Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Prophylaxe als Leistung vermarkten

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

„Prophylaxe als Leistung vermarkten” meint die nach außen gerichtete Kommunikation über professionelle Zahnreinigung und begleitende Präventionsangebote innerhalb der Grenzen des zahnärztlichen Berufsrechts. Erlaubt sind sachangemessene Informationen über Behandlungsspektrum und Praxisorganisation; verboten ist anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung (§ 21 MBO-Z).

Auf einen Blick

  • Sachangemessene Information ist erlaubt, berufsrechtswidrige Werbung verboten (§ 21 Abs. 1 MBO-Z)
  • Berufsrechtswidrig ist insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung (§ 21 Abs. 1 MBO-Z)
  • Eine Verlosung eines Gutscheins für Prophylaxe wurde gerichtlich als berufswidrig eingestuft (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.07.2003, Az. 32 O 43/03)
  • Auch ein Rabatt für professionelle Zahnreinigung im Abonnement wurde als unzulässig beurteilt (VG Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 18 K 1721/10.T)
  • Für Homepages gelten dieselben Maßstäbe wie für Print, ergänzt um Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z)

Einordnung

Vermarktung ist von zwei anderen Fragen zu trennen. Ob eine Leistung überhaupt kalkuliert werden darf, entscheidet die GOZ. Ob ein Tätigkeitsschwerpunkt angekündigt werden darf, entscheidet die 20-Prozent-Schwelle des Berufsrechts. Vermarktung im engeren Sinn betrifft die dritte Frage: Was darf über eine bereits kalkulierte, bereits erbrachte Leistung öffentlich gesagt werden? Maßgeblich ist § 21 MBO-Z, der zwischen erlaubter Information und berufsrechtswidriger Werbung unterscheidet. Sachliche Informationen umfassen nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer das Behandlungsspektrum der Praxis sowie organisatorische Hinweise wie Sprechstundenzeiten oder Erreichbarkeit. Nicht erlaubt ist, was anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend wirkt, unabhängig vom gewählten Medium.

Relevanz für die Praxis

Der Unterschied zwischen Information und Werbung zeigt sich bei Prophylaxe besonders deutlich an der Rechtsprechung zu Preisaktionen. Eine Verlosung eines Gutscheins für Prophylaxe wurde von einem Landgericht als berufswidrig beurteilt (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.07.2003, Az. 32 O 43/03). Ein Rabatt für professionelle Zahnreinigung im Rahmen eines Abonnements wurde ebenfalls als unzulässig eingestuft (VG Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 18 K 1721/10.T). Allgemeiner hat ein Landgericht festgestellt, dass Rabatte für zahnärztliche Leistungen gegen die Berufsordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind (LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, Az. 5 O 1233/13). Ein Gutschein über 20 Prozent Nachlass anlässlich einer Praxis-Neueröffnung wurde ebenso beanstandet (LG Köln, Urteil vom 16.10.2007, Az. 33 O 130/07) wie Sommeraktionspreise, bei denen der Verkauf der Leistung im Vordergrund stand (VG Münster, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 K 777/08), und ein Zehn-Euro-Gutschein, dem als Geldgeschenk keine sachliche Information zugesprochen wurde (Ärztegericht des Saarlandes, Urteil vom 08.04.2009, Az. ÄG 5/2008).

Für die Praxis bedeutet das: Recall-Erinnerungen, Aufklärung über Behandlungsinhalte und Hinweise auf Sprechstundenzeiten sind sachliche Information und damit unproblematisch. Preisnachlässe, Verlosungen und Gutscheine mit Werbecharakter sind es nicht, unabhängig davon, ob sie über Print, Homepage oder soziale Kanäle verbreitet werden; für elektronische Medien gelten laut Kommentar der Bundeszahnärztekammer dieselben Maßstäbe wie für Print, ergänzt um die Pflichtangaben des Telemediengesetzes zu Kammer, Berufsbezeichnung und Aufsichtsbehörde.

Für kieferorthopädische Praxen verschiebt sich die Zielgruppe der Vermarktung. Individualprophylaxe machte 2024 rund 1,2 Prozent des KFO-Leistungsgeschehens aus (KZBV, Jahrbuch 2025), die KFO-Behandlung selbst beginnt bei den meisten Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 13 Jahren. Prophylaxe-Kommunikation richtet sich in diesem Umfeld eher an Eltern als Mitentscheidende denn an die minderjährigen Patienten selbst und muss dieselbe Grenze zur berufsrechtswidrigen Werbung wahren wie bei Erwachsenenpraxen.

Was bei der Umsetzung zählt

Kommunikation über Prophylaxe sollte an der Unterscheidung von Inhalt und Anreiz ansetzen. Sachlich zulässig ist die Beschreibung, was PZR umfasst, wie sie abläuft und wer sie durchführt. Werbewidrig wird es, sobald der Text einen wirtschaftlichen Anreiz statt einer Information vermittelt, etwa durch Nachlässe, Fristen oder Vergleiche mit anderen Praxen.

Zweiter Punkt ist die Konsistenz über Kanäle hinweg. Die Rechtsprechung behandelt Homepage-Inhalte nicht milder als Zeitungsanzeigen; ein auf der Website unproblematischer Text wird nicht automatisch zulässig, nur weil er online steht, und eine im Print unzulässige Preisaktion wird nicht durch die Verlagerung ins Internet zulässig. Praxen sollten deshalb einen einheitlichen Prüfmaßstab für alle Kanäle anlegen, statt Homepage, Praxisbroschüre und Beiträge in sozialen Netzwerken getrennt zu beurteilen.

Dritter Punkt: Der Aktionscharakter ist das eigentliche Risiko, nicht der Kanal. Sommeraktionen, Neueröffnungsrabatte und Abo-Modelle wurden in mehreren Entscheidungen unabhängig vom Verbreitungsweg beanstandet, weil der Verkauf der Leistung erkennbar im Vordergrund stand. Eine dauerhafte, sachliche Darstellung des Leistungsspektrums ist rechtlich deutlich robuster als jede zeitlich befristete Aktion.

Zahlen und Kontext

Zur Größenordnung des Themas: Bei jüngeren Erwachsenen liegt die Prävalenz schwerer Parodontitis bei 17,5 Prozent, bei jüngeren Seniorinnen und Senioren bei 52,7 Prozent; rund 14 Millionen Menschen in Deutschland sind von einer schweren Parodontalerkrankung betroffen (DMS•6, zitiert nach KZBV, Jahrbuch 2025). Diese Zahlen begründen den fachlichen Informationsbedarf, den sachliche Aufklärung decken darf.

Zugleich zeigt sich eine Versorgungslücke: Die Inanspruchnahmequote der GKV-Versicherten im Bereich der allgemeinen, konservierenden und chirurgischen Behandlung lag 2024 bei 69,0 Prozent, mit einem Unterschied zwischen alten Bundesländern (68,0 Prozent) und neuen Bundesländern (74,0 Prozent), der sich ab einem Alter von 65 Jahren noch vergrößert (KZBV, Jahrbuch 2025). Ein Teil der Patientenschaft nimmt also nicht einmal die Kontrolluntersuchung regelmäßig wahr, was für sachliche Recall- und Aufklärungskommunikation spricht.

Zur Rechtsprechungsdichte: Allein im ausgewerteten Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z sind mehrere Gerichtsentscheidungen zu Rabatten, Gutscheinen und Preisaktionen im zahnärztlichen Bereich dokumentiert, darunter zwei mit direktem Bezug zu Prophylaxe und professioneller Zahnreinigung. Belastbare Zahlen dazu, wie viele Praxen tatsächlich mit Prophylaxe werben oder welchen Effekt sachliche Information auf die Patientenbindung hat, liegen aus den ausgewerteten Quellen nicht vor.

Typische Fehler

Preisaktion mit zeitlicher Befristung Sommeraktionspreise wurden beanstandet, weil der Verkauf der Leistung erkennbar im Vordergrund stand (VG Münster, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 K 777/08).

Gutschein oder Verlosung als Kundengewinnung Eine Verlosung eines Prophylaxe-Gutscheins wurde als berufswidrig beurteilt (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.07.2003, Az. 32 O 43/03); ein Zehn-Euro-Gutschein wurde nicht als sachliche Information anerkannt (Ärztegericht des Saarlandes, Urteil vom 08.04.2009, Az. ÄG 5/2008).

Rabatt für Neupatienten oder im Abonnement Ein Nachlass anlässlich einer Praxis-Neueröffnung wurde beanstandet (LG Köln, Urteil vom 16.10.2007, Az. 33 O 130/07), ebenso ein Rabatt für PZR im Abonnement (VG Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 18 K 1721/10.T).

Homepage ohne Pflichtangaben Zahnärzte mit eigener Homepage müssen nach dem Telemediengesetz unter anderem Kammer, Berufsbezeichnung und Aufsichtsbehörde angeben; das Fehlen dieser Angaben ist unabhängig vom Prophylaxe-Inhalt selbst ein Verstoß.

Häufige Fragen

Darf ich auf meiner Website über PZR informieren? Ja. Sachliche Informationen über das Behandlungsspektrum und den Ablauf sind erlaubt (§ 21 Abs. 1 MBO-Z). Nicht erlaubt sind anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Formulierungen.

Darf ich einen Rabatt auf PZR anbieten? Rabatte auf zahnärztliche Leistungen wurden von der Rechtsprechung wiederholt als berufsrechtswidrig eingestuft, auch in Form eines Abonnements (VG Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 18 K 1721/10.T; LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, Az. 5 O 1233/13).

Darf ich einen Gutschein für Neupatienten ausgeben? Ein Nachlass-Gutschein anlässlich einer Praxis-Neueröffnung wurde gerichtlich beanstandet (LG Köln, Urteil vom 16.10.2007, Az. 33 O 130/07). Von vergleichbaren Aktionen ist abzuraten.

Gilt für soziale Netzwerke etwas anderes als für die Homepage? Nein. Nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer gelten für elektronische Medien dieselben Maßstäbe wie für Print; die Wahl des Mediums allein begründet keine Ausnahme.

Wie unterscheide ich Information von Werbung in der Praxis? Sachliche Information beschreibt Inhalt, Ablauf und Organisation der Leistung. Werbung setzt einen wirtschaftlichen Anreiz, etwa durch Preisnachlass, Frist oder Vergleich. Diese Unterscheidung, nicht der Kanal, entscheidet über die Zulässigkeit.

Verwandte Begriffe

  • Prophylaxe als Leistung kalkulieren: legt den Preis fest, über den anschließend informiert werden darf
  • Prophylaxe als Praxis positionieren: strategische Ebene oberhalb der einzelnen Werbemaßnahme
  • Prophylaxe als Schwerpunkt aufbauen: organisatorischer Unterbau, der Kommunikation erst glaubwürdig macht
  • Professionelle Zahnreinigung als Lead-Magnet: konkrete Anwendung sachlicher Information zur Neupatientengewinnung
  • Bewertungsmanagement Zahnarztpraxis: angrenzendes Feld der Außendarstellung mit eigenen Regeln

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer: Kommentar zur Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. 5. Auflage, November 2024. https://lzk-bw.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Recht/3.Berufsrecht/BZAEK_MBO-Kommentar.pdf
  2. Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.07.2003, Az. 32 O 43/03 (Verlosung eines Gutscheins für Prophylaxe), zitiert nach Quelle 1.
  3. Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 18 K 1721/10.T (Rabatt für professionelle Zahnreinigung im Abonnement), zitiert nach Quelle 1.
  4. Landgericht Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, Az. 5 O 1233/13 (Rabatte für zahnärztliche Leistungen), zitiert nach Quelle 1.
  5. Landgericht Köln, Urteil vom 16.10.2007, Az. 33 O 130/07 (Gutschein über 20 Prozent Nachlass), zitiert nach Quelle 1.
  6. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 K 777/08 (Sommeraktionspreise), zitiert nach Quelle 1.
  7. Ärztegericht des Saarlandes, Urteil vom 08.04.2009, Az. ÄG 5/2008 (Zehn-Euro-Gutschein), zitiert nach Quelle 1.
  8. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: KZBV Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  9. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch: § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html

Unsicherheiten

Zur Zahl der Praxen, die tatsächlich mit Prophylaxe werben, sowie zum messbaren Effekt sachlicher Information auf Patientenbindung oder Neupatientengewinnung liegen in den ausgewerteten Stufe-1-Quellen keine Zahlen vor; entsprechende Angaben unterbleiben deshalb. Die zitierten Gerichtsentscheidungen wurden ausschließlich in der Wiedergabe des BZÄK-Kommentars geprüft, nicht im Volltext der jeweiligen Urteile; Leitsätze und Einzelheiten können dort präziser gefasst sein. Die Einordnung der Telemediengesetz-Pflichtangaben stammt aus derselben Kommentarquelle und wurde nicht am Gesetzestext selbst nachvollzogen. Berufsordnungen sind Satzungsrecht der Landeszahnärztekammern und können von der Musterberufsordnung abweichen; maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Kammer. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung