Kurzdefinition
Rabattaktionen und Gutscheinportale in der Patientengewinnung bezeichnen preisbezogene Werbeformen, die zahnärztliche Leistungen unterhalb der sonst berechneten Vergütung anbieten, etwa Nachlässe auf ästhetische oder implantologische Behandlungen. Ihre Zulässigkeit bemisst sich am Gebührenrecht der GOZ und am zahnärztlichen Berufsrecht, nicht an der Werbewirkung allein.
Auf einen Blick
- Privat abgerechnete zahnärztliche Leistungen bewegen sich im Gebührenrahmen zwischen dem Einfachen und dem 3,5-fachen Satz, mit dem 2,3-fachen Satz als Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistungen (§ 5 Abs. 1-2 GOZ, abgerufen am 22.07.2026).
- Ein Internetportal, das zahnärztliche Leistungen unterhalb der üblichen Sätze bewarb, wurde vom Bundesgerichtshof als berufswidrig eingestuft (BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 183/13, wiedergegeben Bundeszahnärztekammer, abgerufen am 22.07.2026).
- Eine von der GOZ abweichende Gebührenvereinbarung ist nur individuell und schriftlich vor Beginn der Behandlung zulässig, nicht als öffentliches Rabattangebot (§ 2 Abs. 1-2 GOZ, abgerufen am 22.07.2026).
- Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer abweichenden Gebührenvereinbarung abhängig gemacht werden (§ 2 GOZ, abgerufen am 22.07.2026).
- Ein Verstoß gegen eine marktverhaltensregelnde Vorschrift ist zugleich wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn er Verbraucher oder Mitbewerber spürbar beeinträchtigen kann (§ 3a UWG, abgerufen am 22.07.2026).
Einordnung
Preisbezogene Werbeformen wie Rabattaktionen oder die Teilnahme an Gutscheinportalen setzen an einem anderen Punkt an als die allgemeinen berufsrechtlichen Werbevorschriften: Sie berühren unmittelbar das Gebührenrecht. Für privat abgerechnete Leistungen legt § 5 GOZ einen Gebührenrahmen zwischen dem Einfachen und dem 3,5-fachen Gebührensatz fest, wobei der 2,3-fache Satz als Regelhöchstsatz für eine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung gilt und ein Überschreiten nur bei besonderen Umständen zulässig ist.
Von diesem Gebührenrahmen zu unterscheiden ist die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOZ. Zahnarzt und Patient können danach eine von der Verordnung abweichende, also auch niedrigere, Gebührenhöhe vereinbaren. Diese Abweichung ist jedoch an strenge Formvorgaben gebunden: Sie muss individuell und schriftlich vor Beginn der Behandlung erfolgen und unter anderem den Hinweis enthalten, dass eine vollständige Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist. Eine pauschale, öffentlich beworbene Rabattaktion für eine unbestimmte Zahl künftiger Patienten entspricht diesem Format nicht.
Genau an dieser Stelle setzte die vom Bundesgerichtshof entschiedene Konstellation an: Ein Internetportal, das zahnärztliche Leistungen unterhalb der üblichen Sätze bewarb, wurde als berufswidrig eingestuft (Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 183/13, wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z). Damit ist zwischen zwei Ebenen zu trennen: der individuellen, schriftlichen Preisvereinbarung mit einem konkreten Patienten, die die GOZ selbst vorsieht, und der öffentlichen, pauschalen Preiswerbung über ein Portal oder eine Kampagne, die berufsrechtlich beanstandet wurde.
Relevanz für die Praxis
Praxen werden regelmäßig von Gutschein- und Vergleichsportalen angesprochen, die Nachlässe auf ästhetische, implantologische oder kieferorthopädische Leistungen bewerben wollen. Die zitierte Entscheidung zeigt, dass die Teilnahme an solchen pauschalen Rabattaktionen unabhängig von der fachlichen Qualität der Behandlung ein eigenständiges berufsrechtliches Risiko begründet.
Zu unterscheiden ist die Preisfrage außerdem von der Finanzierungsfrage. Eine Ratenzahlung oder ein Finanzierungsangebot verändert nicht die Höhe der berechneten Gebühr, sondern nur den Zeitpunkt der Zahlung, und berührt damit den Gebührenrahmen der GOZ überhaupt nicht. Ein Rabatt dagegen senkt die berechnete Gebühr selbst und muss deshalb die Formvorgaben des § 2 GOZ erfüllen.
Für kieferorthopädische Praxen ist das Thema besonders konkret, weil Aligner-Mehrleistungen häufig privat abgerechnet werden und Finanzierungs- wie Rabattangebote in diesem Marktsegment verbreitet sind. Wird hier mit einem pauschalen Prozentnachlass geworben, gilt dieselbe berufsrechtliche Bewertung wie bei anderen privat abgerechneten Leistungen.
Was bei der Umsetzung zählt
Wer Patientinnen und Patienten ein günstigeres Preisangebot machen möchte, sollte den Weg über die individuelle, schriftliche Vereinbarung nach § 2 GOZ wählen: mit dem einzelnen Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf ein mögliches Erstattungsrisiko. Eine öffentlich beworbene Prozentzahl, die für eine unbestimmte Zahl künftiger Patienten gilt, entspricht diesem Format nicht und birgt nach der zitierten Entscheidung ein berufsrechtliches Risiko.
Veröffentlichte Preisbeispiele auf der Praxiswebsite sollten deshalb als Anhaltspunkt für eine übliche Leistung gekennzeichnet werden, nicht als bindendes Pauschalangebot. Finanzierungsmöglichkeiten wie eine Ratenzahlung lassen sich dagegen offener kommunizieren, da sie die Gebührenhöhe selbst nicht verändern.
Vor einer Zusammenarbeit mit einem Gutschein- oder Vergleichsportal empfiehlt sich eine Rückfrage bei der zuständigen Landeszahnärztekammer, da die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs genau ein solches Geschäftsmodell betraf. Wichtig ist außerdem, dass eine abweichende Gebührenvereinbarung niemals mit einer Notfall- oder akuten Schmerzbehandlung verknüpft wird, da die GOZ dies ausdrücklich ausschließt.
Zahlen und Kontext
Der Gebührenrahmen der GOZ ergibt sich aus der Punktzahl einer Leistung multipliziert mit einem Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ). Der einfache Satz bildet die Untergrenze, der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz für eine durchschnittliche Leistung, und ein Überschreiten bis zum 3,5-fachen Satz ist nur zulässig, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besondere Umstände der Ausführung dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOZ). Eine Unterschreitung des Regelhöchstsatzes bei unterdurchschnittlichem Aufwand sieht die Verordnung ausdrücklich vor.
Eine feste, in der GOZ selbst genannte Preisuntergrenze für die individuelle Vereinbarung nach § 2 GOZ konnte für diesen Beitrag nicht festgestellt werden, die Verordnung nennt hierfür in erster Linie Formvorgaben, keinen Mindestbetrag. Die einzige aufgefundene einschlägige Entscheidung zur öffentlichen Rabattwerbung stammt vom Bundesgerichtshof (17.11.2014, Az. I ZR 183/13).
Typische Fehler
Teilnahme an Gutscheinportalen mit pauschalem Prozentnachlass Ein Geschäftsmodell dieser Art wurde vom Bundesgerichtshof bereits als berufswidrig eingestuft, unabhängig von der Qualität der beworbenen Behandlung.
Werbung mit einem „ab”-Preis ohne individuelle schriftliche Vereinbarung Ohne die in § 2 GOZ vorgesehene individuelle, schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn fehlt der öffentlichen Preisangabe die gebührenrechtliche Grundlage.
Kopplung eines Rabatts an Notfall- oder Schmerzbehandlungen Die GOZ schließt aus, dass eine abweichende Gebührenvereinbarung zur Bedingung für eine Notfall- oder akute Schmerzbehandlung gemacht wird.
Verwechslung von Finanzierung und Rabatt Eine Ratenzahlung verändert nur den Zahlungszeitpunkt, ein Rabatt die Gebührenhöhe selbst, beide unterliegen deshalb unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen.
Häufige Fragen
Dürfen wir Neupatienten einen pauschalen Rabatt auf die erste Behandlung anbieten? Ein öffentlich beworbener Pauschalrabatt für eine unbestimmte Zahl künftiger Patienten entspricht nicht dem Format der individuellen, schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ und war Gegenstand der zitierten berufsrechtlichen Beanstandung.
Ist eine Ratenzahlung dasselbe wie ein Rabatt? Nein. Eine Ratenzahlung verschiebt nur den Zahlungszeitpunkt und lässt die berechnete Gebühr unverändert, während ein Rabatt die Gebühr selbst senkt und damit den Regeln des § 2 GOZ unterliegt.
Gilt das GOZ-Gebührenrecht auch für gesetzlich Versicherte? Nein, die GOZ betrifft die privatzahnärztliche Vergütung. Für gesetzlich Versicherte gilt ein eigenes, kollektivvertraglich vereinbartes Vergütungssystem, in dem eine individuelle Preisvereinbarung mit dem einzelnen Patienten nicht vorgesehen ist.
Warum wurde das genannte Rabattportal beanstandet, wenn Zahnärzte selbst von der GOZ abweichen dürfen? Die GOZ erlaubt eine abweichende Gebühr nur als individuelle, schriftliche Einzelvereinbarung vor Behandlungsbeginn, nicht als öffentliches Pauschalangebot über ein Drittportal, das diese Form nicht abbildet.
Sind Finanzierungsangebote für Aligner-Therapien rechtlich unbedenklich? Eine reine Finanzierung, die die Gebührenhöhe unverändert lässt und nur die Zahlung streckt, berührt den Gebührenrahmen der GOZ nicht in gleicher Weise wie ein tatsächlicher Preisnachlass.
Verwandte Begriffe
- Rechtlicher Rahmen für Patientengewinnung: die übergeordneten Regime, in die das Gebührenrecht der GOZ eingebettet ist
- Empfehlungsprämien in der Patientengewinnung: die verwandte Frage, ob geldwerte Vorteile für Patienten in anderer Form zulässig sind
- Zielgruppensegmentierung nach Versicherungsstatus: warum Preiswerbung nur für privat abgerechnete Leistungen überhaupt infrage kommt
- Einzugsgebiet und Standortfreiheit: die strategische Alternative zur Preiswerbung im Wettbewerbsumfeld
- Aligner-Patienten über den Funnel gewinnen: ein Praxisfeld, in dem Finanzierungs- und Rabattfragen besonders häufig auftreten
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Gebühren. abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3a Rechtsbruch. abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), Kommentierung zu § 21, Abschnitt Berufliche Kommunikation, einschließlich Wiedergabe von Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 183/13. abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
Unsicherheiten
Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde nicht im Volltext, sondern in der Wiedergabe der Bundeszahnärztekammer ausgewertet, die genaue Begründung der Berufswidrigkeit wurde deshalb nicht im Original geprüft. Die GOZ selbst nennt für die individuelle Vereinbarung nach § 2 keinen ausdrücklichen Mindestbetrag, die Einordnung als Rabatt bezieht sich hier auf eine Unterschreitung des sonst berechneten Satzes und ist eine eigene Beschreibung, keine wörtliche Bezeichnung der Verordnung. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, Stand ist Juli 2026.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

