Kieferorthopädie aus Praxissicht Auch für KFO-Praxen

Aligner aus Praxissicht

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Aligner aus Praxissicht bezeichnet die Art und Weise, wie eine kieferorthopädische Praxis die Behandlung mit durchsichtigen Schienen nach außen kommuniziert und den Preis wirtschaftlich transparent macht. Anders als der Aufbau eines Aligner-Schwerpunkts geht es um die laufende Vermarktung einer bereits angebotenen Leistung: Website-Inhalte, Beratungsgespräch und Honorarkommunikation.

Auf einen Blick

  • GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie 2024: 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr (KZBV, Jahrbuch 2025)
  • 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie waren zum 31.12.2024 in Deutschland tätig (BZÄK 2025)
  • Werbung mit einem unbegründeten Erfolgseindruck ist unzulässig (§ 3 HWG)
  • Wirtschaftliche Information in Textform ist Pflicht vor Behandlungsbeginn, wenn die Kostenübernahme durch Dritte nicht vollständig gesichert ist (§ 630c Abs. 3 BGB)
  • Für Aligner existiert im GOZ-Gebührenverzeichnis keine eigene Ziffer, die Abrechnung läuft über die Umformungsziffern des Abschnitts G

Einordnung

Aligner aus Praxissicht meint nicht die klinische Entscheidung für ein Behandlungsmittel, sondern die Kommunikationsebene: Wie stellt eine Praxis die Aligner-Behandlung im eigenen Auftritt dar, welche Preise nennt sie wann, und welche Aussagen sind dabei zulässig. Das unterscheidet den Begriff vom Aufbau eines Aligner-Schwerpunkts, der eine strategische Positionierungsentscheidung mit berufsrechtlichen Folgen ist, und vom Aligner-Funnel, der die technische und datenschutzrechtliche Seite der Anfragegewinnung betrifft.

Vermarktung im hier verstandenen Sinn setzt beide bereits voraus: Die Praxis hat sich für das Angebot entschieden und kommuniziert nun laufend darüber, im Wartezimmer, auf der Website, im Beratungsgespräch und in der Honorarvereinbarung. Rechtlich bewegt sich diese Kommunikation zwischen zwei Polen: dem Heilmittelwerbegesetz, das die Grenzen der Außendarstellung setzt, und der Gebührenordnung, die bestimmt, wie transparent der Preis vorab sein muss. Beide Pole gelten unabhängig davon, ob eine Praxis den Aligner-Schwerpunkt bereits ausgebaut hat oder die Leistung nur ergänzend anbietet.

Relevanz für die Praxis

Für Kieferorthopäden ist die Vermarktung der Aligner-Leistung heikel, weil zwei Rechtsgebiete gleichzeitig greifen, sobald ein Preis, ein Erfolg oder ein Vergleich kommuniziert wird. Das Heilmittelwerbegesetz untersagt eine irreführende Werbung, die geeignet ist, einen unbegründeten Eindruck vom Erfolg der Behandlung hervorzurufen (§ 3 HWG). Aussagen wie eine garantierte Dauer oder ein sicheres Ergebnis sind damit nicht vereinbar, selbst wenn sie im Einzelfall zutreffen sollten. Zusätzlich begrenzt § 11 Abs. 1 HWG außerhalb der Fachkreise bestimmte Werbeformen, etwa Dank- und Empfehlungsschreiben von Patienten oder die Wiedergabe von Krankengeschichten in missbräuchlicher oder irreführender Weise. Für die Berufsausübung gilt daneben das Sachlichkeitsgebot der Musterberufsordnung: Werbung darf nicht anpreisend sein (MBO-Z, § 21).

Die zweite Ebene betrifft den Preis. Weil die Aligner-Behandlung bei Erwachsenen und als Mehrleistung bei Minderjährigen privat zu liquidieren ist, greift die Informationspflicht des § 630c Abs. 3 BGB: Ist die vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert, muss die Praxis vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Kalkulatorisch kommt hinzu, dass das GOZ-Gebührenverzeichnis keine eigene Aligner-Ziffer kennt; die Abrechnung erfolgt über die allgemeinen Umformungsziffern des Abschnitts G, unabhängig vom gewählten Apparaturtyp. Wer in der Vermarktung einen Festpreis nennt, ohne diese Kalkulationsgrundlage zu kennen, riskiert eine Lücke zwischen beworbenem und tatsächlich abgerechnetem Honorar.

Was bei der Umsetzung zählt

Trennen Sie zuerst Fachkreis- und Publikumswerbung: Was gegenüber Zahnärzten sachlich beschrieben werden darf, unterliegt auf der Patienten-Website den strengeren Grenzen des § 11 HWG. Prüfen Sie Websitetexte vor Veröffentlichung darauf, ob sie Erfolgsversprechen, Dringlichkeit oder Vorher-Nachher-Vergleiche enthalten, die im Einzelfall gegen das Irreführungsverbot verstoßen können.

Bringen Sie die Preiskommunikation in eine feste Reihenfolge: Eine allgemeine Preisspanne auf der Website ist unkritisch, ein verbindliches Honorar entsteht aber erst mit der schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ und, bei Zahntechnikkosten über 1.000 Euro, mit dem Kostenvoranschlag nach § 9 Abs. 2 GOZ. Nennen Sie im Marketing einen Pauschalpreis, klären Sie intern, was er abdeckt und was als Mehrkosten gesondert vereinbart wird.

Legen Sie eine klare Sprachregelung für das Beratungsgespräch fest, weil dort mündliche Aussagen entstehen, die schriftlichen Unterlagen widersprechen können. Nennen Sie im Gespräch eine bestimmte Behandlungsdauer, sollte dieselbe Angabe in der Kostentransparenz wiederkehren, nicht eine großzügigere Marketingzahl.

Prüfen Sie Werbetexte regelmäßig auf Aktualität. Inhalte, die vor einer Gebührenanpassung oder einer neuen HWG-Auslegung entstanden sind, bleiben erfahrungsgemäß oft unverändert online, obwohl sich die Kalkulationsgrundlage geändert hat.

Zahlen und Kontext

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig, 58,4 Prozent davon weiblich (BZÄK 2025). Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr; das entspricht 7,8 Prozent der GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung von 18.216 Mio. Euro (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 und Abb. 2.14). Diese Zahl bildet ausschließlich die vertragszahnärztliche Versorgung ab, im Wesentlichen Minderjährige ab Behandlungsbedarfsgrad 3; der private Erwachsenenmarkt liegt außerhalb der Statistik.

Für die Kalkulation gilt der GOZ-Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 GOZ). Die Umformungsziffern 6030, 6040 und 6050 sind mit 1.350, 2.100 und 3.600 Punkten bewertet; beim 2,3-fachen Regelsatz entspricht das rechnerisch rund 174,63, 271,65 und 465,68 Euro je Kiefer, ohne Zahntechnik- und Laborkosten.

Belastbare, unabhängig erhobene Zahlen dazu, welche Werbeform die Patientengewinnung für Aligner-Behandlungen tatsächlich beeinflusst, liegen nicht vor.

Typische Fehler

Erfolg oder Behandlungsdauer als Garantie bewerben. § 3 HWG verbietet Werbung, die einen unbegründeten Erfolgseindruck erweckt, unabhängig von der tatsächlichen Erfahrung der Praxis.

Einen Marketingpreis nennen, der die GOZ-Kalkulation nicht abbildet. Ohne Rückbindung an Punktwert, Steigerungssatz und Zahntechnikkosten entsteht eine Lücke zum späteren Honorar.

Patientenstimmen und Vorher-Nachher-Darstellungen ungeprüft veröffentlichen. § 11 Abs. 1 HWG begrenzt solche Werbeformen außerhalb der Fachkreise.

Website-Inhalte nach einer Preisanpassung nicht aktualisieren. Veraltete Zahlen widersprechen der später vereinbarten Honorarhöhe und schwächen die Aufklärung nach § 630c BGB.

Häufige Fragen

Dürfen wir mit einem festen Preis für Aligner werben? Eine allgemeine Preisspanne ist zulässig, ein verbindliches Honorar entsteht aber erst über die Vereinbarung nach § 2 GOZ. Kommunizieren Sie einen Pauschalpreis, sollte er auf einer geprüften Kalkulation beruhen, damit Werbeaussage und spätere Rechnung übereinstimmen.

Dürfen wir sagen, dass Aligner schneller wirken als andere Apparaturen? Nur, wenn die Aussage im Einzelfall belegbar und nicht pauschal formuliert ist. § 3 HWG untersagt einen unbegründeten Erfolgseindruck, und ein pauschaler Geschwindigkeitsvergleich lässt sich in der Regel nicht für jeden Fall halten.

Reicht ein Hinweis auf der Website, dass Kosten variieren? Nein. § 630c Abs. 3 BGB verlangt eine Information in Textform vor Behandlungsbeginn, sobald die vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Ein allgemeiner Website-Hinweis ersetzt diese individuelle Aufklärung nicht.

Welche GOZ-Ziffer liegt der Aligner-Vermarktung zugrunde? Keine eigene. Abschnitt G bewertet die Umformung des Kiefers nach Umfang, nicht nach Apparaturtyp. Die Nummern 6030 bis 6050 gelten unabhängig davon, ob mit Aligner oder festsitzender Apparatur behandelt wird.

Muss die Werbung anders aussehen, wenn wir keinen Fachzahnarzttitel für Kieferorthopädie führen? Ja. Wer ohne diesen Titel mit „Kieferorthopädie” wirbt, muss der dadurch entstehenden Fehlvorstellung durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken (BGH, Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20).

Verwandte Begriffe

  • Aligner-Schwerpunkt: die strategische Entscheidung, die der laufenden Vermarktung vorausgeht
  • Aligner-Funnel: die technische und datenschutzrechtliche Seite der Anfragegewinnung
  • Wirtschaftliche Information nach § 630c BGB: die Pflichtangabe, die jede Preiskommunikation ergänzen muss
  • Analogberechnung nach GOZ: betrifft Leistungsschritte, die das Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich nennt
  • Sachlichkeitsgebot der MBO-Z: der berufsrechtliche Maßstab für jede werbliche Aussage

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbung außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
  3. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung, Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
  5. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), §§ 2, 5 und 9. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/
  6. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt G, Nrn. 6030 bis 6050. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  7. Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
  8. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Statistisches Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 und Abb. 2.14. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_40_bis_43_KZBVJB2025.pdf
  9. Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.07.2021, Aktenzeichen I ZR 114/20 („Kieferorthopädie”). 2021. Abgerufen am 22.07.2026. https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3115

Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Datenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.

Unsicherheiten

Belastbare, unabhängig erhobene Zahlen dazu, welche Werbeformen oder Preisdarstellungen die Patientengewinnung für Aligner-Behandlungen tatsächlich beeinflussen, wurden aus Quellen der ersten Reihe nicht gefunden; entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen. Offen bleibt die gebührenrechtliche Zuordnung der Schienenkosten selbst: § 4 Abs. 3 GOZ erklärt Praxiskosten mit den Gebühren für abgegolten, während § 9 Abs. 1 GOZ Auslagen für zahntechnische Leistungen gesondert zulässt; ob und in welchem Umfang Aligner-Schienen darunter fallen, ist dem Verordnungstext nicht eindeutig zu entnehmen und wird von Kostenerstattern unterschiedlich beurteilt. Die genannten Eurobeträge zu den GOZ-Ziffern sind eigene Berechnungen aus Punktzahl, Punktwert und 2,3-fachem Satz, keine von der GOZ selbst ausgewiesenen Beträge.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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