Kurzdefinition
PZR als Leistung kalkulieren heißt, aus den einschlägigen Ziffern der Gebührenordnung für Zahnärzte, einem sachlich begründeten Steigerungssatz sowie den tatsächlichen Personal- und Materialkosten einen Preis für die professionelle Zahnreinigung abzuleiten, der die Praxis nicht subventioniert. Grundlage ist keine einzelne Pauschalziffer, sondern eine Kombination mehrerer Positionen aus Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses.
Auf einen Blick
- Die GOZ-Nr. 1040 („Professionelle Zahnreinigung”) ist mit 28 Punkten bewertet und wird je Zahn abgerechnet (GOZ, Anlage 1 Gebührenverzeichnis)
- Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent, der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz für die durchschnittliche Leistung (§ 5 Abs. 1 und 2 GOZ)
- Das entspricht rechnerisch rund 3,62 Euro je Zahn beim Regelhöchstsatz und rund 5,51 Euro je Zahn beim Höchstsatz von 3,5
- Der IGeL-Monitor nennt für eine vollständige PZR-Rechnung eine übliche Spanne von 44 bis 117 Euro (IGeL-Monitor, Stand Mai 2026)
- Bei Leistungen, die über das zahnmedizinisch Notwendige hinausgehen, ist vor Behandlungsbeginn ein schriftlicher Heil- und Kostenplan Pflicht (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 GOZ)
Einordnung
Die professionelle Zahnreinigung ist keine eigenständige Abrechnungseinheit, sondern eine Sammelbezeichnung für mehrere Ziffern aus Abschnitt B des GOZ-Gebührenverzeichnisses. Den Kern bildet Nr. 1040 mit dem Entfernen supra- und subgingivaler Beläge einschließlich der Reinigung der Zahnzwischenräume, bewertet mit 28 Punkten. Je nach Befund kommen Nr. 1000 (Mundhygienestatus und Unterweisung, mindestens 25 Minuten, 200 Punkte), Nr. 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs, mindestens 15 Minuten, 100 Punkte) und Nr. 1020 (lokale Fluoridierung, 50 Punkte) hinzu (GOZ, Anlage 1). Eine Kalkulation, die nur Nr. 1040 ansetzt, bildet damit nur einen Teil der tatsächlich erbrachten Leistung ab.
Gebührenrechtlich handelt es sich bei der PZR für zahnmedizinisch unauffällige erwachsene Patienten regelmäßig um eine Leistung, die über das Notwendige hinausgeht. Solche Leistungen darf der Zahnarzt nur berechnen, wenn der Zahlungspflichtige sie verlangt hat (§ 1 Abs. 2 GOZ). Davon zu unterscheiden ist die Entfernung harter Zahnbeläge nach BEMA-Nr. 107, die laut IGeL-Monitor einmal jährlich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden kann (IGeL-Monitor, Stand Mai 2026). Eine eigene GKV-Sachleistung zur umfassenden Individualprophylaxe besteht darüber hinaus nur für Versicherte zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr (§ 22 SGB V) sowie für Versicherte mit Pflegegrad oder Anspruch auf Eingliederungshilfe (§ 22a SGB V). Für die übrige erwachsene Bevölkerung ist die PZR damit im Kern eine privat zu kalkulierende Leistung.
Relevanz für die Praxis
Für die Kalkulation ergeben sich daraus zwei getrennte Fragestellungen, die in der Praxis häufig vermischt werden. Die erste ist die gebührenrechtliche Zulässigkeit: Ohne Verlangen des Patienten und ohne die dazugehörige Dokumentation ist die Berechnung als Leistung auf Verlangen angreifbar. Die zweite ist die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit: Der reine GOZ-Ansatz für Nr. 1040 liegt beim Regelhöchstsatz bei rund 3,62 Euro je Zahn und deckt damit isoliert betrachtet weder die Stuhlzeit noch das Gehalt der ausführenden Fachkraft. Wer die Kalkulation allein an der Gebührenziffer ausrichtet, unterschätzt strukturell die Kosten einer Sitzung, die in der Regel 30 bis 60 Minuten einer qualifizierten Fachkraft bindet.
Eine belastbare Kalkulation ist zusätzlich deshalb relevant, weil PZR-Sitzungen meist von delegiertem Personal durchgeführt werden. Nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde darf der Zahnarzt prophylaktische Maßnahmen wie Zahnsteinentfernung, Fluoridierung und Mundhygiene-Instruktion an entsprechend qualifiziertes Personal delegieren. Damit wird die PZR-Kalkulation zu einer Personalkostenrechnung: Der Preis muss die Arbeitszeit der Fachkraft, ihre Qualifikation und die Materialkosten tragen, nicht nur den Punktwert der Gebührenordnung.
Was bei der Umsetzung zählt
Eine tragfähige Kalkulation folgt sinnvollerweise einer festen Reihenfolge. Zuerst legen Sie fest, welche Ziffern der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang rechtfertigt: Reine Belagsentfernung ist Nr. 1040, ein vollständiger Prophylaxetermin mit Instruktion und Fluoridierung zieht zusätzlich Nr. 1000 und Nr. 1020 nach sich. Pauschal alle Ziffern bei jeder Sitzung anzusetzen, ohne dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde, ist gebührenrechtlich nicht haltbar.
Zweitens braucht der gewählte Steigerungssatz eine sachliche Begründung. Der 2,3-fache Satz bildet die durchschnittliche Leistung nach Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; ein Überschreiten ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOZ). Ein hoher Zeitaufwand durch starke Verfärbungen, Zahnstein in schwer zugänglichen Bereichen oder parodontale Vorschädigung kann eine solche Besonderheit sein, pauschales Ansetzen des Höchstsatzes ohne Einzelfallbegründung dagegen nicht.
Drittens gehört die Personalzeit in eine eigene Vollkostenrechnung, die neben der Gebührenordnung steht: Bruttolohnkosten der Fachkraft je Minute, anteilige Praxiskosten für den Behandlungsplatz und Materialkosten für Pulver, Bürstchen und Einwegartikel. Erst die Summe aus GOZ-Erlös und Vollkostenrechnung zeigt, ob der verlangte Preis kostendeckend ist.
Viertens ist bei jeder Leistung auf Verlangen die Dokumentenstrecke einzuhalten: schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn mit Ziffer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag sowie Hinweis auf eine möglicherweise unvollständige Erstattung, bei Leistungen auf Verlangen zusätzlich in Form eines Heil- und Kostenplans (§ 2 Abs. 2 und 3 GOZ).
Zahlen und Kontext
Der Punktwert der GOZ beträgt seit ihrer letzten Anpassung 5,62421 Cent; der Gebührenrahmen reicht vom Einfachen bis zum 3,5-Fachen des Gebührensatzes, wobei der 2,3-fache Satz als Regelhöchstsatz gilt (§ 5 Abs. 1 und 2 GOZ). Nr. 1040 ist mit 28 Punkten bewertet, Nr. 1000 mit 200 Punkten, Nr. 1010 mit 100 Punkten und Nr. 1020 mit 50 Punkten (GOZ, Anlage 1). Daraus ergibt sich rechnerisch: Nr. 1040 kostet je Zahn beim Regelhöchstsatz rund 3,62 Euro (28 × 0,0562421 Euro × 2,3), Nr. 1000 einmalig rund 25,87 Euro und Nr. 1020 rund 6,47 Euro je Sitzung. Für ein vollständiges Gebiss mit 28 Zähnen ergibt allein Nr. 1040 beim Regelhöchtsatz rund 101 Euro. Diese Beträge sind eigene Umrechnungen auf Basis der genannten Punktzahlen und Sätze, keine amtliche Preisangabe.
Der IGeL-Monitor beziffert die in der Praxis üblicherweise berechnete Gesamtsumme für eine PZR mit 44 bis 117 Euro und weist darauf hin, dass die Entfernung harter Zahnbeläge nach BEMA-Nr. 107 einmal jährlich von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird (IGeL-Monitor, Stand Mai 2026). Zum Marktumfeld: Zum 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 43.663 Zahnärztinnen und Zahnärzte in eigener Praxis niedergelassen, bei insgesamt 103.998 approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten (BZÄK, Nachgezählt, Stand 31.12.2024). Belastbare Zahlen zum durchschnittlichen Zeitaufwand einer PZR-Sitzung oder zu branchenüblichen Personalkostenquoten liegen aus amtlicher Quelle nicht vor.
Typische Fehler
Nur GOZ-Nr. 1040 kalkulieren und die Zusatzziffern vergessen. Ein vollständiger Prophylaxetermin mit Instruktion und Fluoridierung rechtfertigt zusätzlich Nr. 1000 und Nr. 1020, sofern tatsächlich erbracht.
Den Steigerungssatz pauschal auf 2,3 oder pauschal auf 3,5 festlegen. § 5 Abs. 2 GOZ verlangt eine Begründung aus Schwierigkeit und Zeitaufwand des Einzelfalls, keinen festen Praxisstandard.
Die Personalzeit nicht in die Kalkulation einrechnen. Der GOZ-Erlös aus Nr. 1040 allein deckt bei den meisten Praxen nicht die Lohnkosten der ausführenden Fachkraft für eine 30- bis 60-minütige Sitzung.
Keinen schriftlichen Heil- und Kostenplan bei Leistungen auf Verlangen erstellen. Fehlt die Dokumentation nach § 2 Abs. 3 GOZ, ist die Abrechenbarkeit der Leistung angreifbar.
Häufige Fragen
Ist die professionelle Zahnreinigung eine Kassenleistung? Für die meisten erwachsenen gesetzlich Versicherten nein. Eine eigene GKV-Sachleistung zur Individualprophylaxe besteht nach § 22 SGB V nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und nach § 22a SGB V für Menschen mit Pflegegrad oder Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Entfernung harter Zahnbeläge nach BEMA-Nr. 107 kann laut IGeL-Monitor einmal jährlich zulasten der Kasse abgerechnet werden.
Wie hoch darf der Steigerungssatz sein? Zwischen dem Einfachen und dem 3,5-Fachen des Gebührensatzes; der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz für die durchschnittliche Leistung, ein Überschreiten braucht eine Begründung aus Schwierigkeit oder Zeitaufwand (§ 5 GOZ).
Muss ich vor der PZR einen Heil- und Kostenplan erstellen? Bei Leistungen auf Verlangen ja, und zwar schriftlich vor Behandlungsbeginn, mit Hinweis auf eine möglicherweise unvollständige Erstattung (§ 2 Abs. 3 GOZ).
Warum liegt der tatsächliche Preis oft über dem reinen GOZ-Ansatz für Nr. 1040? Weil Nr. 1040 nur das Entfernen der Beläge abbildet. Mundhygienestatus, Instruktion und Fluoridierung sind eigene Ziffern, und die Personalzeit der ausführenden Fachkraft ist in der Gebührenordnung nicht gesondert bepreist.
Darf die Fachkraft die PZR allein durchführen? Ja, im Rahmen der Delegation. § 1 Abs. 5 ZHG erlaubt die Übertragung von Zahnsteinentfernung, Fluoridierung und Mundhygiene-Instruktion an qualifiziertes Personal.
Verwandte Begriffe
- PZR als Leistung vermarkten: die kommunikative Seite derselben Kalkulation, insbesondere gegenüber Patienten
- PZR als Praxis positionieren: wie der kalkulierte Preis zur strategischen Ausrichtung der Praxis passt
- PZR als Schwerpunkt aufbauen: die Kalkulation als Baustein einer eigenständigen Prophylaxeabteilung
- GOZ-Nr. 1040 professionelle Zahnreinigung: die zentrale Abrechnungsziffer im Detail
- Stuhlzeit-Kalkulation: die Methodik, Behandlungszeit in Praxiskosten zu übersetzen
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 1 Anwendungsbereich. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__1.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Gebühren. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt B, Nrn. 1000 bis 1040. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 22a Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22a.html
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), § 1, insbesondere Absatz 5. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
- IGeL-Monitor: Professionelle Zahnreinigung (PZR) – der IGeL Monitor informiert. Stand Mai 2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.igel-monitor.de/igel-a-z/igel/show/professionelle-zahnreinigung-pzr-der-igel-monitor-informiert.html
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
Rechtlicher Hinweis: Alle Rechtsangaben geben den Stand vom 22. Juli 2026 wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Der genaue Wortlaut des Gebührenverzeichnisses zu Nr. 1040 legt nach der eingesehenen Fassung nicht ausdrücklich fest, ob je Zahn oder je Sitzung abgerechnet wird; die Angabe „je Zahn” stammt aus der Darstellung des IGeL-Monitors und wurde nicht zusätzlich an einer amtlichen Abrechnungserläuterung geprüft. Ob sich die vom IGeL-Monitor genannte Spanne von 44 bis 117 Euro aus unterschiedlicher Zahnzahl, unterschiedlichen Steigerungssätzen oder zusätzlichen Ziffern ergibt, wird auf der Quelle nicht im Detail aufgeschlüsselt. Belastbare Branchenzahlen zu durchschnittlichen Personalkostenanteilen oder zu tatsächlichen Sitzungsdauern in deutschen Praxen liegen nicht vor; entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen.
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