Kurzdefinition
„Prophylaxe als Leistung kalkulieren” bezeichnet die systematische Herleitung des Praxispreises für professionelle Zahnreinigung und begleitende Präventionsangebote aus Gebührenrecht, Personalzeit und Sachkosten, statt ihn frei zu schätzen. Kern ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die für diese private Leistung einen Steigerungsrahmen statt eines freien Preises vorgibt.
Auf einen Blick
- GOZ-Nr. 1040 (professionelle Zahnreinigung) ist mit 28 Punkten je Zahn, Implantat oder Brückenglied bewertet (GOZ, Anlage 1)
- Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ); das entspricht rechnerisch rund 1,57 Euro je Zahn zum einfachen und rund 3,62 Euro zum 2,3-fachen Satz
- Der 2,3-fache Satz gilt als Durchschnitt aus Schwierigkeit und Zeitaufwand (§ 5 Abs. 2 GOZ); die Regelspanne reicht vom einfachen bis zum 3,5-fachen Satz (§ 5 Abs. 1 GOZ)
- Bei Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist eine schriftliche, für den Patienten nachvollziehbare Begründung Pflicht (§ 10 Abs. 3 GOZ)
- Ein Rabatt für professionelle Zahnreinigung im Abonnement wurde gerichtlich als berufsrechtswidrig eingestuft (VG Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 18 K 1721/10.T)
Einordnung
Kalkulierbar im engeren Sinn ist nur, was die Praxis selbst bepreist. Die Individualprophylaxe (IP) nach § 22 SGB V ist eine gesetzliche Pflichtleistung für Versicherte zwischen 6 und 18 Jahren; ihre Vergütung folgt der vertragszahnärztlichen Vergütungssystematik und ist keine Kalkulationsaufgabe der einzelnen Praxis. Die unterstützende Parodontitistherapie folgt einer eigenen Frequenzsystematik nach der PAR-Richtlinie und ist ebenfalls fremdbestimmt. Übrig bleibt die professionelle Zahnreinigung (PZR) für Erwachsene ohne diese Anspruchsgrundlagen: Sie ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und wird privat nach GOZ-Nr. 1040 berechnet. Genau hier, und nur hier, hat die Praxis einen Gestaltungsspielraum, den GOZ-Steigerungssatz innerhalb einer vorgegebenen Spanne. Kalkulieren heißt deshalb nicht freie Preisbildung, sondern das Ausschöpfen und Begründen eines regulierten Korridors.
Relevanz für die Praxis
Die Bemessungsgrundlage ist eng gefasst. § 5 Abs. 1 GOZ erlaubt eine Spanne vom einfachen bis zum 3,5-fachen Satz, § 5 Abs. 2 GOZ definiert den 2,3-fachen Satz als Regelfall für durchschnittliche Schwierigkeit und Zeitaufwand. Bei 28 Punkten und einem Punktwert von 5,62421 Cent ergibt das rechnerisch rund 1,57 Euro je Zahn zum einfachen und rund 3,62 Euro zum 2,3-fachen Satz. Wer den 2,3-fachen Satz überschreitet, braucht dafür eine schriftliche Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist (§ 10 Abs. 3 GOZ). Wer über den 3,5-fachen Satz hinausgehen will, benötigt zusätzlich eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ, die vor der Behandlung schriftlich zu treffen ist und auf mögliche Erstattungslücken hinweisen muss (§ 2 Abs. 2 GOZ).
Kostenseitig ist zu beachten, dass Verbrauchsmaterial wie Politurpaste oder Fluoridierungsmittel mit den 28 Punkten abgegolten ist. Gesondert berechenbare Auslagen nach § 9 GOZ betreffen nur zahntechnische Leistungen, nicht das PZR-Material. Diese Kosten gehören deshalb in die interne Kalkulation, nicht auf die Rechnung des Patienten. Personalseitig verschiebt Delegation die Kalkulationsbasis: Nach § 1 Abs. 5 ZHG dürfen Belagentfernung, Fluoridierung und Fissurenversiegelung an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegiert werden, wodurch nicht die Behandlerzeit die maßgebliche Kostengröße ist, sondern Zeit und Vergütung der delegierten Fachkraft.
Für kieferorthopädische Praxen hat diese Kalkulation ein anderes Gewicht. Individualprophylaxe machte 2024 rund 1,2 Prozent des KFO-Leistungsgeschehens aus, gegenüber 83,0 Prozent KFO-Leistungen und 15,8 Prozent KCH-Begleitleistungen (KZBV, Jahrbuch 2025). Eine eigenständige PZR-Kalkulation betrifft damit vor allem die schmale Gruppe erwachsener Patienten, die mit rund 1,4 Prozent an den KFO-Neuversorgungen beteiligt ist (KZBV, Jahrbuch 2025), sowie begleitende Angebote für Eltern.
Was bei der Umsetzung zählt
Die Kalkulation folgt sinnvoll einer festen Reihenfolge: zuerst Zeitbedarf je Qualifikationsstufe, dann Personalkosten, dann Sachkosten, zuletzt der Steigerungssatz als Stellschraube innerhalb der GOZ-Spanne. Der Zeitbedarf entscheidet über die Terminschiene und damit über die Zahl abrechenbarer Sitzungen je Tag. Da GOZ-Nr. 1040 nach Zähnen, nicht nach Zeit, bepreist ist, verschiebt sich der wirtschaftliche Hebel auf die Auslastung der delegierten Kraft, nicht auf den Steigerungssatz allein. Ein Satz über 2,3 rechtfertigt sich aus Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführungsumständen im Einzelfall, nicht aus einem allgemeinen Praxisstandard; eine pauschale Höherbewertung ohne fallbezogene Begründung hält der Nachvollziehbarkeitspflicht nach § 10 Abs. 3 GOZ nicht stand.
Häufig übersehen wird die Abgrenzung zu bestimmten parodontologischen Leistungen: GOZ-Nr. 1040 ist neben bestimmten Leistungen aus dem PAR-Bereich nicht gesondert berechnungsfähig (GOZ, Anlage 1). Wer beides am selben Tag ansetzt, kalkuliert mit einer Einnahme, die rechtlich nicht entsteht. Ebenso unterschätzt wird die Rabattgrenze: Preisnachlässe auf zahnärztliche Leistungen wurden von Gerichten wiederholt als berufsrechtswidrig eingestuft, unabhängig von der Form des Nachlasses. Eine Kalkulation, die auf Rabattaktionen als Kundengewinnungsinstrument setzt, baut auf einer rechtlich nicht tragfähigen Grundlage.
Zahlen und Kontext
Die GKV-Ausgaben für Individualprophylaxe lagen 2024 bei 808,1 Millionen Euro, ein Plus von 8,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr, bei 13,80 Euro je Mitglied (KZBV, Jahrbuch 2025). Für Parodontalbehandlung wurden im selben Jahr 1.504,0 Millionen Euro ausgegeben, ein Plus von 0,6 Prozent (KZBV, Jahrbuch 2025). Beide Zahlen betreffen GKV-finanzierte Leistungen und sind kein Maßstab für die private PZR-Kalkulation, verdeutlichen aber die Größenordnung des präventiven Leistungsgeschehens insgesamt.
Zur Personalausstattung: Je Praxis waren 2023 im Bundesdurchschnitt 5,13 Zahnmedizinische Fachangestellte einschließlich ZMF, ZMP, ZMV und Dentalhygienikerin beschäftigt, in den alten Bundesländern 5,39, in den neuen 3,89 (KZBV, Jahrbuch 2025, auf Grundlage des Zahnärzte-Praxis-Panels des Zi). Diese Zahl bildet die Personaldecke ab, aus der sich delegierte PZR-Kapazität überhaupt speist.
Zur medizinischen Ausgangslage: Bei jüngeren Erwachsenen liegt die Prävalenz schwerer Parodontitis (Stadium III oder IV) bei 17,5 Prozent, bei jüngeren Seniorinnen und Senioren bei 52,7 Prozent (DMS•6, zitiert nach KZBV, Jahrbuch 2025). Belastbare Marktzahlen zu marktüblichen PZR-Preisen oder Deckungsbeiträgen liegen aus den ausgewerteten Quellen nicht vor, da PZR keine vertragszahnärztliche Leistung ist und daher nicht in der amtlichen Statistik erfasst wird.
Typische Fehler
Materialkosten gesondert berechnet Politurpaste und Fluoridierungsmittel sind mit den 28 Punkten der GOZ-Nr. 1040 abgegolten. § 9 GOZ erlaubt gesonderte Auslagen nur für zahntechnische Leistungen.
Steigerungssatz ohne fallbezogene Begründung erhöht Ein Satz über 2,3 verlangt eine schriftliche, nachvollziehbare Begründung im Einzelfall (§ 10 Abs. 3 GOZ), keine pauschale Praxispolitik.
PZR im Abonnement oder mit Rabatt kalkuliert Ein Rabatt für professionelle Zahnreinigung im Rahmen eines Abonnements wurde als berufsrechtswidrig beurteilt (VG Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 18 K 1721/10.T).
Doppelte Abrechnung neben PAR-Leistungen GOZ-Nr. 1040 ist neben bestimmten parodontologischen Positionen nicht gesondert berechnungsfähig (GOZ, Anlage 1).
Häufige Fragen
Darf ich für PZR jeden Preis verlangen? Nein. Die Gebühr bewegt sich zwischen dem einfachen und dem 3,5-fachen Satz von 28 Punkten zu 5,62421 Cent (§ 5 GOZ). Für einen höheren Betrag ist eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ erforderlich.
Ab welchem Steigerungssatz brauche ich eine Begründung? Ab dem Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist eine schriftliche, für den Patienten nachvollziehbare Begründung Pflicht (§ 10 Abs. 3 GOZ).
Darf ich Materialkosten für PZR zusätzlich berechnen? Nein, nicht für das PZR-Verbrauchsmaterial. § 9 GOZ erlaubt gesonderte Auslagen nur für zahntechnische Leistungen; PZR-Material ist mit den 28 Punkten abgegolten.
Kann ich mit einem Abo-Modell kalkulieren? Ein Rabattmodell für PZR im Abonnement wurde als berufsrechtswidrig eingestuft (VG Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 18 K 1721/10.T). Eine Kalkulation sollte darauf nicht aufbauen.
Gilt die Kalkulation auch für IP und UPT? Nein. Beide sind extern vergütet, IP über die vertragszahnärztliche Vergütung nach § 22 SGB V, UPT über die PAR-Richtlinie. Ein eigener Kalkulationsspielraum besteht dort nicht.
Verwandte Begriffe
- Prophylaxe als Leistung vermarkten: die kommunikative Seite derselben Leistung
- Prophylaxe als Praxis positionieren: strategische Einordnung des Angebots im Wettbewerb
- Prophylaxe als Schwerpunkt aufbauen: organisatorischer Ausbau der kalkulierten Leistung
- Professionelle Zahnreinigung wirtschaftlich kalkulieren: vertiefende Kalkulationsmechanik der GOZ-Nr. 1040
- PZR als Umsatzschwerpunkt: Einordnung der PZR in die Gesamtwirtschaftlichkeit der Praxis
Quellen
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): Anlage 1, Nr. 1040. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- GOZ: § 5 Gebührenbemessung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- GOZ: § 2 Abweichende Vereinbarung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
- GOZ: § 9 Ersatz von Auslagen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__9.html
- GOZ: § 10 Fälligkeit und Rechnung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__10.html
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG): § 1 Abs. 5. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: KZBV Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 18 K 1721/10.T (Rabatt für professionelle Zahnreinigung im Rahmen eines Abonnements), zitiert nach: Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur Musterberufsordnung, 5. Auflage, November 2024. https://lzk-bw.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Recht/3.Berufsrecht/BZAEK_MBO-Kommentar.pdf
Unsicherheiten
Zu marktüblichen PZR-Preisen, Deckungsbeiträgen oder Amortisationsdauern einzelner Praxen liegen in den ausgewerteten Stufe-1-Quellen keine Zahlen vor, da PZR privat abgerechnet wird und nicht in der vertragszahnärztlichen Statistik erscheint; entsprechende Angaben unterbleiben deshalb. Die Beispielrechnung zum Preis je Zahn ist eine eigene Umrechnung aus Punktzahl und Punktwert, keine Angabe einer Institution; die tatsächliche Zahl behandelter Zähne variiert je Patient durch fehlende Zähne, Implantate oder Brücken. Der Ausschluss der GOZ-Nr. 1040 neben bestimmten parodontologischen Leistungen wurde der Anlage 1 entnommen, ohne die dort genannten Ausschlussziffern im Einzelnen zu prüfen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster wurde nur in der Wiedergabe des BZÄK-Kommentars geprüft, nicht im Volltext. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

