Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Schienentherapie aus unternehmerischer Sicht

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Schienentherapie bezeichnet die Versorgung mit herausnehmbaren Aufbissbehelfen, etwa bei Bruxismus oder craniomandibulärer Dysfunktion, zur Entlastung von Zähnen, Kaumuskulatur und Kiefergelenk. Aus unternehmerischer Sicht ist sie ein eigenes Leistungsbündel mit mehreren Schienentypen, zwei getrennten GOZ-Abschnitten und einer Entscheidung zwischen Labor- und Chairside-Fertigung, das sich strukturiert und ohne vollständige Spezialisierung aufbauen lässt.

Auf einen Blick

  • Die Diagnostik läuft über Abschnitt J der GOZ, etwa die klinische Funktionsanalyse mit 500 Punkten (Nr. 8000), die Eingliederung des Aufbissbehelfs über Abschnitt H, etwa Nr. 7010 mit 800 Punkten (GOZ, Anlage 1)
  • Beim Regelhöchstsatz von 2,3 entspricht das rechnerisch rund 103 Euro für Nr. 7010, allein als zahnärztliche Gebühr (eigene Berechnung nach § 5 Abs. 1 GOZ, Punktwert 5,62421 Cent)
  • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, auch ein Zuschuss ist untersagt (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V)
  • Vor einer irreversiblen okklusalen Umsetzung soll mindestens sechs Monate eine stabile, beschwerdearme Situation dokumentiert sein (DGFDT et al., wissenschaftliche Mitteilung, Stand 05.2022)
  • Zahntechnische Leistungen oberhalb von 1.000 Euro brauchen einen schriftlichen Kostenvoranschlag (§ 9 Abs. 2 GOZ)

Einordnung

Schienentherapie ist ein Sammelbegriff für mehrere, technisch unterschiedliche Schienentypen: die stabilisierende Michigan-Schiene, einfache harte oder weiche Knirscherschienen, Reflexschienen mit punktförmigem Frontzahnkontakt und Repositionierungsschienen bei diagnostizierter Diskusverlagerung. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wie sich dieses Bündel als Angebot strukturiert aufbauen lässt, nicht mit dem Aufbau einer vollständigen, interdisziplinär vernetzten Spezialpraxis für craniomandibuläre Dysfunktion, die ein eigenständiges Thema mit eigenem Netzwerkbedarf ist.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu zwei ähnlich aussehenden, aber grundverschiedenen Geräten. Die Schnarchschiene beziehungsweise Unterkieferprotrusionsschiene verfolgt eine andere Indikation, nämlich die Erweiterung des Atemwegs bei Schnarchen oder obstruktiver Schlafapnoe, und folgt einer eigenen, nicht auf Funktionsanalyse gestützten Logik. Der kieferorthopädische Retainer wiederum ist ein Retentionsgerät nach abgeschlossener aktiver Behandlung und folgt der Behandlungslogik der Kieferorthopädie, nicht der Funktionsanalyse-Kette der Schienentherapie im engeren Sinn, auch wenn beide Geräte äußerlich ähnlich wirken können.

Relevanz für die Praxis

Anders als eine vollständige Spezialisierung auf craniomandibuläre Dysfunktion, die ein interdisziplinäres Netzwerk aus Physiotherapie, Orthopädie und mitunter Schmerzmedizin voraussetzt, lässt sich eine einfache Schienentherapie, etwa eine Knirscherschiene bei unkompliziertem Bruxismus-Verdacht ohne ausgeprägte Schmerzsymptomatik, in praktisch jeder allgemeinzahnärztlichen Praxis strukturiert anbieten. Die Entscheidung, wie tief die Praxis in die Funktionsdiagnostik einsteigt, ist damit unabhängig von der Entscheidung, ob überhaupt Schienen angeboten werden.

Wirtschaftlich ergeben sich zwei getrennte Leistungsstränge: die Diagnostik nach Abschnitt J der GOZ und die Eingliederung sowie Kontrolle des Aufbissbehelfs nach Abschnitt H. Ein strukturiertes Angebot rechnet beide Stränge nachvollziehbar und getrennt ab, statt den diagnostischen Aufwand stillschweigend in die Schienengebühr einzupreisen. Da funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen vollständig aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V), betrifft diese Abrechnungslogik ausnahmslos alle Patientinnen und Patienten, unabhängig vom Versicherungsstatus.

Für kieferorthopädische Praxen ist die klare Trennung von Retainer und Aufbissschiene besonders relevant. Erwachsene Patientinnen und Patienten, die nach einer Multiband- oder Alignerbehandlung einen Retainer tragen und zugleich unter Bruxismus leiden, brauchen unter Umständen beide Geräte gleichzeitig. Werden sie in der Kommunikation vermischt, entsteht der falsche Eindruck, ein Gerät könne die Funktion des anderen übernehmen, was weder der Retention noch der Entlastung der Kaumuskulatur gerecht wird.

Was bei der Umsetzung zählt

Klären Sie zuerst, welche Schienentypen die Praxis strukturiert anbietet und welchem Befund welcher Typ zugeordnet wird: eine stabilisierende Schiene bei nächtlichem Pressen und Knirschen, eine Repositionierungsschiene nur bei gesicherter Diskusverlagerung. Eine Praxis, die jede Schiene unabhängig vom Befund gleich behandelt, verschenkt die eigentliche fachliche Differenzierung.

Entscheiden Sie den Fertigungsweg bewusst: Laborgefertigte Schienen bieten Präzision bei komplexer Okklusion, chairside oder mittels Tiefziehverfahren in der Praxis gefertigte Schienen ermöglichen eine schnellere, günstigere Versorgung bei einfachem Knirscherschutz, allerdings mit geringerer individueller Einstellbarkeit.

Legen Sie fest, welche Funktionsanalyse-Leistungen (Nr. 8000, 8010, 8020, 8080) routinemäßig vor welchem Schienentyp erhoben werden, damit nicht von Fall zu Fall neu entschieden werden muss und die Abrechnung nachvollziehbar bleibt.

Delegieren Sie, was delegierbar ist: Abdrucknahme oder Scan sowie die Anprobe können qualifizierte Mitarbeitende übernehmen, Diagnosestellung und Indikationsentscheidung bleiben zahnärztliche Aufgabe.

Strukturieren Sie Kontrollintervalle über die eigene Abrechnungsposition (Nr. 7040), damit Sitz und Abnutzung der Schiene regelmäßig geprüft werden, statt nur auf ausdrücklichen Patientenwunsch.

Zahlen und Kontext

Die GOZ trennt Diagnostik und Eingliederung klar in zwei Abschnitte. Die klinische Funktionsanalyse (Nr. 8000) ist mit 500 Punkten bewertet, das Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage (Nr. 8010) mit 180 Punkten, die arbiträre Scharnierachsenbestimmung (Nr. 8020) mit 300 Punkten und diagnostische Modellmaßnahmen (Nr. 8080) mit 250 Punkten. Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (Nr. 7010) trägt 800 Punkte, die Kontrolle (Nr. 7040) 65 Punkte (GOZ, Anlage 1). Beim Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ) und dem Regelhöchstsatz von 2,3 entspricht das rechnerisch rund 65 Euro für die Funktionsanalyse und rund 103 Euro für die Eingliederung, jeweils allein als zahnärztliche Gebühr, ohne Laborkosten (eigene Berechnung).

Zur Verbreitung strukturierter Schienentherapie-Angebote unter deutschen Zahnarztpraxen oder zu einem daraus resultierenden Umsatzanteil liegen keine amtlichen Zahlen vor. Die zugrunde liegende Leitlinie zu Okklusionsschienen trägt den Stand Februar 2024 mit Gültigkeit bis Februar 2029 (AWMF-Registernummer 083-051).

Typische Fehler

Diagnostik und Eingliederung nicht getrennt abrechnen. Wird der diagnostische Aufwand stillschweigend in die Schienengebühr eingepreist, fehlt die nachvollziehbare Grundlage bei Rückfragen von Kostenträgern.

Jede Schiene unabhängig vom Befund gleich behandeln. Ohne Typendifferenzierung entsteht weder eine fachlich stimmige Indikation noch ein nachvollziehbares Kalkulationsmuster.

Keine strukturierten Kontrollintervalle einplanen. Ohne feste Wiedervorlage nach Nr. 7040 gerät die Nachsorge in Vergessenheit, bis die Schiene bereits sichtbar abgenutzt ist.

Retainer und Aufbissschiene in der Patientenkommunikation vermischen. Beide Geräte verfolgen unterschiedliche Zwecke, und eine unklare Abgrenzung verunsichert Patientinnen und Patienten, die möglicherweise beide gleichzeitig benötigen.

Häufige Fragen

Braucht jede Schiene eine vollständige Funktionsanalyse? Der Umfang richtet sich nach dem Befund. Ein einfacher Knirscherschutz ohne ausgeprägte Symptomatik braucht weniger diagnostischen Vorlauf als eine Repositionierungsschiene bei gesicherter Diskusverlagerung.

Was unterscheidet eine Aufbissschiene von einer Schnarchschiene? Die Aufbissschiene entlastet Zähne, Muskulatur und Kiefergelenk bei Bruxismus oder craniomandibulärer Dysfunktion. Die Schnarchschiene verlagert den Unterkiefer, um den Atemweg zu erweitern, und folgt einer eigenen, in diesem Cluster gesondert behandelten Logik.

Lohnt sich chairside-Fertigung oder Laborfertigung? Das hängt vom Schienentyp ab. Einfache Knirscherschienen lassen sich wirtschaftlich chairside oder tiefziehen, komplexere Schienen mit definierter Okklusion profitieren von der Präzision der Laborfertigung.

Zahlt die Kasse etwas zur Schiene dazu? Nein. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind ausdrücklich aus der zahnärztlichen Behandlung herausgenommen, ein Zuschuss ist ebenfalls ausgeschlossen (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V).

Wie oft sollte eine Schiene kontrolliert werden? Die GOZ sieht mit Nr. 7040 eine eigene Kontrollleistung vor, einen festen Rhythmus schreibt sie nicht vor. Sinnvoll ist ein strukturiertes, nicht nur anlassbezogenes Wiedervorlagesystem.

Verwandte Begriffe

  • Onlay aus unternehmerischer Sicht: eine weitere indirekt gefertigte Leistung mit eigener, aber anders gelagerter GOZ-Logik
  • Parodontologie Schwerpunktpraxis: zeigt ein diagnosebezogenes Zuweisermodell im Unterschied zur inhouse strukturierbaren Schienentherapie
  • Prothetik aus unternehmerischer Sicht: grenzt sich durch die Festzuschusslogik von der vollständig privat zu tragenden Schienentherapie ab
  • Schnarchschiene aus unternehmerischer Sicht: das ähnlich aussehende, aber indikatorisch und abrechnungstechnisch eigenständige Nachbargebiet
  • CMD-Spezialpraxis: die vertiefte, interdisziplinär vernetzte Ausbaustufe, für die die Schienentherapie nur ein Baustein unter mehreren ist

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Nr. 7010, 7040 (Abschnitt H) sowie Nr. 8000, 8010, 8020, 8080 (Abschnitt J). Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  2. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  3. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 9 Abs. 2 Kostenvoranschlag. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__9.html
  4. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 28 Abs. 2 Satz 8. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
  5. Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT) u. a.: Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen (CMD). Gemeinsame wissenschaftliche Mitteilung, Stand 05.2022, herausgegeben über die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). https://www.dgzmk.de/therapie-craniomandibulaerer-dysfunktionen-cmd
  6. Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT), Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK): S2k-Leitlinie „Okklusionsschienen zur Behandlung craniomandibulärer Dysfunktionen und zur präprothetischen Therapie”. AWMF-Registernummer 083-051, Stand Februar 2024, gültig bis Februar 2029. https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/083-051

Rechtsstand der genannten Normen ist der 22.07.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Zur Verbreitung strukturierter Schienentherapie-Angebote unter deutschen Zahnarztpraxen, zu Fallzahlen je Schienentyp oder zu einem daraus resultierenden Umsatzanteil liegen keine amtlichen oder standeseigenen Daten vor. Entsprechende Angaben wurden deshalb nicht aufgenommen. Ob einzelne Kassen oder Beihilfestellen die Kontrollleistung Nr. 7040 in bestimmten Fallkonstellationen abweichend werten, wurde nicht kammerübergreifend geprüft, maßgeblich bleibt die jeweilige Einzelfallprüfung durch die Erstattungsstelle.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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