Kieferorthopädie aus Praxissicht Auch für KFO-Praxen

Erwachsenen-KFO als Selbstzahler

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Erwachsenen-Kieferorthopädie als Selbstzahler bezeichnet die kieferorthopädische Behandlung von Patienten ab 18 Jahren, die diese vollständig privat finanzieren. Die gesetzliche Krankenversicherung schließt kieferorthopädische Behandlung ab Vollendung des 18. Lebensjahrs aus, ausgenommen schwere Kieferanomalien mit kombiniert kieferchirurgischem Bedarf (§ 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V). Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Auf einen Blick

  • Kassenanspruch endet mit Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V).
  • Ausnahme: schwere Kieferanomalien mit kombiniert kieferchirurgischem Bedarf (§ 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V).
  • Rund 1,4 Prozent der KFO-Neuversorgungen betrafen Versicherte über 18 (KZBV 2025, Bezugsjahr 2024).
  • Nummern 6030 bis 6080 gelten methodenneutral für bis zu vier Jahre (GOZ, Anlage 1).
  • Kosteninformation vor Behandlungsbeginn in Textform ist Pflicht (§ 630c Abs. 3 BGB).

Einordnung

Bei Minderjährigen trägt die gesetzliche Krankenversicherung die kieferorthopädische Behandlung, wenn eine der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Indikationsgruppen erfüllt ist (§ 29 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V). Versicherte leisten zunächst 20 vom Hundert der Kosten und erhalten diesen Anteil nach planmäßigem Abschluss der Behandlung zurück (§ 29 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V). Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs entfällt dieser Weg.

Davon zu trennen sind drei Konstellationen, die im Beratungsgespräch regelmäßig vermischt werden. Erstens bleiben schwere Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern, auch bei Erwachsenen Kassenleistung (§ 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V). Zweitens ist eine Mehrkostenvereinbarung bei Jugendlichen keine Selbstzahlerbehandlung: Dort finanziert die Kasse die Regelversorgung, der Patient trägt die Differenz. Drittens unterscheidet sich die Behandlung in der Praxis grundlegend von Versandmodellen, bei denen Patienten Abformungen selbst anfertigen. Die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) hat solche Angebote bereits 2018 als „medizinisch unverantwortlich und für den Patienten als potentiell gesundheitsgefährdend” zurückgewiesen und dabei ausdrücklich nicht die Alignertherapie als solche kritisiert, sondern die unkontrollierte Eigentherapie ohne Verlaufskontrolle.

Erwachsenen-Kieferorthopädie als Selbstzahler ist damit kein Ausläufer der Kassenversorgung, sondern ein eigenständiges privates Leistungsfeld mit eigener Rechtsgrundlage, eigener Kalkulationslogik und eigener Aufklärungspflicht.

Relevanz für die Praxis

Die betriebswirtschaftliche Besonderheit steckt im Aufbau des Gebührenverzeichnisses. Die Nummern 6030 bis 6050 (Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer bis hoher Umfang, 1.350 bis 3.600 Punkte) umfassen nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G „alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren”, und zwar „unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten”. Honoriert wird ein Behandlungsziel, keine Sitzung. Zieht sich eine Erwachsenenbehandlung, sinkt der Ertrag je Termin, ohne dass eine weitere Grundposition ansetzbar wäre. Zusätzlich sind neben den Nummern 6030 bis 6080 die Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

Eine zweite Abgrenzung betrifft Erwachsene unmittelbar: Die Nummern 6060 bis 6080 setzen die Einstellung der Kiefer in den Regelbiss „während der Wachstumsphase” voraus. Für Patienten mit abgeschlossenem Wachstum sieht die GOZ stattdessen Nummer 6090 vor, die Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer, mit 700 Punkten.

Der dritte Hebel ist die Gebührenhöhe. Die Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, der Punktwert beträgt 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ). Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten ist nur bei Besonderheiten der Bemessungskriterien zulässig (§ 5 Abs. 2 GOZ). Eine abweichende Gebührenhöhe ist nur über eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GOZ möglich, die nach persönlicher Absprache und vor der Leistungserbringung schriftlich zu schließen ist. Punktzahl und Punktwert bleiben dabei unverändert.

Ein Fehler an dieser Stelle ist unmittelbar teuer. Fehlt die Vereinbarung, bleibt es beim Regelrahmen, und kalkulierter Mehraufwand ist nicht durchsetzbar. Fehlt die Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform vor Behandlungsbeginn, verletzt die Praxis § 630c Abs. 3 BGB, der genau dann greift, wenn eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Bei Erwachsenen-Kieferorthopädie als Selbstzahlerleistung ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge entscheidet. Am Anfang steht die vollständige Diagnostik: Modellanalyse, Röntgen, Fotostatus, Funktionsbefund und parodontaler Befund. Erst daraus entsteht ein Behandlungsplan, aus dem sich Positionen, Faktor und Materialbedarf ableiten lassen. Wer die Kostenzusage vor den Befund stellt, kalkuliert auf Verdacht und verhandelt später gegen die eigene Zusage.

Übersehen wird bei Erwachsenen regelmäßig die parodontale Ausgangslage. Anders als bei Jugendlichen ist reduziertes Attachment ein reales Thema, und eine parodontale Vorbehandlung samt Reevaluation verschiebt den Start der aktiven Phase. Diese Vorlaufzeit gehört in den Plan und in das erste Kostengespräch.

Der dritte Schritt ist die Dokumentation, und hier hakt es erfahrungsgemäß am häufigsten. Drei Papiere sind sauber zu trennen: die Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GOZ, die Vereinbarung über Materialmehrkosten nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G und die Kosteninformation nach § 630c Abs. 3 BGB. Die Materialvereinbarung muss vor der Verwendung geschlossen werden und die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten ebenso ausweisen wie die in Abzug zu bringenden Standardmaterialien. In beiden GOZ-Vereinbarungen ist auf die möglicherweise unvollständige Erstattung hinzuweisen.

Zuletzt die Retention. Sie ist in den Nummern 6030 bis 6080 eingeschlossen, das langfristige Rezidivmanagement nach Ablauf des Vierjahreszeitraums jedoch nicht. Wer diesen Übergang nicht vorab regelt, verhandelt ihn später unter ungünstigen Bedingungen.

Zahlen und Kontext

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung weist für 2024 rund 456.700 kieferorthopädische Neuplanungen aus, nach 458.300 im Jahr 2023. Von 2011 bis 2022 lag das Niveau zwischen 410.000 und 435.000 Fällen (KZBV, Jahrbuch 2025).

Für die Einordnung des Selbstzahlersegments ist eine Angabe zentral: Der Anteil der Versicherten über 18 Jahre an den KFO-Neuversorgungen liegt bei rund 1,4 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025, Bezugsjahr 2024). Die KZBV führt das auf die Begrenzung der Leistungspflicht auf Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und auf die nur in Sonderfällen auftretende Erwachsenenbehandlung zurück. Die Zahl bildet ausschließlich das Kassengeschehen ab, nicht den privaten Markt.

Die GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung beliefen sich 2024 auf 18.216 Millionen Euro, davon 1.425 Millionen Euro oder 7,8 Prozent auf die Kieferorthopädie (KZBV, Jahrbuch 2025). Die Zahl der ausschließlich kieferorthopädisch tätigen Vertragszahnärzte lag 2024 bei 2.820 und im ersten Halbjahr 2025 bei 2.794 (KZBV, Jahrbuch 2025).

Zur Erwachsenen-Kieferorthopädie als Selbstzahlerleistung liegen keine amtlichen Daten vor. Weder die KZBV-Abrechnungsstatistik noch die GOZ-Systematik erfassen Fallzahlen oder Umsätze privater kieferorthopädischer Erwachsenenbehandlung. Belastbare Aussagen zu Marktgröße, Wachstum oder durchschnittlichem Fallwert sind auf dieser Grundlage nicht möglich.

Typische Fehler

Die Alignerbehandlung pauschal als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ ansetzen Die Nummern 6030 bis 6080 gelten ausdrücklich unabhängig von Behandlungsmethode und Therapiegerät. Ein Analogansatz für die Kieferumformung ist damit begründungsbedürftig und im Erstattungsstreit angreifbar.

Die Nummern 6060 bis 6080 bei Erwachsenen ansetzen Diese Positionen setzen die Wachstumsphase voraus. Bei abgeschlossenem Wachstum sieht die GOZ Nummer 6090 vor. Die Rechnung wird sonst korrekturbedürftig.

Materialmehrkosten ohne vorherige schriftliche Vereinbarung berechnen Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G verlangen die Vereinbarung vor der Verwendung, samt voraussichtlicher Höhe und Abzug der Standardmaterialien. Ohne sie fehlt die Berechnungsgrundlage.

Behandlungsergebnisse ungeprüft in der Außendarstellung zeigen Bildliche Darstellungen dürfen Veränderungen des menschlichen Körpers nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG). Irreführende Angaben sind zusätzlich nach § 5 UWG unlauter.

Häufige Fragen

Zahlt die Kasse Erwachsenen wirklich nie eine kieferorthopädische Behandlung? Im Regelfall nicht. § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V nimmt die kieferorthopädische Behandlung ab Vollendung des 18. Lebensjahrs aus der zahnärztlichen Behandlung aus. Satz 7 macht eine Ausnahme für schwere Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern. Diese Fälle bleiben Kassenleistung.

Lohnt sich der Aufbau eines Erwachsenen-KFO-Angebots betriebswirtschaftlich? Das entscheidet die Kalkulation, nicht das Segment. Erwachsenen-Kieferorthopädie als Selbstzahlerleistung stützt sich im Kern auf die Umformungspositionen 6030 bis 6050, die alle geplanten Maßnahmen über bis zu vier Jahre mit einer Gebühr abdecken. Wer Behandlungsdauer, Terminfrequenz und Materialkosten nicht vorher durchrechnet, verlagert das Risiko in die eigene Ergebnisrechnung. Belastbare Marktdaten existieren nicht.

Wie lange dauert es, bis ein solches Angebot trägt? Dazu liegen keine belastbaren Erhebungen vor, jede Zeitangabe wäre geschätzt. Planbar sind nur die Vorbedingungen: abgeschlossene Diagnostik, geklärte parodontale Ausgangslage, vollständige Vereinbarungsunterlagen und eine Terminstruktur, die mehrjährige Behandlungsstrecken aufnimmt. Da die Umformungspositionen einen Zeitraum von bis zu vier Jahren abdecken, zeigt sich das wirtschaftliche Ergebnis erst über die gesamte Behandlungsstrecke.

Dürfen wir Behandlungsergebnisse in der Praxiskommunikation zeigen? Das Heilmittelwerbegesetz erfasst die Werbung für Behandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Bildliche Darstellungen dürfen Veränderungen des Körpers nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG). Das ausdrückliche Vorher-Nachher-Verbot in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nennt operative plastisch-chirurgische Eingriffe.

Was gilt für Angebote ohne persönlichen Kontakt? § 9 Satz 1 HWG untersagt Werbung für Behandlungen, die nicht auf eigener Wahrnehmung am Patienten beruhen. Satz 2 lässt Ausnahmen zu, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher Kontakt erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab ausgelegt (Urteil vom 09.12.2021, Aktenzeichen I ZR 146/20).

Verwandte Begriffe

  • GOZ-Steigerungsfaktor: bestimmt, wie weit das Honorar über den Regelsatz hinaus bemessen werden darf.
  • Heil- und Kostenplan: übersetzt den Behandlungsplan vor Beginn in prüfbare Positionen und Beträge.
  • Wirtschaftliche Aufklärungspflicht: verlangt die Kosteninformation in Textform, wenn die Kostenübernahme nicht gesichert ist.
  • Alignertherapie: das bei Erwachsenen häufig nachgefragte Verfahren, gebührenrechtlich Teil der Umformungspositionen.
  • Dysgnathie-Operation: markiert die Grenze, ab der die Behandlung auch bei Erwachsenen Kassenleistung bleibt.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 29 Kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2661), § 2 Abweichende Vereinbarung. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Fassung vom 05.12.2011. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 6 Gebühren für andere Leistungen. Fassung vom 05.12.2011. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html
  6. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen, Nummern 6000 bis 6260. Fassung vom 05.12.2011. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  7. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
  8. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 1 Anwendungsbereich. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
  9. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 9 Werbung für Fernbehandlungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__9.html
  10. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 11 Werbung außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
  11. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
  12. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Körperschaft des öffentlichen Rechts: Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025, ISBN 978-3-944629-12-4. Kapitel Abrechnungsstatistik (KFO-Neuplanungen, Altersverteilung), Kapitel Einnahmen und Ausgaben der GKV (Aufteilung 2024), Tabelle 6.6 (Vertragszahnärzte nur für Kieferorthopädie). Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  13. Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie e.V. (DGKFO): Stellungnahme der DGKFO zu Alignertherapie durch Drittanbieter. Dezember 2018. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.dgkfo-vorstand.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/DGKFO_Stellungnahme_Aligner_2018-12.pdf
  14. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung. Fassung vom 24.09.2003, in Kraft getreten am 01.01.2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 226 vom 03.12.2003. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.g-ba.de/richtlinien/28/
  15. Bundesgerichtshof: Urteil vom 09.12.2021, Aktenzeichen I ZR 146/20 (Werbung für Fernbehandlung, Auslegung des § 9 Satz 2 HWG). 2021. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20146/20

Rechtlicher Hinweis: Alle Rechts- und Gebührenangaben geben den Stand vom 22. Juli 2026 wieder. Berufsrechtliche Anforderungen an die Außendarstellung sind Kammerrecht und weichen je nach Landeszahnärztekammer ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Zum privat finanzierten Erwachsenensegment in der Kieferorthopädie ließen sich keine amtlichen Daten zu Fallzahlen, Umsätzen oder Wachstum belegen. Die genannten Zahlen der KZBV bilden ausschließlich das Kassengeschehen ab.

Ob eine reine Alignerbehandlung im Einzelfall vollständig über die Nummern 6030 ff. abzubilden ist oder ob daneben ein Analogansatz nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommt, wird zwischen Behandlern und Erstattungsstellen unterschiedlich beurteilt. Eine höchstrichterliche Klärung ließ sich nicht belegen. Der Beitrag gibt insoweit nur den Wortlaut der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G wieder.

Ob kieferorthopädische Vorher-Nachher-Darstellungen unter § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fallen, ließ sich nicht abschließend belegen. Die Norm nennt operative plastisch-chirurgische Eingriffe; eine Entscheidung zur Einordnung kieferorthopädischer Behandlungen wurde nicht gefunden.

Die DGKFO-Stellungnahme zur Alignertherapie durch Drittanbieter stammt von Dezember 2018. Eine aktuellere Fassung war nicht auffindbar.

Zur G-BA-Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung ließ sich das Datum der letzten Änderung nicht verifizieren; belegt ist die Fassung vom 24.09.2003 mit Inkrafttreten am 01.01.2004.

Berufsrechtliche Werbevorgaben nach der Musterberufsordnung der Zahnärzte und den Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern wurden nicht im Einzelnen geprüft. Sie weichen je Kammerbezirk ab.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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