Kurzdefinition
Retention-Konzept nach KFO-Behandlung bezeichnet das schriftlich festgelegte, praxisinterne Vorgehen für die Phase nach Abschluss der aktiven kieferorthopädischen Behandlung: nach welchen Kriterien fest oder herausnehmbar gewählt wird, in welchem Rhythmus kontrolliert wird und wie das Team einheitlich informiert. Es ist ein organisatorisches Konzept, keine gesetzlich vorgeschriebene Vorlage.
Auf einen Blick
- Kein Gesetz und keine Richtlinie schreibt ein bestimmtes Retentionskonzept vor; die GOZ regelt nur die Abrechnung der Einzelleistungen, nicht das fachliche Vorgehen dahinter (GOZ, Anlage 1).
- Die Grundleistung der aktiven Behandlung (Nrn. 6030 bis 6080) schließt Retention bereits ein; erst danach beginnt der eigenständige Abrechnungsabschnitt der Nrn. 6190 bis 6260, zu dem auch die Retainer-Eingliederung zählt.
- Die schriftliche Aufklärungspflicht vor Behandlungsbeginn über Kostenverteilung und Alternativen (§ 29 Abs. 2 und 3 SGB V) betrifft nach dem Wortlaut der Norm die gesamte im Behandlungsplan vorgesehene Versorgung, damit auch die Retentionsphase.
- Werbliche Aussagen zum eigenen Konzept müssen sachlich bleiben; anpreisende oder vergleichende Werbung ist berufswidrig (§ 21 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer).
- 2024 wurden über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen rund 8,54 Millionen kieferorthopädische Behandlungsfälle abgerechnet (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 3.10), eine Größenordnung, für die ein einheitliches Vorgehen in der Anschlussphase organisatorisch spürbar wird.
Einordnung
Ein Retention-Konzept ist die Ebene oberhalb des einzelnen Retainers und oberhalb der einzelnen Kontrollsitzung: Es legt fest, nach welchen Kriterien eine Praxis überhaupt zwischen festem und herausnehmbarem Gerät entscheidet, wie lange und in welchem Rhythmus kontrolliert wird, und wie diese Entscheidungen dokumentiert und im Team weitergegeben werden. Damit unterscheidet sich der Begriff von zwei benachbarten Begriffen dieses Themenfelds: Retainer aus Praxissicht betrachtet das Gerät selbst als Produkt und Abrechnungsposition, während Retention nach KFO-Behandlung die Phase als klinisch-administrativen Ablauf beschreibt, unabhängig davon, ob die Praxis dafür ein dokumentiertes Konzept hat oder von Fall zu Fall entscheidet.
Ein Konzept in diesem Sinn ist kein gesetzliches Erfordernis. Weder die Gebührenordnung für Zahnärzte noch das Sozialgesetzbuch V verlangen ein bestimmtes Format oder einen bestimmten Inhalt. Was rechtlich verlangt wird, ist die schriftliche Aufklärung über Kostenverteilung und Alternativen vor Behandlungsbeginn nach § 29 SGB V; ein dokumentiertes Konzept ist die praktische Grundlage, mit der eine Praxis diese Aufklärung im Fall der Retention konsistent und wiederholbar erfüllen kann, statt sie bei jedem Patienten neu zu formulieren.
Relevanz für die Praxis
Ein dokumentiertes Retention-Konzept ist zunächst ein internes Standardisierungsinstrument. Es reduziert die Beratungszeit im Einzelfall, weil Kriterien für die Geräteauswahl und Kontrollintervalle nicht jedes Mal neu durchdacht werden müssen, und es erleichtert die Einarbeitung neuer Behandler oder Assistenzkräfte, weil diese sich an einer schriftlichen Vorgabe orientieren können statt an mündlicher Überlieferung. Uneinheitliches Vorgehen ohne Konzept führt erfahrungsgemäß dazu, dass unterschiedliche Patienten unterschiedlich informiert werden, was bei einem späteren Rezidiv oder einer Beschwerde schwer zu rechtfertigen ist.
Zweitens verknüpft ein Konzept die fachliche Entscheidung mit der Abrechnung. Weil die Nummern 6190 bis 6260 neben den Grundziffern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig sind, muss jede Praxis ohnehin einen Zeitpunkt definieren, ab dem die aktive Behandlung als abgeschlossen gilt und die Retentionsabrechnung beginnt. Ein Konzept macht diesen Übergang für Team und Abrechnung nachvollziehbar, statt ihn im Einzelfall neu zu bestimmen.
Drittens ist ein Konzept ein sensibler Kommunikationsgegenstand. Ein systematisches Vorgehen kann Patienten Vertrauen vermitteln, doch jede Aussage dazu in Website oder Beratungsgespräch bleibt an das Sachlichkeitsgebot gebunden: Ein Konzept darf beschrieben, aber nicht als Erfolgsgarantie gegen ein Rezidiv beworben werden.
Was bei der Umsetzung zählt
Fixieren Sie die Entscheidungskriterien schriftlich: In welchen Fällen wird ein fester, in welchen ein herausnehmbarer Retainer vorgesehen, und wer innerhalb des Teams trifft diese Entscheidung. Ohne schriftliche Grundlage variiert die Antwort erfahrungsgemäß je nach Behandler und Tagesform.
Legen Sie Kontrollintervalle als Regel fest, nicht als Einzelfallentscheidung. Weil jede Kontrolle nach Nr. 6210 einzeln abgerechnet wird, braucht das Konzept eine klare Vorgabe, wann Patienten wiederbestellt werden, damit das Recall-System darauf aufsetzen kann.
Schulen Sie das Team auf ein einheitliches Vokabular. Wenn Behandler, Assistenz und Rezeption unterschiedlich erklären, was nach der aktiven Behandlung passiert, entstehen Widersprüche, die erst beim Patienten auffallen und dort Vertrauen kosten.
Integrieren Sie das Konzept in schriftliches Patientenmaterial, das bei Abschluss der aktiven Behandlung ausgehändigt wird. Das verbindet die organisatorische Seite mit der rechtlich verlangten Aufklärung über die weitere Versorgung.
Legen Sie einen Überprüfungsrhythmus für das Konzept selbst fest. Ändert sich die Gebührenordnung, eine Richtlinie oder die fachliche Einschätzung im Team, sollte das Konzept nicht unverändert weiterlaufen, nur weil es einmal aufgeschrieben wurde.
Zahlen und Kontext
Rechtlich verankert ist vor allem die Pflicht zur schriftlichen Information: Nach § 29 Abs. 2 und 3 SGB V ist der Versicherte vor Behandlungsbeginn über Kostenverteilung und Alternativen aufzuklären, und eine entsprechende Vereinbarung ist zu treffen. Gebührenrechtlich stützt sich jedes Konzept auf dieselbe Grundstruktur: Die Nummern 6030 bis 6080 honorieren die aktive Behandlung einschließlich Retention für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, danach folgt der Abschnitt der Nummern 6190 bis 6260 mit eigenen Positionen für Abformung, Eingliederung und Kontrolle, bewertet zum Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ).
Zur Größenordnung, für die ein solches Konzept praktisch relevant wird: 2024 wurden über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen rund 8,54 Millionen kieferorthopädische Behandlungsfälle mit der GKV abgerechnet, ein Plus von 2,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 3.10), bei GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie von 1.425,2 Mio. Euro (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13). Wie viele dieser Fälle in eine dokumentierte Retentionsphase münden und wie diese im Einzelnen organisiert ist, weist die Statistik nicht gesondert aus, da Retention gebührenrechtlich kein eigener Abrechnungsbereich neben der übrigen Kieferorthopädie ist.
Typische Fehler
Kein schriftliches Konzept, sondern Einzelfallentscheidungen ohne Dokumentation. Ohne schriftliche Grundlage lässt sich weder gegenüber dem Team noch gegenüber Patienten oder im Streitfall nachvollziehbar begründen, warum in einem Fall so und im anderen anders entschieden wurde.
Konzept und Abrechnungslogik nicht aufeinander abstimmen. Wird der Übergang von der aktiven Phase in die Retention nicht klar definiert, entstehen Abrechnungsfehler, etwa wenn Retainer-Ziffern neben den noch laufenden Grundziffern angesetzt werden.
Team nicht einheitlich schulen. Unterschiedliche Erklärungen von Behandler, Assistenz und Rezeption zur gleichen Frage wirken auf Patienten wie widersprüchliche Aussagen, selbst wenn beide fachlich vertretbar sind.
Das eigene Konzept werblich überhöhen. Beschreibungen wie ein garantiert rezidivfreies Ergebnis sind mit dem Sachlichkeitsgebot der Musterberufsordnung nicht vereinbar, unabhängig davon, wie sorgfältig das Konzept in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird.
Häufige Fragen
Ist ein Retention-Konzept gesetzlich vorgeschrieben? Nein. Weder GOZ noch SGB V verlangen ein bestimmtes Konzept. Verlangt wird die schriftliche Aufklärung über Kostenverteilung und Alternativen vor Behandlungsbeginn (§ 29 Abs. 2 und 3 SGB V); ein Konzept ist die praktische Grundlage, diese Pflicht konsistent zu erfüllen.
Muss das Konzept für alle Patienten identisch sein? Nein, die klinische Entscheidung bleibt fallabhängig. Ein Konzept legt aber fest, nach welchen Kriterien diese Entscheidung getroffen wird, damit sie nachvollziehbar und im Team einheitlich kommuniziert wird.
Dürfen wir mit unserem Retentionskonzept aktiv werben? Eine sachliche Beschreibung des eigenen Vorgehens ist zulässig. Anpreisende oder vergleichende Aussagen, etwa ein Versprechen auf ein dauerhaft stabiles Ergebnis, sind nach § 21 der Musterberufsordnung berufswidrig.
Wo ist die Grenze zwischen Konzept und der eigentlichen Retentionsphase? Das Konzept ist die interne Regel, die Retentionsphase ist ihre Anwendung im Einzelfall. Für den Ablauf der Phase selbst, ihre klinischen und administrativen Schritte, ist der Begriff Retention nach KFO-Behandlung einschlägig.
Verwandte Begriffe
- Multiband-Therapie aus Praxissicht: die vorausgehende aktive Behandlung, deren Abschluss das Konzept auslöst.
- Retainer aus Praxissicht: das Gerät, dessen Auswahl das Konzept regelt.
- Retention nach KFO-Behandlung: die Phase, in der das Konzept angewendet wird.
- Selbstligierende Brackets aus Praxissicht: eine vergleichbare Konzeptfrage bereits während der aktiven Behandlung.
- Aligner-Nachbehandlung aus Praxissicht: die entsprechende Anschlussphase bei vorangegangener Schienentherapie.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 29 Kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen, Allgemeine Bestimmungen und Nrn. 6000 bis 6260. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung. Fassung vom 24.09.2003, in Kraft getreten am 01.01.2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 226 vom 03.12.2003. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.g-ba.de/richtlinien/28/
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025, ISBN 978-3-944629-12-4, Tab. 2.13 und Tab. 3.10. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Gebührenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Berufsrechtliche Vorgaben zur Außendarstellung sind Kammerrecht der jeweiligen Landeszahnärztekammer.
Unsicherheiten
Eine allgemein anerkannte, standardisierte Vorlage für ein Retention-Konzept, etwa von einer zahnärztlichen Fachgesellschaft veröffentlicht, ließ sich im Rahmen dieser Recherche nicht mit einer Quelle der ersten Reihe belegen; der Beitrag beschreibt deshalb die rechtlichen und gebührenrechtlichen Eckpunkte, nicht ein bestimmtes fachlich vorgeschriebenes Modell. Ebenso liegen keine belastbaren Zahlen dazu vor, wie viele kieferorthopädische Praxen in Deutschland über ein schriftlich dokumentiertes Retentionskonzept verfügen; eine entsprechende Angabe wurde deshalb weggelassen.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

