Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Professionelle Zahnreinigung wirtschaftlich kalkulieren

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Wer die professionelle Zahnreinigung wirtschaftlich kalkulieren will, rechnet nicht mit einem festen Preis je Sitzung, sondern mit der Gebührennummer 1040 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): 28 Punkte je Zahn, Implantat oder Brückenglied, multipliziert mit Punktwert und Steigerungsfaktor. Der Erlös hängt an Zahnzahl und Faktor, die Kosten an Stuhlzeit und Qualifikation des Personals.

Auf einen Blick

  • GOZ-Nr. 1040: 28 Punkte je Zahn, Implantat oder Brückenglied (GOZ, Anlage 1)
  • Punktwert 5,62421 Cent, Gebührenrahmen 1,0 bis 3,5fach (§ 5 Abs. 1 GOZ)
  • Pauschalhonorar unzulässig: abweichende Punktzahl oder Punktwert ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 GOZ)
  • Faktor über 2,3 ist je Leistung schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 GOZ)
  • Delegation an qualifiziertes Prophylaxepersonal zulässig (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 ZHG)

Einordnung

Die professionelle Zahnreinigung (PZR) steht im Gebührenverzeichnis der GOZ im Abschnitt B, Prophylaktische Leistungen. Der Leistungstext umfasst das Entfernen der supragingivalen und gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, und zwar je Zahn oder Implantat oder Brückenglied (GOZ, Anlage 1).

Aus dieser Bezugsgröße folgt die häufigste Verwechslung. Die GOZ kennt keine Sitzungspauschale und keinen „PZR-Preis“. Was in der Praxis als ein Termin geplant wird, ist gebührenrechtlich eine Summe von Einzelleistungen je Zahn. Wer intern in Sitzungspreisen denkt, kalkuliert an der Abrechnungslogik vorbei.

Abzugrenzen ist die PZR außerdem nach zwei Seiten. Nach oben schließt die GOZ die Nummer 1040 neben den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 aus, also neben einer Reihe parodontologischer Leistungen (GOZ, Anlage 1). Die PZR ist damit nicht der Einstieg in die Parodontitistherapie, sondern eine eigenständige Leistung mit eigener Abrechnungssystematik.

Nach unten ist sie von § 22a SGB V zu trennen. Diese Vorschrift begründet für Versicherte mit Pflegegrad oder Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, unter anderem auf die Entfernung harter Zahnbeläge. Das ist ein anderer Leistungsanspruch mit anderer Rechtsgrundlage, nicht die PZR nach GOZ 1040.

Relevanz für die Praxis

Wer die professionelle Zahnreinigung kalkuliert, muss sich vom Preisdenken lösen: Entscheidend ist das Verhältnis von Erlös zu Stuhlzeit. Und der Erlös schwankt aus zwei Gründen, die eine Praxis unterschiedlich gut steuern kann.

Die erste Größe ist die Zahnzahl, und sie ist nicht steuerbar. Bei einem voll bezahnten Gebiss mit 28 Zähnen ergibt der 2,3fache Satz rechnerisch rund 101 Euro, bei einem sanierten Restgebiss mit 22 Zähnen rechnerisch rund 80 Euro (eigene Berechnung auf Basis der Gebührenwerte der BZÄK 2024). Die Stuhlzeit unterscheidet sich zwischen beiden Fällen oft kaum. Wer den Prophylaxeraum nach durchschnittlichem Sitzungserlös plant, unterschätzt diese Streuung systematisch.

Die zweite Größe ist der Steigerungsfaktor, und er ist die eigentliche Preisentscheidung. Über den Rahmen von 1,0 bis 3,5 schwankt der Erlös für dasselbe voll bezahnte Gebiss rechnerisch zwischen rund 44 Euro und rund 154 Euro. Diese Entscheidung ist jedoch nicht frei: Der 2,3fache Gebührensatz bildet nach § 5 Abs. 1 GOZ die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab, ein Überschreiten ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dieser Bemessungskriterien es rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 GOZ ist jede Überschreitung auf die einzelne Leistung bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

Teuer wird der umgekehrte Weg. Wer einen Wunschpreis setzt und den Faktor rückwärts darauf einstellt, erzeugt Begründungen, die die Dokumentation nicht trägt. Wer den Preis als Pauschale kommuniziert, bewegt sich außerhalb der Verordnung: Nach § 2 Abs. 1 GOZ kann nur eine abweichende Gebührenhöhe vereinbart werden, abweichende Punktzahl und abweichender Punktwert sind ausgeschlossen. Pauschalpreiswerbung war bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung (Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2012, Az. 52 O 231/11).

Für kieferorthopädische Praxen verschiebt sich die Rechnung. Bei festsitzenden Apparaturen sind Schwierigkeit und Zeitaufwand je Zahn erhöht, was nach § 5 Abs. 1 GOZ als Besonderheit in Betracht kommt, aber je Patient und je Leistung dokumentiert werden muss und nicht als pauschale Anhebung für alle Behandlungsfälle. Umgekehrt liegt bei Patienten im Wechselgebiss die Zahnzahl unter der eines vollständigen Erwachsenengebisses, der Sitzungserlös also am unteren Rand, bei vergleichbarer oder höherer Stuhlzeit. Da kieferorthopädische Behandlungen über Jahre laufen, multipliziert sich eine einmal falsch gesetzte Kalkulation über die gesamte Behandlungsdauer.

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge entscheidet. Sinnvoll ist, zuerst die tatsächliche Stuhlzeit je Sitzung über einen definierten Zeitraum zu erheben, statt sie zu schätzen. Zweitens die Verteilung der Zahnzahl in der eigenen Patientenschaft aus der Praxissoftware auszuwerten, weil sie den Erlöskorridor vorgibt. Erst danach lässt sich der Faktor bestimmen, und zwar zusammen mit dem Begründungstext, der später in der Rechnung stehen soll.

Übersehen wird regelmäßig die Kostenseite. Der Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte weist ab dem 01.01.2026 für die Tätigkeitsgruppe IV, in die unter anderem die Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin fällt, Monatsvergütungen von 3.275,00 Euro im 1. bis 3. Berufsjahr bis 4.115,50 Euro ab dem 28. Berufsjahr aus, für die Tätigkeitsgruppe V mit Abschluss als Dentalhygienikerin 3.406,00 Euro bis 4.280,00 Euro. Über den tariflichen Teiler von 1/169 je Stunde entspricht das rechnerisch rund 19 bis rund 25 Euro Bruttoentgelt je Arbeitsstunde. Das ist nicht der Kostensatz: Arbeitgeberanteile, Urlaub, Fortbildung, Ausfallzeiten sowie Raum-, Geräte- und Materialkosten kommen hinzu und sind im Tarifvertrag nicht abgebildet.

Ebenfalls unterschätzt wird der Geltungsbereich. Der genannte Tarifvertrag gilt räumlich für Hamburg, Niedersachsen, das Saarland und den Landesteil Westfalen-Lippe. In anderen Kammerbereichen gelten abweichende Regelungen, die Werte sind dort nicht ohne Weiteres übertragbar.

Die Voraussetzung, an der die Wirtschaftlichkeit am häufigsten hängt, ist die Delegation. § 1 Abs. 5 Nr. 2 ZHG erlaubt die Übertragung der Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen an qualifiziertes Prophylaxepersonal mit abgeschlossener Ausbildung. Ohne diesen Schritt bindet jede Sitzung Behandlerzeit, und die Rechnung geht bei keinem Faktor auf.

Zahlen und Kontext

Die Gebührennummer 1040 ist mit 28 Punkten bewertet (GOZ, Anlage 1). Der Punktwert beträgt nach § 5 Abs. 1 GOZ 5,62421 Cent, der Gebührenrahmen reicht vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen. Die Bundeszahnärztekammer weist im GOZ-Kommentar (Stand 10.11.2024) je Zahn 1,57 Euro beim 1,0fachen, 3,62 Euro beim 2,3fachen und 5,51 Euro beim 3,5fachen Satz aus. Die im Abschnitt „Relevanz für die Praxis“ genannten Sitzungsbeträge sind eigene Multiplikationen dieser Werte mit der jeweiligen Zahnzahl, keine Angaben der Bundeszahnärztekammer.

Zur Einordnung in die Praxisrechnung: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lagen die Einnahmen je Zahnarztpraxis im Jahr 2023 bei 894.000 Euro und der Reinertrag bei 284.000 Euro, bei durchschnittlich 10,1 tätigen Personen je Praxis (Statistisches Bundesamt 2025, Berichtsjahr 2023). Rechnerisch verbleiben damit rund 32 Prozent der Einnahmen als Reinertrag. Der Anteil der Einnahmen aus Privatabrechnung stieg bei Zahnarztpraxen von 45,1 Prozent im Jahr 2022 auf 47,2 Prozent im Jahr 2023, der Anteil aus Kassenabrechnung sank von 51,7 auf 51,0 Prozent (Statistisches Bundesamt 2025, Berichtsjahr 2023).

Eine amtliche Statistik, die den Anteil der PZR am privaten Leistungsumsatz oder durchschnittliche Steigerungsfaktoren für die Nummer 1040 ausweist, war zum Prüfdatum nicht auffindbar. Kalkulationen sollten deshalb auf den eigenen Zahlen aus Praxissoftware und Zeiterfassung beruhen.

Typische Fehler

In Sitzungspreisen statt in Gebührenpositionen kalkulieren. Die Zahnzahl schwankt erheblich, der Durchschnittspreis verdeckt genau die Fälle, die unter Kosten laufen.

Den Steigerungsfaktor vom gewünschten Endbetrag her bestimmen. Der Faktor ist nach § 5 Abs. 1 GOZ an Schwierigkeit und Zeitaufwand gebunden, die Begründung nach § 10 Abs. 3 GOZ muss die Dokumentation tragen.

Die professionelle Zahnreinigung als Pauschale oder Festpreis bewerben. Nach § 2 Abs. 1 GOZ sind abweichende Punktzahl und abweichender Punktwert ausgeschlossen, Pauschalpreiswerbung war bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren.

Bruttoentgelt mit Kostensatz gleichsetzen. Arbeitgeberanteile, Ausfallzeiten sowie Raum-, Geräte- und Materialkosten fehlen dann in der Rechnung, die Marge ist rechnerisch zu hoch angesetzt.

Häufige Fragen

Wie berechnet sich das Honorar für eine professionelle Zahnreinigung? Über die GOZ-Nummer 1040 mit 28 Punkten je Zahn, Implantat oder Brückenglied. Punktzahl multipliziert mit dem Punktwert von 5,62421 Cent ergibt den einfachen Gebührensatz, dieser multipliziert mit dem Steigerungsfaktor die Gebühr. Der Sitzungsbetrag ist die Summe über alle behandelten Zähne.

Darf die Praxis einen Festpreis für die PZR nennen? Ein Pauschalhonorar ist nach § 2 Abs. 1 GOZ nicht vereinbar, weil abweichende Punktzahl und abweichender Punktwert ausgeschlossen sind. Zulässig ist eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe, also den Steigerungsfaktor, schriftlich und vor Erbringung der Leistung (§ 2 Abs. 2 GOZ). Der Stand ist der 21.07.2026, dies ersetzt keine Rechtsberatung.

Lohnt sich ein eigener Prophylaxeraum wirtschaftlich? Das hängt an der Auslastung und daran, ob delegiert wird. § 1 Abs. 5 Nr. 2 ZHG erlaubt die Übertragung an qualifiziertes Prophylaxepersonal. Rechnen Sie mit den eigenen Werten für Stuhlzeit, Zahnzahlverteilung und Personalkosten, allgemeingültige Schwellenwerte gibt es dafür nicht.

Wie lange dauert es, bis eine neue Kalkulation belastbar ist? Belastbar wird sie erst, wenn genügend eigene Sitzungen erfasst sind. Verlässliche Vorgaben dazu existieren nicht. In der Praxis zeigt sich häufig, dass einzelne Wochen zu stark schwanken und erst die Auswertung über mehrere Monate ein stabiles Bild der Stuhlzeit ergibt.

Ändert sich die Kalkulation bei kieferorthopädischen Patienten? Ja, in beide Richtungen. Bei festsitzenden Apparaturen können erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand einen höheren Faktor rechtfertigen, jeweils dokumentiert und begründet. Im Wechselgebiss senkt die geringere Zahnzahl den Sitzungserlös, ohne dass die Stuhlzeit entsprechend sinkt. Über eine mehrjährige Behandlungsdauer summiert sich beides.

Verwandte Begriffe

  • GOZ-Steigerungsfaktor: bestimmt bei gleicher Punktzahl die gesamte Erlösspanne der Leistung
  • Delegation an Prophylaxepersonal: entscheidet darüber, ob die Sitzung Behandlerzeit oder Assistenzzeit bindet
  • Recall-System: legt fest, wie oft der kalkulierte Sitzungserlös im Jahr überhaupt anfällt
  • Stuhlzeit-Kalkulation: liefert die Bezugsgröße, gegen die der Sitzungserlös gerechnet wird
  • Individualprophylaxe: grenzt den eigenständigen Leistungsanspruch bestimmter Versichertengruppen von der PZR ab

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 (Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen), Abschnitt B, Nummer 1040. Fassung der Bekanntmachung, abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__10.html
  5. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), § 1 Abs. 5. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
  6. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22a.html
  7. Bundeszahnärztekammer: GOZ-Kommentar, GOZ-Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung. Stand 10.11.2024, abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/prophylaktische-leistungen/goz-nr-1040.html
  8. Statistisches Bundesamt: Arztpraxen 2023: Geringes Plus bei Einnahmen, starker Anstieg der Aufwendungen. Pressemitteilung Nr. 269 vom 24. Juli 2025, abgerufen am 21.07.2026. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/07/PD25_269_52911.html
  9. Statistisches Bundesamt: Arztpraxen erzielten 2023 zwei Drittel ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung. Pressemitteilung Nr. 431 vom 4. Dezember 2025, abgerufen am 21.07.2026. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/12/PD25_431_52911.html
  10. Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Verband medizinischer Fachberufe e.V.: Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelfer/innen in Hamburg, Niedersachsen, im Saarland und im Landesteil Westfalen-Lippe. Fassung vom 30.06.2025, veröffentlicht von der Zahnärztekammer Hamburg, abgerufen am 21.07.2026. https://www.zahnaerzte-hh.de/fileadmin/Redaktion/Kammer/Recht/ZFA_Tarifvertrag/2025-06-30-Verguetungstarifvertrag.pdf
  11. Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2012, Az. 52 O 231/11, dokumentiert in der Urteilsdatenbank Berufsrecht der Bundeszahnärztekammer (dort als weitere Instanzen angegeben: Kammergericht Berlin, Az. 5 U 88/12, und Bundesgerichtshof, Az. I ZR 183/13). Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/urteiledatenbank-berufsrecht/urteil/werbung-mit-pauschalpreisen-fuer-zahnaerztliche-leistungen-und-unterschreitung-des-mindestsatzes-der-goz-werbung-mit-dem-angebot-deutlicher-rabattierter-zahn-aerztlicher-leistungen-bzw-festpreise-auf-einer-internetplattform.html

Unsicherheiten

Zur Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 52 O 231/11) sind in der Urteilsdatenbank der Bundeszahnärztekammer weitere Instanzen vermerkt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 88/12, und Bundesgerichtshof, Az. I ZR 183/13). Deren Entscheidungsinhalt konnte nicht geprüft werden. Der erstinstanzlich erörterte Sonderfall einer Unterschreitung des Mindestsatzes bei der PZR wird hier deshalb bewusst nicht als geklärte Rechtslage wiedergegeben. Maßgeblich ist der Verordnungstext.

Nicht belegbar war eine amtliche Erhebung zum Anteil der PZR am privatzahnärztlichen Leistungsumsatz sowie zu durchschnittlich abgerechneten Steigerungsfaktoren für die Nummer 1040. Ebenfalls nicht belegbar waren durchschnittliche Stuhlzeiten je PZR-Sitzung, weshalb im Text keine Zeitangabe genannt wird.

Die Vergütungswerte stammen aus einem Tarifvertrag mit räumlich begrenztem Geltungsbereich (Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Landesteil Westfalen-Lippe). Für andere Kammerbereiche wurden keine Werte erhoben. Die Angaben des Statistischen Bundesamtes beziehen sich auf das Berichtsjahr 2023, neuere Werte lagen zum Prüfdatum nicht vor.

Rechtsstand dieses Beitrags ist der 21.07.2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung