Kieferorthopädie aus Praxissicht Auch für KFO-Praxen

Retainer aus Praxissicht

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Retainer aus Praxissicht bezeichnet, wie eine kieferorthopädische Praxis das Gerät zur Sicherung des Behandlungsergebnisses, fest oder herausnehmbar, als eigenständige Leistung nach Abschluss der aktiven Behandlung anbietet, abrechnet und bepreist. Anders als während der Multiband-Phase ist der Retainer gebührenrechtlich ein eigener Abschnitt mit eigenen Positionen für Abformung, Eingliederung und Kontrolle.

Auf einen Blick

  • Die Abformung (Nr. 6220, je Kiefer, 180 Punkte) und die Eingliederung eines Retentionsgerätes (Nr. 6230, je Kiefer, 180 Punkte) sind neben den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig, werden also erst nach Abschluss der aktiven Behandlung fällig (GOZ, Anlage 1).
  • Die laufende Kontrolle oder Weiterführung der Retention (Nr. 6210, je Sitzung, 90 Punkte) wird für jede einzelne Kontrollsitzung neu angesetzt, nicht pauschal für die gesamte Nachsorge.
  • 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie waren zum 31.12.2024 in Deutschland tätig, 58,4 Prozent davon weiblich (BZÄK, Nachgezählt 2025).
  • Eine abweichende Honorarvereinbarung, etwa für einen Ersatzretainer nach Verlust, ist nur wirksam, wenn sie vor der Leistung nach persönlicher Absprache schriftlich geschlossen wurde (§ 2 GOZ).
  • Der Kassenanspruch aus § 29 SGB V endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs; die GOZ selbst kennt für die Retainer-Eingliederung keine eigene Altersgrenze.

Einordnung

Ein Retainer ist das Gerät, das die erreichte Zahnstellung nach Ende der aktiven Behandlung stabilisiert, entweder als fest eingeklebter Draht auf der Innenseite der Zähne oder als herausnehmbare Schiene beziehungsweise Platte. Dieser Beitrag betrachtet den Retainer bewusst als Produkt und Abrechnungsgegenstand: welche Varianten es gibt, wie ihre Eingliederung gebührenrechtlich von der vorangegangenen Multiband-Behandlung getrennt ist und wie eine Praxis den Ersatz eines beschädigten oder verlorenen Retainers kommuniziert. Die dahinterliegende systematische Frage, nach welchen Kriterien eine Praxis überhaupt zwischen fest und herausnehmbar entscheidet und wie sie das dokumentiert, behandelt das Retention-Konzept nach KFO-Behandlung; die Retentionsphase als Ganzes mit ihrem klinischen und administrativen Ablauf behandelt der Begriff Retention nach KFO-Behandlung.

Gebührenrechtlich markiert der Retainer einen klaren Bruch: Während die Nummern 6030 bis 6080 die aktive Behandlung einschließlich Retention als Gesamtleistung honorieren, sind die Nummern des Abschnitts 6190 bis 6260, zu denen die Retainer-Eingliederung zählt, während dieser aktiven Phase ausdrücklich nicht neben den Grundziffern berechnungsfähig. Erst wenn die im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen abgeschlossen sind, wechselt die Abrechnung in diesen zweiten, eigenständigen Abschnitt.

Relevanz für die Praxis

Für die Praxis ist der Retainer wirtschaftlich und organisatorisch ein eigener kleiner Leistungsblock, der nach dem Ende der mehrjährigen Hauptbehandlung beginnt und über Jahre hinweg wiederkehrende, aber punktuelle Kontakte erzeugt. Anders als die Grundleistung der aktiven Phase wird jede Kontrollsitzung nach Nr. 6210 einzeln abgerechnet, was ein funktionierendes Recall-System zur wirtschaftlichen Voraussetzung macht: Ohne aktive Einbestellung verpuffen sowohl der Kontrollnutzen als auch der Abrechnungsanlass.

Eine zweite Besonderheit betrifft den Ersatzretainer. Geht ein herausnehmbares Gerät verloren oder bricht ein fest eingeklebter Draht, ist die Ausgangslage eine andere als bei der ursprünglichen Behandlung: Der im Behandlungsplan vorgesehene Leistungsumfang ist in aller Regel bereits erbracht und die Kassenerstattung nach § 29 SGB V abgeschlossen. Ein Ersatzretainer ist damit häufig eine Leistung, die die Praxis gesondert und regelmäßig privat liquidieren muss, was eine eigene, klar kommunizierte Preislogik erfordert, statt sie stillschweigend an die frühere Behandlung anzuhängen.

Was bei der Umsetzung zählt

Trennen Sie die Rechnungsdokumente sauber. Die Abformung und Eingliederung des Retainers gehören auf einen eigenen Beleg, nicht auf eine Fortsetzung der Hauptbehandlungsrechnung, damit für Patienten und Kostenerstatter nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welcher Phase gehört.

Informieren Sie vor der Abformung eines Ersatzretainers in Textform über die voraussichtlichen Kosten, bevor Sie tätig werden, nicht erst mit der fertigen Rechnung. Das gilt besonders, weil diese Leistung bei vielen Patienten nicht mehr über den ursprünglichen Kassen-Behandlungsplan gedeckt ist.

Dokumentieren Sie die Trageanweisung schriftlich, unabhängig davon, ob ein fester oder herausnehmbarer Retainer eingegliedert wird. Ein knapper mündlicher Hinweis lässt sich im Streitfall über einen späteren Rezidivvorwurf kaum belegen, ein unterschriebenes Merkblatt schon.

Kommunizieren Sie den Unterschied zwischen fest und herausnehmbar aktiv, einschließlich der jeweiligen Pflege- und Ersatzkosten. Patienten, die diesen Unterschied vorab verstehen, akzeptieren spätere Ersatzkosten leichter als Patienten, die ihn erst beim Verlust des Geräts erfahren.

Bauen Sie ein Recall-System für die Kontrollen nach Nr. 6210 auf. Weil jede Sitzung einzeln abgerechnet wird, hängt sowohl der klinische Nutzen als auch der wirtschaftliche Ertrag der Retentionsphase davon ab, dass Termine aktiv nachgehalten werden, statt auf Eigeninitiative der Patienten zu vertrauen.

Zahlen und Kontext

Für die Kalkulation der Retainer-Leistungen gilt derselbe GOZ-Punktwert wie für die übrige Kieferorthopädie, 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ). Rechnerisch ergibt das für die Abformung (Nr. 6220, 180 Punkte) und für die Eingliederung des Retentionsgerätes (Nr. 6230, ebenfalls 180 Punkte) je rund 10,12 Euro zum einfachen und rund 23,28 Euro zum 2,3-fachen Satz, für eine einzelne Kontrollsitzung (Nr. 6210, 90 Punkte) rund 5,06 beziehungsweise 11,64 Euro. Diese Beträge sind eigene Berechnungen aus Punktzahl, Punktwert und Steigerungssatz; die GOZ selbst weist keine Endpreise aus, und Material- oder Laborkosten für den Retainer kommen gegebenenfalls hinzu.

Zur Einordnung des Fachgebiets: 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie waren zum 31.12.2024 in Deutschland tätig, das entspricht rund 5,2 Prozent der gesamten aktiven Zahnärzteschaft, mit einem Frauenanteil von 58,4 Prozent (BZÄK, Nachgezählt 2025). Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13); wie groß der Anteil der Retentionsphase daran ist, weist die Statistik nicht gesondert aus, da Retainer-Leistungen in der Abrechnungsstatistik nicht als eigene Kategorie neben der übrigen Kieferorthopädie ausgewiesen werden.

Typische Fehler

Retainer-Ziffern parallel zur laufenden Grundleistung ansetzen. Solange die Nummern 6030 bis 6080 als Gesamtleistung der aktiven Phase laufen, sind die Nummern 6190 bis 6260, einschließlich Abformung und Eingliederung des Retentionsgerätes, daneben nicht berechnungsfähig.

Ersatzretainer stillschweigend wie eine Kassenleistung behandeln. Ohne eigene, vorab kommunizierte Preislogik entsteht der Eindruck, der Ersatz sei durch die ursprüngliche Behandlung bereits abgegolten, was bei der Rechnungsstellung zu Konflikten führt.

Keine schriftliche Trageanweisung hinterlegen. Bei einem späteren Rezidiv ohne dokumentierte Anweisung lässt sich kaum nachweisen, dass die Praxis ihrer Aufklärung nachgekommen ist.

Kontrollsitzungen nicht aktiv nachhalten. Weil jede Kontrolle einzeln abgerechnet wird, bleibt sowohl der klinische als auch der wirtschaftliche Wert der Retentionsphase ungenutzt, wenn kein Recall-System existiert.

Häufige Fragen

Ist der Retainer Teil der ursprünglichen Kassenleistung? Die erste Eingliederung im Rahmen des Behandlungsplans ist über die Nummern 6030 bis 6080 mit abgedeckt, da diese ausdrücklich die Retention einschließen. Ein späterer Ersatz nach Verlust oder Bruch ist davon in der Regel zu trennen und wird gesondert nach Nr. 6220 und 6230 berechnet.

Wie kommunizieren wir die Kosten für einen Ersatzretainer, ohne anpreisend zu wirken? Eine sachliche Information über den voraussichtlichen Betrag vor der Leistungserbringung genügt und ist zugleich rechtlich erforderlich. Werbung mit vergleichenden oder anpreisenden Formulierungen ist berufswidrig (§ 21 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer).

Wie oft sollten Kontrolltermine angesetzt werden? Dazu liegen keine amtlichen oder einheitlich anerkannten Vorgaben vor; die Kontrollfrequenz ist eine fachliche Einzelfallentscheidung der Praxis. Jede Kontrolle wird einzeln nach Nr. 6210 abgerechnet.

Muss ein fester Retainer irgendwann entfernt werden? Das ist eine klinische Entscheidung im Einzelfall, keine gebührenrechtliche Frage. Die GOZ regelt nur die Abrechnung der Kontrollen und der Eingliederung, nicht die Tragedauer.

Verwandte Begriffe

  • Multiband-Therapie aus Praxissicht: die vorausgehende aktive Behandlung, in der die Retention bereits als Teil der Grundleistung gilt.
  • Retention nach KFO-Behandlung: die Phase, in der der Retainer zum Einsatz kommt, mit ihrem gesamten klinischen und administrativen Ablauf.
  • Retention-Konzept nach KFO-Behandlung: die systematische Entscheidungsgrundlage der Praxis für Geräteauswahl und Kontrollintervalle.
  • Selbstligierende Brackets aus Praxissicht: eine andere Mehrkosten-Konstellation innerhalb der vorausgehenden aktiven Behandlung.
  • Aligner-Nachbehandlung aus Praxissicht: die vergleichbare Anschlussphase bei vorangegangener Schienentherapie.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 29 Kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  5. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen, Allgemeine Bestimmungen und Nrn. 6190 bis 6260. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  6. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  7. Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
  8. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025, ISBN 978-3-944629-12-4, Tab. 2.13. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf

Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Gebührenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Berufsrechtliche Vorgaben zur Außendarstellung sind Kammerrecht der jeweiligen Landeszahnärztekammer.

Unsicherheiten

Wie groß der Umsatzanteil von Retainer-Eingliederung und -Kontrollen innerhalb der kieferorthopädischen Gesamtleistung ist, lässt sich aus der KZBV-Abrechnungsstatistik nicht gesondert ablesen, da diese Positionen dort nicht als eigene Kategorie neben der übrigen Kieferorthopädie ausgewiesen werden; eine belastbare Zahl wurde deshalb nicht genannt. Ebenso liegen keine amtlichen Vorgaben zur empfohlenen Kontrollfrequenz oder zur Tragedauer eines Retainers vor; solche Angaben wären Ausdruck fachlicher Leitlinien einzelner Fachgesellschaften, nicht gesetzlicher oder gebührenrechtlicher Vorschriften, und wurden im Rahmen dieser Recherche nicht mit einer Quelle der ersten Reihe belegt.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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