Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #4

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Diese Spezialfrage aus dem Themenfeld Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht behandelt die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer neuen Behandlungsnische: welche Kostenarten beim Aufbau typischerweise anfallen, wie sich eine Nische ohne eigene GOZ-Position überhaupt abrechnen lässt, und warum die Abrechnungsarchitektur die Wirtschaftlichkeit stärker bestimmt als die reine Investitionssumme.

Auf einen Blick

  • § 6 Abs. 1 GOZ erlaubt für Leistungen ohne eigene Gebührenposition eine Berechnung „entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung”, was wirtschaftlich oft schwerer wiegt als die Investitionshöhe selbst
  • Fehlt auch eine vergleichbare zahnärztliche Leistung, erlaubt § 6 Abs. 2 GOZ unter engeren Voraussetzungen den Rückgriff auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), etwa bei chirurgisch geprägten Leistungen
  • Ein als Tätigkeitsschwerpunkt kommunizierter Bereich muss deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmachen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, Az. 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00), was rechnerisch eine Mindestfallzahl voraussetzt, bevor sich eine Nische öffentlich als Schwerpunkt tragen lässt
  • Eine analog berechnete Leistung ohne einzelfallbezogene Begründung erhöht das Streitrisiko bei der Rechnungsstellung unabhängig von der ursprünglichen Investitionssumme
  • Belastbare Zahlen zu üblichen Investitionssummen oder Amortisationszeiten einzelner Behandlungsnischen liegen für diesen Beitrag aus amtlichen oder standeseigenen Quellen nicht vor

Einordnung

Wirtschaftliche Tragfähigkeit ist die Frage, die nach der Auswahl einer Nische und vor ihrem organisatorischen Aufbau beantwortet werden muss. Für einzelne, bereits etablierte Nischen dokumentiert das Lexikon die Kalkulation im Detail, etwa unter Implantologie als Leistung kalkulieren. Diese Spezialfrage abstrahiert davon: Sie beschreibt, welche Faktoren die Wirtschaftlichkeit einer beliebigen neuen Behandlungsnische bestimmen, unabhängig davon, um welche konkrete Leistung es geht.

Der entscheidende Unterschied zu einer reinen Investitionsrechnung liegt in der Abrechnungsarchitektur. Eine Nische mit eigener, etablierter GOZ-Position lässt sich von Beginn an verlässlich kalkulieren. Eine Nische ohne eigene Position hängt von der Analogberechnung nach § 6 GOZ ab, deren Höhe die Praxis selbst begründen muss und die im Streitfall überprüfbar bleibt. Diese Unsicherheit auf der Erlösseite wiegt in der Praxis häufig schwerer als die Unsicherheit auf der Kostenseite, weil Anschaffungen und Fortbildungen sich vorab verhandeln lassen, ein strittiger Abrechnungsweg dagegen erst im Nachhinein, im Einzelfall und im schlechtesten Fall gerichtlich.

Relevanz für die Praxis

Für die Praxis zerfällt die Wirtschaftlichkeitsfrage in zwei getrennte Ebenen, die häufig vermischt werden. Die erste Ebene sind die Kosten des Aufbaus: Fortbildungszeit und -gebühren, gegebenenfalls Ausstattung, und die Opportunitätskosten der Zeit, die Behandler und Team in der Aufbauphase nicht für andere Leistungen zur Verfügung haben. Diese Kosten lassen sich praxisintern budgetieren und sind grundsätzlich planbar.

Die zweite, wirtschaftlich oft entscheidendere Ebene ist die Erlösseite: Existiert für die neue Nische eine eigene Gebührenposition im GOZ-Gebührenverzeichnis, ist die Kalkulation vergleichsweise verlässlich. Existiert keine, muss die Praxis nach § 6 Abs. 1 GOZ auf eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung ausweichen, deren Höhe sie selbst begründen muss. Bei Leistungen mit chirurgischem Charakter kann unter den engeren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOZ zusätzlich ein Rückgriff auf die Gebührenordnung für Ärzte in Betracht kommen. Beide Wege sind rechtlich zulässig, erzeugen aber eine Unsicherheit, die eine Praxis in ihre Wirtschaftlichkeitsrechnung einpreisen muss, etwa durch eine einheitliche, für jeden Einzelfall dokumentierte Begründung.

Ein dritter, oft übersehener Faktor verbindet Wirtschaftlichkeit mit dem Berufsrecht: Solange die neue Nische nicht deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmacht, darf sie nicht als Tätigkeitsschwerpunkt beworben werden. Das bedeutet rechnerisch, dass die ersten Fälle ausschließlich über organisches Wachstum, Zuweisungen oder Bestandspatienten entstehen müssen, bevor überhaupt ein Marketingbudget für die aktive Bewerbung sinnvoll eingeplant werden kann. Eine Praxis, die diesen Zusammenhang übersieht, plant unter Umständen ein Marketingbudget für eine Phase ein, in der die Nische rechtlich noch gar nicht als Schwerpunkt kommuniziert werden darf.

Für kieferorthopädische Erweiterungen gilt eine zusätzliche Besonderheit der Kalkulation: Ein Teil der Leistungen bei gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen läuft über die vertragszahnärztliche Versorgung, ein anderer Teil, etwa bei erwachsenen Patienten oder bei Zusatzleistungen wie Alignern, über die GOZ als Privatleistung. Diese Mischkalkulation aus zwei unterschiedlichen Abrechnungssystemen verändert die Wirtschaftlichkeitsrechnung gegenüber einer rein privat finanzierten Nische wie einer kosmetischen Zusatzleistung erheblich und sollte getrennt, nicht als eine einzige Durchschnittszahl, kalkuliert werden.

Was bei der Umsetzung zählt

Eine belastbare Wirtschaftlichkeitsprüfung folgt einer festen Reihenfolge. Zuerst werden die Kostenarten getrennt erfasst: Fortbildung, gegebenenfalls Ausstattung, und die Zeit, die dem laufenden Betrieb in der Aufbauphase entzogen wird. Jede dieser Positionen sollte einzeln budgetiert werden, statt sie zu einer vagen Gesamtinvestition zusammenzufassen.

Danach folgt die Klärung des Abrechnungswegs, bevor überhaupt investiert wird: Existiert eine eigene GOZ-Position für die neue Leistung. Falls nicht, welche vergleichbare Leistung kommt für eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ infrage, und lässt sich diese Wahl nach Art, Kosten- und Zeitaufwand plausibel begründen. Bei chirurgisch geprägten Leistungen ist zusätzlich zu prüfen, ob die engeren Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die GOÄ nach § 6 Abs. 2 GOZ vorliegen.

Erst danach lohnt die Prüfung der realistischen Fallzahl in der Anlaufphase, weil sich daraus zwei Dinge ergeben: der Zeitpunkt, ab dem sich die Investition trägt, und der Zeitpunkt, ab dem die Schwelle von deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung erreicht und eine aktive Bewerbung überhaupt zulässig ist. Beide Zeitpunkte fallen selten zusammen, und eine Praxis sollte beide getrennt im Blick behalten, statt Investition und Marketingfreigabe gedanklich gleichzusetzen.

Abschließend gehört zur Umsetzung eine einheitliche, aber einzelfallbezogene Dokumentation jeder Analogberechnung. Eine Vorlage, die für jeden Fall dieselbe pauschale Begründung verwendet, widerspricht dem Sinn der Regelung und erhöht das Risiko im Streitfall, unabhängig davon, wie wirtschaftlich die zugrunde liegende Kalkulation im Übrigen war.

Zahlen und Kontext

Für die Erlösseite liefert das Gesetz zwei feste Ankerpunkte. § 6 Abs. 1 GOZ erlaubt bei fehlender eigener Gebührenposition die Berechnung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung. § 6 Abs. 2 GOZ eröffnet darüber hinaus unter engeren Voraussetzungen den Rückgriff auf die Gebührenordnung für Ärzte, insbesondere bei Leistungen mit chirurgischem Bezug. Für die Kommunikationsseite gilt nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z die Schwelle deutlich über 20 Prozent der Gesamtleistung, ab der ein Tätigkeitsschwerpunkt erst angekündigt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, Az. 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00).

Zu konkreten Investitionssummen, üblichen Fortbildungskosten oder durchschnittlichen Amortisationszeiten für neue Behandlungsnischen in deutschen Zahnarztpraxen liegen für diesen Beitrag keine geprüften amtlichen oder standeseigenen Zahlen vor. Wo eine Praxis mit eigenen Zahlen rechnet, sollte sie diese Rechnung intern als eigene Kalkulation kennzeichnen und nicht als belegte Branchenzahl darstellen.

Typische Fehler

Investitionsentscheidungen treffen, bevor der Abrechnungsweg geklärt ist. Ob eine eigene GOZ-Position, eine Analogberechnung oder ein GOÄ-Rückgriff greift, bestimmt die Erlösseite stärker als die reine Investitionshöhe.

Pauschale Amortisationszeiten aus Werbematerial ungeprüft übernehmen. Solche Angaben stammen selten aus unabhängigen Quellen und sollten nicht als belastbare Grundlage einer Praxisentscheidung dienen.

Eine Analogberechnung wiederholt in identischer Höhe ansetzen, ohne den Einzelfall zu begründen. Das widerspricht dem Sinn von § 6 GOZ und erhöht das Streitrisiko unabhängig von der Kalkulation.

Marketingbudget einplanen, bevor die 20-Prozent-Schwelle realistisch erreichbar ist. Vor Erreichen der Schwelle darf die Nische ohnehin nicht als Tätigkeitsschwerpunkt beworben werden.

Bei kieferorthopädischen Erweiterungen GKV- und Privatanteil in einer Durchschnittszahl vermischen. Beide Abrechnungssysteme folgen unterschiedlichen Regeln und sollten getrennt kalkuliert werden.

Häufige Fragen

Was bestimmt die Wirtschaftlichkeit einer neuen Nische stärker, die Investition oder die Abrechnung? In der Praxis meist die Abrechnungsarchitektur, weil eine unsichere Erlösseite die Kalkulation stärker belastet als planbare Anschaffungskosten.

Wie wird eine Leistung ohne eigene GOZ-Position abgerechnet? Über die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, bei chirurgischem Bezug unter engeren Voraussetzungen auch über den GOÄ-Rückgriff nach § 6 Abs. 2 GOZ.

Ab welcher Fallzahl lohnt sich eine neue Nische wirtschaftlich? Dazu liegen keine belastbaren, allgemeingültigen Zahlen vor. Die Antwort hängt von individueller Kostenstruktur und Abrechnungsweg ab.

Verändert der Status als Tätigkeitsschwerpunkt die Wirtschaftlichkeit? Indirekt ja, weil eine aktive Bewerbung erst ab deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung zulässig ist und die Anlaufphase davor über organisches Wachstum getragen werden muss.

Was ändert sich wirtschaftlich bei einer kieferorthopädischen Erweiterung? Die Kalkulation mischt vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Anteile und sollte getrennt statt als einzelne Durchschnittszahl geführt werden.

Verwandte Begriffe

  • Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #3: liefert die Auswahlkriterien, die dieser Wirtschaftlichkeitsprüfung vorausgehen
  • Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #5: behandelt die Außenkommunikation, sobald die Nische wirtschaftlich trägt
  • Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #6: vertieft den berufsrechtlichen Rahmen hinter der 20-Prozent-Schwelle
  • Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #7: behandelt die Personalkosten und Teamvoraussetzungen als eigene Kostenart
  • Implantologie als Leistung kalkulieren: zeigt die Kalkulation am Beispiel einer bereits etablierten, konkreten Nische

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 6 (Gebühren für andere Leistungen). https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html (abgerufen am 22.07.2026)
  2. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 nebst Kommentierung, Abschnitt Berufliche Kommunikation. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  3. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 23.07.2001, Aktenzeichen 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 (Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie, Schwelle deutlich über 20 Prozent), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)

Unsicherheiten

Zu üblichen Investitionssummen, Fortbildungskosten oder Amortisationszeiten einzelner Behandlungsnischen in deutschen Zahnarztpraxen liegen für diesen Beitrag keine geprüften amtlichen oder standeseigenen Zahlen vor, weshalb bewusst auf erfundene oder aus Sekundärquellen ungeprüft übernommene Beispielrechnungen verzichtet wurde. Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Wiedergabe des Kommentars der Bundeszahnärztekammer ausgewertet, nicht im Volltext beim Gericht selbst. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22.07.2026 wieder und ersetzt keine betriebswirtschaftliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung