Kurzdefinition
Der Selbstzahlerbereich Erwachsenen-KFO umfasst alle kieferorthopädischen Behandlungen bei Patienten ab 18 Jahren, die vollständig privat vergütet werden. Weil die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nur noch bei schweren Kieferanomalien leistet, ist Erwachsenen-KFO für Selbstzahler regelmäßig eine reine GOZ-Leistung mit eigener Kalkulation, eigener Aufklärungspflicht und eigenen Werbegrenzen.
Auf einen Blick
- Ab 18 Jahren keine Kassenleistung, Ausnahme kombiniert kieferchirurgische Fälle (§ 28 Abs. 2 SGB V)
- Honorarvereinbarung schriftlich vor der Behandlung, sonst gilt der GOZ-Satz (§ 2 Abs. 2 GOZ)
- GOZ-Nummern 6030 bis 6080 decken bis zu vier Jahre samt Retention (GOZ, Anlage 1)
- Wirtschaftliche Aufklärung in Textform vor Behandlungsbeginn (§ 630c Abs. 3 BGB)
- GKV-Ausgaben Kieferorthopädie 2024: 1.425,2 Mio. Euro (KZBV, Jahrbuch 2025)
Einordnung
Kieferorthopädie (KFO) bei Erwachsenen ist fachlich dieselbe Disziplin wie bei Jugendlichen, wirtschaftlich und rechtlich aber ein anderes Regime. Der Trennstrich liegt im Sozialrecht: Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 28 Abs. 2 SGB V). Damit entsteht ein Segment, das von der Budgetlogik der vertragszahnärztlichen Versorgung vollständig abgekoppelt ist.
Drei Abgrenzungen werden regelmäßig verwechselt. Erstens ist der Selbstzahlerbereich kein Behandlungsmittel. Ob Sie mit Schienen oder festsitzenden Apparaturen arbeiten, ändert am Vergütungsregime nichts, während umgekehrt ein Aligner-Schwerpunkt auch minderjährige Kassenpatienten umfassen kann.
Zweitens gibt es sehr wohl erwachsene Kassenpatienten. Die Ausnahme des § 28 Abs. 2 SGB V greift bei schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nennt dafür angeborene Fehlbildungen und verletzungsbedingte Fehlstellungen ab einem bestimmten Schweregrad (G-BA, KFO-Richtlinie). Diese Fälle gehören nicht in den Selbstzahlerbereich.
Drittens ist Erwachsenen-KFO für Selbstzahler nicht dasselbe wie eine Mehrkostenvereinbarung bei Minderjährigen. Dort besteht ein Sachleistungsanspruch, auf den Zusatzleistungen aufsatteln. Bei Erwachsenen fehlt der Anspruch dem Grunde nach, die Leistung wird von der ersten Minute an nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) liquidiert.
Relevanz für die Praxis
Die betriebswirtschaftliche Besonderheit dieses Segments steckt in einer einzigen Abrechnungsbestimmung. Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, jeweils einschließlich Retention (GOZ, Anlage 1). Eine einzige Gebühr deckt damit die gesamte aktive Phase. Wer erwachsene KFO-Selbstzahler auf Basis der Grundgebühren kalkuliert, kalkuliert eine mehrjährige Betreuung zum Preis einer Einzelleistung.
Daraus folgt: Die Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ ist in diesem Segment kein Zusatzinstrument, sondern konstitutiv. Sie muss schriftlich und vor Erbringung der Leistung getroffen werden, Leistungsnummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Summe enthalten sowie die Feststellung, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 GOZ). Der bloße Weg über einen höheren Steigerungssatz trägt nicht: Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführungsumständen der einzelnen Leistung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOZ). Eine pauschale Anhebung über den gesamten Fall hinweg erfüllt das nicht.
Hinzu kommt eine Pflicht, die hier ausnahmslos greift. Ist eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert, muss der Behandelnde vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Da bei Erwachsenen außerhalb der Ausnahmefälle nie eine Kostenübernahme gesichert ist, ist diese Pflicht in jedem einzelnen Fall ausgelöst. Ein Fehler kostet hier nicht Umsatz, sondern den Vergütungsanspruch: Fehlt die formwirksame Vereinbarung, bleibt es beim Regelsatz der GOZ, und zwar für die gesamte Behandlungsdauer.
Kommunikativ dreht sich die Logik um. Je geringer die medizinische Indikation, desto enger die Werbegrenzen. Bei rein ästhetisch motivierten Fällen verbietet § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG die vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach dem Eingriff kategorisch. Genau die Bilder, die im Selbstzahlermarkt am stärksten wirken, sind dort am ehesten unzulässig.
Für etablierte KFO-Praxen liegt das Risiko woanders. Sie beherrschen die Behandlung, ihre Abrechnungsroutine ist aber an BEMA und Indikationsgruppen geschult. Der Wechsel in die reine GOZ-Systematik samt Honorarvereinbarung ist ein Prozessthema, kein fachliches. Allgemeinzahnärztliche Praxen treffen zusätzlich eine berufsrechtliche Weichenstellung, bevor sie überhaupt kommunizieren.
Was bei der Umsetzung zählt
Die Reihenfolge entscheidet. Zuerst steht die sozialrechtliche Einordnung jedes Falls: Liegt eine schwere Kieferanomalie mit kombiniert kieferchirurgischem Behandlungsbedarf vor, ist es kein Selbstzahlerfall. Diese Prüfung gehört vor jedes Kostengespräch, weil eine spätere Korrektur die Vertrauensbasis beschädigt.
Der zweite Schritt ist die Dokumentenstrecke, und dort hakt es erfahrungsgemäß. Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB in Textform, Behandlungsplan und Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ müssen vorliegen, bevor die erste Leistung erbracht wird. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Vereinbarung zwar existiert, aber erst beim Einsetztermin unterschrieben wird. Damit ist sie für alle vorher erbrachten Leistungen wertlos.
Übersehen wird regelmäßig die Auslagenseite. Kosten für zahntechnische Leistungen sind gesondert berechenbar (§ 9 Abs. 1 GOZ). Überschreiten sie voraussichtlich 1.000 Euro, ist ein Kostenvoranschlag des Labors anzubieten; ist eine Überschreitung um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, muss die Praxis unverzüglich in Textform unterrichten (§ 9 Abs. 2 GOZ). Bei mehrjährigen Erwachsenenfällen mit Nachfertigungen wird diese Schwelle regelmäßig erreicht.
Kalkulatorisch gehören Refinements, Nachfertigungen und die Retentionsphase von Beginn an in die Vereinbarung. Sie sind kein Sonderfall, sondern planmäßiger Bestandteil. Erst danach folgt die Außendarstellung, denn eine Nachfrage, die auf unfertige Prozesse trifft, erzeugt Nacharbeit statt Umsatz.
Zahlen und Kontext
Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr, je Mitglied 24,34 Euro (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13). Von den GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz in Höhe von 18.216 Mio. Euro entfielen damit 7,8 Prozent auf die Kieferorthopädie (KZBV, Jahrbuch 2025, Abb. 2.14). Entscheidend für die Einordnung: Diese Summe bildet die vertragszahnärztliche Versorgung ab, also im Wesentlichen Minderjährige. Der gesamte Selbstzahlerbereich Erwachsenen-KFO liegt außerhalb dieser Zahl.
Der Gebührenrahmen ergibt sich aus der GOZ. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent, die Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei der 2,3-fache Satz die durchschnittliche Leistung abbildet (§ 5 Abs. 1 und 2 GOZ). Die Umformungsleistungen sind mit 1.350 bis 3.600 Punkten bewertet (GOZ, Anlage 1, Nrn. 6030 bis 6080). Rechnet man Punktzahl, Punktwert und Schwellenwert zusammen, entspricht das rechnerisch rund 175 Euro für die Nr. 6030 und rund 466 Euro für die Nr. 6050, jeweils für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren einschließlich Retention. Die Verlaufskontrolle nach Nr. 6210 ist mit 90 Punkten bewertet, rechnerisch rund 12 Euro je Sitzung. Diese Umrechnungen sind eigene Berechnungen aus den beiden genannten Vorschriften, keine Angabe des Verordnungsgebers.
Zur Marktseite: Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig, 5,2 Prozent der 73.511 zahnärztlich aktiven Behandler (BZÄK 2025).
Belastbare amtliche Daten zur Zahl erwachsener Selbstzahlerfälle, zu deren Anteil am KFO-Aufkommen oder zu durchschnittlichen Fallwerten liegen nicht vor.
Typische Fehler
Die Honorarvereinbarung erst im Behandlungsverlauf schließen. Sie muss vor Erbringung der Leistung schriftlich vorliegen, sonst bleibt es beim Regelsatz der GOZ.
Die Grundgebühr der Nrn. 6030 bis 6080 als Fallpreis behandeln. Sie deckt bis zu vier Jahre einschließlich Retention und trägt eine mehrjährige Erwachsenenbehandlung nicht.
Die wirtschaftliche Aufklärung mündlich erledigen. § 630c Abs. 3 BGB verlangt Textform vor Behandlungsbeginn, die Beweislast liegt bei der Praxis.
Ästhetisch motivierte Fälle mit Vorher-Nachher-Bildern bewerben. Ohne medizinische Notwendigkeit greift das kategorische Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG.
Häufige Fragen
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei Erwachsenen wirklich nie? Fast nie. Die Leistungspflicht entfällt ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu Behandlungsbeginn. Ausgenommen sind schwere Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern (§ 28 Abs. 2 SGB V). Diese Fälle müssen Sie vor dem Kostengespräch identifizieren, nicht danach.
Lohnt sich der Aufbau, und wie lange dauert er? Der rechtlich-organisatorische Teil, also Aufklärungsunterlagen, Vereinbarungsmuster und Kalkulationsmodell, ist kurzfristig herstellbar. Fallerfahrung und ein tragfähiger Beratungsablauf brauchen deutlich länger. Belastbare Branchenzahlen zur Amortisation existieren nicht, kalkulieren Sie deshalb mit eigenen Annahmen und prüfen Sie diese nach den ersten abgeschlossenen Fällen nach.
Reicht ein höherer Steigerungssatz statt einer Honorarvereinbarung? Nein. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes setzt Besonderheiten der einzelnen Leistung bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführungsumständen voraus (§ 5 Abs. 2 GOZ). Eine pauschale Anhebung über den ganzen Fall ist davon nicht gedeckt. Die abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ ist das dafür vorgesehene Instrument.
Wie werden Aligner und Apparaturen abgerechnet? Als Auslagen für zahntechnische Leistungen neben der Gebühr (§ 9 Abs. 1 GOZ). Ab voraussichtlich 1.000 Euro ist ein Kostenvoranschlag anzubieten, bei absehbarer Überschreitung um mehr als 15 vom Hundert besteht eine Mitteilungspflicht in Textform (§ 9 Abs. 2 GOZ).
Dürfen wir als allgemeinzahnärztliche Praxis mit „Kieferorthopädie“ werben? Nur mit Klarstellung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20, entschieden, dass ein Zahnarzt ohne Fachzahnarzttitel der entstehenden Fehlvorstellung durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken muss, Maßstab war § 5 Abs. 1 UWG. Geeignet ist ein deutlicher Hinweis auf Art der Zusatzqualifikation und Umfang der Erfahrung.
Verwandte Begriffe
- Aligner als KFO-Schwerpunkt: das Behandlungsmittel, das im Erwachsenensegment am häufigsten nachgefragt wird
- Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG): entscheiden bei Minderjährigen über die Kassenleistung und markieren die Grenze zum Selbstzahlerbereich
- Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ: das Instrument, ohne das die Kalkulation im Erwachsenensegment nicht trägt
- Wirtschaftliche Aufklärungspflicht: nach § 630c Abs. 3 BGB in jedem Selbstzahlerfall ausgelöst
- Vorher-Nachher-Bilder: die werberechtlich engste Stelle bei ästhetisch motivierten Erwachsenenfällen
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 29 Kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__9.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen, Nrn. 6000 bis 6260. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz, § 11 Werbeverbote außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 (Ausgaben für zahnärztliche Behandlung 1991 bis 2024, Kieferorthopädie) und Abb. 2.14 (Aufteilung der Ausgaben 2024). 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_40_bis_43_KZBVJB2025.pdf
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, Stand 31.12.2024. 2025. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Kieferorthopädische Behandlung, Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.g-ba.de/themen/zahnaerztliche-versorgung/kieferorthopaedische-behandlung/
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20 („Kieferorthopädie“). 2021. https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3115
Rechtlicher Hinweis: Alle Rechtsangaben geben den Stand vom 21. Juli 2026 wieder. Berufsrechtliche Anforderungen an die Außendarstellung sind Kammerrecht und weichen je nach Landeszahnärztekammer ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Zum Volumen des Selbstzahlerbereichs Erwachsenen-KFO liegen keine Daten aus amtlicher oder standeseigener Quelle vor. Weder die Zahl erwachsener Selbstzahlerfälle noch deren Anteil am gesamten KFO-Aufkommen oder durchschnittliche Fallwerte ließen sich belegen; entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen. Die im Umlauf befindlichen Marktzahlen stammen überwiegend von Herstellern und legen ihre Methodik nicht offen.
Die GOZ-Anlage 1 enthält nach der geprüften Fassung keine ausdrückliche Regelung dazu, wie abzurechnen ist, wenn eine Behandlung den in den Nrn. 6030 bis 6080 genannten Zeitraum von vier Jahren überschreitet. Da gerade Erwachsenenbehandlungen diese Grenze erreichen können, sollte dieser Punkt vor der Kalkulation mit der zuständigen Landeszahnärztekammer oder einer Abrechnungsberatung geklärt werden.
Die Ausnahmeindikationen des § 28 Abs. 2 SGB V wurden anhand der Gesetzesfassung und der Themenseite des G-BA geprüft, nicht anhand des vollständigen Richtlinientextes samt Anlagen. Der genaue Schweregrad, ab dem eine kombiniert kieferchirurgische Behandlung angenommen wird, ist damit nicht abschließend belegt.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

