Kurzdefinition
Eine CMD-Spezialpraxis ist eine zahnärztliche Praxis, die Diagnostik und Therapie der craniomandibulären Dysfunktion (CMD) zum erklärten Schwerpunkt macht. Der Begriff ist weder geschützt noch an eine Weiterbildung gebunden. Für den einzelnen Zahnarzt ist die CMD-Spezialpraxis deshalb zuerst eine berufsrechtliche und kalkulatorische Entscheidung, erst danach eine fachliche.
Auf einen Blick
- Kein Fachzahnarzttitel für CMD: die Musterweiterbildungsordnung kennt nur Oralchirurgie und Kieferorthopädie (BZÄK 2024)
- Funktionsanalyse und Funktionstherapie sind keine Kassenleistung (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V)
- Abrechnung über Abschnitt J der GOZ, Gebührennummern 8000 bis 8100 (GOZ, BGBl. I 2011, 2664)
- Irreversible Umsetzung erst nach mindestens sechs Monaten dokumentierter Stabilität (DGFDT et al. 2022)
- Hinweise auf Kenntnisse dürfen nicht mit Fachgebietsbezeichnungen verwechselbar sein (§ 21 Abs. 2 MBO-Z)
Einordnung
Die beteiligten Fachgesellschaften definieren CMD als Schmerz und/oder Dysfunktion: Schmerz als Kaumuskel- oder Kiefergelenkschmerz sowie als parafunktionell bedingter Zahnschmerz, Dysfunktion als Bewegungseinschränkung, Hypermobilität, Koordinationsstörung, intraartikuläre Störung oder als funktionsstörende Vorkontakte und Gleithindernisse (DGFDT et al. 2022). Die Therapie richtet sich nach der dominierenden Beschwerdekomponente: myogen, arthrogen, okklusogen oder von Komorbiditäten geprägt.
Daraus folgt die erste Abgrenzung. CMD ist ein Beschwerdebild, kein Fachgebiet. Die Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer führt in ihren Anlagen genau zwei Fachgebiete: Oralchirurgie und Kieferorthopädie (BZÄK, MWBO 2024). Einen Fachzahnarzt für CMD oder für Funktionsdiagnostik gibt es dort nicht. Curricula und Zertifikate wissenschaftlicher Gesellschaften sind Fortbildung, nicht Weiterbildung im Rechtssinn. Maßgeblich für die Titelführung ist immer die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.
Die zweite Abgrenzung betrifft den Umfang. Funktionsdiagnostisches Screening gehört in jede prothetisch tätige Praxis. Eine CMD-Spezialpraxis unterscheidet sich davon nicht durch das Screening selbst, sondern durch die Tiefe der Befunderhebung, durch eine eigene Terminstruktur für Reevaluationen und durch ein belastbares interdisziplinäres Netzwerk. Die Fachgesellschaften führen Physiotherapie, Schmerzmedizin, Psychosomatik, Orthopädie sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie als reguläre Bestandteile des Therapiespektrums auf, nicht als Ausnahme (DGFDT et al. 2022).
Relevanz für die Praxis
Der wirtschaftliche Kern ist eine gesetzgeberische Entscheidung. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen gehören nicht zur zahnärztlichen Behandlung und dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V). Wer als Zahnarzt eine CMD-Spezialpraxis aufbaut, baut damit einen Bereich auf, der vollständig über die GOZ läuft. Einen Rückfall in den BEMA gibt es nicht, wenn ein Patient die Vereinbarung ablehnt.
Das verschiebt drei Größen gleichzeitig. Erstens die Fallannahme: Vor jeder Diagnostik steht eine Aufklärung über die fehlende Kassenerstattung. Zweitens die Stuhlzeitrechnung: Funktionsdiagnostik erzeugt Behandlerzeit, aber kaum Laborumsatz. Der Deckungsbeitrag hängt am Steigerungssatz und an der Terminplanung, nicht an einer Materialmarge. Drittens die Dokumentation: Eine von der Gebührenordnung abweichende Gebührenhöhe setzt eine Vereinbarung voraus, die nach persönlicher Absprache im Einzelfall und vor Erbringung der Leistung schriftlich getroffen wird (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ).
Berufsrechtlich hängt an der Bezeichnung mehr als an der Behandlung. Hinweise auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zulässig, unzulässig sind sie, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind (§ 21 Abs. 2 MBO-Z). Genau an dieser Grenze bewegt sich jede CMD-Spezialpraxis in ihrer Außendarstellung. Hinzu kommt das Heilmittelwerbegesetz: Irreführend ist Werbung insbesondere dann, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (§ 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG).
Für kieferorthopädische Praxen stellt sich die Lage anders dar. Der Fachzahnarzttitel steht, die Verwechslungsfrage entfällt. Fachlich gilt jedoch: Eine kieferorthopädische Behandlung ist aus sich heraus keine First-Line-Therapie für CMD-Patienten, und es fehlt ausreichende externe Evidenz für eine Empfehlung, CMD systematisch rein kieferorthopädisch zu verhindern oder zu therapieren (DGFDT et al. 2022). Kieferorthopädische Maßnahmen verändern die Okklusion in der Regel irreversibel, weshalb bei bestehender CMD-Symptomatik eine konservative Therapie vorgeschaltet werden soll. Eine KFO-Praxis positioniert sich beim Thema CMD also sinnvoll als Teil eines Behandlungspfads, nicht als dessen Eingang.
Die rechtlichen Angaben geben den Stand vom 21.07.2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung.
Was bei der Umsetzung zählt
Die Reihenfolge liegt fachlich fest und wird in der Praxis trotzdem häufig gedreht. Am Anfang steht die Erfassung somatischer Funktionsbefunde an Kiefermuskeln, Kiefergelenken und Okklusion, ergänzt um Screenings auf Risikofaktoren wie übermäßige Stressbelastung, Angststörungen, Depressionen und Schmerzchronifizierung (DGFDT et al. 2022). Erst daraus entsteht eine Diagnose, erst danach eine Therapieentscheidung.
Im Mittelpunkt der initialen Funktionstherapie stehen reversible oder minimalinvasive Verfahren. Soll eine therapeutische Kieferrelation dauerhaft umgesetzt werden, ist zuvor mit reversiblen Mitteln über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eine konstant beschwerdearme und stabile Situation zu dokumentieren (DGFDT et al. 2022). An dieser Phase bricht die Kalkulation regelmäßig, weil die Kontrolltermine dafür weder im Terminbuch noch im Honorar abgebildet sind.
Übersehen wird meist das Umfeld. Über 80 Prozent der CMD-Patienten berichten zusätzlich Schmerzen im Bereich des Nackens oder weisen Besonderheiten der Kopf- oder Körperhaltung auf (DGFDT et al. 2022). Steht das Netzwerk aus Physiotherapie, Orthopädie und, bei chronifizierten Verläufen, Schmerzmedizin nicht vor dem Start, endet die Behandlung erfahrungsgemäß bei der Schiene.
Unterschätzt wird ebenso die Nachsorge. Sie soll eine anamnestische Erhebung des Verlaufs, die Inspektion der Okklusionsschiene einschließlich Analyse der Nutzungsspuren und eine klinische Nachbefundung umfassen (DGFDT und DGZMK 2024). Spricht die konservative Therapie nicht an, sieht dieselbe Leitlinie bei Diskusverlagerung ohne Reposition vor, die Indikation für minimalinvasive Verfahren früh zu prüfen, spätestens nach sechs Wochen.
Zahlen und Kontext
Die Vergütung ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ. Die klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation (Nr. 8000) ist mit 500 Punkten bewertet, das Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage (Nr. 8010) mit 180 Punkten, die arbiträre Scharnierachsenbestimmung (Nr. 8020) mit 300 Punkten und diagnostische Modellmaßnahmen (Nr. 8080) mit 250 Punkten. Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (Nr. 7010) trägt 800 Punkte, die Kontrolle eines Aufbissbehelfs (Nr. 7040) 65 Punkte (GOZ, Anlage 1, BGBl. I 2011, 2664). Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ). Rechnerisch ergibt das für die Nr. 8000 beim 2,3fachen Gebührensatz rund 64,68 Euro und für die Nr. 7010 rund 103,49 Euro.
Zur epidemiologischen Einordnung liegt aus den Fachgesellschaften vor allem ein Komorbiditätsbefund vor: Über 80 Prozent der CMD-Patienten berichten zusätzlich Schmerzen im Bereich des Nackens oder zeigen Besonderheiten der Kopf- oder Körperhaltung (DGFDT et al. 2022). Die zugrunde liegenden Dokumente sind aktuell: Die wissenschaftliche Mitteilung zur Therapie der CMD trägt den Stand 05.2022 mit geplanter Überarbeitung 05.2027, die S2k-Leitlinie zu Okklusionsschienen den Stand Februar 2024 mit Gültigkeit bis Februar 2029.
Zur Zahl der Praxen mit CMD-Schwerpunkt in Deutschland liegen keine belastbaren amtlichen Daten vor. Das ist strukturell bedingt: Weil funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden, existieren dazu keine BEMA-Fallzahlen als Marktindikator.
Typische Fehler
Die Selbstbezeichnung wird geführt wie ein Titel Formulierungen, die eine Verwechslung mit einer Fachgebietsbezeichnung nahelegen, sind berufsrechtlich unzulässig und öffnen zugleich eine wettbewerbsrechtliche Angriffsfläche.
Irreversible okklusale Maßnahmen ohne dokumentierte Stabilitätsphase Ohne die vorgeschaltete reversible Austestung fehlt die fachliche Grundlage für den Eingriff, und die Beweislage im Streitfall verschlechtert sich erheblich.
Funktionsanalytische Leistungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung Da eine Kassenerstattung ausgeschlossen ist und die Formanforderungen der GOZ gelten, droht der vollständige Honorarausfall bei bereits erbrachter Leistung.
Der Schwerpunkt wird kommuniziert, bevor das Netzwerk steht Anfragen laufen auf, aber Physiotherapie, Orthopädie und Schmerzmedizin fehlen, sodass Verläufe abbrechen und die Weiterempfehlung ausbleibt.
Häufige Fragen
Darf sich eine Praxis „CMD-Spezialpraxis“ nennen? Die Musterberufsordnung erlaubt Hinweise auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten. Unzulässig sind sie, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind (§ 21 Abs. 2 MBO-Z). Prüfen Sie die Formulierung vorab gegen die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer, da diese von der Musterfassung abweichen kann.
Rechnet sich der Aufbau eines CMD-Schwerpunkts? Die Leistungen sind vollständig privat zu liquidieren, weil die gesetzliche Krankenversicherung sie ausschließt (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V). Der Ertrag entsteht damit über Behandlerzeit und Steigerungssatz, nicht über Labor oder Material. Ohne belegte Kalkulation der eigenen Stuhlzeit lässt sich die Frage seriös nicht beantworten.
Wie lange dauert es, bis der Schwerpunkt trägt? Belastbare Zahlen dazu gibt es nicht. Fachlich vorgegeben ist immerhin eine Untergrenze: Vor einer irreversiblen Umsetzung soll über mindestens sechs Monate eine stabile, beschwerdearme Situation dokumentiert sein (DGFDT et al. 2022). Ein einzelner Fall bindet die Praxis also über mehrere Quartale.
Ist CMD ein Thema für kieferorthopädische Praxen? Ja, aber nicht als Eingangsdiagnose. Eine kieferorthopädische Behandlung ist aus sich heraus keine First-Line-Therapie bei CMD, und für eine systematische kieferorthopädische Prävention oder Therapie fehlt ausreichende externe Evidenz (DGFDT et al. 2022). Bei bestehender Symptomatik soll zunächst konservativ vorbehandelt werden, weil kieferorthopädische Maßnahmen die Okklusion in der Regel irreversibel verändern.
Was übernimmt die gesetzliche Krankenkasse? Für Funktionsanalyse und Funktionstherapie nichts. Der Gesetzgeber hat diese Maßnahmen ausdrücklich aus der zahnärztlichen Behandlung herausgenommen und auch einen Zuschuss untersagt (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V). Das gilt unabhängig von der medizinischen Indikation und muss vor Behandlungsbeginn transparent gemacht werden.
Verwandte Begriffe
- Tätigkeitsschwerpunkt: die berufsrechtlich zulässige Form, einen Behandlungsfokus anzukündigen, ohne eine Fachgebietsbezeichnung zu suggerieren
- Funktionsanalyse nach GOZ: der Leistungsblock in Abschnitt J, über den die Diagnostik einer CMD-Spezialpraxis abgerechnet wird
- Okklusionsschiene: das zentrale reversible Therapiemittel, dessen Gestaltung und Nachsorge leitlinienbasiert geregelt ist
- Bruxismus: eine häufig begleitende Parafunktion, die als eigenständiges Leitlinienthema geführt wird und die Schienenwahl beeinflusst
- Privatvereinbarung mit GKV-Patienten: die formale Voraussetzung dafür, ausgeschlossene Leistungen gegenüber gesetzlich Versicherten abzurechnen
Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Fassung gültig zum Abrufdatum. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html (abgerufen am 21.07.2026)
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. BGBl. I 2011, 2664. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html (abgerufen am 21.07.2026)
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. BGBl. I 2011, 2664. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html (abgerufen am 21.07.2026)
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt H (Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen) und Abschnitt J (Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen). BGBl. I 2011, 2664. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html (abgerufen am 21.07.2026)
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz, HWG), § 3 Irreführende Werbung. Fassung gültig zum Abrufdatum. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html (abgerufen am 21.07.2026)
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, §§ 20 bis 22 (Berufliche Kommunikation). 2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 21.07.2026)
- Bundeszahnärztekammer: Musterweiterbildungsordnung, Beschluss der Bundesversammlung vom 16. November 2024. 2024. https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/mwbo.pdf (abgerufen am 21.07.2026)
- Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT), Deutsche Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien (DGPro), Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG), Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO), Arbeitskreis für Psychologie und Psychosomatik (AKPP), Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK): Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen (CMD). Gemeinsame wissenschaftliche Mitteilung, Stand 05.2022, nächste geplante Überarbeitung 05.2027. Herausgegeben über die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). https://www.dgzmk.de/therapie-craniomandibulaerer-dysfunktionen-cmd (abgerufen am 21.07.2026)
- Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT), Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK): S2k-Leitlinie „Okklusionsschienen zur Behandlung craniomandibulärer Dysfunktionen und zur präprothetischen Therapie“, Langfassung. AWMF-Registernummer 083-051, Stand Februar 2024, gültig bis Februar 2029. https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/083-051 (abgerufen am 21.07.2026)
Unsicherheiten
Zur Zahl der Zahnarztpraxen in Deutschland mit ausgewiesenem CMD-Schwerpunkt sowie zu Umsatzanteilen, Fallzahlen oder Amortisationszeiten solcher Schwerpunkte konnten keine belastbaren Daten aus Stufe-1-Quellen belegt werden. Angaben zu Marktgrößen wurden deshalb weggelassen.
Zur Prävalenz der CMD in der deutschen Bevölkerung liegt in den ausgewerteten Stufe-1-Quellen kein bestätigter Wert vor. Die sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie weist in den eingesehenen Veröffentlichungen keine CMD-Prävalenz aus. Kursierende Bevölkerungsanteile ließen sich nicht auf eine primäre Quelle mit Jahresangabe zurückführen und wurden daher nicht übernommen.
Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit konkreter Bezeichnungen wie „Spezialist für CMD“ wurde keine Gerichtsentscheidung mit Aktenzeichen verifiziert. Der Text stützt sich deshalb ausschließlich auf den Wortlaut von § 21 MBO-Z und § 3 HWG. Die Berufsordnungen und Weiterbildungsordnungen der Landeszahnärztekammern können von den Musterfassungen der Bundeszahnärztekammer abweichen; maßgeblich ist jeweils die Ordnung der zuständigen Kammer.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

