Kurzdefinition
Das Impressum ist die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung einer Website nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Es macht den Betreiber eindeutig identifizierbar und erreichbar. Für eine Zahnarztpraxis als reglementierten Beruf kommen zusätzliche Pflichtangaben zu Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtlichen Regelungen hinzu. Impressum rechtssicher aufbauen bedeutet, alle diese Angaben vollständig, korrekt und ohne Umwege auffindbar bereitzustellen.
Auf einen Blick
- Seit 14.05.2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz die Pflichtangaben, es hat das zuvor geltende Telemediengesetz abgelöst (DDG vom 06.05.2024, BGBl. 2024 I Nr. 149)
- § 5 DDG verlangt unter anderem Name, Anschrift sowie eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse
- Eine Telefonnummer schreibt § 5 DDG nicht ausdrücklich vor
- Reglementierte Berufe wie Zahnärzte müssen zusätzlich die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat ihrer Verleihung nennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG)
- Das Impressum muss ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein, zwei klar bezeichnete Links genügen dafür (BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03)
Einordnung
Drei Textbausteine einer Praxis-Website werden häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedlichen Zwecken dienen. Das Impressum identifiziert den verantwortlichen Anbieter nach § 5 DDG. Die Datenschutzerklärung informiert nach Art. 13 DSGVO darüber, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Eine Kontaktseite ist reiner Marketingtext ohne feste gesetzliche Pflichtangaben. Alle drei erscheinen oft im selben Website-Footer, folgen aber getrennten Rechtsgrundlagen und dürfen inhaltlich nicht vermengt werden, etwa indem Datenschutzhinweise ins Impressum wandern und dort unvollständig bleiben.
Seit dem 14.05.2024 gilt für die Pflichtangaben das Digitale-Dienste-Gesetz, das das bis dahin einschlägige Telemediengesetz abgelöst hat. Inhaltlich hat sich an den Kernpflichten wenig geändert, die Fundstelle jedoch schon: Websites, die noch mit “Angaben gemäß § 5 TMG” überschrieben sind, verweisen auf eine aufgehobene Norm.
Relevanz für die Praxis
Für eine Zahnarztpraxis gilt gegenüber einem gewöhnlichen Gewerbebetrieb ein erweiterter Pflichtenkatalog, weil der Zahnarztberuf ein reglementierter Beruf ist. § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG verlangt für solche Berufe zusätzlich die Angabe der Kammer, der sie angehören, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates, in dem diese verliehen wurde, sowie einen Hinweis auf die geltenden berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind. In der Praxis bedeutet das: Name der zuständigen Landeszahnärztekammer, die Berufsbezeichnung “Zahnarzt” oder “Zahnärztin” mit dem Land der Approbation, sowie ein Verweis auf die Berufsordnung der Kammer, meist als Link.
Eng damit verknüpft ist die Frage der Titelführung. Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer erlaubt anerkannte Fachgebietsbezeichnungen wie “Fachzahnarzt für Kieferorthopädie” nur, wenn die zugrunde liegende Weiterbildung tatsächlich abgeschlossen und von der Kammer anerkannt wurde. Ein bloßer Tätigkeitsschwerpunkt darf als solcher benannt werden, etwa “Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie”, nicht aber in einer Form, die mit der geschützten Fachgebietsbezeichnung verwechselt werden kann. Für Praxen mit kieferorthopädischem Schwerpunkt ist diese Unterscheidung im Impressum und in der Titelführung auf der übrigen Website besonders relevant, weil hier zwei unterschiedlich geschützte Bezeichnungen nebeneinander vorkommen: die formal geschützte Gebietsbezeichnung des Fachzahnarztes und der ungeschützte, aber ebenfalls regulierte Tätigkeitsschwerpunkt.
Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Gesellschaftern gehören grundsätzlich alle namentlich in die Anbieterkennzeichnung, nicht nur eine geschäftsführende Person. Fehlt ein Gesellschafter, ist die Angabe unvollständig.
Praktisch relevant ist außerdem das Abmahnrisiko. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG und damit unlauter, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Anspruchsberechtigt ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jeder Mitbewerber, also auch die Praxis im Nachbarort.
Was bei der Umsetzung zählt
Ein rechtssicheres Impressum entsteht am zuverlässigsten in einer festen Reihenfolge. Zuerst Name und Anschrift der Praxis, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Angabe der Rechtsform und aller vertretungsberechtigten Personen. Danach die Kontaktmöglichkeiten: zwingend eine E-Mail-Adresse, dazu ein weiterer Weg zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, etwa ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer. Eine Telefonnummer ist dabei nicht zwingend, ein Kontaktformular kann genügen, wenn Anfragen zeitnah beantwortet werden.
Danach folgen die berufsspezifischen Angaben: die zuständige Landeszahnärztekammer mit Bundesland, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, und ein Hinweis auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle oder Verlinkung, üblicherweise die Berufsordnung der zuständigen Kammer. Wird ein Fachzahnarzt-Titel geführt, gehört dieser exakt in der von der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Form ins Impressum, ein bloßer Tätigkeitsschwerpunkt entsprechend als solcher gekennzeichnet.
Bei der Erreichbarkeit gilt die vom Bundesgerichtshof entwickelte Zwei-Klick-Regel: Das Impressum muss nicht auf jeder Seite vollständig ausgeschrieben stehen, es genügt ein von der Startseite aus über höchstens zwei eindeutig benannte Links erreichbarer Bereich, etwa über “Kontakt” und dann “Impressum”. Wichtig ist, dass die Bezeichnungen für einen durchschnittlichen Nutzer eindeutig erkennbar sind und keine Zwischenschritte ohne erkennbaren Bezug zum Impressum dazwischenliegen.
Ein oft übersehener, einfach zu behebender Punkt ist die veraltete Rechtsgrundlage: Wer noch “Angaben gemäß § 5 TMG” führt, sollte auf § 5 DDG aktualisieren. Inhaltlich ändert das wenig, zeigt aber, dass das Impressum seit Mai 2024 nicht mehr gepflegt wurde.
Zahlen und Kontext
Das Digitale-Dienste-Gesetz ist seit dem 14.05.2024 in Kraft und hat das Telemediengesetz abgelöst (DDG vom 06.05.2024, BGBl. 2024 I Nr. 149). § 5 DDG selbst benennt keinen eigenen Bußgeldtatbestand für ein fehlerhaftes Impressum, die Sanktionierung läuft über das Wettbewerbsrecht: § 3a UWG erklärt den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel für unlauter, § 8 UWG eröffnet Mitbewerbern und Verbänden den Unterlassungsanspruch. Zur konkreten Erreichbarkeit hat der Bundesgerichtshof mit der Zwei-Klick-Regel eine feste Auslegungslinie vorgegeben (Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03). Zur Frage, ob neben einer E-Mail-Adresse ein Kontaktformular als weiterer Kommunikationsweg genügt, hat der Europäische Gerichtshof zur wortgleichen Vorgängerregelung der E-Commerce-Richtlinie entschieden, dass ein elektronisches Kontaktformular ausreicht, sofern eine Antwort binnen 30 bis 60 Minuten möglich ist, und dass keine Telefonnummer erforderlich ist (Urteil vom 16.10.2008, C-298/07).
Typische Fehler
Noch “Angaben gemäß § 5 TMG” statt § 5 DDG Kosmetisch, aber ein Hinweis auf lange nicht mehr gepflegte Rechtstexte, das Telemediengesetz ist seit dem 14.05.2024 abgelöst.
Kammer, Berufsbezeichnung oder Verleihungsstaat fehlen Als reglementierter Beruf muss die Praxis diese Angaben zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG machen, ein gewöhnliches Impressum-Muster für Gewerbebetriebe deckt das nicht automatisch ab.
Impressum hinter zu vielen Klicks versteckt Sind mehr als zwei eindeutig benannte Links nötig, um zum Impressum zu gelangen, oder ist der Link nicht klar als solcher erkennbar, ist die vom Bundesgerichtshof verlangte unmittelbare Erreichbarkeit verletzt.
Tätigkeitsschwerpunkt als Fachzahnarzt-Titel dargestellt Eine Formulierung, die einen bloßen Tätigkeitsschwerpunkt wie eine geschützte Fachgebietsbezeichnung erscheinen lässt, verstößt gegen § 21 MBO-Z und schafft eine Verwechslungsgefahr, die die Kammer beanstanden kann.
Bei mehreren Gesellschaftern nicht alle genannt In einer Berufsausübungsgemeinschaft gehören grundsätzlich alle vertretungsberechtigten Personen ins Impressum, nicht nur die Praxis nach außen führende Person.
Häufige Fragen
Brauchen wir zwingend eine Telefonnummer im Impressum? Nein. § 5 DDG verlangt eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse, keine Telefonnummer. Der Europäische Gerichtshof hat zur wortgleichen Vorgängerregelung entschieden, dass ein Kontaktformular als zusätzlicher Kanal ausreicht, wenn eine Antwort binnen 30 bis 60 Minuten realistisch ist.
Reicht ein Kontaktformular allein, ganz ohne E-Mail-Adresse? Nein. Die E-Mail-Adresse ist eine eigenständige Pflichtangabe nach § 5 DDG. Ein Kontaktformular kann als zusätzlicher, schneller Kommunikationsweg hinzukommen, ersetzt die E-Mail-Adresse aber nicht.
Welche Berufsbezeichnung müssen wir angeben? Die gesetzliche Berufsbezeichnung, also “Zahnarzt” oder “Zahnärztin”, zusammen mit dem Staat, in dem die Approbation verliehen wurde. Wird zusätzlich ein anerkannter Fachzahnarzt-Titel geführt, gehört dieser in der von der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Form hinzu.
Was passiert, wenn unser Impressum fehlerhaft oder unvollständig ist? Ein solcher Verstoß gilt als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG. Mitbewerber, also auch andere Praxen, können ihn nach § 8 UWG abmahnen und Unterlassung verlangen, mit entsprechendem Kostenrisiko für die betroffene Praxis.
Brauchen wir für jeden Praxisstandort ein eigenes Impressum? Für Standorte derselben rechtlichen Einheit genügt in der Regel ein gemeinsames Impressum, das alle Anschriften und, soweit abweichend, alle vertretungsberechtigten Personen vollständig nennt. Bei rechtlich eigenständigen Einheiten je Standort ist dagegen je ein eigenes Impressum erforderlich.
Verwandte Begriffe
- FAQ strukturierte Daten pflegen: ein weiterer technischer Website-Baustein mit eigenem, von der Anbieterkennzeichnung unabhängigem Regelwerk
- Hosting wechseln beim Aufbau einer Zahnarztwebsite: die Pflichtangaben des Impressums bleiben von einem Anbieterwechsel unberührt und müssen mitziehen
- Kontaktformular optimieren: kann die im Impressum geforderte schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit erfüllen
- Lokale Backlinks aufbauen: Verzeichniseinträge übernehmen häufig automatisch Angaben aus dem Impressum und sollten damit übereinstimmen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beim Zahnarzt: die rechtliche Grundlage, über die ein fehlerhaftes Impressum abgemahnt werden kann
Quellen
- Bundesrepublik Deutschland: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Informationspflichten. Vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), in Kraft seit 14.05.2024. https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
- Bundesrepublik Deutschland: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3a Rechtsbruch. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html
- Bundesrepublik Deutschland: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Beseitigung und Unterlassung. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung sowie Regeln zur Titelführung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03, Anbieterkennzeichnung im Internet (Zwei-Klick-Regel). https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.07.2006&Aktenzeichen=I%20ZR%20228/03
- Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil vom 16.10.2008, C-298/07, Deutsche Internet Versicherung. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62007CJ0298
Unsicherheiten
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2008 (C-298/07) erging zur Vorgängerregelung der E-Commerce-Richtlinie, die inhaltlich in § 5 DDG fortgeführt wird. Eine eigene, auf das DDG bezogene höchstrichterliche Entscheidung zur exakt gleichen Frage ließ sich nicht belegen, die Übertragbarkeit wird hier als sachlich naheliegend, nicht als abschließend bestätigt dargestellt.
Zu den genauen Anforderungen bei komplexeren Konstellationen, etwa einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Standorten in mehreren Bundesländern und unterschiedlicher Kammerzugehörigkeit einzelner Gesellschafter, ließ sich keine spezifische höchstrichterliche Entscheidung mit Aktenzeichen ermitteln. Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

