Kurzdefinition
Implantologie als Praxis positionieren bezeichnet die strategische Entscheidung, welchen Platz eine Praxis mit Implantologie im lokalen Wettbewerbsumfeld einnehmen will: für welche Zielgruppe, gegenüber welchem Wettbewerb und mit welchem Anspruch. Das ist keine Bezeichnungsfrage des Berufsrechts und kein Vermarktungsmittel, sondern die vorgelagerte Marktentscheidung, auf der beides erst aufbaut.
Auf einen Blick
- Implantologie ist kein Fachgebiet, sondern ein Tätigkeitsschwerpunkt, der erst ab deutlich mehr als 20 Prozent Leistungsanteil ausgewiesen werden darf (BZÄK, Kommentierung MBO-Z § 21, Stand 13.01.2026)
- Die Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie verlangt mindestens 200 Implantate oder 70 Versorgungsfälle je Kiefer mit allen Indikationsklassen (Konsensuskonferenz Implantologie)
- 43.663 Zahnärztinnen und Zahnärzte waren zum 31.12.2024 in eigener Praxis niedergelassen (BZÄK, Nachgezählt 2025)
- „Zahnärzte für Implantologie” ist irreführende Werbung (LG Flensburg, Urteil vom 28.12.2017, 6 HK O 51/17)
- Implantatgetragener Zahnersatz läuft bei gesetzlich Versicherten als andersartige Versorgung mit Festzuschuss (§ 55 Abs. 5 SGB V)
Einordnung
Positionierung beantwortet drei Fragen, die vor jeder Marke und jedem Auftritt geklärt sein sollten. Erstens die Zielgruppe: Spricht die Praxis vorrangig Zuweiser an, also allgemeinzahnärztliche Kolleginnen und Kollegen, die selbst nicht implantieren und chirurgische oder komplexe Fälle überweisen, oder wendet sie sich direkt an Endpatienten als eigene Neupatientengewinnung? Zweitens der Wettbewerbsraum: Wie viele Praxen im Einzugsgebiet bieten Implantologie bereits glaubwürdig an, und welcher Platz ist dort noch unbesetzt? Drittens das Leistungsversprechen: Steht die Praxis für ein breites, standardisiertes Fallspektrum oder für komplexe Rekonstruktionen und Ausnahmefälle?
Diese drei Fragen sind von zwei benachbarten Themen zu trennen. Der Tätigkeitsschwerpunkt ist die berufsrechtliche Form, in der eine Ausrichtung überhaupt nach außen benannt werden darf: Nach § 21 Abs. 2 MBO-Z darf ein Zahnarzt auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten hinweisen, sofern keine Verwechslungsgefahr mit einer Fachgebietsbezeichnung entsteht. Die Vermarktung der Leistung ist die Umsetzung in Inhalte und Kanäle. Positionierung liegt vor beidem: Sie entscheidet, was überhaupt behauptet werden soll, bevor die Frage der zulässigen Bezeichnung oder des richtigen Kanals gestellt wird.
Relevanz für die Praxis
Zwei grundsätzlich verschiedene Positionierungsmodelle stehen in der Praxis regelmäßig zur Wahl, und sie verlangen unterschiedliche Voraussetzungen. Das erste Modell ist die Praxis als Anlaufstelle für Zuweiser: Allgemeinzahnärztliche Kolleginnen und Kollegen überweisen chirurgisch anspruchsvolle oder diagnostisch komplexe Fälle, die Praxis tritt gegenüber Fachkreisen auf, nicht primär gegenüber der breiten Öffentlichkeit. Tragfähig wird dieses Modell durch eine Qualifikation, die im Kollegenkreis Gewicht hat, etwa den Fachzahnarzt für Oralchirurgie oder eine anerkannte Zertifizierung, und durch eine belastbare, im Fachkreis kommunizierbare Fallzahl.
Das zweite Modell ist die direkte Endkunden-Positionierung: Die Praxis wirbt selbst um Patienten, die implantatgetragenen Zahnersatz suchen, meist als Selbstzahlerleistung. Tragfähig wird dieses Modell durch öffentliche Sichtbarkeit, Bewertungen und ein Beratungsangebot, das eine hochpreisige, freiwillige Entscheidung begleitet. Beide Modelle lassen sich verbinden, doch ohne Priorisierung verwässert die Botschaft: Fachkreise erwarten andere Informationen als Endpatienten, und ein Auftritt, der beides gleichzeitig bedienen will, überzeugt in der Regel keine der beiden Gruppen vollständig.
Die Positionierungsentscheidung wirkt zudem auf Standort und Team zurück. Ein Zuweiser-Modell profitiert von guter Erreichbarkeit für überweisende Kollegen und von eingespielten Diagnostik- und Kommunikationswegen mit anderen Praxen, weniger von Frequenzlage. Ein Endkunden-Modell profitiert umgekehrt von Sichtbarkeit und einem Team, das strukturierte Beratungsgespräche für eine erklärungsbedürftige Wahlleistung führen kann. Wer die Positionierung nicht vorab entscheidet, trifft Standort- und Personalentscheidungen ohne erkennbaren Bezug zueinander.
Für kieferorthopädische Praxen kommt eine dritte Rolle hinzu: die als Zuweiser in die andere Richtung. Bei generalisierter Nichtanlage von Zähnen oder im Rahmen einer präimplantologischen Vorbehandlung öffnet oder begleitet die KFO-Praxis den Fall, den später eine implantologisch positionierte Praxis versorgt. Eine KFO-Praxis kann sich damit selbst als Teil des Zuweiser-Netzwerks positionieren, ohne implantatprothetisch tätig zu werden.
Was bei der Umsetzung zählt
Klären Sie zuerst die Zielgruppenfrage, bevor Marke, Website oder Praxisschild entstehen. Eine nachträgliche Korrektur der Zielgruppe entwertet bereits geschaffene Inhalte und Kontakte.
Zweitens gehört eine ehrliche Wettbewerbsanalyse des Einzugsgebiets an den Anfang: Welche Praxen sind dort bereits als implantologisch ausgerichtet bekannt, mit welchem Anspruch, und welche Lücke bleibt tatsächlich offen. Eine Positionierung, die einen bereits besetzten Platz kopiert, gewinnt selten neue Sichtbarkeit.
Drittens muss die Positionierungsaussage zur tatsächlichen Fallzahl und Qualifikation passen. Das Landgericht Flensburg hat die Bezeichnung „Zahnärzte für Implantologie” als irreführend beurteilt, weil sie eine kammerrechtlich anerkannte Fachzahnarztqualifikation suggeriert, die es für Implantologie nicht gibt. Eine Positionierung als Zentrum oder Spezialpraxis braucht deshalb eine Substanz, die im Zweifel auch gegenüber Kollegen und Patienten Bestand hat, orientiert an Maßstäben wie der 20-Prozent-Schwelle für Tätigkeitsschwerpunkte oder der Fallzahlschwelle anerkannter Zertifizierungen.
Viertens prüfen Sie die Standortfrage im Licht der gewählten Zielgruppe: Erreichbarkeit für Kollegen unterscheidet sich von Erreichbarkeit für Laufkundschaft.
Fünftens richten Sie das Team konsequent an der Positionierung aus. Ein Zuweiser-Modell braucht eingespielte Kommunikationswege mit überweisenden Praxen, ein Endkunden-Modell ein Beratungsteam, das Zeit und Kompetenz für eine langwierige Entscheidung mitbringt. Inkonsistenz zwischen Außendarstellung und Teamrealität fällt spätestens im Patienten- oder Kollegenkontakt auf.
Zahlen und Kontext
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 73.511 Zahnärztinnen und Zahnärzte zahnärztlich aktiv, davon 43.663 in eigener Praxis niedergelassen (BZÄK, Nachgezählt 2025). Eine bundesweite Erhebung, wie viele dieser Praxen sich mit einem belegbaren Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie positionieren, liegt nicht vor; die Zahl der niedergelassenen Zahnärzte insgesamt bildet lediglich den Rahmen, in dem sich die lokale Wettbewerbsanalyse bewegt.
Als Anhaltspunkt für eine glaubwürdige Zentrums-Positionierung eignet sich die Zertifizierungsschwelle der Konsensuskonferenz Implantologie: mindestens drei Jahre implantologische Tätigkeit und mindestens 200 gesetzte oder versorgte Implantate oder 70 Versorgungsfälle je Kiefer, bei denen alle Indikationsklassen vertreten sein müssen. Diese Zertifizierung ist eine private Qualitätsaussage der tragenden Fachgesellschaften, keine hoheitliche Anerkennung, liefert aber eine nachvollziehbare Größenordnung dafür, ab wann Fallzahl und Erfahrung eine Positionierung als Spezialpraxis tragen.
Berufsrechtlich bleibt die MBO-Z-Schwelle maßgeblich: Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zu § 21 Abs. 2 MBO-Z muss die Tätigkeit deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmachen, bevor sie als Tätigkeitsschwerpunkt kommuniziert werden darf. Für gesetzlich Versicherte bleibt implantatgetragener Zahnersatz eine andersartige Versorgung mit Festzuschüssen von 60 bis 75 Prozent der Regelversorgung (§ 55 Abs. 1 und 5 SGB V), was zeigt, dass grundsätzlich jede Praxis Implantatpatienten versorgen kann, ohne sich als Zentrum zu positionieren.
Typische Fehler
Positionierung als Zentrum oder Spezialpraxis ohne tragende Fallzahl. Weder die 20-Prozent-Schwelle für Tätigkeitsschwerpunkte noch eine anerkannte Zertifizierung sind damit erfüllt, was die Aussage berufs- und wettbewerbsrechtlich angreifbar macht.
Zuweiser und Endkunden gleichzeitig mit derselben Botschaft ansprechen. Beide Zielgruppen brauchen unterschiedliche Inhalte; ein unklarer Auftritt überzeugt in der Regel keine der beiden vollständig.
Standortentscheidungen ohne Bezug zur gewählten Zielgruppe treffen. Erreichbarkeit für Kollegen und Sichtbarkeit für Laufkundschaft sind unterschiedliche Anforderungen, die nicht automatisch zusammenfallen.
Team und Praxisorganisation nicht an der Positionierung ausrichten. Eine Positionierung, die die Teamrealität nicht widerspiegelt, fällt im ersten Kollegen- oder Patientenkontakt auf.
Häufige Fragen
Soll ich mich auf Zuweiser oder auf direkte Patientengewinnung konzentrieren? Das hängt von Qualifikation, Standort und vorhandenem Netzwerk ab. Ein Zuweiser-Modell braucht Gewicht im Kollegenkreis, meist gestützt auf Fachzahnarzttitel oder Zertifizierung. Ein Endkunden-Modell braucht öffentliche Sichtbarkeit und ein Beratungsteam für eine hochpreisige Wahlleistung. Eine parallele Verfolgung beider Wege ohne Priorisierung schwächt in der Regel beide.
Wie erkenne ich, ob im lokalen Markt noch Raum für eine Implantat-Positionierung ist? Prüfen Sie, welche Praxen im Einzugsgebiet bereits erkennbar mit Implantologie auftreten, mit welchem Anspruch und für welche Zielgruppe. Eine bundesweite Zahl zur Wettbewerbsdichte existiert nicht, die Einschätzung muss lokal erfolgen.
Ab welcher Fallzahl ist eine Positionierung als Spezialist glaubwürdig? Berufsrechtlich verlangt die Kommentierung zur MBO-Z deutlich mehr als 20 Prozent Leistungsanteil. Als weitergehender, privater Maßstab nennt die Konsensuskonferenz Implantologie mindestens 200 Implantate oder 70 Versorgungsfälle je Kiefer bei drei Jahren Tätigkeit.
Verändert die Positionierung die Standortwahl? Ja. Ein Zuweiser-Modell profitiert von guter Erreichbarkeit für Kollegen, ein Endkunden-Modell von Sichtbarkeit und Lauflage. Beide Kriterien fallen nicht automatisch zusammen.
Was, wenn die Nachbarpraxis sich bereits als Implantatzentrum positioniert hat? Prüfen Sie, mit welchem Leistungsversprechen und für welche Zielgruppe die andere Praxis auftritt. Ein unbesetzter Platz, etwa komplexe Rekonstruktionen statt Standardfälle oder der Zuweiser-Fokus statt Endkunden, bleibt häufig trotzdem offen.
Verwandte Begriffe
Implantologie als Leistung kalkulieren: die Wirtschaftlichkeitsrechnung, die zeigt, ob die gewählte Positionierung finanziell trägt.
Implantologie als Leistung vermarkten: die Umsetzung der Positionierung in Inhalte und Kanäle.
Implantologie als Schwerpunkt aufbauen: der zeitliche Prozess, der die für die Positionierung nötige Substanz erst schafft.
Implantologie als Praxisschwerpunkt: der berufsrechtliche und klinische Rahmen, in dem die Positionierung überhaupt zulässig ist.
Tätigkeitsschwerpunkt: die Form, in der die Positionierung nach außen benannt werden darf.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 55 Leistungsanspruch bei Zahnersatz, Absätze 1 und 5. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
- Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Absatz 2 Satz 9. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung, mit Kommentierung. Stand 13.01.2026. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterweiterbildungsordnung, Beschluss der Bundesversammlung vom 16. November 2024, Anlage zum Fachgebiet Oralchirurgie. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/mwbo.pdf
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
- Konsensuskonferenz Implantologie: Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie der Konsensuskonferenz. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.konsensuskonferenz-implantologie.eu/zertifizierung-zum-taetigkeitsschwerpunkt-implantologie-der-konsensuskonferenz/
- Landgericht Flensburg: Urteil vom 28.12.2017, Aktenzeichen 6 HK O 51/17 (Irreführende Werbung bei Führung des Tätigkeitsschwerpunkts „Zahnarzt für Implantologie”), wiedergegeben in der Urteilsdatenbank der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Abgerufen am 22.07.2026. https://lzk-bw.de/die-kammer/fuer-standesvertreter/urteilsdatenbank/urteil/news/irrefuehrende-werbung-bei-fuehren-von-taetigkeitsschwerpunkten-zahnarzt-fuer-endodontie-oder-zahnarzt-fuer-implantologie
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), Abschnitt B. VII Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen. Fassung vom 16. Dezember 2021, in Kraft getreten am 9. März 2022. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2784/RL-Z_Behandlung_2021-12-16_iK-2022-03-09.pdf
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. Fassung abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
Rechtsstand der genannten Normen und Entscheidungen ist der 22.07.2026. Berufsrechtliche Anforderungen an Tätigkeitsschwerpunkte legt jede Landeszahnärztekammer eigenständig fest. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Unternehmensberatung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Zur Zahl der Zahnarztpraxen in Deutschland, die sich aktuell erkennbar mit einem Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie positionieren, und zur regionalen Wettbewerbsdichte liegen keine belastbaren, veröffentlichten Zahlen aus Stufe-1-Quellen vor. Entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen; die lokale Wettbewerbsanalyse muss praxisindividuell erfolgen.
Ob eine Zuweiser-Positionierung oder eine Endkunden-Positionierung wirtschaftlich im Durchschnitt erfolgreicher ist, wurde in keiner geprüften Quelle belastbar untersucht. Die im Text getroffene Unterscheidung beruht auf einer sachlichen Einordnung der jeweils erforderlichen Voraussetzungen, nicht auf einer vergleichenden Erhebung.
Die Zertifizierungsschwelle der Konsensuskonferenz Implantologie ist eine private Festlegung der tragenden Fachgesellschaften und Berufsverbände, keine gesetzliche oder kammerrechtliche Vorgabe; sie wurde hier als Anhaltspunkt, nicht als verbindliche Voraussetzung für eine Positionierung dargestellt.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

