Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Prophylaxe als Schwerpunkt aufbauen

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Prophylaxe als Schwerpunkt aufbauen” beschreibt den Prozess, der eine kalkulierte, vermarktete Einzelleistung in eine dauerhaft tragfähige Praxiseinheit überführt: Personal qualifizieren, Kapazität schaffen, Preis und Kommunikation daran ausrichten. Der Aufbau folgt einer Reihenfolge, nicht einer einzelnen Maßnahme, und braucht eine belastbare Größenordnung, bevor er nach außen behauptet wird.

Auf einen Blick

  • Die Fallzahl individualprophylaktischer Leistungen stieg 2024 um 4,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr und um 18,9 Prozent gegenüber 2019 (KZBV, Jahrbuch 2025)
  • Die GKV-Ausgaben für Individualprophylaxe wuchsen 2024 im Jahresvergleich um 8,4 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025)
  • Je Praxis waren 2023 im Bundesdurchschnitt 5,13 Zahnmedizinische Fachangestellte einschließlich ZMF, ZMP, ZMV und Dentalhygienikerin beschäftigt (KZBV, Jahrbuch 2025)
  • Delegierbare prophylaktische Tätigkeiten sind in § 1 Abs. 5 ZHG abschließend benannt
  • Ein Tätigkeitsschwerpunkt darf erst kommuniziert werden, wenn die Tätigkeit deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht (Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z)

Einordnung

Der Aufbau eines Prophylaxe-Schwerpunkts verbindet drei zuvor getrennt betrachtete Fragen zu einem Prozess. Kalkulation legt fest, was die private Kernleistung, die professionelle Zahnreinigung nach GOZ-Nr. 1040, kosten darf. Positionierung legt fest, für welche Zielgruppe und mit welchem Profil die Praxis auftritt. Vermarktung setzt diese Positionierung sachlich um. Der Aufbau selbst ist die organisatorische Klammer: Er entscheidet, in welcher Reihenfolge Qualifikation, Raum und Terminschiene entstehen, bevor Kalkulation und Positionierung tatsächlich tragfähig sind. Ohne diesen organisatorischen Unterbau bleiben die anderen drei Bausteine formal richtig, aber ohne Substanz, was berufsrechtlich riskant ist, wie die Rechtsprechung zum Tätigkeitsschwerpunkt zeigt.

Relevanz für die Praxis

Der Aufbau beginnt personell, nicht kommunikativ. § 1 Abs. 5 ZHG benennt die an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegierbaren Tätigkeiten abschließend, darunter die Entfernung weicher, harter und subgingivaler Beläge, die Bestimmung von Plaque- und Blutungsindizes, die Kariesrisikobestimmung, die Fluoridierung und die Versiegelung kariesfreier Fissuren. Erst diese Delegation entkoppelt die Prophylaxe-Kapazität von der Behandlerzeit und macht einen eigenständigen Schwerpunkt wirtschaftlich sinnvoll. Die Personaldecke, aus der diese Kapazität entstehen muss, lag 2023 im Bundesdurchschnitt bei 5,13 Zahnmedizinischen Fachangestellten einschließlich ZMF, ZMP, ZMV und Dentalhygienikerin je Praxis, in den alten Bundesländern bei 5,39, in den neuen bei 3,89 (KZBV, Jahrbuch 2025).

Die Marktentwicklung liefert eine Richtungsangabe für die Investitionsentscheidung, keine Kalkulationsgrundlage im engeren Sinn: Die Fallzahl individualprophylaktischer Leistungen stieg 2024 um 4,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr und um 18,9 Prozent gegenüber 2019, die zugehörigen GKV-Ausgaben wuchsen im Jahresvergleich um 8,4 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025). Diese Zahlen betreffen die gesetzlich fixierte Individualprophylaxe, nicht die privat kalkulierte professionelle Zahnreinigung, zeigen aber ein wachsendes präventives Leistungsgeschehen insgesamt.

Erst wenn Personal und Kapazität stehen, wird die Kommunikation über einen Tätigkeitsschwerpunkt berufsrechtlich tragfähig: Sie ist nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer erst zulässig, wenn die Tätigkeit jedenfalls deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht. Ein Gericht hat gezeigt, wie konkret diese Prüfung ausfällt: Der Schwerpunkt „Kinderzahnarzt” wurde beanstandet, weil weder Arbeitszeit noch Praxisorganisation und Einrichtung entsprechend ausgerichtet waren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Az. 13 A 1399/10).

Für kieferorthopädische Praxen stellt sich vorab die Grundsatzfrage, ob sich der Aufbau überhaupt lohnt. Individualprophylaxe machte 2024 rund 1,2 Prozent des KFO-Leistungsgeschehens aus, gegenüber 83,0 Prozent KFO-Leistungen und 15,8 Prozent KCH-Begleitleistungen (KZBV, Jahrbuch 2025). Ein eigenständiger Aufbau lohnt sich dort eher als Ergänzung für die begleitende Erwachsenen- und Elternschaft als für das KFO-Kerngeschäft, dessen Neuversorgungen nur zu rund 1,4 Prozent auf über 18-Jährige entfallen (KZBV, Jahrbuch 2025).

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge entscheidet über den Aufwand: zuerst Qualifikation des Personals, dann Kapazität in Raum und Terminschiene, erst danach Kalkulation des Preises und zuletzt die kommunikative Positionierung nach außen. Wird diese Reihenfolge umgekehrt, entsteht eine Ankündigung ohne belastbare Grundlage.

Kapazitätsplanung sollte an der tatsächlichen, nicht der erhofften Nachfrage ansetzen. Die Inanspruchnahmequote der allgemeinen, konservierenden und chirurgischen Behandlung unterscheidet sich regional deutlich (68,0 Prozent alte, 74,0 Prozent neue Bundesländer, KZBV, Jahrbuch 2025); wer Kapazität nach einem bundesweiten Durchschnitt plant, kann an der lokalen Nachfrage vorbeibauen.

Ein regelmäßig unterschätzter Faktor ist die Bindung an bestehende Terminlogik. Delegierte Prophylaxe-Termine konkurrieren um dieselbe Ressource wie Behandlertermine, solange kein eigener Raum und keine eigene Taktung existieren. Der Kapazitätsgewinn, der den Aufbau wirtschaftlich rechtfertigt, entsteht erst mit einer tatsächlich separaten Terminschiene, nicht mit einer zusätzlichen Leistung im bestehenden Ablauf.

Zahlen und Kontext

Die Fallzahl individualprophylaktischer Leistungen erreichte 2024 rund 11,27 Millionen, ein Plus von 4,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr; die Leistungsmenge stieg um 3,8 Prozent, die GKV-Ausgaben im Jahresvergleich um 8,4 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025). Gegenüber 2019 legte die Fallzahl um 18,9 Prozent zu, die Leistungsmenge um 14,8 Prozent. Die Inanspruchnahmequote bei 6- bis unter 18-Jährigen lag 2024 bei 67,4 Prozent, nahezu auf dem Niveau des Vorjahres von 67,8 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025).

Zur medizinischen Grundlage: Rund 14 Millionen Menschen in Deutschland sind von einer schweren Parodontalerkrankung betroffen, die Prävalenz steigt von 17,5 Prozent bei jüngeren Erwachsenen auf 52,7 Prozent bei jüngeren Seniorinnen und Senioren (DMS•6, zitiert nach KZBV, Jahrbuch 2025). Diese Zahlen begründen eine langfristig wachsende Nachfrage nach präventiven und begleitenden Leistungen, ohne dass sich daraus eine bestimmte Kapazitätsgröße für eine einzelne Praxis ableiten ließe.

Zur Personalausstattung: 5,13 Zahnmedizinische Fachangestellte einschließlich ZMF, ZMP, ZMV und Dentalhygienikerin je Praxis im Bundesdurchschnitt 2023, mit einem deutlichen Ost-West-Unterschied (3,89 gegenüber 5,39, KZBV, Jahrbuch 2025). Belastbare Zahlen zu Amortisationsdauer, Umsatz je Behandlungsstunde oder Deckungsbeitrag eines aufgebauten Prophylaxe-Schwerpunkts liegen aus den ausgewerteten Quellen nicht vor.

Typische Fehler

Kommunikation vor Kapazität Ein Schwerpunkt, der beworben wird, bevor Personal und Raum stehen, hält der berufsrechtlichen Substanzprüfung nicht stand (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Az. 13 A 1399/10).

Kapazitätsplanung nach bundesweitem Durchschnitt Regionale Unterschiede in der Inanspruchnahme (68,0 gegenüber 74,0 Prozent, KZBV, Jahrbuch 2025) machen einen pauschalen Ansatz unzuverlässig.

Delegierte Termine im bestehenden Ablauf statt in eigener Taktung Ohne separaten Raum und eigene Terminschiene konkurriert Prophylaxe weiter um dieselbe Ressource wie Behandlertermine; der Kapazitätsgewinn bleibt aus.

Aufbau ohne vorherige Kalkulation Wird Personal aufgebaut, bevor der Preis nach GOZ-Nr. 1040 kalkuliert ist, fehlt die Grundlage, um die zusätzliche Kapazität wirtschaftlich zu bewerten.

Häufige Fragen

Wo beginnt der Aufbau eines Prophylaxe-Schwerpunkts? Bei der Qualifikation des Personals nach § 1 Abs. 5 ZHG, nicht bei der Kommunikation. Kapazität, Kalkulation und Positionierung folgen erst danach.

Wie groß muss die Personaldecke sein? Der Bundesdurchschnitt lag 2023 bei 5,13 Zahnmedizinischen Fachangestellten einschließlich ZMF, ZMP, ZMV und Dentalhygienikerin je Praxis (KZBV, Jahrbuch 2025); eine feste Zielgröße für einen einzelnen Schwerpunkt lässt sich daraus nicht ableiten.

Wann darf ich den Aufbau nach außen kommunizieren? Erst wenn die Tätigkeit jedenfalls deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht und diese Substanz auch in Arbeitszeit, Ablauf und Einrichtung sichtbar ist (Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Az. 13 A 1399/10).

Lohnt sich der Aufbau angesichts der Marktentwicklung? Die Fallzahl individualprophylaktischer Leistungen wuchs 2024 um 4,4 Prozent, gegenüber 2019 um 18,9 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025). Das beschreibt einen wachsenden Markt für die gesetzlich fixierte Individualprophylaxe, ersetzt aber keine praxisindividuelle Wirtschaftlichkeitsrechnung für die privat kalkulierte PZR.

Was gilt für kieferorthopädische Praxen? Mit einem Individualprophylaxe-Anteil von rund 1,2 Prozent am KFO-Leistungsgeschehen (KZBV, Jahrbuch 2025) ist ein eigenständiger Schwerpunktaufbau eher als Ergänzung denn als Kerngeschäft zu planen.

Verwandte Begriffe

  • Prophylaxe als Leistung kalkulieren: liefert den Preis, der die aufgebaute Kapazität trägt
  • Prophylaxe als Leistung vermarkten: kommunikative Umsetzung nach Abschluss des Aufbaus
  • Prophylaxe als Praxis positionieren: strategisches Ziel, dem der organisatorische Aufbau dient
  • Prophylaxe-Schwerpunkt aufbauen: vertiefende Darstellung der Delegations- und Fortbildungsvoraussetzungen
  • Prophylaxe-Konzept in der Zahnarztpraxis: schriftliche Dokumentation, die den Aufbau strukturiert

Quellen

  1. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: KZBV Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  2. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG): § 1 Abs. 5. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
  3. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): Anlage 1, Nr. 1040. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  4. Bundeszahnärztekammer: Kommentar zur Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. 5. Auflage, November 2024. https://lzk-bw.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Recht/3.Berufsrecht/BZAEK_MBO-Kommentar.pdf
  5. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Az. 13 A 1399/10 („Kinderzahnarzt”), zitiert nach Quelle 4.
  6. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch: § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html

Unsicherheiten

Zu Amortisationsdauer, Umsatz je Behandlungsstunde oder Deckungsbeitrag eines aufgebauten Prophylaxe-Schwerpunkts liegen in den ausgewerteten Stufe-1-Quellen keine Zahlen vor; entsprechende Angaben unterbleiben deshalb. Die Marktentwicklung der Individualprophylaxe betrifft die gesetzlich fixierte GKV-Leistung und lässt sich nicht unmittelbar auf die privat kalkulierte professionelle Zahnreinigung übertragen; sie dient hier nur als Kontextgröße für die grundsätzliche Marktrichtung. Die zitierte Gerichtsentscheidung wurde in der Wiedergabe des BZÄK-Kommentars geprüft, nicht im Volltext. Berufs- und Kammerrecht kann von bundesweiten Vorgaben abweichen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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