Kurzdefinition
„Prophylaxe als Praxis positionieren” beschreibt die strategische Entscheidung, Prävention zum erkennbaren Profil der gesamten Praxis zu machen, nicht nur zu einer von mehreren angebotenen Leistungen. Berufsrechtlich läuft eine solche Positionierung über den Tätigkeitsschwerpunkt (§ 21 Abs. 2 MBO-Z), der nur zulässig ist, wenn die Tätigkeit tatsächlich in entsprechendem Umfang ausgeübt wird.
Auf einen Blick
- Ein Tätigkeitsschwerpunkt darf nur angekündigt werden, wenn die Tätigkeit deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht (Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z)
- Ein Gericht beanstandete den Schwerpunkt „Kinderzahnarzt”, weil Praxisablauf und -einrichtung nicht entsprechend ausgerichtet waren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Az. 13 A 1399/10)
- Eine Einzelpraxis darf nicht als „Institut”, „Akademie” oder „Poliklinik” bezeichnet werden (§ 21 Abs. 5 MBO-Z)
- Die Prävalenz schwerer Parodontitis steigt von 17,5 Prozent bei jüngeren Erwachsenen auf 52,7 Prozent bei jüngeren Seniorinnen und Senioren (DMS•6, zitiert nach KZBV, Jahrbuch 2025)
- Die Inanspruchnahme allgemeiner zahnärztlicher Behandlung unterscheidet sich regional: 68,0 Prozent alte, 74,0 Prozent neue Bundesländer (KZBV, Jahrbuch 2025)
Einordnung
Positionierung unterscheidet sich von Kalkulation und Vermarktung dadurch, dass sie nicht eine einzelne Leistung, sondern die gesamte Praxisidentität betrifft. Wer sich als Präventionspraxis positioniert, kommuniziert damit implizit einen Tätigkeitsschwerpunkt im Sinne des § 21 Abs. 2 MBO-Z, selbst wenn das Wort „Schwerpunkt” nicht fällt. Tätigkeitsschwerpunkte beruhen auf der Selbsteinschätzung des Zahnarztes, sind aber an Bedingungen geknüpft: Sie dürfen nicht mit Fachgebietsbezeichnungen aus dem Weiterbildungsrecht verwechselbar sein, und sie setzen voraus, dass die Tätigkeit tatsächlich in entsprechendem Umfang ausgeübt wird. Anders als bei anerkannten Schwerpunkten wie Implantologie oder Endodontie existiert für „Prophylaxe” nach den ausgewerteten Quellen keine eigene Gerichtsentscheidung; die allgemeinen Grundsätze zum Tätigkeitsschwerpunkt gelten aber unabhängig vom konkreten Fachinhalt.
Relevanz für die Praxis
Der zentrale Maßstab ist die Schwelle aus dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer: Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit nicht nur gelegentlich, sondern jedenfalls deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht, gestützt auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wie streng diese Substanzpflicht gehandhabt wird, zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen: Ein Gericht beanstandete den Schwerpunkt „Kinderzahnarzt”, weil weder Arbeitszeit noch Praxisablauf, Praxisorganisation oder Einrichtung entsprechend ausgerichtet waren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Az. 13 A 1399/10). Für eine Positionierung als Präventionspraxis bedeutet das: Terminschiene, Raumkonzept und Personaleinsatz müssen die Behauptung tatsächlich tragen, bevor sie kommuniziert wird.
Sprachlich ist zusätzlich die Bezeichnung selbst zu beachten. Nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer suggeriert die Wortkombination „Zahnarzt für …” eine Nähe zur Fachzahnarztbezeichnung und ist deshalb unzulässig; korrekt ist die Kennzeichnung als Tätigkeitsschwerpunkt. Zusätzlich untersagt § 21 Abs. 5 MBO-Z, eine Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft als „Akademie”, „Institut”, „Poliklinik” oder als Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb zu bezeichnen. Eine Positionierung als „Prophylaxe-Institut” oder „Präventionszentrum” ist damit unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung des Schwerpunkts schon in der Namensform ausgeschlossen.
Für kieferorthopädische Praxen ist die Ausgangslage besonders. Individualprophylaxe machte 2024 nur rund 1,2 Prozent des KFO-Leistungsgeschehens aus, gegenüber 83,0 Prozent KFO-Leistungen (KZBV, Jahrbuch 2025). Eine Positionierung der gesamten Praxis als Präventionsanbieter ließe sich mit diesem Zahlenbild kaum belegen; realistischer ist eine Positionierung, die Prophylaxe als integrierten Bestandteil der KFO-Behandlung darstellt, etwa im Umgang mit dem erhöhten Pflegeaufwand während einer Multibandbehandlung, ohne den Anspruch eines eigenständigen Tätigkeitsschwerpunkts zu erheben.
Was bei der Umsetzung zählt
Positionierung sollte der organisatorischen Substanz folgen, nicht ihr vorausgehen. Vor jeder Außendarstellung steht die Frage, welcher Anteil der Praxiskapazität tatsächlich auf Prävention entfällt und ob dieser Anteil dauerhaft, nicht nur saisonal oder kampagnenbezogen, besteht.
Zweitens verlangt eine glaubwürdige Positionierung eine konsistente Zielgruppenentscheidung. Die Prävalenz schwerer Parodontitis steigt von 17,5 Prozent bei jüngeren Erwachsenen auf 52,7 Prozent bei jüngeren Seniorinnen und Senioren (DMS•6, zitiert nach KZBV, Jahrbuch 2025); eine Positionierung, die erkennbar auf eine alternde, risikobehaftete Patientenschaft zielt, unterscheidet sich in Ansprache und Terminstruktur von einer Positionierung, die auf junge Familien mit Fokus auf Individualprophylaxe zielt. Beides gleichzeitig ohne klare Schwerpunktsetzung zu behaupten, verwässert die Botschaft.
Drittens ist die regionale Wettbewerbslage einzubeziehen. Die Inanspruchnahmequote der allgemeinen, konservierenden und chirurgischen Behandlung unterscheidet sich zwischen alten (68,0 Prozent) und neuen Bundesländern (74,0 Prozent), mit wachsendem Abstand ab 65 Jahren (KZBV, Jahrbuch 2025). Eine Positionierung, die auf eine Versorgungslücke reagiert, sollte sich an der tatsächlichen lokalen Nachfrage orientieren, nicht an bundesweiten Durchschnittswerten.
Zahlen und Kontext
Die Substanzschwelle für einen Tätigkeitsschwerpunkt liegt nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer bei jedenfalls deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung. Zum Vergleich zeigt die Kieferorthopädie, wie eng ein Leistungsgeschehen tatsächlich verteilt sein kann: 83,0 Prozent KFO-Leistungen, 15,8 Prozent KCH-Begleitleistungen und 1,2 Prozent Individualprophylaxe (KZBV, Jahrbuch 2025). Eine Positionierung muss sich an vergleichbar überprüfbaren Anteilen der eigenen Praxis messen lassen.
Medizinisch untermauert wird die Nachfrage nach Prävention durch die Ergebnisse der Sechsten Deutschen Mundgesundheitsstudie: Bei 12-Jährigen sind 77,6 Prozent kariesfrei, die Karieserfahrung liegt bei 0,5 Zähnen; bei jüngeren Erwachsenen liegt die Prävalenz schwerer Parodontitis bei 17,5 Prozent, bei jüngeren Seniorinnen und Senioren bei 52,7 Prozent (DMS•6, zitiert nach KZBV, Jahrbuch 2025). Rauchen und Typ-2-Diabetes sind bei jüngeren Seniorinnen und Senioren mit Parodontitis deutlich häufiger als bei jüngeren Erwachsenen (DMS•6, zitiert nach KZBV, Jahrbuch 2025). Belastbare Zahlen dazu, wie viele Praxen sich in Deutschland aktiv als Präventionspraxis positionieren oder welchen Marktanteil eine solche Positionierung erschließt, liegen aus den ausgewerteten Quellen nicht vor.
Typische Fehler
Positionierung ohne organisatorische Grundlage Ein Gericht beanstandete den Schwerpunkt „Kinderzahnarzt”, weil Praxisablauf und Einrichtung nicht entsprechend ausgerichtet waren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Az. 13 A 1399/10). Dieselbe Substanzpflicht gilt für eine Prophylaxe-Positionierung.
Bezeichnung als Institut oder Zentrum § 21 Abs. 5 MBO-Z untersagt Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften Bezeichnungen wie „Institut”, „Akademie” oder „Poliklinik”.
„Zahnarzt für Prophylaxe” statt Tätigkeitsschwerpunkt Die Wortkombination „Zahnarzt für …” suggeriert nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer eine Nähe zur Fachzahnarztbezeichnung; korrekt ist die Bezeichnung als Tätigkeitsschwerpunkt.
Zwei Zielgruppen gleichzeitig ohne Schwerpunktsetzung Eine Positionierung, die junge Familien und ältere Risikopatienten parallel adressiert, ohne eine Schwerpunktentscheidung zu treffen, schwächt die Wiedererkennbarkeit der Botschaft.
Häufige Fragen
Ab wann darf ich mich als Präventionspraxis positionieren? Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer erst zulässig, wenn die Tätigkeit jedenfalls deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht, gestützt auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Darf ich meine Praxis „Prophylaxe-Institut” nennen? Nein. § 21 Abs. 5 MBO-Z untersagt Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften die Bezeichnung als Institut, Akademie oder Poliklinik, unabhängig vom tatsächlichen Leistungsanteil.
Wie formuliere ich den Schwerpunkt korrekt? Als „Tätigkeitsschwerpunkt Prophylaxe” oder vergleichbar, nicht als „Zahnarzt für Prophylaxe”. Letzteres suggeriert nach dem BZÄK-Kommentar eine nicht bestehende Nähe zur Fachzahnarztbezeichnung.
Reicht ein gut ausgestatteter Prophylaxe-Raum als Nachweis? Ein Raum allein genügt nicht. Das Gericht im Fall „Kinderzahnarzt” prüfte Arbeitszeit, Praxisablauf, Praxisorganisation und Einrichtung insgesamt, nicht ein einzelnes Merkmal.
Ist eine Positionierung für kieferorthopädische Praxen sinnvoll? Bei einem Individualprophylaxe-Anteil von rund 1,2 Prozent am KFO-Leistungsgeschehen lässt sich eine Positionierung der gesamten Praxis als Präventionsanbieter kaum tragen. Eine Einordnung als integrierter Bestandteil der KFO-Behandlung ist realistischer.
Verwandte Begriffe
- Prophylaxe als Leistung kalkulieren: liefert die Preisbasis für eine glaubwürdige Positionierung
- Prophylaxe als Leistung vermarkten: kommunikative Umsetzung der gewählten Positionierung
- Prophylaxe als Schwerpunkt aufbauen: organisatorischer Prozess, der die Positionierung erst trägt
- Prophylaxe-Konzept in der Zahnarztpraxis: schriftliche Grundlage, die Positionierungsaussagen absichert
- Parodontologie-Schwerpunkt: benachbarte Positionierungsoption mit eigener Substanzpflicht
Quellen
- Bundeszahnärztekammer: Kommentar zur Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. 5. Auflage, November 2024. https://lzk-bw.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Recht/3.Berufsrecht/BZAEK_MBO-Kommentar.pdf
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2012, Az. 13 A 1399/10 („Kinderzahnarzt”), zitiert nach Quelle 1.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2001, Az. 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 („Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie”), zitiert nach Quelle 1.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.09.2001, Az. 1 BvR 2265/00, zitiert nach Quelle 1.
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.09.2003, Az. 3 BN 3.03 (Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie und Kieferorthopädie ohne Fachzahnarzt-Weiterbildung), zitiert nach Quelle 1.
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: KZBV Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch: § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
Unsicherheiten
Für einen Tätigkeitsschwerpunkt „Prophylaxe” liegt nach den ausgewerteten Quellen keine eigene Gerichtsentscheidung vor; ob die zu anderen Schwerpunkten entwickelten Maßstäbe von der Rechtsprechung unverändert übertragen würden, ist deshalb nicht abschließend geprüft, sondern eine plausible Übertragung allgemeiner Grundsätze. Belastbare Zahlen dazu, wie viele Praxen sich aktiv als Präventionspraxis positionieren oder welchen wirtschaftlichen Effekt eine solche Positionierung hat, liegen aus den ausgewerteten Quellen nicht vor. Die zitierten Gerichtsentscheidungen wurden in der Wiedergabe des BZÄK-Kommentars geprüft, nicht im Volltext. Berufsordnungen sind Satzungsrecht der Landeszahnärztekammern und können von der Musterberufsordnung abweichen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

