Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

CMD-Behandlungen vermarkten

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 9 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

CMD-Behandlungen zu vermarkten heißt, eine vollständig privat zu liquidierende Leistung nachfragegerecht darzustellen, ohne die Grenzen des Heilmittelwerberechts zu verletzen. Für den Zahnarzt verbindet dieses Marketing zwei Ebenen: die Kalkulation funktionsanalytischer Leistungen nach GOZ und die Frage, welche Wirkungsaussagen belegbar sind. Beide hängen zusammen, weil die wirtschaftlich attraktivste Botschaft rechtlich die angreifbarste ist.

Auf einen Blick

  • Funktionsanalytische Leistungen: keine Kassenleistung, kein Zuschuss (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V)
  • Die klinische Funktionsanalyse (GOZ 8000) ist mit 500 Punkten bewertet (Anlage 1 zur GOZ)
  • Unbelegte Wirksamkeitsaussagen sind irreführende Werbung (§ 3 Satz 2 Nr. 1 HWG)
  • Kieferorthopädie ist keine First-Line-Therapie der CMD (DGFDT u. a. 2022)
  • Primärer Bruxismus gilt nicht als ursächlich heilbar (S3-Leitlinie 083-027, 2026)

Einordnung

Die craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) ist keine Einzeldiagnose, sondern ein Sammelbegriff. Nach der gemeinsamen wissenschaftlichen Mitteilung der beteiligten Fachgesellschaften umfasst sie Schmerz und/oder Dysfunktion: Kaumuskel- und Kiefergelenkschmerz sowie Bewegungseinschränkung, Hypermobilität, Koordinationsstörung, intraartikuläre Störungen und die Funktion störende Vorkontakte (DGFDT u. a. 2022). Schon diese Definition zeigt, warum die Vermarktung schwierig ist: Der Begriff bündelt sehr unterschiedliche Krankheitsbilder unter einem Kürzel, das Patienten als eine Diagnose verstehen.

Drei Abgrenzungen sind für die Praxis wesentlich. Erstens ist CMD nicht gleich Bruxismus. Bruxismus ist ein Verhalten mit eigener S3-Leitlinie, nicht eine Erkrankung des Kiefergelenks, auch wenn Studien bei Bruxismus eine höhere Prävalenz von CMD-Symptomen zeigen (DGFDT/DGZMK 2026). Zweitens ist die Okklusionsschiene ein Therapiemittel, kein Leistungsbereich. Wer den Schwerpunkt über das Mittel definiert, verengt ihn auf das, was gerade nachgefragt wird.

Drittens, und das wird im Marketing am häufigsten übersehen: „CMD“ ist keine Fachgebietsbezeichnung. Welche Gebietsbezeichnungen ein Zahnarzt führen darf, richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer und unterscheidet sich zwischen den Kammerbezirken. Zertifikate von Fachgesellschaften sind Fortbildungsnachweise und begründen keine Gebietsbezeichnung. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wie eine Praxis ihren Schwerpunkt benennen darf.

Relevanz für die Praxis

Der wirtschaftliche Reiz des Bereichs folgt aus einer einzigen Norm. Nach § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung, und sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Eine Mischkalkulation aus Festzuschuss und Eigenanteil wie bei Zahnersatz entfällt. Der gesamte Umsatz entsteht privat, nach GOZ, auch beim gesetzlich versicherten Patienten. Das macht den Bereich unabhängig von Budgetlogik, aber vollständig abhängig von der Zahlungsbereitschaft.

Daraus entsteht der Zielkonflikt dieses Bereichs. Die Nachfrage nach CMD-Behandlungen speist sich überwiegend aus Beschwerden, die außerhalb des Kauorgans liegen: Nacken, Kopf, Ohr, Rücken. Werbung, die diese Hoffnung bedient, ist kommerziell wirksam und rechtlich riskant. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG verbietet Werbung, die Verfahren und Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beilegt, die sie nicht haben. Nach § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a HWG ist es zudem irreführend, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. Wer mit Beschwerdefreiheit oder der Beseitigung von Ohrgeräuschen wirbt, bewegt sich dort.

Die zweite Fehlerquelle ist die Bezeichnung. Die Musterberufsordnung untersagt anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung und verbietet, eine Praxis als Institut, Poliklinik, Akademie oder Ärztehaus zu bezeichnen (MBO-Z § 21). Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Juni 2011 ein pauschales Verbot der Angabe „Zahnarzt für Implantologie“ neben einem tatsächlich erworbenen Masterabschluss als Verstoß gegen die Berufsfreiheit gewertet, zugleich aber gebilligt, dass eine solche Bezeichnung den unzutreffenden Eindruck einer kammerrechtlich anerkannten Gebietsbezeichnung erwecken kann (1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10). Eine erworbene Qualifikation darf also benannt werden, aber als das, was sie ist. Ein Fehler kostet hier nicht Umsatz, sondern führt zu Abmahnung, Unterlassungserklärung, Verfahrenskosten und berufsrechtlicher Beanstandung.

Für kieferorthopädische Praxen verschiebt sich der Maßstab. Eine kieferorthopädische Behandlung ist nach DGFDT u. a. (2022) aus sich heraus keine First-Line-Therapie bei CMD, und es liegt keine ausreichende externe Evidenz vor, CMD systematisch rein kieferorthopädisch zu verhindern oder zu therapieren, unabhängig von der verwendeten Apparatur. Im Einzelfall kann sie beitragen, etwa bei der Korrektur eines funktionellen posterioren Kreuzbisses. Wer Aligner oder Zahnspangen generell als Weg aus der CMD bewirbt, überschreitet genau die Linie, die § 3 HWG zieht.

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge entscheidet. Sinnvoll ist, zuerst den diagnostischen Standard zu etablieren, dann die Kalkulation und die Vereinbarungen, und erst zuletzt die Außendarstellung. Wird umgekehrt begonnen, erzeugt die Kommunikation eine Nachfrage, die die Praxis fachlich und organisatorisch noch nicht bedienen kann.

Der erste Schritt ist die Funktionsdiagnostik. Voraussetzung für die Therapie ist nach DGFDT u. a. (2022) eine Funktionsdiagnostik zur Erfassung der Leitsymptome und betroffenen Leitstrukturen, ergänzt um Screenings auf Risikofaktoren wie übermäßige Stressbelastung, Angststörungen, Depressionen und Schmerzchronifizierung. Wer diesen Teil nicht abbildet, gewinnt CMD-Patienten, die er anschließend weiterverweisen muss.

Übersehen wird regelmäßig die zweite Voraussetzung: das Netzwerk. Die Fachgesellschaften nennen ergänzend physiotherapeutische, logopädische, psychosomatische und schmerztherapeutische Behandlung sowie gegebenenfalls die Vorstellung beim Facharzt für Orthopädie. Diese Kooperationen müssen bestehen, bevor die ersten Patienten kommen, nicht danach.

Der dritte Punkt betrifft die Kalkulation. Für gesetzlich Versicherte ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, die klarstellt, dass es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. In der Praxis zeigt sich häufig, dass der Zeitbedarf der Erstdiagnostik und die Zahl der Kontrolltermine bis zur stabilen Situation unterschätzt werden. Hier hakt es auch fachlich: Vor der Umsetzung einer therapeutischen Kieferrelation in eine definitive Versorgung sollte in der Regel über mindestens sechs Monate eine konstant beschwerdearme und stabile Situation dokumentiert sein (DGFDT u. a. 2022). Diese Wartezeit gehört in die Patientenkommunikation, sonst entsteht eine Erwartung, die der Behandlungsverlauf nicht einlöst. Für kieferorthopädische Praxen gilt derselbe Vorrang: Bei bestehender CMD-Symptomatik sollte vor Aufnahme der Behandlung eine konservative Therapie vorgeschaltet werden (DGFDT u. a. 2022).

Zahlen und Kontext

Belastbare Zahlen zum Marktvolumen der CMD-Behandlung in Deutschland liegen nicht in vergleichbarer Form vor wie etwa für Zahnersatz, und eine gesicherte Prävalenzangabe für CMD ließ sich aus Quellen der Fachgesellschaften nicht belegen. Verfügbar sind Anhaltspunkte aus angrenzenden Bereichen.

Zur Kalkulation: Die klinische Funktionsanalyse nach GOZ 8000 ist mit 500 Punkten bewertet, das Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage (GOZ 8010) mit 180 Punkten (Anlage 1 zur GOZ). Der Punktwert beträgt nach § 5 Abs. 1 GOZ 5,62421 Cent. Daraus ergibt sich rechnerisch für die GOZ 8000 ein einfacher Gebührensatz von rund 28,12 Euro; beim 2,3-fachen Satz, den § 5 Abs. 2 GOZ als Entsprechung einer durchschnittlichen Leistung benennt, sind es rechnerisch rund 64,68 Euro. Beide Beträge sind eigene Umrechnungen aus Punktzahl und Punktwert, keine Angabe der Verordnung.

Zur Symptomlage: Nach DGFDT u. a. (2022) berichten über 80 Prozent der CMD-Patienten auch Schmerzen im Bereich des Nackens. Das ist eine Angabe zum gemeinsamen Auftreten, nicht zur Ursächlichkeit, und trägt keine Werbeaussage über die Behandlung von Nackenbeschwerden.

Zum Bruxismus nennt die S3-Leitlinie für Erwachsene je nach Diagnostikmethode Prävalenzen von 20 bis 39,22 Prozent für Schlafbruxismus und 3 bis 68,99 Prozent für Wachbruxismus, bei einer gepoolten Prävalenz aus 17 Studien von 15,44 Prozent (DGFDT/DGZMK 2026). Die Spannweite zeigt, wie stark solche Werte von der Erhebungsmethode abhängen.

Typische Fehler

Werbung mit Beschwerden außerhalb des Kauorgans Wer Tinnitus, Migräne oder Rückenschmerzen als Behandlungsziel benennt, legt der Behandlung eine Wirksamkeit bei, die belegt sein muss, und riskiert einen Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG.

Kiefergelenkgeräusche als Behandlungsbedarf darstellen Geräusche als alleiniger Befund können nach DGFDT u. a. (2022) ohne pathologische Bedeutung sein und bedürfen dann keiner Therapie; eine Kampagne, die daraus einen Anlass macht, erzeugt Behandlungsdruck ohne Indikation.

Bezeichnungen, die eine Gebietsbezeichnung nahelegen Titel und Praxisnamen, die den Eindruck einer kammerrechtlich anerkannten Spezialisierung erwecken, können berufs- und wettbewerbsrechtlich beanstandet werden (MBO-Z § 21).

Irreversible Okklusionsveränderung als Einstiegsangebot Es besteht internationaler Konsens, dass irreversible okklusale Therapien zur CMD-Behandlung außer in begründeten Einzelfällen vermieden werden sollten (DGFDT u. a. 2022); ein darauf gerichtetes Angebot widerspricht dem fachlichen Standard.

Häufige Fragen

Dürfen wir mit „CMD-Therapie bei Kopfschmerzen“ werben? Nur, soweit die Aussage für die beworbene Behandlung belegt ist. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG untersagt, Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beizulegen, die sie nicht haben. Je konkreter das versprochene Symptomziel, desto höher die Anforderung an den Beleg. Zurückhaltende, befundbezogene Formulierungen sind belastbarer als Symptomlisten.

Lohnt sich der Aufbau wirtschaftlich? Der Bereich ist vollständig privat, weil § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V einen Kassenzuschuss ausschließt. Die Wirtschaftlichkeit hängt damit an Stuhlzeit, Steigerungsfaktor und Terminfrequenz, nicht an Fallzahl allein. Eine belastbare Kalkulation erfordert eine eigene Zeitmessung der Erstdiagnostik in der jeweiligen Praxis.

Wie lange dauert es, bis der Schwerpunkt trägt? Dazu liegen keine belastbaren Daten vor. Fachlich vorgegeben ist immerhin ein Anhaltspunkt: Vor der definitiven Umsetzung einer therapeutischen Kieferrelation soll in der Regel über mindestens sechs Monate eine stabile, beschwerdearme Situation dokumentiert sein (DGFDT u. a. 2022). Behandlungsverläufe binden also über Monate Kapazität.

Was gilt für gesetzlich Versicherte? Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen gehören nicht zur zahnärztlichen Behandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und dürfen auch nicht bezuschusst werden (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V). Die Leistung wird privat vereinbart und nach GOZ berechnet. Die Aufklärung darüber gehört dokumentiert vor Behandlungsbeginn.

Verwandte Begriffe

  • Funktionsanalyse abrechnen: bestimmt, welche GOZ-Positionen den Schwerpunkt wirtschaftlich tragen
  • Heilmittelwerbegesetz: setzt die Grenze für jede Aussage über Wirkung und Erfolg der Behandlung
  • Tätigkeitsschwerpunkt: regelt, wie eine Praxis besondere Kenntnisse benennen darf, ohne eine Gebietsbezeichnung vorzutäuschen
  • Honorarvereinbarung nach GOZ: sichert die Vergütung ab, weil eine Kassenbeteiligung ausgeschlossen ist
  • Okklusionsschiene: das zentrale reversible Therapiemittel, dessen Indikation die Kommunikation bestimmen sollte

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Fassung der laufenden Bekanntmachung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html (abgerufen am 21.07.2026)
  2. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html (abgerufen am 21.07.2026)
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html (abgerufen am 21.07.2026)
  4. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen, Abschnitt J. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html (abgerufen am 21.07.2026)
  5. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (Wortlaut), §§ 20 und 21. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html (abgerufen am 21.07.2026)
  6. Bundesverfassungsgericht: Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2011, 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/06/rk20110601_1bvr023310.html (abgerufen am 21.07.2026)
  7. Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT), Deutsche Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien (DGPro), Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG), Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO), Arbeitskreis für Psychologie und Psychosomatik (AKPP), Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK): Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen (CMD). Gemeinsame wissenschaftliche Mitteilung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). Stand 05.2022. https://www.dgzmk.de/therapie-craniomandibulaerer-dysfunktionen-cmd (abgerufen am 21.07.2026)
  8. Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT), Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK): Diagnostik und Behandlung von Bruxismus. S3-Leitlinie, Langfassung, Version 2.1, AWMF-Registernummer 083-027. Stand Januar 2026, gültig bis Januar 2031. https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/083-027 (abgerufen am 21.07.2026)

Unsicherheiten

Eine belastbare Prävalenzangabe für CMD in Deutschland konnte aus Quellen der Stufe 1 nicht belegt werden. Die im Umlauf befindlichen Werte stammen überwiegend aus Sekundärquellen ohne nachprüfbare Erhebungsbasis und werden hier deshalb nicht wiedergegeben. Ebenso ließen sich keine belastbaren Daten zu Fallzahlen, Umsatzanteilen oder Amortisationszeiträumen funktionsanalytischer Leistungen in deutschen Praxen finden.

Die genannten Punktzahlen und der Punktwert stammen aus der GOZ; die daraus abgeleiteten Eurobeträge sind eigene Umrechnungen und berücksichtigen weder Steigerungsfaktor im Einzelfall noch Material- und Laborkosten.

Zur Frage, welche Bezeichnungen im Zusammenhang mit CMD im Einzelnen zulässig sind, existiert keine bundeseinheitliche Regelung. Maßgeblich sind Berufsordnung und Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer; diese unterscheiden sich zwischen den Kammerbezirken. Eine Abstimmung mit der zuständigen Kammer vor Verwendung einer Bezeichnung ist daher erforderlich.

Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 21.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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