Kurzdefinition
Erwachsenen-Kieferorthopädie für Selbstzahler umfasst alle kieferorthopädischen Behandlungen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die der Patient vollständig privat trägt. Weil die gesetzliche Krankenversicherung ab dieser Altersgrenze nur noch bei schweren Kieferanomalien leistet, folgt das Segment durchgehend der Gebührenordnung für Zahnärzte, mit eigener Kalkulation, eigener Aufklärungspflicht und eigenen Werbegrenzen.
Auf einen Blick
- Ab 18 Jahren keine Kassenleistung, Ausnahme schwere Kieferanomalien (§ 28 Abs. 2 SGB V)
- Honorarvereinbarung schriftlich vor Leistungserbringung, sonst gilt der GOZ-Regelsatz (§ 2 Abs. 2 GOZ)
- GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 decken bis zu vier Jahre einschließlich Retention (GOZ, Anlage 1)
- Wirtschaftliche Aufklärung in Textform vor Behandlungsbeginn (§ 630c Abs. 3 BGB)
- GKV-Ausgaben Kieferorthopädie 2024: 1.425,2 Mio. Euro, plus 4,7 Prozent (KZBV 2025)
Einordnung
Kieferorthopädie (KFO) bei Erwachsenen ist fachlich dieselbe Disziplin wie bei Jugendlichen, wirtschaftlich und rechtlich aber ein anderes Regime. Die Trennlinie zieht das Sozialrecht: Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 28 Abs. 2 SGB V). Damit entsteht ein Segment, das von der Budgetlogik der vertragszahnärztlichen Versorgung vollständig abgekoppelt ist.
Drei Abgrenzungen werden regelmäßig verwechselt. Erstens ist der Selbstzahlerbereich kein Behandlungsmittel. Ob Sie mit Schienen oder festsitzenden Apparaturen arbeiten, ändert am Vergütungsregime nichts, während umgekehrt ein Aligner-Schwerpunkt auch minderjährige Kassenpatienten umfassen kann.
Zweitens gibt es sehr wohl erwachsene Kassenpatienten. Die Ausnahme des § 28 Abs. 2 SGB V greift bei schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Diese Fälle gehören nicht in den Selbstzahlerbereich, und die Prüfung gehört an den Anfang, nicht ans Ende der Beratung.
Drittens ist Erwachsenen-Kieferorthopädie für Selbstzahler nicht dasselbe wie eine Mehrkostenvereinbarung bei Minderjährigen. Dort besteht ein Sachleistungsanspruch, auf den Zusatzleistungen aufsatteln, und der Versichertenanteil von 20 vom Hundert wird nach planmäßigem Abschluss der Behandlung von der Kasse zurückgezahlt (§ 29 Abs. 2 und 3 SGB V). Bei Erwachsenen fehlt der Anspruch dem Grunde nach. Die Leistung wird von der ersten Minute an nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) liquidiert.
Relevanz für die Praxis
Die betriebswirtschaftliche Besonderheit dieses Segments steckt in einer einzigen Abrechnungsbestimmung. Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, jeweils einschließlich Retention (GOZ, Anlage 1). Eine Gebühr deckt damit die gesamte aktive Phase. Wer Erwachsenen-Kieferorthopädie für Selbstzahler auf Basis der Grundgebühren kalkuliert, kalkuliert eine mehrjährige Betreuung zum Preis einer Einzelleistung.
Daraus folgt: Die Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ ist hier kein Zusatzinstrument, sondern konstitutiv. Sie muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall, schriftlich und vor Erbringung der Leistung getroffen werden, Leistungsnummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag enthalten sowie den Hinweis, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 GOZ). Der Weg über einen höheren Steigerungssatz trägt nicht: Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführungsumständen der einzelnen Leistung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOZ). Eine pauschale Anhebung über den Fall hinweg erfüllt das nicht.
Hinzu kommt eine Pflicht, die hier ausnahmslos greift. Ist eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert, muss der Behandelnde vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Da bei Erwachsenen außerhalb der Ausnahmefälle nie eine Kostenübernahme gesichert ist, ist die Pflicht in jedem Fall ausgelöst. Ein Formfehler kostet nicht Umsatz, sondern den Vergütungsanspruch: Fehlt die wirksame Vereinbarung, bleibt es für die gesamte Behandlungsdauer beim Regelsatz der GOZ.
Wer Erwachsenen-KFO anbieten will, trifft zusätzlich eine kommunikative Weichenstellung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.07.2021, Aktenzeichen I ZR 114/20, entschieden, dass ein Zahnarzt ohne Fachzahnarzttitel, der mit Begriffen wie „Kieferorthopädie” wirbt, der dadurch entstehenden Fehlvorstellung durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken muss. Maßstab war das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Für allgemeinzahnärztliche Praxen ist das die Bedingung, unter der die Außendarstellung überhaupt zulässig ist.
Für etablierte KFO-Praxen liegt das Risiko woanders. Sie beherrschen die Behandlung, ihre Abrechnungsroutine ist aber an BEMA und Indikationsgruppen geschult. Der Wechsel in die reine GOZ-Systematik samt Honorarvereinbarung ist ein Prozessthema, kein fachliches.
Was bei der Umsetzung zählt
Die Reihenfolge entscheidet. Am Anfang steht die sozialrechtliche Einordnung jedes Falls: Liegt eine schwere Kieferanomalie mit kombiniert kieferchirurgischem Behandlungsbedarf vor, ist es kein Selbstzahlerfall. Diese Prüfung gehört vor jedes Kostengespräch, weil eine spätere Korrektur die Vertrauensbasis beschädigt.
Der zweite Schritt ist die Dokumentenstrecke, und dort hakt es erfahrungsgemäß. Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB in Textform, Behandlungsplan und Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ müssen vorliegen, bevor die erste Leistung erbracht wird. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Vereinbarung zwar existiert, aber erst beim Einsetztermin unterschrieben wird. Damit ist sie für alle vorher erbrachten Leistungen wertlos.
Übersehen wird regelmäßig die Auslagenseite, und zwar in einem Detail, das gerade mehrjährige Fälle betrifft. Kosten für zahntechnische Leistungen sind gesondert berechenbar (§ 9 Abs. 1 GOZ). Übersteigen sie voraussichtlich 1.000 Euro, ist ein Kostenvoranschlag anzubieten. Erstreckt sich der Behandlungsplan über mehr als zwölf Monate, gilt diese Schwelle bereits, wenn innerhalb von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. Ist eine Überschreitung um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, muss die Praxis unverzüglich in Textform unterrichten (§ 9 Abs. 2 GOZ). Bei Erwachsenenfällen mit Nachfertigungen wird das zum Dauerthema, nicht zum Einzelfall.
Kalkulatorisch gehören Refinements, Nachfertigungen und die Retentionsphase von Beginn an in die Vereinbarung. Sie sind planmäßiger Bestandteil, kein Sonderfall. Erst danach folgt die Außendarstellung, denn Nachfrage, die auf unfertige Prozesse trifft, erzeugt Nacharbeit statt Umsatz.
Zahlen und Kontext
Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr, je Mitglied 24,34 Euro (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13). Von den GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz in Höhe von 18.216 Mio. Euro entfielen damit 7,8 Prozent auf die Kieferorthopädie (KZBV, Jahrbuch 2025, Abb. 2.14). Entscheidend für die Einordnung: Diese Summe bildet die vertragszahnärztliche Versorgung ab, also im Wesentlichen Minderjährige. Der Selbstzahlerbereich liegt außerhalb dieser Zahl.
Den Gebührenrahmen gibt die GOZ vor. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent, die Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei der 2,3-fache Satz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbildet (§ 5 Abs. 1 und 2 GOZ). Die Umformungsleistungen sind mit 1.350 bis 3.600 Punkten bewertet, die Verlaufskontrolle nach Nr. 6210 mit 90 Punkten (GOZ, Anlage 1). Aus Punktzahl, Punktwert und Schwellenwert ergibt sich rechnerisch rund 174,63 Euro für die Nr. 6030 und rund 465,68 Euro für die Nr. 6050, jeweils für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren einschließlich Retention, sowie rund 11,64 Euro je Verlaufskontrolle. Diese drei Beträge sind eigene Berechnungen aus den genannten Vorschriften, keine Angabe des Verordnungsgebers.
Zur Marktseite: Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig, 5,2 Prozent der 73.511 zahnärztlich aktiven Behandler (BZÄK 2025).
Belastbare amtliche Daten zur Zahl erwachsener Selbstzahlerfälle oder zu durchschnittlichen Fallwerten liegen nicht vor.
Typische Fehler
Die Honorarvereinbarung erst im Behandlungsverlauf schließen. Sie muss vor Erbringung der Leistung schriftlich vorliegen, sonst bleibt es beim Regelsatz der GOZ.
Die Grundgebühr der Nrn. 6030 bis 6080 als Fallpreis behandeln. Sie deckt bis zu vier Jahre einschließlich Retention und trägt eine mehrjährige Erwachsenenbehandlung nicht.
Die wirtschaftliche Aufklärung mündlich erledigen. § 630c Abs. 3 BGB verlangt Textform vor Behandlungsbeginn, die Beweislast liegt bei der Praxis.
Ohne Fachzahnarzttitel uneingeschränkt mit „Kieferorthopädie” werben. Nach BGH, Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20, ist der Fehlvorstellung durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken.
Häufige Fragen
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei Erwachsenen wirklich nie? Fast nie. Die Leistungspflicht entfällt ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu Behandlungsbeginn. Ausgenommen sind schwere Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern (§ 28 Abs. 2 SGB V). Diese Fälle müssen Sie vor dem Kostengespräch identifizieren, nicht im Nachhinein korrigieren.
Lohnt sich der Aufbau, und wie lange dauert er? Der rechtlich-organisatorische Teil, also Aufklärungsunterlagen, Vereinbarungsmuster und Kalkulationsmodell, ist kurzfristig herstellbar. Fallerfahrung und ein tragfähiger Beratungsablauf brauchen deutlich länger. Belastbare Branchenzahlen zur Amortisation existieren derzeit nicht. Kalkulieren Sie mit eigenen Annahmen und prüfen Sie diese nach den ersten abgeschlossenen Fällen erneut nach.
Sind Vorher-Nachher-Bilder im Erwachsenen-KFO-Marketing verboten? Hier wird häufig zu weit gegriffen. Das kategorische Verbot vergleichender Darstellungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG gilt für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG). Eine kieferorthopädische Behandlung fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Es bleiben aber § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG, § 3 HWG und § 5 UWG.
Reicht ein höherer Steigerungssatz statt einer Honorarvereinbarung? Nein. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes setzt Besonderheiten der einzelnen Leistung bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführungsumständen voraus (§ 5 Abs. 2 GOZ). Eine pauschale Anhebung über den ganzen Fall ist davon nicht gedeckt. Die abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ ist das dafür vorgesehene Instrument.
Wie werden Aligner und Apparaturen abgerechnet? Als Auslagen für zahntechnische Leistungen neben der Gebühr (§ 9 Abs. 1 GOZ). Ab voraussichtlich 1.000 Euro ist ein Kostenvoranschlag anzubieten, bei Behandlungsplänen über zwölf Monate bereits ab 1.000 Euro innerhalb von sechs Monaten. Bei absehbarer Überschreitung um mehr als 15 vom Hundert besteht eine Mitteilungspflicht in Textform (§ 9 Abs. 2 GOZ).
Verwandte Begriffe
- Aligner als KFO-Schwerpunkt: das Behandlungsmittel, das im Erwachsenensegment am häufigsten nachgefragt wird
- Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ: das Instrument, ohne das die Kalkulation in diesem Segment nicht trägt
- Wirtschaftliche Aufklärungspflicht: nach § 630c Abs. 3 BGB in jedem Selbstzahlerfall ausgelöst
- Überweiserkonzept für Spezialleistungen: für allgemeinzahnärztliche Praxen die Alternative zum eigenen Aufbau
- Vorher-Nachher-Bilder: die werberechtlich am häufigsten falsch eingeschätzte Stelle der Außendarstellung
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 29 Kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__9.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 1 Anwendungsbereich. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 3 Irreführende Werbung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 11 Werbeverbote außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: KZBV Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 (GKV: Ausgaben für zahnärztliche Behandlung 1991 bis 2024) und Abb. 2.14 (GKV: Aufteilung der Ausgaben für zahnärztliche Behandlung 2024). 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_40_bis_43_KZBVJB2025.pdf
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung. Fassung vom 24.09.2003, in Kraft seit 01.01.2004. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.g-ba.de/richtlinien/28/
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.07.2021, Aktenzeichen I ZR 114/20. 2021. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.07.2021&Aktenzeichen=I%20ZR%20114/20
Rechtlicher Hinweis: Alle Rechtsangaben geben den Stand vom 21. Juli 2026 wieder. Berufsrechtliche Anforderungen an die Außendarstellung sind Kammerrecht und weichen je nach Landeszahnärztekammer ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Zum Volumen der Erwachsenen-Kieferorthopädie für Selbstzahler liegen keine Daten aus amtlicher oder standeseigener Quelle vor. Weder die Zahl erwachsener Selbstzahlerfälle noch deren Anteil am gesamten KFO-Aufkommen oder durchschnittliche Fallwerte ließen sich belegen. Entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen. Die im Umlauf befindlichen Marktzahlen stammen überwiegend von Herstellern und legen ihre Methodik nicht offen.
Zur werberechtlichen Einordnung von Vorher-Nachher-Bildern in der Kieferorthopädie wurde keine gerichtliche Entscheidung gefunden, die den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG für kieferorthopädische Behandlungen ausdrücklich klärt. Die hier vertretene Auslegung stützt sich allein auf den Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG. Vor einer Kampagne mit solchen Bildern sollte die Einschätzung anwaltlich abgesichert werden.
Die GOZ-Anlage 1 enthält nach der geprüften Fassung keine ausdrückliche Regelung dazu, wie abzurechnen ist, wenn eine Behandlung den in den Nrn. 6030 bis 6080 genannten Zeitraum von vier Jahren überschreitet. Da gerade Erwachsenenbehandlungen diese Grenze erreichen können, sollte der Punkt vor der Kalkulation mit der zuständigen Landeszahnärztekammer oder einer Abrechnungsberatung geklärt werden.
Die Ausnahmeindikationen des § 28 Abs. 2 SGB V wurden anhand der Gesetzesfassung und der Themenseite des G-BA geprüft, nicht anhand des vollständigen Richtlinientextes samt Anlagen. Der genaue Schweregrad, ab dem eine kombiniert kieferchirurgische Behandlung angenommen wird, ist damit nicht abschließend belegt.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

