Kieferorthopädie aus Praxissicht Auch für KFO-Praxen

Aligner als KFO-Schwerpunkt

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 9 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Ein Aligner-Schwerpunkt bezeichnet die bewusste Konzentration einer Praxis auf die kieferorthopädische Behandlung mit herausnehmbaren Schienen. Für einen Kieferorthopäden ist er eine Frage der Positionierung im eigenen Fachgebiet, für eine allgemeinzahnärztliche Praxis der Aufbau einer neuen Kompetenz. Diese Unterscheidung entscheidet über Titelführung, Abrechnung und zulässige Außendarstellung.

Auf einen Blick

  • „Kieferorthopäde“ ist eine geschützte Fachgebietsbezeichnung, Aligner-Erfahrung allein begründet sie nicht
  • Gesetzliche Kassen zahlen Kieferorthopädie nur bis 18 Jahre und ab KIG 3
  • Bei Erwachsenen ist die Aligner-Behandlung vollständig Privatleistung nach GOZ
  • Selbst gefertigte Aligner machen die Praxis zum Hersteller einer Sonderanfertigung
  • GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie 2024: 1.425 Mio. Euro (KZBV 2025)

Einordnung

Aligner sind ein Behandlungsmittel, kein Fachgebiet. Das Gebiet der Kieferorthopädie umfasst nach der Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Fehlbildungen des Kauorgans sowie von Zahnstellungs- und Bissanomalien. Die zugehörige Bezeichnung lautet „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ beziehungsweise „Kieferorthopäde“ und setzt eine Weiterbildung von mindestens drei fachspezifischen Jahren zuzüglich eines allgemeinzahnärztlichen Jahres voraus (BZÄK, MWBO 2024).

Daraus folgt die zentrale Abgrenzung. Ein Zahnarzt ohne diese Weiterbildung kann Aligner-Behandlungen durchführen, er wird dadurch aber nicht zum Kieferorthopäden. Die Musterberufsordnung erlaubt ihm, auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten hinzuweisen, etwa als Tätigkeitsschwerpunkt. Unzulässig sind solche Hinweise, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen (MBO-Z, §§ 20 und 21).

Ebenfalls zu unterscheiden ist der Aligner-Schwerpunkt einer Praxis von der Versorgung über Drittanbieter, bei der Patienten Abformungen selbst erstellen. Die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie weist eine Eigentherapie ohne geeignete Kontrolle und Dokumentation des Behandlungsverlaufs als medizinisch unverantwortlich zurück. Nicht die Aligner-Therapie selbst sieht die Fachgesellschaft als Problem, sondern die unkontrollierte Anwendung ohne Risikoeinschätzung und Verlaufskontrolle (DGKFO 2018).

Relevanz für die Praxis

Wer einen Aligner-Schwerpunkt aufbaut, trifft zuerst eine rechtliche, nicht eine zahnmedizinische Entscheidung: Wie darf die Praxis darüber sprechen. Der Bundesgerichtshof hat am 29. Juli 2021 entschieden, dass ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist und mit den Angaben „Kieferorthopädie“ oder „Praxis für Kieferorthopädie“ wirbt, der dadurch entstehenden Fehlvorstellung durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken muss (I ZR 114/20). Tragende Norm des Urteils war das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 UWG. Als geeignet sah das Gericht einen deutlichen Hinweis auf Art der erworbenen Zusatzqualifikation und Umfang der praktischen Erfahrung an. Praktisch heißt das: Ein Masterabschluss ersetzt den Fachzahnarzttitel nicht, er muss als das benannt werden, was er ist. Ein Fehler an dieser Stelle kostet nicht Umsatz, sondern führt zu Abmahnung, Unterlassungserklärung und den Kosten des Verfahrens.

Mit der Titelfrage ist die werbliche Darstellung nicht erschöpft. Neben dem Wettbewerbsrecht begrenzt das Heilmittelwerbegesetz, womit eine Praxis für die Aligner-Behandlung nach außen auftreten darf. § 11 Absatz 1 HWG untersagt außerhalb der Fachkreise unter anderem die Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen des Körpers, mit Dank-, Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben von Patienten sowie mit der Wiedergabe von Krankengeschichten, soweit dies in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise geschieht (HWG, § 11 Abs. 1). Gerade diese Mittel liegen im Aligner-Marketing nahe und sind deshalb der Punkt, an dem auch berufsrechtlich sauber positionierte Praxen werblich anecken.

Betriebswirtschaftlich zerfällt der Schwerpunkt in zwei getrennte Geschäfte. Bei Minderjährigen besteht eine Leistungspflicht der Krankenkasse nur bei den Behandlungsbedarfsgraden KIG 3 bis 5, und nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 29 Abs. 1 SGB V; KZBV). Versicherte tragen zunächst 20 Prozent der Kosten selbst, beim zweiten und jedem weiteren gleichzeitig behandelten Kind unter 18 Jahren 10 Prozent, und erhalten diesen Anteil nach planmäßigem Abschluss zurück (§ 29 Abs. 2 und 3 SGB V). Aligner gehören nicht zur vertraglichen Grundversorgung und laufen in diesem Segment über eine Mehrkostenvereinbarung. Bei Erwachsenen entfällt die Kassenleistung vollständig, die Behandlung wird nach GOZ privat liquidiert. Ein Aligner-Schwerpunkt verschiebt den Umsatz damit systematisch in den Privatbereich und macht die Praxis unabhängiger von der Budgetlogik, zugleich aber abhängiger von Beratungsqualität und Entscheidungsbereitschaft der Patienten.

Für bestehende KFO-Praxen stellt sich die Lage anders dar. Sie brauchen keine neue Berechtigung und keine neue Kommunikationsstrategie, sondern entscheiden über den Anteil im Behandlungsspektrum. Ihr Risiko liegt nicht im Berufsrecht, sondern in der Indikationsdisziplin: Wenn Nachfrage nach Schienen die Auswahl des Behandlungsmittels steuert statt des Befundes, entstehen Behandlungsverläufe, die mit festsitzenden Apparaturen schneller und günstiger gewesen wären.

Was bei der Umsetzung zählt

Sinnvoll ist eine feste Reihenfolge. Zuerst klären Sie die Bezeichnungsfrage und passen Praxisschild, Website und Verzeichniseinträge an, bevor Nachfrage entsteht. Erst danach folgen Fortbildung, Fallauswahl und Technik.

Der zweite Schritt ist der diagnostische Standard, und hier hakt es erfahrungsgemäß. Die DGKFO hält bei erwachsenen Patienten eine geeignete Bildgebung, in der Regel eine Panoramaschichtaufnahme, und deren ärztliche Befundung vor einer orthodontischen Therapie für zwingend erforderlich. Vor Behandlungsbeginn sind außerdem eine parodontale Entzündung und eine CMD-Problematik abzuklären. Wird bei bestehender parodontaler Entzündung behandelt, ist mit einer Verschlechterung zu rechnen (DGKFO 2022). Da laut der dort zitierten Fünften Deutschen Mundgesundheitsstudie jeder zweite Erwachsene von einer parodontalen Erkrankung betroffen ist, betrifft das keinen Randfall, sondern einen erheblichen Teil der Zielgruppe. Realistisch heißt das: Vor der ersten Schiene stehen häufig Vorbehandlung und ein zweiter Termin.

Übersehen wird regelmäßig die dritte Voraussetzung. Wer Aligner im Haus fertigt, wird Hersteller einer Sonderanfertigung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745. Damit entstehen eigene Pflichten: Erklärung nach Anhang XIII, technische Dokumentation, Risikomanagement und Überwachung nach dem Inverkehrbringen. Diese Entscheidung fällt faktisch beim Kauf des Druckers, nicht bei der ersten Behandlung.

Kalkulatorisch gehören Nachfertigungen und die Retentionsphase von Anfang an in die Honorarvereinbarung. Beides tritt planmäßig ein und wird beim Aufbau eines Schwerpunkts oft zu niedrig angesetzt.

Zahlen und Kontext

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig, das entspricht 5,2 Prozent der aktiven Zahnärzteschaft; 58,4 Prozent davon sind weiblich (BZÄK 2025). Das Fachgebiet ist damit klein, der Titel entsprechend unterscheidungskräftig.

Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr; die GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung insgesamt betrugen 18.216 Mio. Euro (KZBV, Jahrbuch 2025). Das entspricht rechnerisch rund 7,8 Prozent Anteil der Kieferorthopädie an den zahnärztlichen GKV-Ausgaben. Diese Summe bildet ausschließlich die vertragszahnärztliche Versorgung ab, im Wesentlichen also Minderjährige ab KIG 3. Der gesamte Erwachsenenmarkt und alle Mehrkostenanteile liegen außerhalb dieser Zahl.

Bei der Weiterbildungsdauer gilt eine Spannweite. Die Musterweiterbildungsordnung der BZÄK (Stand 2024) nennt mindestens drei fachspezifische Jahre zuzüglich eines allgemeinzahnärztlichen Jahres; verbindlich ist jeweils die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer, die dies unterschiedlich ausgestaltet. Baden-Württemberg weist insgesamt vier Jahre aus, davon ein allgemeinzahnärztliches und drei fachspezifische Jahre (LZK Baden-Württemberg, abgerufen am 21.07.2026).

Belastbare amtliche Zahlen zum Volumen der Aligner-Behandlungen in Deutschland, zum Anteil erwachsener Patienten oder zu durchschnittlichen Fallwerten liegen nicht vor. Kursierende Marktzahlen stammen überwiegend von Herstellern und sind methodisch nicht offengelegt.

Typische Fehler

Mit „Praxis für Kieferorthopädie“ werben ohne Fachzahnarzttitel und ohne klarstellenden Hinweis. Nach der Rechtsprechung des BGH irreführend und abmahnfähig, mit Unterlassungsanspruch und Kostenfolge.

Aligner im Haus drucken ohne MDR-Dokumentation. Die Praxis ist Hersteller einer Sonderanfertigung und schuldet Erklärung, technische Dokumentation und Marktüberwachung.

Die Diagnostik auf den Scan verkürzen. Ohne Bildgebung, Parodontalbefund und CMD-Abklärung fehlt bei Erwachsenen die fachlich geforderte Grundlage der Therapieplanung.

Nachfertigungen und Retention nicht vertraglich regeln. Planmäßig anfallende Leistungen werden zum Streitpunkt und mindern das kalkulierte Ergebnis.

Häufige Fragen

Darf ich mich Kieferorthopäde nennen, wenn ich überwiegend Aligner behandle? Nein. Die Bezeichnung ist an die abgeschlossene Weiterbildung gebunden. Ohne diese dürfen Sie auf einen Tätigkeitsschwerpunkt hinweisen, müssen aber eine Verwechslung mit der Fachgebietsbezeichnung ausschließen. Der BGH verlangt dafür eine deutliche Aufklärung über Art und Umfang der tatsächlich erworbenen Qualifikation.

Lohnt sich ein Aligner-Schwerpunkt und wie lange dauert der Aufbau? Das hängt vom Ausgangspunkt ab. Die berufsrechtliche Klärung und die Anpassung der Außendarstellung sind kurzfristig machbar. Diagnostische Ausstattung, Fallerfahrung und ein tragfähiger Beratungsablauf brauchen deutlich länger. Belastbare Zahlen zur Amortisation existieren nicht, rechnen Sie deshalb mit eigenen Annahmen und prüfen Sie diese nach den ersten abgeschlossenen Fällen nach.

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Aligner? Für Versicherte unter 18 Jahren besteht eine Leistungspflicht ab KIG 3, allerdings nur für die vertragliche Grundversorgung (§ 29 SGB V). Aligner gehören nicht dazu und werden über eine Mehrkostenvereinbarung abgebildet. Die Mehrkosten trägt der Patient zusätzlich zum gesetzlichen Eigenanteil. Bei Erwachsenen entfällt die Kassenleistung vollständig, hier wird nach GOZ liquidiert.

Was ändert sich, wenn ich Aligner selbst fertige statt sie zu beziehen? Sie werden Hersteller einer Sonderanfertigung nach der Verordnung (EU) 2017/745. Dazu gehören eine Erklärung nach Anhang XIII, technische Dokumentation, Risikomanagement und ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen. Diese Pflichten treffen die Praxis unabhängig von der Stückzahl. Beziehen Sie fertige Schienen, bleibt der Lieferant Hersteller.

Verwandte Begriffe

  • Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG): bestimmen, ob bei Minderjährigen überhaupt eine Kassenleistung besteht
  • Tätigkeitsschwerpunkt: die berufsrechtlich zulässige Alternative zur geschützten Fachgebietsbezeichnung
  • Mehrkostenvereinbarung: der Weg, über den Aligner im Kassensegment abgebildet werden
  • Analogberechnung nach GOZ: betrifft Leistungen im Aligner-Ablauf, die das Gebührenverzeichnis nicht enthält
  • Sonderanfertigung nach MDR: greift, sobald die Praxis Schienen selbst herstellt

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, Stand 31.12.2024. 2025. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
  2. Bundeszahnärztekammer: Musterweiterbildungsordnung, Anlage 2, Fachgebiet Kieferorthopädie. 2024. https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/mwbo.pdf
  3. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), §§ 20 bis 22, Berufliche Kommunikation. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  4. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 und Abb. 2.14. 2025. https://www.kzbv.de/service/statistisches-jahrbuch/jahrbuch-2025/
  5. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Ablauf der kieferorthopädischen Behandlung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.kzbv.de/patienten/medizinische-infos/zahnfehlstellungen/ablauf-der-kieferorthopaedischen-behandlung/
  6. Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 29 Kieferorthopädische Behandlung, Absätze 1 bis 3. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
  7. Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20 („Kieferorthopädie“). 2021. https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3115
  8. Bundesamt für Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
  9. Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie: Positionspapier der DGKFO zur kieferorthopädischen Diagnostik. 2022. https://www.dgkfo-vorstand.de/fileadmin/redaktion/dgkfo/Positionspapiere/Positionspapier_der_DGKFO_zur_kieferorthpoaedischen_Diagnostik_Feb_2022.pdf
  10. Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie: Stellungnahme der DGKFO zu Alignertherapie durch Drittanbieter. 2018. https://www.dgkfo-vorstand.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/DGKFO_Stellungnahme_Aligner_2018-12.pdf
  11. Europäische Union: Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR), Artikel 2 Nr. 3, Artikel 5 Abs. 5, Anhang XIII. 2017. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R0745
  12. Bundesamt für Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Absatz 1. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
  13. Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Weiterbildung Kieferorthopädie. Abgerufen am 21.07.2026. https://lzk-bw.de/zahnaerzte/weiterbildung/kieferorthopaedie

Rechtlicher Hinweis: Alle Rechtsangaben geben den Stand vom 21. Juli 2026 wieder. Berufsrecht und Weiterbildungsrecht sind Kammerrecht und weichen je nach Landeszahnärztekammer ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Zum Marktvolumen der Aligner-Behandlungen in Deutschland, zum Anteil erwachsener Patienten und zu durchschnittlichen Fallwerten liegen keine Daten aus amtlicher oder standeseigener Quelle vor; entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen. Die absoluten GKV-Ausgabenwerte der KZBV (1.425,2 Mio. Euro, 18.216 Mio. Euro und das Plus von 4,7 Prozent) stammen aus den als PDF veröffentlichten Tabellen des Statistischen Jahrbuchs 2025 und sind vor einer Freigabe an der gedruckten Fundstelle (Tab. 2.13, Abb. 2.14) zu bestätigen; der daraus abgeleitete Anteil von rund 7,8 Prozent ist eine eigene Berechnung und keine ausgewiesene Angabe der KZBV. Nicht abschließend geklärt ist außerdem die Aufbewahrungsfrist für die Erklärung nach Anhang XIII MDR: Der Verordnungstext nennt mindestens zehn Jahre für nicht implantierbare Produkte, während einzelne Kammerhinweise für zahntechnische Sonderanfertigungen fünfzehn Jahre angeben. Vor Freigabe sollte dieser Punkt mit der zuständigen Landeszahnärztekammer abgeglichen werden. Die Angaben zur Weiterbildungsdauer beruhen auf der Musterweiterbildungsordnung und einer Landeskammer; die übrigen sechzehn Kammern wurden nicht einzeln geprüft.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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