Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

CMD als Privatleistung kalkulieren

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

CMD als Privatleistung zu kalkulieren bezeichnet die GOZ-konforme Berechnung des Honorars für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen, die durch § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V vollständig aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, unabhängig vom Versichertenstatus des Patienten. Im Mittelpunkt steht die Abrechnungsmechanik selbst: Steigerungssatz, Vereinbarung und Rechnung, nicht die interne Wirtschaftlichkeitsrechnung der Praxis.

Auf einen Blick

  • „Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden“ (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V)
  • Der Punktwert beträgt unveränderlich 5,62421 Cent, der Gebührenrahmen reicht vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen (§ 5 Abs. 1 GOZ)
  • Der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz einer durchschnittlichen Leistung, ein Überschreiten setzt Besonderheiten von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführung voraus (§ 5 Abs. 2 GOZ)
  • Eine abweichende Gebührenhöhe muss schriftlich und vor Erbringung der Leistung vereinbart werden, mit Hinweis auf ein mögliches Erstattungsrisiko (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ)
  • Die Vergütung wird erst mit einer den Anforderungen des § 10 GOZ entsprechenden Rechnung fällig

Einordnung

Anders als bei vielen anderen zahnärztlichen Wahlleistungen gibt es bei CMD keine Mischlage zwischen Kassen- und Privatanteil. Bei Zahnersatz oder bei kieferorthopädischen Mehrleistungen für Jugendliche existiert eine vergleichbare Sachleistung, von der die Privatleistung nur abweicht; der Patient trägt dann eine Differenz. Bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen fehlt diese Vergleichsleistung vollständig: Der Gesetzgeber hat sie ausdrücklich aus der zahnärztlichen Behandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen und einen Zuschuss ausdrücklich untersagt (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V). Für die Kalkulation als Privatleistung bedeutet das: Es gibt keine Mehrkostenregelung, an die anzuknüpfen wäre, sondern von der ersten Sitzung an ausschließlich die GOZ.

Damit gilt für CMD-Diagnostik und -Therapie bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich dieselbe Abrechnungsmechanik wie bei Privatversicherten. Der Unterschied liegt allein in der wirtschaftlichen Aufklärung: Weil bei gesetzlich Versicherten die vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist, muss die Praxis vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Diese Pflicht entsteht unabhängig davon, ob ein Steigerungssatz über dem Regelhöchstsatz vereinbart wird.

Von der regulären Gebührenziffer zu unterscheiden ist die Analogleistung. Empfehlen die Fachgesellschaften diagnostische Schritte, die das Gebührenverzeichnis nicht als eigene Position kennt, etwa ein strukturiertes Screening auf Stressbelastung, Angststörungen, Depression oder Schmerzchronifizierung (DGFDT u. a. 2022), stellt sich die Frage der Zuordnung. Enthält das Verzeichnis keine passende Position, erlaubt § 6 Abs. 1 GOZ die Berechnung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses. In der Praxis fließt ein solches Screening meist über den Steigerungssatz der klinischen Funktionsanalyse ein, weil es Teil derselben Sitzung und Dokumentation ist; eine gesonderte Analogziffer kommt nur in Betracht, wenn der Aufwand eigenständig und trennbar ist.

Relevanz für die Praxis

Der vollständige Ausschluss aus der GKV erzeugt bei CMD ein Missverständnisrisiko, das bei offensichtlich kosmetischen Privatleistungen seltener auftritt. Viele gesetzlich versicherte Patienten kennen Aufbissschienen im Zusammenhang mit Bruxismus und verwechseln diese mit einer Kassenleistung, weil einfache Schienen umgangssprachlich mit „der Zahnarzt macht das sowieso“ assoziiert werden. Die wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB ist deshalb bei CMD nicht nur eine Formalie, sondern die zentrale Absicherung gegen spätere Auseinandersetzungen über die Kostenerwartung.

Die zweite Besonderheit betrifft die Zusammensetzung des Falls. CMD-Diagnostik besteht typischerweise aus mehreren Gebührenpositionen, die über mehrere Sitzungen anfallen: klinische Funktionsanalyse, Registrierung der Kieferrelation, Modellanalyse im Artikulator und, je nach Befund, die Eingliederung und wiederholte Kontrolle eines Aufbissbehelfs. Jede dieser Positionen braucht bei Überschreiten des Regelhöchstsatzes eine eigene, auf den Einzelfall bezogene Begründung; eine pauschal wiederkehrende Formulierung über alle Sitzungen hinweg hält der Prüfung durch Beihilfestellen oder private Krankenversicherer erfahrungsgemäß nicht stand.

Drittens verändert sich die Rechnungslogik über die Behandlungsdauer. Weil vor der Umsetzung einer therapeutischen Kieferrelation über mindestens sechs Monate eine stabile, beschwerdearme Situation dokumentiert sein soll (DGFDT u. a. 2022), zieht sich die Abrechnung über mehrere Rechnungsläufe. Jede Teilrechnung muss für sich den Anforderungen des § 10 GOZ genügen, damit die Fälligkeit nicht insgesamt hinausgezögert wird.

Für kieferorthopädische Praxen stellt sich zusätzlich die Frage der Abgrenzung zur laufenden kieferorthopädischen Behandlung. Wird im Rahmen einer bestehenden KFO-Behandlung eine vertiefte Funktionsanalyse notwendig, ist diese gesondert nach GOZ abzurechnen und nicht Teil der kieferorthopädischen Leistung, selbst wenn beides zeitlich zusammenfällt.

Was bei der Umsetzung zählt

Klären Sie zuerst die wirtschaftliche Aufklärung. Informieren Sie vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten (§ 630c Abs. 3 BGB), unabhängig davon, ob eine gesonderte Honorarvereinbarung folgt. Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es sich um keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Zweitens: Wird ein Steigerungssatz oberhalb des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes angesetzt, braucht jede betroffene Position eine für den Zahlungspflichtigen verständliche, einzelfallbezogene schriftliche Begründung (§ 5 Abs. 2, § 10 GOZ). Soll darüber hinaus eine von der Gebührenordnung abweichende Gebührenhöhe gelten, ist eine Vereinbarung erforderlich, die vor der Leistung schriftlich zu treffen ist, die betroffene Leistung mit Nummer und Bezeichnung, den vereinbarten Steigerungssatz und den daraus resultierenden Betrag benennt sowie auf ein mögliches Erstattungsrisiko hinweist; eine Abschrift ist auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ). Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen davon nicht abhängig gemacht werden.

Drittens: Bauen Sie die Gebührenziffernkette bewusst nach dem tatsächlichen Diagnostikverlauf auf, nicht als starres Paket. Klinische Funktionsanalyse, Registrierung und Modellanalyse sind eigenständige Positionen, die nur abrechenbar sind, wenn sie tatsächlich erbracht wurden.

Viertens: Erfassen Sie Auslagen für die Schienenherstellung fallbezogen. Zahntechnische Leistungen sind nach § 9 Abs. 1 GOZ nur in tatsächlich entstandener, angemessener Höhe zu ersetzen; ab voraussichtlich 1.000 Euro ist ein Kostenvoranschlag Pflicht (§ 9 Abs. 2 GOZ).

Fünftens: Achten Sie auf die Rechnungspflichtangaben nach § 10 GOZ, insbesondere Leistungsdatum, Gebührennummer und Steigerungssatz. Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Vergütung noch nicht fällig, unabhängig davon, ob die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.

Zahlen und Kontext

Die für CMD-Diagnostik einschlägigen Positionen aus Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses sind: klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation (Nr. 8000, 500 Punkte), Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers (Nr. 8010, 180 Punkte), arbiträre Scharnierachsenbestimmung (Nr. 8020, 300 Punkte), kinematische Scharnierachsenbestimmung (Nr. 8030, 550 Punkte), Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller (Nr. 8050, 500 Punkte) beziehungsweise voll adjustierbarer Artikulatoren (Nr. 8060, 750 Punkte) sowie diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator (Nr. 8080, 250 Punkte) und der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen (Nr. 8090, 250 Punkte). Aus Abschnitt H kommen für die Schiene hinzu: Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne (Nr. 7000, 270 Punkte) oder mit adjustierter Oberfläche (Nr. 7010, 800 Punkte) sowie deren Kontrolle (Nr. 7040, 65 Punkte; additive Nachjustierung Nr. 7060, 410 Punkte) (GOZ, Anlage 1).

Beim Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ) ergibt das rechnerisch beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz: Nr. 8000 rund 64,68 Euro, Nr. 8010 rund 23,28 Euro, Nr. 8020 rund 38,81 Euro, Nr. 8080 rund 32,34 Euro, Nr. 7010 rund 103,49 Euro und eine einzelne Kontrolle nach Nr. 7040 rund 8,41 Euro. Diese Beträge sind eigene Umrechnungen aus Punktzahl, Punktwert und Faktor, keine Angaben der Verordnung selbst.

Zum Kontrast: Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie, ein Feld mit teilweiser Kassenbeteiligung, lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13). Für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen existiert kein vergleichbarer GKV-Ausgabenposten, weil sie vollständig außerhalb des Leistungskatalogs stehen; ein Marktvolumen lässt sich daraus folglich nicht ableiten.

Typische Fehler

Die wirtschaftliche Aufklärung wird als reine Formalie behandelt. Gerade bei CMD verwechseln Patienten Schienentherapie häufig mit einer Kassenleistung; ohne dokumentierte Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB fehlt die Absicherung im Streitfall.

Der Steigerungssatz wird über mehrere Sitzungen mit derselben Begründung angesetzt. Jede Position braucht eine eigene, einzelfallbezogene Begründung; eine wiederkehrende Standardformulierung hält der Prüfung durch Kostenerstatter nicht stand.

Psychosoziale Screening-Elemente werden weder eingepreist noch dokumentiert. Ohne Zuordnung zur klinischen Funktionsanalyse oder zu einer begründeten Analogziffer bleibt der Aufwand unvergütet oder für Erstattungsstellen nicht nachvollziehbar.

Die Vereinbarung wird erst nach Behandlungsbeginn unterschrieben. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ muss vor der Leistungserbringung vorliegen; nachträglich eingeholte Unterschriften sind rechtlich angreifbar.

Häufige Fragen

Muss ich bei jedem CMD-Fall eine Vereinbarung nach § 2 GOZ schließen? Eine gesonderte Vereinbarung ist rechtlich nur erforderlich, wenn eine von der Gebührenordnung abweichende Gebührenhöhe gelten soll. Die wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB ist davon unabhängig und bei gesetzlich Versicherten stets angezeigt, da die Leistung vollständig privat zu tragen ist.

Wie rechne ich das von den Fachgesellschaften empfohlene psychosoziale Screening ab? Eine eigene Gebührenziffer dafür existiert nicht. In der Praxis fließt der Aufwand meist in den Steigerungssatz der klinischen Funktionsanalyse ein; ist er eigenständig und trennbar, kommt eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht, die auf der Rechnung nachvollziehbar zu begründen ist.

Was, wenn der Patient beihilfeberechtigt ist? Die Abrechnung gegenüber der Praxis folgt unverändert der GOZ. Ob und in welcher Höhe eine Beihilfestelle erstattet, ist eine Frage zwischen Patient und Beihilfestelle und ändert nichts an der korrekten GOZ-Abrechnung durch die Praxis.

Wie hoch darf der Steigerungssatz für die Funktionsanalyse sein? Bis zum 2,3-fachen Satz ohne gesonderte Begründung, darüber bis zum Dreieinhalbfachen nur, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführungsumstände dies im Einzelfall rechtfertigen und Sie dies auf der Rechnung nachvollziehbar begründen.

Wann wird die Vergütung fällig? Erst mit einer den Anforderungen des § 10 GOZ entsprechenden Rechnung. Fehlende Pflichtangaben verschieben die Fälligkeit, unabhängig vom tatsächlichen Behandlungsstand.

Verwandte Begriffe

  • CMD als Leistung kalkulieren: die interne Wirtschaftlichkeitsrechnung, die der formalen GOZ-Abrechnung vorausgeht
  • CMD als Leistung vermarkten: darf keinen Festpreis suggerieren, weil der Steigerungssatz je Fall variiert
  • CMD als Praxis positionieren: die Marktentscheidung, die unabhängig von der Abrechnungsmechanik getroffen wird
  • CMD als Schwerpunkt aufbauen: verlangt von Anfang an eine saubere Abrechnungs- und Dokumentenkette
  • Privatliquidation und GOZ: die allgemeine Systematik der Privatabrechnung, auf der die CMD-spezifische Abrechnung aufbaut

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Absatz 2 Satz 8. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 6 Gebühren für andere Leistungen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html
  5. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__9.html
  6. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__10.html
  7. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt H (Aufbissbehelfe und Schienen) und Abschnitt J (Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  8. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten, Absatz 3. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
  9. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Tab. 2.13 (GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung). Köln, Dezember 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_40_bis_43_KZBVJB2025.pdf
  10. Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT) u. a.: Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen (CMD). Gemeinsame wissenschaftliche Mitteilung, Stand 05.2022, herausgegeben über die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). https://www.dgzmk.de/therapie-craniomandibulaerer-dysfunktionen-cmd (abgerufen am 22.07.2026)

Rechtsstand der genannten Normen ist der 22.07.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine betriebswirtschaftliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Zur gebührenrechtlichen Zuordnung psychosozialer Screening-Elemente, wie sie die Fachgesellschaften als Teil der CMD-Diagnostik empfehlen, existiert keine eigene GOZ-Position; die im Text beschriebene Praxis, den Aufwand über den Steigerungssatz der klinischen Funktionsanalyse abzubilden, ist eine sachgerechte Einordnung, keine durch Rechtsprechung bestätigte Regel. Eine gefestigte höchstrichterliche Klärung dazu wurde nicht gefunden.

Zum tatsächlichen Umsatzanteil, den CMD-Privatleistungen an deutschen Zahnarztpraxen ausmachen, sowie zur durchschnittlichen Höhe der in diesem Bereich angesetzten Steigerungssätze liegen keine amtlichen Zahlen vor; entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen. Die rechnerischen Eurobeträge zu den genannten GOZ-Positionen sind eigene Multiplikationen aus Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor und im Text entsprechend gekennzeichnet.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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