Kurzdefinition
CMD als Leistung zu kalkulieren bezeichnet die interne betriebswirtschaftliche Berechnung, ob und zu welchem Honorar Diagnostik und Therapie der craniomandibulären Dysfunktion (CMD) für die Praxis tragfähig sind. Sie trennt GOZ-Honorar, Laborauslagen für die Schiene und die mit der Gebühr abgegoltenen Praxiskosten. Sie ist keine Preisdarstellung gegenüber dem Patienten, sondern deren interne Vorstufe.
Auf einen Blick
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind vollständig privat zu liquidieren, ein Kassenzuschuss ist ausgeschlossen (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V)
- Die klinische Funktionsanalyse (GOZ 8000, 500 Punkte) macht rechnerisch rund 64,68 Euro beim 2,3-fachen Satz aus (Anlage 1 GOZ, § 5 GOZ)
- Ein übliches Diagnostikbündel aus vier Positionen kommt rechnerisch auf rund 159 Euro beim Regelhöchstsatz, vor Schiene und Kontrollen
- Vor der Umsetzung einer therapeutischen Kieferrelation soll über mindestens sechs Monate eine stabile, beschwerdearme Situation dokumentiert sein (DGFDT u. a. 2022), was die Kalkulation über mehrere Quartale zieht
- Die steuerlichen Betriebsausgaben lagen 2023 im Mittel bei 68,3 Prozent des Praxisumsatzes (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 5.15)
Einordnung
Wer CMD als Leistung kalkuliert, rechnet etwas anderes als das, was am Ende auf der Rechnung oder im Heil- und Kostenplan steht. Die Kalkulation ist die interne Vorfrage, ob sich Diagnostik und Therapie für die Praxis überhaupt tragen, bevor daraus ein kommuniziertes Angebot wird. Das unterscheidet sie von der reinen GOZ-Abrechnungsmechanik, die festlegt, wie eine einzelne Leistung korrekt beziffert wird, und erst recht von der Frage, wie die Leistung nach außen dargestellt oder wo die Praxis sich damit positioniert.
Drei Kostenblöcke sind auseinanderzuhalten. Erstens das Honorar: Es ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert mal Steigerungsfaktor, für die Diagnostik aus Abschnitt J, für die Schiene aus Abschnitt H des Gebührenverzeichnisses. Zweitens die Auslagen: Zahntechnische Leistungen für die Schienenherstellung sind nach § 9 Abs. 1 GOZ in tatsächlich entstandener, angemessener Höhe zu ersetzen, kein Kalkulationsspielraum der Praxis. Drittens die Praxiskosten: Mit den Gebühren sind grundsätzlich auch die Praxiskosten abgegolten, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt (§ 4 GOZ). Jede Investition in Registriersystem, Artikulator oder Fortbildung muss also aus der Honorarspanne der einzelnen Leistungen erwirtschaftet werden.
Nicht zu verwechseln ist diese Kalkulation mit der Analogberechnung. Verlangt die Diagnostik einen Schritt, den das Gebührenverzeichnis nicht kennt, etwa ein strukturiertes Screening auf Stressbelastung oder Schmerzchronifizierung, wie es die Fachgesellschaften empfehlen, erlaubt § 6 Abs. 1 GOZ die Berechnung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung. Das ist eine Einzelfallfrage der Abrechnung, keine grundsätzliche Wirtschaftlichkeitsrechnung für die Leistungsart.
Relevanz für die Praxis
CMD-Diagnostik unterscheidet sich von vielen anderen GOZ-Leistungen in einem Punkt, der die Kalkulation prägt: Sie bindet überdurchschnittlich viel Behandlerzeit, ohne dass ein Laborumsatz entsteht, wie er etwa bei Zahnersatz automatisch mitläuft. Klinische Funktionsanalyse, Registrierung der Kieferrelation und Modellanalyse im Artikulator sind Zeit- und Kompetenzleistungen. Der Deckungsbeitrag hängt deshalb überwiegend am Steigerungsfaktor und an der tatsächlich benötigten Zeit je Sitzung, nicht an einer Materialmarge.
Zweitens bindet die Diagnostikkette Termine, die für andere Leistungen nicht zur Verfügung stehen. Wer kalkuliert, ohne diese Opportunitätskosten zu berücksichtigen, vergleicht CMD-Diagnostik fälschlich mit einer beliebigen GOZ-Position, statt sie gegen die Alternative zu rechnen, die dieselbe Stuhlzeit an anderer Stelle erwirtschaften würde. Das gilt besonders, weil sich ein Fall über die vorgeschlagene sechsmonatige Stabilitätsphase erstreckt und dabei wiederholt Kontrolltermine erzeugt, die im Terminbuch, aber nicht immer in der Kalkulation auftauchen.
Drittens trägt die Praxis ein Verlaufsrisiko, das größer ist als bei vielen standardisierten Leistungen. Non-Responder, eine sich verzögernde Stabilisierung oder eine notwendige Nachjustierung der Schiene verändern die Kalkulation eines Falls nachträglich. Wer nur den Regelfall unterstellt, unterschätzt systematisch die Streuung der tatsächlich benötigten Zeit.
Für kieferorthopädische Praxen liegt die Kalkulationsfrage anders. Screening auf CMD ist nach den Empfehlungen der Fachgesellschaft ohnehin Teil der kieferorthopädischen Diagnostik bei Erwachsenen, läuft also als Grenzkosten eines bereits laufenden Falls, nicht als eigenständig zu akquirierender neuer Fall. Die Kalkulation betrifft hier seltener die volle Diagnostikkette, sondern eher den Mehraufwand, wenn ein Befund eine vertiefte Funktionsanalyse verlangt, bevor die eigentliche kieferorthopädische Behandlung beginnt.
Was bei der Umsetzung zählt
Eine belastbare Kalkulation folgt einer festen Reihenfolge. Am Anfang steht die Investitionsseite: Registriersystem, Artikulator und Fortbildung werden nicht als laufende Kosten gebucht, sondern rechnerisch auf eine erwartete Fallzahl umgelegt. Ohne diese Umlage bleibt die Investition ein unsichtbarer Kostenblock, der die tatsächliche Marge der ersten Fälle verzerrt.
Der zweite Schritt ist die Zeitkalkulation je Diagnostikschritt. Hier liegt der häufigste Fehler: Praxen übertragen ihre Zeiterfahrung aus prothetischen Leistungen, obwohl klinische Funktionsanalyse, Registrierung und Modellanalyse eigene, oft längere Zeitprofile haben. Messen Sie die tatsächliche Sitzungsdauer der ersten Fälle, statt sie zu schätzen.
Dritter Schritt: die Auslagenseite. Laborkosten für die Schiene sind nach § 9 Abs. 1 GOZ fallbezogen zu erfassen, eine runde Pauschale hält der Nachprüfung im Einzelfall nicht stand. Ab voraussichtlich 1.000 Euro ist zudem ein Kostenvoranschlag Pflicht (§ 9 Abs. 2 GOZ).
Vierter Schritt: die Honorarseite. Da Punktzahl und Punktwert feststehen, entsteht der kalkulatorische Spielraum über den Steigerungsfaktor. Der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz für eine durchschnittliche Leistung, ein Überschreiten setzt Besonderheiten von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführung voraus (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Fünfter und regelmäßig übersehener Schritt: die Nachsorge- und Risikokalkulation. Kontrollen des Aufbissbehelfs, gegebenenfalls Nachjustierungen und die verlängerte Beobachtungsphase bis zur dokumentierten Stabilität binden über Monate Kapazität, die in einer Einzelsitzungs-Kalkulation nicht auftaucht. Planen Sie zusätzlich einen Puffer für Fälle, die die sechs Monate überschreiten.
Zahlen und Kontext
Die klinische Funktionsanalyse (Nr. 8000) ist mit 500 Punkten bewertet, das Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage (Nr. 8010) mit 180 Punkten, die arbiträre Scharnierachsenbestimmung (Nr. 8020) mit 300 Punkten und diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator (Nr. 8080) mit 250 Punkten (GOZ, Anlage 1, Abschnitt J). Bei einem Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ) ergibt dieses vierteilige Diagnostikbündel rechnerisch rund 159,11 Euro beim 2,3-fachen Satz. Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (Nr. 7010, 800 Punkte) kommt rechnerisch auf weitere rund 103,49 Euro, eine einzelne Kontrolle (Nr. 7040, 65 Punkte) auf rund 8,41 Euro. Diese Beträge sind eigene Umrechnungen aus Punktzahl, Punktwert und Faktor, keine Angaben der Verordnung selbst.
Diese Zahlen zeigen, warum die Diagnostikkette allein eine Praxisinvestition nicht trägt: Selbst gebündelt bleibt sie eine dreistellige Summe je Fall, während Ausstattung und Fortbildung bereits im Vorfeld anfallen und mehrere Kontrolltermine über Monate hinweg zusätzlich Zeit binden.
Zum betriebswirtschaftlichen Rahmen: Der Umsatz je Praxisinhaber lag 2023 im Mittel bei 677.900 Euro, die steuerlichen Betriebsausgaben bei 463.200 Euro, ein Kostenanteil von 68,3 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 5.15, Grundlage Zahnärzte-Praxis-Panel des Zi, Erhebung 2024). Diese Werte gelten für die Praxis insgesamt, nicht leistungsspezifisch für CMD.
Eine eigenständige, CMD-spezifische Kostenquote oder ein Marktindikator zur Fallzahl existiert nicht, weil funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden und deshalb keine BEMA-Fallzahlen anfallen, aus denen sich ein Vergleichswert ableiten ließe.
Typische Fehler
Die Zeitkalkulation wird aus der Prothetik übernommen. Klinische Funktionsanalyse und Registrierung haben ein eigenes Zeitprofil, das sich nicht aus prothetischen Erfahrungswerten ableiten lässt.
Laborkosten werden pauschal statt fallbezogen angesetzt. § 9 Abs. 1 GOZ erlaubt nur tatsächlich entstandene Kosten als Auslage, eine runde Pauschale hält der Einzelfallprüfung nicht stand.
Kontroll- und Nachsorgetermine fließen nicht in die Kalkulation ein. Weil sich ein Fall über Monate zieht, verschwindet die gebundene Zeit sonst in der laufenden Terminplanung, ohne wirtschaftlich sichtbar zu werden.
Es fehlt ein Risikopuffer für Non-Responder und Verlängerungen. Wer nur den Regelfall unterstellt, kalkuliert systematisch zu optimistisch und unterschätzt die Streuung der tatsächlichen Fallverläufe.
Häufige Fragen
Was kostet der Aufbau der Kalkulation selbst? Belastbare, allgemeingültige Zahlen dazu liegen nicht vor, weil Ausstattungsstand und Diagnostiktiefe stark variieren. Kalkulierbar sind aber die Blöcke: Investition und Fortbildung auf die Fallzahl umlegen, Labor als fallbezogene Auslage, Honorar als Punktzahl mal Punktwert mal Faktor.
Wie hoch darf der Steigerungsfaktor sein? Der Rahmen reicht vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen, der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz ohne gesonderte Begründung (§ 5 Abs. 2 GOZ). Jede Überschreitung braucht eine nachvollziehbare, auf den Einzelfall bezogene schriftliche Begründung.
Warum bringt die Diagnostik kaum Deckungsbeitrag, obwohl sie zeitintensiv ist? Weil anders als bei Zahnersatz kein Laborumsatz mitläuft. Der Deckungsbeitrag entsteht fast ausschließlich über die Behandlerzeit und den Steigerungssatz, nicht über eine Materialmarge.
Wie plane ich die sechsmonatige Beobachtungsphase wirtschaftlich ein? Rechnen Sie die Kontrolltermine über diesen Zeitraum von Anfang an in den Fallwert ein, nicht nur die Erstdiagnostik. Ein einzelner Fall bindet damit über mehrere Quartale wiederkehrend Kapazität.
Unterscheidet sich die Kalkulation für kieferorthopädische Praxen? Ja. Dort läuft ein CMD-Screening häufig als Zusatz zu einer bereits laufenden Behandlung, die Kalkulation betrifft eher den Mehraufwand eines vertieften Befunds als eine vollständige, eigenständige Diagnostikkette.
Verwandte Begriffe
- CMD als Leistung vermarkten: setzt eine belastbare Kalkulation voraus, bevor die Leistung nach außen kommuniziert wird
- CMD als Praxis positionieren: die strategische Entscheidung, die auf einer tragfähigen Kalkulation aufbaut
- CMD als Privatleistung kalkulieren: die formale GOZ-Abrechnungsmechanik, die auf dieser betriebswirtschaftlichen Rechnung aufsetzt
- CMD als Schwerpunkt aufbauen: der zeitliche Prozess, in dem sich Investition und Fallzahl erst amortisieren müssen
- CMD-Spezialpraxis: der klinische und berufsrechtliche Rahmen, den die Kalkulation wirtschaftlich absichert
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Absatz 2 Satz 8. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 4 Gebühren und § 5 Bemessung der Gebühren. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 6 Gebühren für andere Leistungen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__9.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt H (Aufbissbehelfe und Schienen) und Abschnitt J (Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten, Absatz 3. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT), Deutsche Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien (DGPro), Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG), Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO), Arbeitskreis für Psychologie und Psychosomatik (AKPP), Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK): Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen (CMD). Gemeinsame wissenschaftliche Mitteilung, Stand 05.2022, herausgegeben über die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). https://www.dgzmk.de/therapie-craniomandibulaerer-dysfunktionen-cmd (abgerufen am 22.07.2026)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Tab. 5.15 (Steuerliche Einnahmen-Überschussrechnung je Praxisinhaber 2022 und 2023). Köln, Dezember 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z), §§ 20 bis 22 (Berufliche Kommunikation), mit Kommentierung. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
Rechtsstand der genannten Normen ist der 22.07.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine betriebswirtschaftliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Zu durchschnittlichen Behandlerzeiten je Diagnostikschritt, zu typischen Investitionskosten für Registriersystem und Artikulator oder zu einer CMD-spezifischen Kostenquote liegen keine belastbaren, überprüfbaren Zahlen aus Stufe-1-Quellen vor. Entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen, die im Text genannten Reihenfolgen und Fehlerquellen sind methodische Hinweise, keine gemessenen Werte.
Die Betriebsausgabenquote von 68,3 Prozent aus dem KZBV-Jahrbuch 2025 bezieht sich auf die Praxis insgesamt und ist nicht nach Leistungsarten aufgeschlüsselt. Eine CMD-spezifische Kostenquote ließ sich in der ausgewerteten Quelle nicht verifizieren.
Die rechnerischen Eurobeträge zu den genannten GOZ-Positionen sind eigene Multiplikationen aus Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor, keine Angaben der Gebührenordnung selbst, und im Text entsprechend gekennzeichnet. Zur üblichen Fallzahl, ab der sich eine Investition in eine eigene CMD-Diagnostikausstattung amortisiert, liegen keine verifizierbaren Daten vor.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

