Jahrbuch 2025). Zuweisungen laufen damit überwiegend zwischen wirtschaftlich eigenständigen Einheiten, nicht innerhalb größerer Verbünde.
Für den kieferorthopädischen Bereich nennt die KZBV rund 456.700 Neuplanungen im Jahr 2024, ein Rückgang um 0,4 Prozent gegenüber 458.300 im Jahr 2023. In den Jahren 2011 bis 2022 lag das Niveau zwischen 410.000 und 435.000 Fällen. Innerhalb des KFO-Leistungsgeschehens entfielen 2024 etwa 83,0 Prozent auf KFO-Leistungen, 15,8 Prozent auf konservierend-chirurgische Begleitleistungen und rund 1,2 Prozent auf IP-Leistungen. Der Anteil der über 18-Jährigen an den KFO-Neuversorgungen betrug rund 1,4 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025).
Zu Zuweisungsanteilen am Umsatz einzelner Spezialpraxen, zur Zahl aktiver Überweiser je Praxis oder zur Dauer des Aufbaus liegen aus amtlichen oder standeseigenen Quellen keine belastbaren Daten vor.
Typische Fehler
Die Zuweisung mit einer Gegenleistung verknüpfen. Untersagt nach § 2 Abs. 8 MBO-Z und § 73 Abs. 7 SGB V, strafbewehrt nach §§ 299a und 299b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Den Behandlungsumfang über den Auftrag hinaus ausdehnen. Der Zuweiser wertet dies als Abwerbung und schließt den Kanal; die freie Arztwahl nach § 76 Abs. 1 SGB V schützt die Praxis davor nicht.
Befunde ohne Einwilligung an die Partnerpraxis übermitteln. Die Weitergabe berührt die Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB und betrifft besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Zuweiserpflege über Sachzuwendungen organisieren. § 7 Abs. 1 HWG untersagt Zuwendungen und sonstige Werbegaben grundsätzlich und lässt nur eng begrenzte Ausnahmen zu.
Häufige Fragen
Darf ich einer zuweisenden Praxis eine Beteiligung am Honorar zahlen? Nein. § 2 Abs. 8 MBO-Z untersagt Vorteile für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten auf beiden Seiten. Unabhängig davon greifen § 73 Abs. 7 SGB V im Vertragszahnarztrecht und die §§ 299a und 299b StGB, die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Die Bezeichnung als Kostenbeteiligung oder Verwaltungspauschale ändert daran nichts.
Lohnt sich ein Überweiserkonzept für eine Zahnarztpraxis, und wie lange dauert der Aufbau? Belastbare Zahlen zu Aufbaudauer, Zuweisungsanteilen oder Rücklaufquoten liegen aus amtlichen oder standeseigenen Quellen nicht vor. Kalkulieren Sie deshalb mit eigenen Annahmen und prüfen Sie diese nach den ersten abgeschlossenen Fällen nach. Planen Sie die Terminkapazität vor der Ansprache, nicht danach.
Darf ich Zuweiser zu einer Fortbildung einladen? Fachliche Information an Kollegen ist zulässig. Bei Bewirtung, Reisekosten oder Sachzuwendungen greift jedoch § 7 Abs. 1 HWG, der Werbegaben grundsätzlich untersagt und nur eng begrenzte Ausnahmen kennt. Der Anwendungsbereich erfasst nach § 1 Abs. 1 HWG auch Verfahren und Behandlungen. Prüfen Sie zusätzlich die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer.
Muss der Patient nach der Spezialbehandlung zum Zuweiser zurück? Erzwingen lässt sich das nicht. Versicherte wählen nach § 76 Abs. 1 SGB V frei, und § 2 Abs. 3 MBO-Z verpflichtet Sie, dieses Recht zu achten. Die Rückführung ist deshalb keine Vereinbarung zulasten des Patienten, sondern eine Selbstbindung der Spezialpraxis, den Auftrag nicht zu überschreiten.
Ist das Thema für kieferorthopädische Praxen anders zu bewerten? Ja, in der Gewichtung. Zum 31.12.2024 standen 2.820 Vertragszahnärzte nur für Kieferorthopädie einer Gesamtzahl von 43.166 Vertragszahnärzten gegenüber (KZBV, Jahrbuch 2025). Der Kanal ist damit strukturell gesetzt. Die Aufgabe liegt weniger in der Gewinnung als in der Bindung über mehrjährige Behandlungsstrecken.
Verwandte Begriffe
- Tätigkeitsschwerpunkt: die berufsrechtlich zulässige Form, das Spezialgebiet auszuweisen, auf das Zuweisungen zielen
- Zuweiserbericht: die schriftliche Rückmeldung an die überweisende Praxis, die den Kanal fachlich trägt
- Freie Arztwahl: das Recht der Versicherten nach § 76 SGB V, das jede Bindungsabrede über Patienten ausschließt
- Heilmittelwerbegesetz (HWG): begrenzt Zuwendungen und Werbegaben im Kontakt mit zuweisenden Kollegen
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): die gesellschaftsrechtliche Alternative zur Zuweisung bei gemeinsamer Leistungserbringung
Quellen
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 2 Absätze 3 und 8. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html
- Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html
- Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 299b Bestechung im Gesundheitswesen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299b.html
- Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 73 Absatz 7. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73.html
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 72 Absatz 1. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__72.html
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 76 Freie Arztwahl. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__76.html
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz, HWG), § 1 Anwendungsbereich. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz, HWG), § 7 Zuwendungen und Werbegaben. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Kapitel „Abrechnungsstatistik“ sowie „Zahnärzte- und Bevölkerungszahlen“, Tabelle 6.6. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 9 Absatz 1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
Unsicherheiten
Zur Wirtschaftlichkeit eines Überweiserkonzepts liegen keine belastbaren Daten aus amtlichen oder standeseigenen Quellen vor: weder zum Anteil zugewiesener Fälle am Umsatz einer Spezialpraxis noch zur Zahl aktiver Zuweiser je Praxis, zu Rücklaufquoten oder zur Dauer des Aufbaus. Solche Angaben wurden deshalb nicht aufgenommen. Die Aussagen zur Reihenfolge der Umsetzungsschritte sind fachliche Einordnung, keine gemessenen Werte.
Eine gerichtliche Entscheidung, die die Grenze zwischen zulässiger Fachinformation und unzulässiger Zuweisungsvergütung speziell für zahnärztliche Überweiserbeziehungen mit Aktenzeichen ausweist, konnte nicht ermittelt werden. Die Darstellung stützt sich deshalb ausschließlich auf den Normtext; eine Berufung auf Rechtsprechung unterbleibt.
Verbindlich ist nicht die Musterberufsordnung, sondern die Berufsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Ob und wie die Kammern § 2 Abs. 8 MBO-Z übernommen haben, wurde nicht für alle Kammerbezirke geprüft.
Der Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO wurde über EUR-Lex nur teilweise ausgelesen; die Einordnung von Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten wurde daher nicht Zeichen für Zeichen gegen die Fundstelle abgeglichen. Die Angabe zur Organisationsform (83,5 Prozent Einzelpraxen) stammt aus dem Kapitel der KZBV zum Zahnärzte-Praxis-Panel und bezieht sich auf das Erhebungsjahr 2023, nicht auf 2024.
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