Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

PZR als Umsatzschwerpunkt

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 11 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Ein PZR-Schwerpunkt liegt vor, wenn ein Zahnarzt die professionelle Zahnreinigung (PZR) nicht als Begleitleistung mitlaufen lässt, sondern als planbare private Erlössäule mit eigenem Personal, eigenem Behandlungsplatz und eigener Terminschiene führt. Abgerechnet wird sie nach GOZ-Nr. 1040 je Zahn, nicht je Sitzung.

Auf einen Blick

  • GOZ-Nr. 1040: 28 Punkte je Zahn, Implantat oder Brückenglied (GOZ, Anlage 1)
  • Ausschluss neben acht GOZ-Nummern, darunter 1020, 4050 und 4070 (GOZ, Anlage 1)
  • Delegation an qualifiziertes Prophylaxe-Personal zulässig (§ 1 Abs. 5 ZHG)
  • Pauschalpreise unter dem 1,0fachen GOZ-Satz unzulässig (KG Berlin, 09.08.2013, Az. 5 U 88/12)
  • Privatanteil an den Praxiseinnahmen 2023: 47,2 Prozent (Statistisches Bundesamt 2025)

Einordnung

Der Begriff beschreibt eine betriebswirtschaftliche Lage, keine rechtliche Kategorie. Ein Umsatzschwerpunkt entsteht, wenn eine einzelne Leistung einen erheblichen Teil des Praxisumsatzes trägt. Das ist zunächst das Ergebnis einer internen Auswertung, sonst nichts.

Davon zu trennen ist der Tätigkeitsschwerpunkt im Sinne des Berufsrechts. § 21 Abs. 2 der Musterberufsordnung erlaubt Hinweise auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten, untersagt sie aber, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind. Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer hält dazu fest, die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts sei nur zulässig, wenn die Tätigkeiten „jedenfalls deutlich mehr als 20 % der Gesamtleistung ausmachen” (Rn. 50). Ein hoher Umsatzanteil und ein ankündigungsfähiger Schwerpunkt sind daher nicht dasselbe.

Abzugrenzen ist die PZR außerdem von der Individualprophylaxe. Diese ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 22 Abs. 1 SGB V). Die PZR für Erwachsene wird dagegen privat nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet.

Enger gefasst als der Begriff „Sitzung” ist schließlich die Leistung selbst: Die GOZ bewertet die PZR je Zahn oder Implantat oder Brückenglied und schließt sie neben mehreren parodontologischen Nummern aus (GOZ, Anlage 1).

Relevanz für die Praxis

Wer die PZR zum Umsatzschwerpunkt macht, konzentriert einen wachsenden Teil des Praxisergebnisses auf eine einzige, vollständig privat liquidierte Gebührenposition. Daraus folgen drei Punkte.

Erstens skaliert der Erlös nicht über den Sitzungspreis. Die GOZ bewertet die Nummer 1040 mit 28 Punkten je Zahn, Implantat oder Brückenglied, der Punktwert beträgt 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ). Der Sitzungsertrag ist die Summe über die behandelten Zähne. Wachstum entsteht über Frequenz und Kapazität, nicht über eine Preisliste.

Zweitens begrenzt der Ausschlusskatalog die Planung. Die Nummer 1040 ist neben den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig (GOZ, Anlage 1). Wer PZR und parodontologische Leistungen in dieselbe Sitzung legt, plant Erlös ein, der nicht entsteht.

Drittens liegt das teuerste Risiko in der Preiskommunikation. Sobald die PZR den Umsatz trägt, wächst der Anreiz, sie über den Preis zu bewerben, und genau dort ist die Rechtsprechung dicht. Das Kammergericht Berlin hat Werbung zu pauschalen Preisen unterhalb des 1,0fachen GOZ-Satzes für unzulässig erklärt (Urteil vom 09.08.2013, Aktenzeichen 5 U 88/12); die Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof am 17.11.2014 zurück (Aktenzeichen I ZR 183/13). Ebenso eingeordnet wurde ein Pauschalpreis für Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.07.2016, Aktenzeichen 6 U 136/15).

Der Fehler bleibt nicht im Kammerverfahren. Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer ordnet die Berufsordnung als Marktverhaltensregelung ein (Rn. 39); ein Verstoß ist über § 3a UWG angreifbar, und nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann jeder Mitbewerber Unterlassung verlangen. Zu prüfen ist zudem § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, der Zuwendungen und Werbegaben, ausdrücklich auch Leistungen, grundsätzlich untersagt; für Behandlungen gilt er nur, soweit die Werbeaussage einen Krankheitsbezug hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HWG). Stand 21.07.2026, keine Rechtsberatung.

Für kieferorthopädische Praxen verschiebt sich die Lage. Die KFO-Delegationsliste des § 1 Abs. 6 ZHG nennt keine prophylaktischen Tätigkeiten, die Delegation der PZR stützt sich auf § 1 Abs. 5 ZHG. Bei festsitzenden Apparaturen kommen erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand als Besonderheiten in Betracht, die nach § 5 Abs. 2 GOZ ein Überschreiten des 2,3fachen Satzes rechtfertigen können, je Leistung schriftlich begründet (§ 10 Abs. 3 GOZ).

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge entscheidet, und sie beginnt nicht beim Marketing.

Am Anfang steht die Delegationsfähigkeit. § 1 Abs. 5 ZHG erlaubt es, unter anderem die Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen an qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung zu delegieren. Solange die Leistung Behandlerzeit bindet, entsteht kein PZR-Schwerpunkt, sondern eine Verdrängung anderer Leistungen.

Danach folgt die Kapazität. Eine delegierte Leistung, die im Behandlerzimmer stattfindet, konkurriert weiter um denselben Platz. Erst ein eigener Behandlungsplatz macht den Erlös additiv.

Übersehen wird regelmäßig die Form der Honorarvereinbarung. Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall und vor Erbringung der Leistung schriftlich zu treffen. Sie muss Nummer und Bezeichnung der Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz, den sich daraus ergebenden Betrag sowie die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten (§ 2 Abs. 2 GOZ). Ein Sammelformular, das zusätzlich Einwilligungen, Datenschutzhinweise oder Terminregeln mitführt, erfüllt diese Anforderung nicht.

Der zweite Stolperstein ist die Terminlogik. Weil die Nummer 1040 neben mehreren parodontologischen Nummern nicht berechnungsfähig ist, muss die Planung PZR und Parodontaltherapie sauber trennen.

Belastbare Angaben dazu, wie lange der Aufbau dauert oder wie viele Sitzungen ein Behandlungsplatz trägt, liegen aus amtlichen Quellen nicht vor. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Qualifikation des Personals und nicht die Nachfrage den Zeitplan bestimmt.

Zahlen und Kontext

Die GOZ bewertet die Nummer 1040 mit 28 Punkten, der Punktwert beträgt 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ). Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand 10.11.2024) weist je Zahn 1,57 Euro beim einfachen, 3,62 Euro beim 2,3fachen und 5,51 Euro beim 3,5fachen Satz aus. Für ein vollständig bezahntes Gebiss mit 28 Zähnen entspricht das rechnerisch rund 101 Euro je Sitzung beim 2,3fachen Satz. Diese Multiplikation ist eine eigene Berechnung, keine Angabe der Bundeszahnärztekammer.

Zur Einordnung in die Praxisrechnung: Die Einnahmen je Zahnarztpraxis lagen 2023 bei 894.000 Euro, der Reinertrag bei 284.000 Euro, bei durchschnittlich 10,1 tätigen Personen je Praxis (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 269 vom 24.07.2025, Berichtsjahr 2023). Der Anteil der Einnahmen aus Privatabrechnung stieg von 45,1 Prozent im Jahr 2022 auf 47,2 Prozent im Jahr 2023, der Anteil aus Kassenabrechnung sank auf 51,0 Prozent (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 431 vom 04.12.2025).

Im vertragszahnärztlichen KFO-Leistungsgeschehen entfielen 2024 rund 83,0 Prozent auf KFO-Leistungen, 15,8 Prozent auf konservierend-chirurgische Begleitleistungen und rund 1,2 Prozent auf Individualprophylaxe (KZBV, Jahrbuch 2025). Die privat berechnete PZR ist in dieser Statistik nicht enthalten.

Eine amtliche Statistik zum Anteil der PZR am Umsatz einer Zahnarztpraxis war zum Prüfdatum nicht auffindbar.

Typische Fehler

Den Umsatzschwerpunkt nach außen als Schwerpunkt ankündigen Ein Tätigkeitsschwerpunkt setzt voraus, dass die Tätigkeiten deutlich mehr als 20 % der Gesamtleistung ausmachen (BZÄK, Kommentar zur MBO-Z, Rn. 50).

Die PZR über den Preis vermarkten Als unzulässig eingeordnet wurde unter anderem das Angebot einer professionellen Zahnreinigung für 99 Cent (Landgericht Flensburg, Beschluss vom 04.03.2009, Aktenzeichen 6 O 30/09).

Rabatt- oder Abomodelle zur Patientenbindung einsetzen Rabatte für die professionelle Zahnreinigung im Rahmen eines Abonnements wurden als unzulässig eingeordnet (Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Aktenzeichen 18 K 1721/10.T).

Die Honorarvereinbarung als Sammelformular führen § 2 Abs. 2 GOZ verlangt die Schriftform vor der Leistung und lässt weitere Erklärungen in der Vereinbarung nicht zu.

Häufige Fragen

Lohnt sich ein PZR-Schwerpunkt für einen Zahnarzt wirtschaftlich? Amtliche Daten zum Deckungsbeitrag der PZR liegen nicht vor. Kalkulierbar sind die Bausteine: 28 Punkte je Zahn, der Punktwert von 5,62421 Cent, der gewählte Steigerungssatz sowie Personal- und Raumkosten. Ob der Aufbau sich trägt, entscheidet die Auslastung des zusätzlichen Behandlungsplatzes, nicht ein Branchenrichtwert.

Darf ich einen Festpreis oder ein PZR-Abonnement bewerben? Nach der zitierten Rechtsprechung ist beides riskant. Pauschalpreise unterhalb des 1,0fachen GOZ-Satzes hat das Kammergericht Berlin für unzulässig erklärt (Urteil vom 09.08.2013, Aktenzeichen 5 U 88/12), Rabatte im Abonnement das Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 07.12.2011, Aktenzeichen 18 K 1721/10.T). Stand 21.07.2026, keine Rechtsberatung.

Darf die Praxis „Schwerpunkt PZR” auf die Website schreiben? Hinweise auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zulässig, solange sie keine Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen und nicht irreführen (§ 21 Abs. 2 MBO-Z). Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer, die von der Musterberufsordnung abweichen kann. Sie ist Satzungsrecht der jeweiligen Kammer.

Wie lange dauert es, bis ein PZR-Schwerpunkt trägt? Belastbare Zahlen dazu existieren nicht, weder zur Aufbaudauer noch zur Auslastung. Der Zeitplan hängt an der Qualifikation des Personals und an der Verfügbarkeit eines eigenen Behandlungsplatzes. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Personalfrage und nicht die Nachfrage den Ausschlag gibt.

Was gilt für kieferorthopädische Praxen? Die KFO-Delegationsliste des § 1 Abs. 6 ZHG nennt keine prophylaktischen Tätigkeiten, die Delegation der PZR stützt sich auf § 1 Abs. 5 ZHG. Im vertragszahnärztlichen KFO-Leistungsgeschehen entfielen 2024 rund 1,2 Prozent auf Individualprophylaxe (KZBV, Jahrbuch 2025). Die privat berechnete PZR erscheint dort nicht.

Verwandte Begriffe

  • GOZ-Nr. 1040: legt mit 28 Punkten je Zahn die Bezugsgröße jeder PZR-Kalkulation fest
  • Delegation an Prophylaxepersonal: entscheidet, ob eine Sitzung Behandlerzeit oder Assistenzzeit bindet
  • Tätigkeitsschwerpunkt: berufsrechtlicher Rahmen dafür, was nach außen angekündigt werden darf
  • Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ: Formvoraussetzung für eine abweichende Gebührenhöhe
  • Recall-System: bestimmt, wie oft der kalkulierte Sitzungserlös im Jahr überhaupt anfällt

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 (Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen), Nummer 1040. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__10.html
  5. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), § 1 (insbesondere Absatz 5 und Absatz 6). Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
  6. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
  7. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 1 Anwendungsbereich. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
  8. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 7 Zuwendungen und Werbegaben. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html
  9. Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3a Rechtsbruch. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html
  10. Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Beseitigung und Unterlassung. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
  11. Bundeszahnärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e. V.: Kommentar zur Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer. Stand: 5. Auflage, November 2024, abgerufen am 21.07.2026. Enthält den Wortlaut des § 21 MBO-Z, die Kommentierung (Rn. 39 bis 51) sowie die Übersicht zu werberechtlichen Entscheidungen. https://lzk-bw.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Recht/3.Berufsrecht/BZAEK_MBO-Kommentar.pdf
  12. Bundeszahnärztekammer: GOZ-Kommentar, GOZ-Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung. Stand 10.11.2024, abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/prophylaktische-leistungen/goz-nr-1040.html
  13. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: KZBV Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025, abgerufen am 21.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  14. Statistisches Bundesamt: Arztpraxen 2023: Geringes Plus bei Einnahmen, starker Anstieg der Aufwendungen. Pressemitteilung Nr. 269 vom 24. Juli 2025, abgerufen am 21.07.2026. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/07/PD25_269_52911.html
  15. Statistisches Bundesamt: Arztpraxen erzielten 2023 zwei Drittel ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung. Pressemitteilung Nr. 431 vom 4. Dezember 2025, abgerufen am 21.07.2026. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/12/PD25_431_52911.html
  16. Rechtsprechung, jeweils zitiert nach Quelle 11 (Kommentar der Bundeszahnärztekammer, Kommentierung Rn. 43 und Übersicht zu werberechtlichen Entscheidungen): Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.08.2013, Aktenzeichen 5 U 88/12; Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2014, Aktenzeichen I ZR 183/13 (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde); Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.07.2016, Aktenzeichen 6 U 136/15; Landgericht Flensburg, Beschluss vom 04.03.2009, Aktenzeichen 6 O 30/09; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.12.2011, Aktenzeichen 18 K 1721/10.T; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2001, Aktenzeichen 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00.

Unsicherheiten

Die unter Quelle 16 genannten Entscheidungen wurden nicht im Volltext geprüft, sondern der Kommentierung und der Entscheidungsübersicht des Kommentars der Bundeszahnärztekammer entnommen. Für das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 5 U 88/12) trägt die Kommentierung die Aussage im Fließtext (Rn. 43); die übrigen Entscheidungen sind dort nur tabellarisch mit Ergebnis, Datum und Aktenzeichen erfasst. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2014 wird im Kommentar als Urteil bezeichnet, zugleich aber als Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde beschrieben; die Entscheidungsform konnte nicht unabhängig verifiziert werden. Hinzu kommt, dass dieselbe Übersicht in einem anderen Punkt in sich widersprüchlich ist, was für tabellarische Einträge ohne begleitende Kommentierung zur Vorsicht mahnt.

Nicht geprüft wurde, ob zu unentgeltlich abgegebenen oder als Zugabe beworbenen Zahnreinigungen eine Entscheidung zu § 7 HWG vorliegt. Der Text gibt insoweit nur den Wortlaut der Norm und den Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG wieder, ohne deren Anwendung auf diesen Fall zu bewerten. Ebenfalls offen ist die Einordnung von Vermittlungsprämien an Portalbetreiber: Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer vermerkt dazu, eine endgültige Entscheidung stehe noch aus (Rn. 44).

Die Schwelle von deutlich mehr als 20 % der Gesamtleistung stammt aus dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Rn. 50), der sie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützt, ohne an dieser Stelle ein Aktenzeichen zu nennen; die in Rn. 47 genannte Entscheidung wurde nicht im Volltext geprüft. Berufsordnungen sind Satzungsrecht der Landeszahnärztekammern und können von der Musterberufsordnung abweichen.

Zu Aufbaudauer, Auslastung, Stuhlzeit und Deckungsbeitrag eines PZR-Schwerpunkts konnten keine amtlichen oder verbandsseitigen Daten belegt werden; entsprechende Angaben unterbleiben deshalb. Eine Statistik zum Anteil der PZR am Umsatz einer Zahnarztpraxis wurde nicht gefunden. Die Angaben des Statistischen Bundesamtes beziehen sich auf das Berichtsjahr 2023, die Angaben der KZBV auf 2024; neuere Werte lagen zum Prüfdatum nicht vor. Ob und in welchem Umfang einzelne Krankenkassen die PZR als Satzungsleistung erstatten, wurde nicht erhoben.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 21.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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