Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

PZR-Paketpreise definieren

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

PZR-Paketpreise bündeln beim Zahnarzt die professionelle Zahnreinigung (PZR) mit Begleitleistungen zu einem kommunizierten Gesamtbetrag. Rechtlich bleibt es eine Einzelleistungsabrechnung: Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet GOZ-Nr. 1040 je Zahn, Implantat oder Brückenglied. Der Paketpreis ist damit eine Kalkulations- und Kommunikationsgröße, kein eigener Abrechnungsmodus. Die Zahl der berechneten Zähne schwankt, der Paketpreis nicht.

Auf einen Blick

  • GOZ-Nr. 1040 gilt je Zahn, Implantat oder Brückenglied, 28 Punkte (GOZ Anlage 1).
  • Punktwert 5,62421 Cent, Rahmen einfacher bis 3,5-facher Satz (§ 5 Abs. 1 GOZ).
  • Der 2,3-fache Satz bildet die durchschnittliche Leistung ab (§ 5 Abs. 2 GOZ).
  • Rechnung muss jede Einzelleistung mit Zahnnummer und Steigerungssatz ausweisen (§ 10 Abs. 2 GOZ).
  • Kosten vorab in Textform, wenn die Kostenübernahme nicht gesichert ist (§ 630c Abs. 3 BGB).

Einordnung

Ein Paketpreis ist der Betrag, den die Praxis nach außen nennt. Die GOZ kennt diesen Betrag nicht. Sie kennt eine Gebühr je Leistung, und bei der PZR bemisst sich diese Gebühr nach GOZ-Nr. 1040 je Zahn, Implantat oder Brückenglied mit 28 Punkten (GOZ Anlage 1). Zwischen beiden Größen liegt die eigentliche Aufgabe: Der Paketpreis muss aus der Einzelkalkulation hervorgehen und darf ihr nicht widersprechen.

Abzugrenzen ist der Paketpreis von der Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ. Diese erlaubt eine abweichende Gebührenhöhe, verbietet aber ausdrücklich die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwerts (§ 2 Abs. 1 GOZ). Ein Paketpreis, der rechnerisch als eigener Punktwert konstruiert wird, verlässt damit den zulässigen Rahmen. Zulässig bleibt der Weg über den Steigerungsfaktor.

Ebenfalls abzugrenzen ist die PZR von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. § 22a SGB V gibt Versicherten mit Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX unter anderem die Entfernung harter Zahnbeläge, nicht eine vollständige PZR. Von der PZR zu trennen sind außerdem parodontologische Nachsorgeleistungen, die einer eigenen Systematik folgen.

Relevanz für die Praxis

Der betriebswirtschaftliche Kern von PZR-Paketpreisen liegt beim Zahnarzt in einer Größe, die andere Prophylaxethemen nicht haben: der Varianz der Bezugsmenge. Die Gebühr entsteht je Zahn, der Preis wird je Sitzung genannt. Ein teilbezahnter Patient mit 18 berechenbaren Zähnen und ein vollbezahnter Patient mit zusätzlichen Implantaten und Brückengliedern erzeugen bei identischem Paketpreis völlig unterschiedliche Deckungsbeiträge. Wer einen Einheitspreis setzt, quersubventioniert systematisch von der einfachen zur aufwendigen Sitzung.

Rechtlich entsteht die Reibung an der Rechnung. § 10 Abs. 2 GOZ verlangt, dass die Rechnung Nummer und Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung, die Zahnnummer, den Betrag und den Steigerungssatz ausweist. Der Patient sieht also stets die Einzelaufstellung, nicht das Paket. Weicht die Rechnungssumme vom beworbenen Paketpreis ab, wird aus einem Kommunikationsdetail ein Konflikt. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst irreführende Angaben über den Preis und über die Art und Weise, in der er berechnet wird. Ein Festbetrag ohne erkennbare Bezugsgröße trägt dieses Risiko in sich.

Ein Fehler kostet daher selten nur Marge. Er kostet Rechnungskorrekturen, Diskussionen über Erstattungen mit privaten Kostenträgern und im ungünstigen Fall eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung.

In kieferorthopädischen Praxen stellt sich der Fall anders dar. Während einer Multibracket-Behandlung steigt der Reinigungsaufwand je Zahn, weil Brackets, Bänder und Bögen zusätzliche Retentionsflächen bilden. Die GOZ bildet das nicht über einen eigenen Gebührenbetrag ab, sondern über den Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ, der oberhalb des 2,3-fachen Satzes eine auf den Einzelfall bezogene Begründung verlangt. Ein über die gesamte Behandlungsdauer im Voraus verkauftes PZR-Paket berührt zusätzlich § 2 Abs. 2 GOZ, weil die Vereinbarung vor Erbringung der Leistung und nach individueller Absprache zu treffen ist.

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge entscheidet. Am Anfang steht nicht der Preis, sondern die Messung: Zeitbedarf je Sitzung, getrennt nach Behandlerprofil und nach Gebisssituation. Erst danach folgt die Auswertung der eigenen Abrechnungsdaten, wie sich die Zahl der berechneten Zähne über den Patientenstamm verteilt. Diese Verteilung ist die Grundlage jeder Paketstufe.

Der Schritt, der erfahrungsgemäß am häufigsten übersprungen wird, ist die Ableitung der Stufen aus dieser Verteilung statt aus runden Marketingbeträgen. Wer Stufen an Zahnzahl und Aufwand koppelt, kann jede Stufe gegen die Einzelabrechnung nach GOZ-Nr. 1040 spiegeln. Wer sie an einen glatten Betrag koppelt, muss die Differenz später erklären.

Übersehen wird regelmäßig die Faktorlogik. Ein pauschal in der Software hinterlegter Steigerungssatz trägt nicht, denn § 10 Abs. 3 GOZ verlangt oberhalb des 2,3-fachen Satzes eine schriftliche und für den Patienten nachvollziehbare Begründung. Diese muss sich auf den konkreten Fall beziehen.

Am Ende steht die Dokumentenstrecke: Vereinbarungen vor Leistungserbringung nach § 2 Abs. 2 GOZ, bei Leistungen auf Verlangen ein vorab erstellter Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3 GOZ, dazu die Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform nach § 630c Abs. 3 BGB. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Rezeption einen Fixbetrag nennt, während die Abrechnung eine Einzelrechnung erzeugt. Diese Lücke schließt kein Preismodell, sondern nur eine abgestimmte Sprachregelung.

Zahlen und Kontext

Die belastbaren Zahlen zu PZR-Paketpreisen stammen beim Zahnarzt aus der Gebührenordnung selbst. GOZ-Nr. 1040 ist mit 28 Punkten bewertet und wird je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechnet (GOZ Anlage 1). Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent, der Gebührenrahmen reicht vom einfachen bis zum 3,5-fachen Satz (§ 5 Abs. 1 GOZ). Der 2,3-fache Satz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab (§ 5 Abs. 2 GOZ).

Daraus lässt sich die Bezugsgröße für jede Paketstufe ableiten. 28 Punkte multipliziert mit 5,62421 Cent ergeben rechnerisch rund 1,57 Euro je Zahn zum einfachen Satz, rechnerisch rund 3,62 Euro zum 2,3-fachen und rechnerisch rund 5,51 Euro zum 3,5-fachen Satz. Für 28 berechnete Zähne entspricht das rechnerisch rund 101 Euro bis rund 154 Euro, jeweils allein für die Nummer 1040 und ohne Begleitleistungen. Diese Werte sind eigene Berechnungen aus den Vorgaben der GOZ, keine veröffentlichten Durchschnittspreise.

Für den Leistungsanspruch gilt: § 22 SGB V regelt die Individualprophylaxe für Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und nennt unter anderem Maßnahmen zur Schmelzhärtung und die Fissurenversiegelung der Molaren. Eine professionelle Zahnreinigung ist dort nicht aufgeführt.

Zu marktüblichen Höhen von PZR-Paketpreisen liegen keine von den zahnärztlichen Körperschaften veröffentlichten Preisstatistiken vor, die hier belegbar zitiert werden könnten.

Typische Fehler

Der Paketpreis wird als Pauschale gesetzt statt aus der Einzelkalkulation abgeleitet. Die Rechnung nach § 10 Abs. 2 GOZ weicht vom genannten Betrag ab, der Patient reklamiert die Differenz.

Ein Einheitspreis für alle Gebisssituationen. Bei aufwendigen Gebissen mit Implantaten und Brückengliedern sinkt der Deckungsbeitrag, ohne dass es jemand bemerkt.

Der Steigerungsfaktor liegt pauschal in der Software. Die oberhalb des 2,3-fachen Satzes verlangte Begründung (§ 10 Abs. 3 GOZ) trägt nicht und wird im Erstattungsstreit angreifbar.

Treuevorteile wie eine kostenfreie Folgesitzung werden beworben. Neben dem Preisrecht kann § 7 HWG greifen, soweit die Werbeaussage in den Anwendungsbereich des HWG nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG fällt.

Häufige Fragen

Sind PZR-Paketpreise beim Zahnarzt nach der GOZ zulässig? Als Kommunikationsform ja, als Abrechnungsform nein. § 2 Abs. 1 GOZ erlaubt eine abweichende Gebührenhöhe, verbietet aber eine abweichende Punktzahl und einen abweichenden Punktwert. Die Rechnung muss weiterhin jede Leistung einzeln mit Zahnnummer und Steigerungssatz ausweisen (§ 10 Abs. 2 GOZ). Der Paketpreis muss also aus der Einzelkalkulation hervorgehen.

Lohnt sich die Umstellung auf gestufte Paketpreise? Das hängt an der Streuung von Zahnzahl und Zeitbedarf im eigenen Patientenstamm. Praxen mit hohem Anteil implantat- oder prothetisch versorgter Patienten verlieren bei einem Einheitspreis Deckungsbeitrag. Wer die eigene Verteilung nicht ausgewertet hat, kann den Effekt nicht abschätzen. Die Datengrundlage liegt in der eigenen Abrechnungssoftware.

Wie kommuniziere ich einen Preis, wenn die Zahnzahl variiert? Über eine Spanne oder einen Ab-Preis mit klarer Bezugsgröße, etwa je Zahn. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst irreführende Angaben über den Preis und die Art und Weise seiner Berechnung. Ein Festbetrag ohne Bezugsgröße erzeugt dieses Risiko, sobald die Rechnung höher ausfällt als angekündigt.

Muss der Preis vorab schriftlich genannt werden? § 630c Abs. 3 BGB verlangt eine Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform vor Beginn der Behandlung, wenn die vollständige Übernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist. Bei der PZR als Privatleistung ist das der Regelfall. Weitergehende Formvorgaben aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Können Pakete für Kinder und Jugendliche über die Kasse laufen? Nein. § 22 SGB V nennt für Versicherte zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr unter anderem Schmelzhärtung und Fissurenversiegelung der Molaren. Die professionelle Zahnreinigung ist dort nicht aufgeführt und bleibt außerhalb dieses Leistungsanspruchs. In dieser Altersgruppe bleibt ein Paket damit eine private Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten.

Verwandte Begriffe

  • GOZ-Nr. 1040: die Gebührenposition, aus der sich jeder Paketpreis rechnerisch ableiten muss.
  • Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ: der einzige Weg zu einer abweichenden Gebührenhöhe, mit engen Formvorgaben.
  • Steigerungsfaktor: das Instrument, über das erhöhter Aufwand je Zahn abgebildet und begründet wird.
  • Wirtschaftliche Aufklärungspflicht: die Pflicht zur Kosteninformation in Textform vor Behandlungsbeginn.
  • Individualprophylaxe nach § 22 SGB V: der Leistungsanspruch für Jugendliche, der die PZR gerade nicht umfasst.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  2. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  3. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__10.html
  4. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Nummer 1040. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  5. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
  6. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22a.html
  7. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
  8. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 1 Anwendungsbereich. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
  9. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 7 Zuwendungen und sonstige Werbegaben. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html
  10. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
  11. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
  12. Bundesministerium der Justiz und juris GmbH: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung. Geltende Fassung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__99.html

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 21.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Berufsrechtliche Vorgaben der Landeszahnärztekammern können abweichen und sind im Einzelfall zu prüfen.

Unsicherheiten

Zur Höhe marktüblicher PZR-Paketpreise konnten keine Statistiken einer Stufe-1-Quelle verifiziert werden. Angaben aus Preisvergleichsportalen und Agenturbeiträgen wurden bewusst nicht übernommen.

Ob das Heilmittelwerbegesetz die Bewerbung reiner Prophylaxeleistungen erfasst, ist nicht abschließend geklärt. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG setzt voraus, dass sich die Werbeaussage auf Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. Reine Vorbeugung ist dort nicht genannt. Die Anwendbarkeit von § 7 HWG auf Treue- und Bonusmodelle bei der PZR hängt daher von der konkreten Werbeaussage ab. Ob die Ausnahme für Mengennachlässe in § 7 Abs. 1 HWG, die von gleicher Ware spricht, auch Dienstleistungen erfasst, wurde nicht abschließend geprüft.

Zur Abgrenzung der PZR von der unterstützenden Parodontitistherapie wurde die einschlägige Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht im Original geprüft. Der Beitrag trifft dazu bewusst keine normativen Aussagen.

Vertragszahnärztliche Formvorgaben für Privatvereinbarungen mit gesetzlich Versicherten ergeben sich zusätzlich aus dem Bundesmantelvertrag Zahnärzte. Dieser lag zur Prüfung nicht im Volltext vor und wird deshalb nicht zitiert.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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