Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Prophylaxe-Konzept in der Zahnarztpraxis

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Ein Prophylaxe-Konzept in der Zahnarztpraxis legt schriftlich fest, welche Patientengruppe auf welcher Rechtsgrundlage in welchem Intervall welche präventive Leistung erhält, wer sie erbringt und wie sie dokumentiert wird. Gemeint ist das Steuerungsdokument, nicht die einzelne Sitzung. Es verbindet die gesetzlichen Präventionsansprüche mit der eigenen Termin-, Personal- und Preisstruktur.

Auf einen Blick

  • Vertragszahnärztliche Praxen müssen internes Qualitätsmanagement führen (§ 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V)
  • QM-Richtlinie verlangt Prozessbeschreibungen und geregelte Verantwortlichkeiten (G-BA, QM-RL 2024, § 4)
  • Individualprophylaxe gilt für Versicherte von 6 bis unter 18 Jahren (§ 22 SGB V)
  • Vier Leistungen nach § 22a SGB V: je einmal im Kalenderhalbjahr (G-BA 2023)
  • 2024 erhielten rund 535.000 Versicherte Leistungen nach § 22a SGB V (KZBV 2025)

Einordnung

Der Begriff wird häufig mit zwei anderen verwechselt. Ein Prophylaxe-Schwerpunkt ist eine Aussage über die Außendarstellung und das berufsrechtliche Gewicht der Tätigkeit. Ein Recall-System ist eine Terminmechanik. Das Prophylaxe-Konzept in der Zahnarztpraxis liegt vor beidem: Es entscheidet inhaltlich, wer wann was bekommt, und liefert damit erst die Grundlage, die ein Recall abbilden und eine Außendarstellung behaupten kann.

Inhaltlich bündelt ein Prophylaxe-Konzept vier Leistungsstrecken mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Frequenzregeln. Die Individualprophylaxe (IP) betrifft Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 22 SGB V). Die Leistungen nach § 22a SGB V richten sich an Versicherte mit einem Pflegegrad oder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) folgt als Anschlussstrecke einer diagnostizierten Parodontitis. Die professionelle Zahnreinigung (PZR) für Erwachsene ohne diese Voraussetzungen ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und wird privat nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet.

Diese vier Strecken haben eigene Anspruchsberechtigte, eigene Intervalle und eigene Abrechnungslogiken. Ein Konzept, das sie in einem einzigen Ablauf zusammenfasst, erzeugt genau dort Fehler, wo die Regeln auseinanderlaufen.

Relevanz für die Praxis

Die schriftliche Form ist keine Kür. Leistungserbringer der vertragszahnärztlichen Versorgung sind nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln; die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert das und gilt ausdrücklich auch für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Ihr § 4 nennt als verpflichtend anzuwendende Instrumente unter anderem die Regelung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, die schriftlich festzulegen sind, sowie Prozess- und Ablaufbeschreibungen, die den Mitarbeitenden zur Verfügung stehen und in festzulegenden Abständen überprüft werden. Ein Prophylaxe-Konzept in der Zahnarztpraxis ist damit der Ort, an dem diese Anforderung für den präventiven Bereich eingelöst wird.

Betriebswirtschaftlich entscheidet das Konzept über die Zielgruppenbreite. Wer nur IP und PZR abbildet, lässt eine Gruppe unbearbeitet, für die seit dem 1. Juli 2018 (KZBV 2025) ein eigener Leistungskatalog besteht. Die Richtlinie nach § 22a SGB V definiert vier Leistungen: die Erhebung des Mundgesundheitsstatus (§ 4), den individuellen Mundgesundheitsplan (§ 5), die Mundgesundheitsaufklärung (§ 6) und die Entfernung harter Zahnbeläge (§ 7). Jede davon ist einmal im Kalenderhalbjahr vorgesehen. Die Information der Versicherten erfolgt auf einem Vordruck, dessen Ausdruck die Versicherten erhalten (§ 8).

Auf der privaten Strecke liegt das Risiko in der Form. Eine Vereinbarung über eine abweichende Gebührenhöhe muss nach § 2 Abs. 2 GOZ vor der Behandlung nach persönlicher Absprache schriftlich getroffen werden und die Nummer und Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz, den Betrag sowie den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Fehlt diese Form, trägt die Vereinbarung den vereinbarten Satz nicht.

Für kieferorthopädische Praxen verschiebt sich der Schwerpunkt. Die KFO-Behandlung beginnt bei den meisten Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 10 und 13 Jahren, und nur rund 1,4 Prozent der KFO-Neuversorgungen entfallen auf Versicherte über 18 Jahre (KZBV 2025, Daten 2024). Nahezu die gesamte Patientenschaft liegt damit innerhalb der IP-Altersgrenze des § 22 SGB V. Zugleich weist die KFO-spezifische Delegationsliste des § 1 Abs. 6 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) ausschließlich Tätigkeiten wie das Aus- und Einligieren von Bögen aus. Prophylaktische Tätigkeiten sind dort nicht genannt; sie stützen sich auf § 1 Abs. 5 ZHG. Ein KFO-Prophylaxe-Konzept muss beide Absätze getrennt abbilden.

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge entscheidet über den Aufwand. Zuerst steht die Bestandsaufnahme: Welche der vier Gruppen kommen in der Praxis tatsächlich vor, und in welcher Größenordnung. Erst danach folgen Frequenzregeln je Strecke, dann die Zuordnung, welche Qualifikation welche Tätigkeit übernimmt, und zuletzt die Prozessbeschreibung, die das Ganze nach der QM-Richtlinie prüfbar macht.

Übersehen wird regelmäßig, dass die Strecken unterschiedlichen Zeitlogiken folgen. Die Leistungen nach § 22a SGB V sind an das Kalenderhalbjahr gebunden, nicht an einen individuellen Abstand seit dem letzten Termin. Ein Recall, der ausschließlich mit Monatsabständen ab dem Vortermin rechnet, verschiebt diese Leistungen still über die Halbjahresgrenze. Die UPT wiederum folgt einer eigenen Frequenzsystematik nach der PAR-Richtlinie (G-BA, PAR-RL 2021). Beide Regelwerke lassen sich nicht in einem einzigen Intervallfeld abbilden.

Der zweite blinde Fleck ist der Delegationsteil. § 1 Abs. 5 ZHG benennt die delegierbaren Tätigkeiten einzeln, darunter die Entfernung weicher und harter sowie klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge, das Erstellen von Plaque- und Blutungs-Indizes, die Kariesrisikobestimmung, die lokale Fluoridierung und die Versiegelung kariesfreier Fissuren. Ein Konzept, das Tätigkeiten benennt, ohne die zugehörige Qualifikation und die Aufsicht zu regeln, erfüllt die Anforderung der QM-Richtlinie an geregelte Verantwortlichkeiten nicht.

Dritter Punkt: Konzepte veralten still. Seit dem 1. Januar 2024 ist die Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung für alle Kinder bis zum sechsten Lebensjahr Kassenleistung, unabhängig vom individuellen Kariesrisiko (KZBV 2025). Wer eine ältere Risikoabfrage weiterführt, arbeitet nach einer überholten Regel. Die QM-Richtlinie sieht deshalb vor, Prozessbeschreibungen in festzulegenden Abständen zu überprüfen.

Zahlen und Kontext

Die Zahl der Versicherten mit Präventionsleistungen nach § 22a SGB V stieg von 292.630 im Jahr 2019 auf 535.035 im Jahr 2024. Das zugehörige Honorarvolumen belief sich 2024 auf rund 44,5 Millionen Euro (KZBV, Jahrbuch 2025). Die Verteilung nach Behandlungsumfeld ist aufschlussreich: Rund 70 Prozent der Leistungen für Mundgesundheitsstatus, Mundgesundheitsplan und Mundgesundheitsaufklärung wurden 2024 im Rahmen aufsuchender Betreuung erbracht, etwa 30 Prozent in Praxisräumen. Bei der zusätzlichen Entfernung harter Zahnbeläge lag der Praxisanteil dagegen bei etwa 51 Prozent. Betrachtet man nur die aufsuchende Versorgung, entfallen rund 80 Prozent dieser Leistungen auf Kooperationsverträge (KZBV 2025, Daten 2024).

In der Individualprophylaxe lag die Inanspruchnahmequote bei GKV-Versicherten von 6 bis unter 18 Jahren 2024 bei 67,4 Prozent, nach 67,8 Prozent im Vorjahr. Der Anteil der Individualprophylaxe einschließlich Früherkennungsuntersuchungen am Honorarvolumen der allgemeinen, konservierenden und chirurgischen Behandlung betrug 7,9 Prozent. Die Fallzahl stieg gegenüber dem Vorjahr um 4,4 Prozent, gegenüber 2019 um 18,9 Prozent. Die Inanspruchnahmequote der Früherkennungsuntersuchung bei Kindern von zweieinhalb bis unter sechs Jahren erhöhte sich von rund 21 Prozent im Jahr 2000 auf 46 Prozent im Jahr 2024 (KZBV, Jahrbuch 2025).

Zur Wirtschaftlichkeit einzelner Prophylaxekonzepte, etwa zu Deckungsbeitrag oder Umsatz je Behandlungsstunde, liegen in den ausgewerteten Quellen keine belastbaren Daten vor.

Typische Fehler

Konzept existiert nur mündlich Ohne schriftliche Prozess- und Ablaufbeschreibung und ohne geregelte Verantwortlichkeiten fehlt genau das, was § 4 der QM-Richtlinie als verpflichtend anzuwendendes Instrument benennt.

Halbjahresleistungen im Monatsraster geführt Die vier Leistungen nach § 22a SGB V sind je einmal im Kalenderhalbjahr vorgesehen. Ein rein abstandsbasierter Recall lässt sie über die Halbjahresgrenze rutschen.

Anspruchsgruppe nach § 22a SGB V nicht erfasst Wer Pflegegrad und Eingliederungshilfe nicht als Merkmal führt, kann die Gruppe weder identifizieren noch versorgen. 2024 betraf das bundesweit rund 535.000 Versicherte (KZBV 2025).

Honorarvereinbarung nach der Behandlung Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ ist vor der Leistung schriftlich zu treffen und muss den Erstattungshinweis enthalten (§ 2 Abs. 2 GOZ). Nachträglich unterschrieben trägt sie den Steigerungssatz nicht.

Häufige Fragen

Lohnt sich der Aufwand für ein schriftliches Prophylaxe-Konzept in der Zahnarztpraxis? Die Frage stellt sich nur begrenzt, weil die schriftliche Regelung von Verantwortlichkeiten und die Prozessbeschreibung nach § 4 der QM-Richtlinie ohnehin zum verpflichtenden Instrumentarium gehören. Belastbare Zahlen zum wirtschaftlichen Effekt eines Konzepts liegen aus den ausgewerteten Quellen nicht vor. Die wirtschaftlich entscheidende Größe ist eher, welche Anspruchsgruppen das Konzept überhaupt einschließt.

Wie lange dauert die Erstellung? Dazu gibt es keine belastbaren Erhebungen. In der Praxis zeigt sich, dass die Bestandsaufnahme der Patientengruppen und die Zuordnung der Delegationstätigkeiten den größeren Teil ausmachen, während die Verschriftlichung der Abläufe schneller geht als erwartet. Eine belastbare Stunden- oder Wochenangabe lässt sich daraus nicht ableiten.

Muss das Konzept alle vier Leistungsstrecken abdecken? Es muss die Strecken abbilden, die in der Praxis tatsächlich vorkommen. Sinnvoll ist eine bewusste Entscheidung je Gruppe. Wer die Anspruchsberechtigten nach § 22a SGB V nicht versorgen will, sollte das ebenso festhalten wie den Verweis, an wen verwiesen wird.

Wie oft ist das Konzept zu überprüfen? Die QM-Richtlinie verlangt, dass Prozess- und Ablaufbeschreibungen in festzulegenden Abständen überprüft und bei Bedarf angepasst werden; den Abstand legt die Praxis selbst fest. Die Richtlinie nennt keinen festen Turnus, verlangt aber, dass der Abstand bestimmt ist. Anlassbezogene Prüfungen sind zusätzlich sinnvoll, etwa nach Änderungen des Leistungskatalogs.

Gilt das auch für kieferorthopädische Praxen? Ja. Die Qualitätsmanagement-Pflicht knüpft an die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung an, nicht an die Fachrichtung. Hinzu kommt, dass fast die gesamte KFO-Patientenschaft in der IP-Altersgruppe liegt und die Delegation prophylaktischer Tätigkeiten sich auf § 1 Abs. 5 ZHG stützt, nicht auf § 1 Abs. 6 ZHG.

Verwandte Begriffe

  • Individualprophylaxe (IP): gesetzliche Grundlage der Präventionsstrecke bei 6- bis unter 18-Jährigen
  • Unterstützende Parodontitistherapie (UPT): frequenzgebundene Anschlussstrecke, die eigene Intervallregeln in das Konzept einbringt
  • Delegation zahnärztlicher Leistungen: bestimmt, welche Tätigkeit im Konzept welcher Qualifikation zugeordnet wird
  • Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040): privat berechnete Strecke mit eigenen Formanforderungen an die Vergütung
  • Qualitätsmanagement-Richtlinie: gibt vor, in welcher Form das Konzept dokumentiert und überprüft wird

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch: § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
  2. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch: § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22a.html
  3. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch: § 135a Verpflichtung zur Qualitätssicherung. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__135a.html
  4. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG): § 1 Abs. 5 und Abs. 6. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
  5. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): § 2 Abweichende Vereinbarung. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  6. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V). Fassung vom 19.10.2017, geändert am 15.12.2022, in Kraft getreten am 15.02.2023. https://www.g-ba.de/richtlinien/96/
  7. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser (QM-RL). Fassung vom 17.12.2015, zuletzt geändert am 18.01.2024, in Kraft getreten am 20.04.2024. https://www.g-ba.de/richtlinien/87/
  8. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Fassung vom 04.06.2003, in Kraft getreten am 01.01.2004. https://www.g-ba.de/richtlinien/31/
  9. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: KZBV Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  10. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie). Fassung vom 17.12.2020, in Kraft getreten am 01.07.2021. https://www.g-ba.de/richtlinien/124/

Unsicherheiten

Zur Wirtschaftlichkeit eines Prophylaxe-Konzepts (Deckungsbeitrag, Umsatz je Behandlungsstunde, Amortisation) sowie zum zeitlichen Erstellungsaufwand konnten in den ausgewerteten Stufe-1-Quellen keine belastbaren Zahlen belegt werden; entsprechende Angaben unterbleiben deshalb. Die Angabe zur Fluoridlackanwendung ab dem 01.01.2024 ist dem KZBV-Jahrbuch 2025 entnommen, das sie auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zurückführt; der zugrunde liegende Beschluss wurde nicht im Volltext geprüft, und die Richtlinie, in der die Regelung verortet ist, wurde nicht bestätigt. Die Frequenzsystematik der unterstützenden Parodontitistherapie wird hier nur als eigenständige Regelungsebene benannt, ohne einzelne Intervalle wiederzugeben; maßgeblich sind die jeweils geltenden Beschlüsse zur PAR-Richtlinie. Die Zahlen des KZBV-Jahrbuchs 2025 beziehen sich auf das Berichtsjahr 2024. Der Umfang der Qualitätsmanagement-Anforderungen in Anlage 2 der QM-Richtlinie (vertragszahnärztliche Versorgung) wurde nicht im Detail ausgewertet. Berufs- und Kammerrecht kann von bundesweiten Vorgaben abweichen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 21.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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