Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website

Zusatz-Longtail Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website #3

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Cookie-Consent-Management bezeichnet die technische und organisatorische Umsetzung der Einwilligungspflicht für Cookies und ähnliche Speichertechnologien auf der Praxis-Website, meist über ein Consent-Banner, verbunden mit der Auswahl von Analyse-Werkzeugen, die Besucherverhalten auswerten, ohne mehr personenbezogene Daten zu erheben als nötig. Rechtsgrundlage sind das TDDDG und, für die anschließende Datenverarbeitung, die DSGVO.

Auf einen Blick

  • § 25 Abs. 1 TDDDG verlangt eine Einwilligung für das Speichern von Informationen auf der Endeinrichtung des Nutzers oder den Zugriff darauf (§ 25 TDDDG, gesetze-im-internet.de)
  • § 25 Abs. 2 TDDDG nennt zwei Ausnahmen: reine Übertragungszwecke und die technisch notwendige Bereitstellung eines vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienstes (§ 25 TDDDG)
  • Die anschließende Verarbeitung der erhobenen Daten braucht zusätzlich eine eigene Rechtsgrundlage, in der Praxis meist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
  • Das TDDDG hieß bis Mai 2024 TTDSG und war in dieser Form bereits seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft (Gesetzeshistorie)
  • Die Einwilligung muss laut Gesetzeswortlaut auf klaren und umfassenden Informationen beruhen, eine pauschale Zustimmung ohne verständliche Erklärung genügt dem Wortlaut nach nicht (§ 25 TDDDG)

Einordnung

Von der Datenschutzerklärung als Textdokument, einem eigenen Thema dieses Lexikons, unterscheidet sich das Cookie-Consent-Management im Zeitpunkt und in der Funktion. Die Datenschutzerklärung informiert begleitend darüber, was mit Daten geschieht. Das Consent-Banner muss dagegen vorher wirksam werden, bevor überhaupt Informationen auf der Endeinrichtung gespeichert oder ausgelesen werden. Eine vorbildliche Datenschutzerklärung ersetzt keine wirksame Einwilligung, und ein Banner macht umgekehrt eine vollständige Datenschutzerklärung nicht entbehrlich.

Von der SSL-Verschlüsselung, ebenfalls eigenständig behandelt, unterscheidet sich das Thema im Schutzgut. Verschlüsselung sichert die Übertragung von Daten gegen Mitlesen durch Dritte auf dem Übertragungsweg. Die Einwilligungspflicht betrifft dagegen die Frage, ob und unter welchen Bedingungen überhaupt auf die Endeinrichtung des Nutzers zugegriffen werden darf, unabhängig davon, wie sicher die anschließende Übertragung verschlüsselt ist.

Vom Impressum, das Betreiberangaben offenlegt, unterscheidet sich das Consent-Banner im Adressaten der Pflicht. Das Impressum richtet sich an jede besuchende Person gleichermaßen und ändert sich durch deren Entscheidung nicht. Das Consent-Banner dagegen verzweigt die Website faktisch in zwei Zustände, mit und ohne nachgelagerte Datenerhebung, je nachdem, wie sich die besuchende Person entscheidet.

Relevanz für die Praxis

Für Zahnarztpraxen ist das Thema aus mehreren Gründen praktisch relevant, nicht nur aus formalen.

Erstens löst nahezu jede moderne Praxis-Website die Einwilligungspflicht aus, ohne dass dies auf den ersten Blick auffällt. Analyse-Werkzeuge, eingebettete Kartenausschnitte für die Anfahrt, Video-Einbettungen oder Chat- und Terminbuchungs-Widgets Dritter setzen häufig eigene Cookies oder greifen auf die Endeinrichtung zu, oft ohne dass die Praxis dies bei der Einrichtung bewusst entschieden hat.

Zweitens beeinflusst ein fehlerhaftes Einwilligungsmanagement die Aussagekraft der eigenen Zahlen. Lehnt ein erheblicher Teil der Besuchenden die Einwilligung ab, verschwindet dieser Teil aus jeder Statistik, die auf Cookies angewiesen ist. Marketingentscheidungen, die auf solchen Zahlen beruhen, erfassen dann nur einen Ausschnitt des tatsächlichen Besuchsgeschehens. Die in einem anderen Beitrag dieser Reihe behandelte Google Search Console ist von diesem Effekt übrigens nicht betroffen, da sie keine Cookies bei Websitebesuchenden setzt, sondern die Sichtbarkeit in der Suche selbst misst.

Drittens verarbeitet eine Zahnarztpraxis im Kernbetrieb bereits besonders sensible Gesundheitsdaten. Auch wenn Website-Analytics diese Daten in aller Regel nicht betrifft, überträgt sich die grundsätzliche Sensibilität der Patientenbeziehung auf die Erwartungshaltung gegenüber dem gesamten Webauftritt, einschließlich eines sorgfältigen Umgangs mit Cookies.

Viertens entscheidet die Wahl des Analyse-Werkzeugs mit, ob überhaupt eine Einwilligung mit entsprechendem Ablehnungsrisiko nötig wird. Rein serverseitige, datensparsame Verfahren ohne Speicherung auf der Endeinrichtung können unter Umständen ohne Einwilligung auskommen, während klassische, cookie-basierte Werkzeuge nach dem Wortlaut von § 25 TDDDG fast immer einwilligungspflichtig sind.

Was bei der Umsetzung zählt

Binden Sie Analyse- und Marketing-Skripte technisch erst nach einer wirksamen Einwilligung ein, nicht bereits beim ersten Seitenaufruf im Hintergrund, da genau dieser vorzeitige Zugriff die eigentliche Pflicht nach § 25 Abs. 1 TDDDG auslöst.

Gestalten Sie die Ablehnung einer Einwilligung ähnlich einfach erreichbar wie die Zustimmung, statt sie über zusätzliche Klicks oder Untermenüs zu erschweren.

Dokumentieren Sie, welche Einwilligung wann erteilt wurde, damit sich die Entscheidung im Zweifel nachvollziehen lässt, statt sich auf eine bloße Erinnerung zu verlassen.

Prüfen Sie vor der Auswahl eines Analyse-Werkzeugs, ob eine serverseitige oder datensparsame Alternative infrage kommt, bevor Sie sich für ein cookie-intensives Standardwerkzeug entscheiden.

Denken Sie eingebettete Drittdienste mit, etwa Kartenausschnitte, Videos oder Terminbuchungs-Widgets. Diese lösen häufig eigene, zusätzliche Cookie-Setzungen aus, die im Banner separat aufgeführt werden müssen, nicht nur das eigentliche Analyse-Werkzeug.

Kontrollieren Sie die Cookie-Liste im Banner in regelmäßigen Abständen, weil neue Plugins oder Erweiterungen im Website-Baukasten unbemerkt neue Cookies einführen können, ohne dass jemand die Beschreibung im Banner anpasst.

Zahlen und Kontext

Das TDDDG in seiner heutigen Form geht auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zurück, das am 1. Dezember 2021 in Kraft trat. Im Zuge der Ablösung des Telemediengesetzes durch das Digitale-Dienste-Gesetz firmiert die Vorschrift seit Mai 2024 als Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. § 25 blieb inhaltlich in seinem Kern die zentrale Norm für die Einwilligungspflicht bei Cookies und vergleichbaren Technologien.

Für die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten gilt parallel die Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016. Deren Art. 6 Abs. 1 nennt mehrere zulässige Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung, darunter die Einwilligung der betroffenen Person unter Buchstabe a. Für Website-Analyse-Tools ist diese Einwilligung in der Praxis regelmäßig die einschlägige Rechtsgrundlage, da die übrigen in Art. 6 genannten Grundlagen für ein bloßes Reichweiten-Tracking meist nicht greifen.

Zu der Frage, welchen Anteil Besuchende von Zahnarztpraxis-Websites im Durchschnitt einer Cookie-Einwilligung zustimmen oder sie ablehnen, liegen keine belastbaren, von Körperschaften oder amtlicher Statistik erhobenen Daten vor. Werte aus allgemeinen Branchenstudien lassen sich nicht ohne Weiteres auf medizinische Websites im deutschen Sprachraum übertragen und werden deshalb nicht wiedergegeben.

Typische Fehler

Analyse-Skript lädt bereits vor der Einwilligung im Quellcode Der technische Zugriff auf die Endeinrichtung erfolgt damit schon vor der eigentlich erforderlichen Zustimmung, unabhängig davon, was das Banner später anzeigt.

Ablehnen-Button optisch versteckt oder erschwert erreichbar Ein deutliches Ungleichgewicht zwischen Zustimmen und Ablehnen stellt die Freiwilligkeit der Einwilligung infrage.

Kein Nachweis erteilter Einwilligungen Ohne Dokumentation lässt sich im Zweifel nicht belegen, wer wann welcher Verarbeitung zugestimmt hat.

Cookie-Liste im Banner veraltet Neu hinzugekommene Dienste, etwa ein neues Buchungs-Widget, erscheinen nicht in der Beschreibung, die Angabe im Banner wird dadurch unvollständig.

Datenschutzerklärung und Consent-Banner als austauschbar behandelt Beide Bausteine erfüllen unterschiedliche Pflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, das eine ersetzt das andere nicht.

Häufige Fragen

Reicht ein reiner Hinweis ohne Ablehnen-Möglichkeit aus? Nein. § 25 TDDDG verlangt eine Einwilligung, ein bloßer Hinweis ohne echte Wahlmöglichkeit stellt keine wirksame Einwilligung dar.

Brauchen wir auch für ein rein serverseitiges Analyse-Tool ein Banner? Das hängt von der konkreten technischen Umsetzung ab. Speichert das Verfahren keine Informationen auf der Endeinrichtung des Nutzers und greift auch nicht darauf zu, kann die Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG entfallen, eine Einzelfallprüfung ist dennoch sinnvoll.

Gilt die Einwilligungspflicht auch für eingebettete Kartenausschnitte? Häufig ja, weil viele Kartendienste beim Laden Cookies setzen. Ob eine Ausnahme greift, hängt von der jeweiligen technischen Einbindung ab.

Wie lange muss eine Einwilligung nachweisbar sein? Zu einer festen gesetzlichen Frist hierfür liegt keine im Rahmen dieser Recherche geprüfte Quelle vor, eine dauerhafte, nachvollziehbare Dokumentation ist unabhängig davon empfehlenswert.

Was unterscheidet Datenschutzerklärung und Consent-Banner in der Praxis? Die Datenschutzerklärung informiert über die Verarbeitung. Das Consent-Banner holt die davor erforderliche Einwilligung ein und muss technisch wirksam werden, bevor Cookies gesetzt werden.

Verwandte Begriffe

  • Zusatz-Longtail Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website #2: Sichtbarkeits-Monitoring über die Search Console, das ohne eigene Cookie-Setzung beim Besuchenden auskommt
  • Zusatz-Longtail Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website #4: Website-Sicherheit und Ausfallschutz als organisatorische Ergänzung zum technischen Datenschutz
  • Zusatz-Longtail Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website #5: die Frage, ob je Praxisstandort ein eigenes Consent-Management nötig ist
  • Zusatz-Longtail Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website #6: mehrsprachige Einwilligungstexte als Teil einer mehrsprachigen Website
  • Datenschutzerklärung Website optimieren: das begleitende Textdokument, das über die durch Cookies ausgelöste Verarbeitung informiert

Quellen

  1. § 25 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, vormals TTDSG). Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html
  2. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), Art. 6. Abgerufen am 22.07.2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Unsicherheiten

Zur durchschnittlichen Zustimmungs- oder Ablehnungsquote von Besuchenden deutscher Zahnarztpraxis-Websites liegen keine belastbaren, von Körperschaften oder amtlicher Statistik erhobenen Daten vor.

Ob und unter welchen engen Voraussetzungen ein bestimmtes, serverseitig konfiguriertes Analyse-Werkzeug im Einzelfall vollständig ohne Einwilligung auskommt, hängt von der technischen Umsetzung im konkreten Fall ab und lässt sich an dieser Stelle nicht allgemein beantworten. Eine rechtliche Einzelfallprüfung wird empfohlen.

Der Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder. Sowohl die Auslegung der genannten Vorschriften als auch die technischen Voreinstellungen einzelner Analyse-Werkzeuge können sich ändern.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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