Kurzdefinition
Selbstligierende Brackets aus Praxissicht bezeichnet, wie eine kieferorthopädische Praxis diese Bracket-Variante mit integriertem Verschlussmechanismus als Mehrleistung gegenüber dem GOZ-Standardmaterial kalkuliert, schriftlich vereinbart und Patienten die zusätzlichen Kosten erklärt. Die GOZ kennt keine eigene Gebührenziffer für selbstligierende Brackets; sie werden über dieselbe Position wie jedes andere Bracket abgerechnet.
Auf einen Blick
- Die Eingliederung eines Klebebrackets (Nr. 6100, 165 Punkte) gilt unabhängig vom Brackettyp; eine eigene GOZ-Ziffer für selbstligierende Systeme existiert nicht (GOZ, Anlage 1).
- Standardmaterial im Sinne der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G sind ausdrücklich „unprogrammierte Edelstahlbrackets”; darüber hinausgehende Materialien gelten als Mehrkosten (GOZ, Anlage 1).
- Eine Mehrkosten-Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie vor der Verwendung nach persönlicher Absprache schriftlich geschlossen wird und die voraussichtliche Höhe der Material- und Laborkosten sowie den Abzug der Standardmaterialien ausweist (GOZ, Anlage 1).
- Bei gesetzlich versicherten Patienten trägt der Versicherte die Mehrkosten einer über die Regelversorgung hinausgehenden Variante selbst; die Praxis rechnet die vergleichbare Regelleistung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab (§ 29 SGB V).
- Werbung mit einem pauschalen Zeit- oder Erfolgsvorteil ist mit dem Sachlichkeitsgebot der Musterberufsordnung nur vereinbar, wenn die Aussage im Einzelfall belegbar ist, nicht als allgemeine Regel (§ 21 MBO-Z).
Einordnung
Selbstligierende Brackets unterscheiden sich von konventionellen Brackets durch einen eingebauten Verschlussmechanismus, der den Bogen ohne separate Ligatur aus Draht oder Elastomer hält. Sie sind damit keine eigenständige Therapieform, sondern eine Materialvariante innerhalb der Multiband-Therapie, siehe Multiband-Therapie aus Praxissicht, mit einer eigenen Kostenlogik. Gebührenrechtlich existiert für diese Variante keine gesonderte Ziffer: Die Eingliederung wird wie bei jedem anderen Klebebracket über Nr. 6100 abgerechnet, unabhängig davon, welcher Mechanismus im Einzelfall verbaut ist.
Der eigentliche Unterschied liegt auf der Materialebene. Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G der GOZ legen fest, dass die Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien bereits einschließen, benannt werden dabei ausdrücklich unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Selbstligierende Brackets fallen nicht unter diese Aufzählung und sind damit ein Material, für das Mehrkosten gesondert vereinbart werden können, sofern dies vor der Verwendung geschieht.
Relevanz für die Praxis
Für die Praxis sind selbstligierende Brackets in erster Linie eine kalkulatorische und dokumentarische Frage, keine gebührenrechtliche Sonderposition. Weil die GOZ selbst keinen Unterschied zwischen Brackettypen macht, entsteht der wirtschaftliche Mehrwert dieser Variante ausschließlich über die Materialmehrkosten-Vereinbarung. Das bedeutet zugleich einen höheren Dokumentationsaufwand: Ohne eine vor der Verwendung geschlossene schriftliche Vereinbarung mit Angabe der voraussichtlichen Material- und Laborkosten sowie des Abzugs für Standardmaterial fehlt die Berechnungsgrundlage vollständig, unabhängig davon, wie plausibel der Mehrpreis fachlich begründet ist.
Zweitens verlangt diese Konstellation eine saubere Trennung zwischen gesetzlich und privat Versicherten. Bei gesetzlich versicherten Patienten greift die Mehrkosten-Regelung des § 29 SGB V: Die Praxis rechnet die vergleichbare Regelleistung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab, der Patient trägt nur die Differenz zur gewählten Variante, und die schriftliche Aufklärung über Kostenverteilung und Alternativen ist vor Behandlungsbeginn Pflicht. Bei privat zu liquidierenden Behandlungen greift stattdessen die freie Vereinbarung nach § 2 GOZ. Wer diese beiden Wege vermischt, riskiert eine Vereinbarung, die im Streitfall keinem der beiden Rahmen sauber zugeordnet werden kann.
Drittens ist die Vermarktung dieser Leistung heikel, weil sie schnell in Richtung eines Erfolgs- oder Zeitversprechens abgleitet. Aussagen zu einer allgemein kürzeren Behandlungsdauer durch selbstligierende Brackets gelten in der kieferorthopädischen Fachliteratur als uneinheitlich; eine pauschale Zusage ist damit sowohl fachlich als auch werberechtlich riskant.
Was bei der Umsetzung zählt
Halten Sie die Reihenfolge ein: zuerst die fachliche Aufklärung über die Materialoption und den voraussichtlichen Mehrpreis, dann die schriftliche Vereinbarung, erst danach die Verwendung des Materials. Eine nachträglich unterschriebene Vereinbarung nach bereits erfolgter Eingliederung ist keine wirksame Grundlage für die Mehrkostenberechnung.
Weisen Sie in der Vereinbarung die Positionen einzeln aus: die voraussichtliche Höhe der Material- und Laborkosten für die selbstligierenden Brackets sowie den Betrag, der für die im Standardmaterial enthaltenen Kosten in Abzug zu bringen ist. Eine pauschale Mehrpreisangabe ohne diese Aufschlüsselung erfüllt die Anforderung der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G nicht.
Trennen Sie das mündliche Beratungsgespräch von der schriftlichen Vereinbarung inhaltlich nicht. Nennen Sie im Gespräch einen Betrag oder eine Zeitersparnis, die im schriftlichen Dokument nicht wiederkehrt, entsteht ein Widerspruch, der sich gegen die Praxis auswirken kann.
Vermeiden Sie in Website-Texten und Beratungsgesprächen pauschale Vorteilsversprechen zu Behandlungsdauer oder Komfort. Bleiben Sie bei sachlichen, auf den Einzelfall bezogenen Aussagen, die dem Sachlichkeitsgebot der Musterberufsordnung standhalten.
Behandeln Sie gesetzlich und privat versicherte Patienten erkennbar unterschiedlich in der Dokumentation: bei Kassenpatienten die Mehrkosten-Aufklärung nach § 29 SGB V mit Ausweis der Regelleistung, bei Privatpatienten die freie Vereinbarung nach § 2 GOZ.
Zahlen und Kontext
Die Eingliederung eines Klebebrackets ist unabhängig vom Brackettyp mit 165 Punkten bewertet (Nr. 6100, GOZ Anlage 1). Beim Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ) ergibt das rechnerisch rund 9,28 Euro zum einfachen und rund 21,34 Euro zum 2,3-fachen Satz, dem Satz, den die GOZ als durchschnittliche Leistung bezeichnet. Dieser Betrag deckt ausschließlich die Eingliederungsleistung und die darin nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G eingeschlossenen Standardmaterialkosten für ein unprogrammiertes Edelstahlbracket ab; der Mehrpreis eines selbstligierenden Systems ist gesondert zu vereinbaren und in dieser Rechnung nicht enthalten.
Zur Einordnung des Marktumfelds: Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13), bei 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie zum 31.12.2024 (BZÄK, Nachgezählt 2025). Eine gesonderte Statistik dazu, wie verbreitet selbstligierende Brackets gegenüber konventionellen Systemen in deutschen Praxen sind oder welchen Umsatzanteil die zugehörigen Mehrkosten ausmachen, liegt nicht vor, da die GOZ diese Unterscheidung gebührenrechtlich nicht abbildet.
Typische Fehler
Material verwenden, bevor die schriftliche Mehrkosten-Vereinbarung vorliegt. Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nach persönlicher Absprache fehlt die Berechnungsgrundlage für den Mehrpreis vollständig, unabhängig vom tatsächlich verwendeten Material.
Die Vereinbarung ohne Aufschlüsselung von Mehrkosten und Standardmaterial-Abzug formulieren. Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G verlangen beide Angaben; eine reine Pauschalsumme genügt der Anforderung nicht.
Eine allgemein kürzere Behandlungsdauer als Verkaufsargument nennen. Eine pauschale Zeitersparnis lässt sich fachlich nicht für jeden Fall halten und ist mit dem Sachlichkeitsgebot der Musterberufsordnung schwer vereinbar.
Bei Kassenpatienten die freie Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ statt der Mehrkosten-Regelung nach § 29 SGB V ansetzen. Beide Wege folgen unterschiedlichen Regeln; werden sie vermischt, ist die Abrechnung im Streitfall angreifbar.
Häufige Fragen
Gibt es eine eigene GOZ-Ziffer für selbstligierende Brackets? Nein. Die Eingliederung wird über Nr. 6100 abgerechnet, dieselbe Position wie bei jedem anderen Klebebracket. Der Unterschied entsteht ausschließlich über die Materialmehrkosten.
Dürfen wir den Mehrpreis frei festlegen? Bei gesetzlich versicherten Patienten ist die Mehrkosten-Vereinbarung an die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G gebunden, einschließlich Aufschlüsselung der Material- und Laborkosten. Bei Privatpatienten gilt die freie Vereinbarung nach § 2 GOZ, ebenfalls nur wirksam bei vorheriger Schriftform.
Dürfen wir mit einer kürzeren Behandlungsdauer werben? Nur, wenn die Aussage im Einzelfall belegbar ist, nicht als pauschale Regel. Die Fachliteratur bewertet einen allgemeinen Zeitvorteil selbstligierender Systeme uneinheitlich, und das Sachlichkeitsgebot der Musterberufsordnung untersagt unbegründete Vorteilsversprechen.
Was passiert, wenn die schriftliche Vereinbarung fehlt, das Material aber schon verwendet wurde? Dann fehlt die Grundlage für die Mehrkostenberechnung, und es bleibt bei der Regelleistung. Eine nachträgliche Vereinbarung heilt diesen Mangel nicht, da die Schriftform ausdrücklich vor der Verwendung verlangt wird.
Verwandte Begriffe
- Multiband-Therapie aus Praxissicht: die übergeordnete Behandlung, innerhalb derer selbstligierende Brackets eine Materialoption sind.
- Retainer aus Praxissicht: eine spätere, eigenständige Mehrkosten-Situation nach Abschluss der aktiven Phase.
- Retention nach KFO-Behandlung: die Phase, die auf die mit selbstligierenden Brackets durchgeführte aktive Behandlung folgt.
- Retention-Konzept nach KFO-Behandlung: das systematische Vorgehen, das nach Abschluss der Bracket-Phase greift.
- Aligner-vs-festsitzende-Apparaturen: die grundsätzliche Alternative zur festsitzenden Apparatur mit Brackets.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 29 Kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen, Allgemeine Bestimmungen und Nr. 6100. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025, ISBN 978-3-944629-12-4, Tab. 2.13. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Gebührenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Berufsrechtliche Vorgaben zur Außendarstellung sind Kammerrecht der jeweiligen Landeszahnärztekammer.
Unsicherheiten
Zur klinischen Evidenz eines Zeit- oder Komfortvorteils selbstligierender gegenüber konventionellen Brackets ließ sich im Rahmen dieser Recherche keine mit einer Quelle der ersten Reihe belegte, eindeutige Aussage finden; die Fachliteratur wird hierzu unterschiedlich bewertet, weshalb der Beitrag bewusst keine konkrete Zeitersparnis oder Erfolgsquote nennt. Ebenso liegen keine belastbaren Marktzahlen dazu vor, wie verbreitet selbstligierende Systeme in deutschen kieferorthopädischen Praxen tatsächlich sind oder welchen Umsatzanteil die zugehörigen Mehrkosten ausmachen; die GOZ-Systematik erfasst Brackettypen nicht getrennt, sodass sich eine solche Zahl auch aus der Abrechnungsstatistik nicht ableiten lässt.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

