Kurzdefinition
Ein Zuweisernetzwerk verbindet eine auf eine Behandlungsnische spezialisierte Praxis mit allgemein tätigen Kolleginnen und Kollegen, die Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Bedarf überweisen. Es ist ein anerkannter Wachstumsweg für Nischenpraxen, unterliegt aber einer scharfen Grenze: Vorteile als Gegenleistung für die Zuführung von Patienten sind Straftatbestände, keine Kavaliersdelikte.
Auf einen Blick
- Ein Vorteil als Gegenleistung für die Zuführung von Patienten ist auf der Nehmerseite nach § 299a StGB strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (abgerufen am 22.07.2026)
- Auf der Geberseite gilt spiegelbildlich § 299b StGB mit demselben Strafrahmen (abgerufen am 22.07.2026)
- Auch § 73 Absatz 7 SGB V untersagt es, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu fordern oder zu gewähren (abgerufen am 22.07.2026)
- Über § 72 Absatz 1 SGB V gilt diese Regelung entsprechend auch für Vertragszahnärzte, nicht nur für Vertragsärzte (abgerufen am 22.07.2026)
Einordnung
Innerhalb des Themenfelds Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht ist das Zuweisernetzwerk der Kanal, über den viele spezialisierte Praxen einen erheblichen Teil ihrer Fälle erhalten, insbesondere bei Nischen, die selten direkt von Patienten gesucht werden, etwa komplexe Wurzelbehandlungen oder oralchirurgische Eingriffe. Der Aufbau eines solchen Netzwerks unterscheidet sich von der Patientengewinnung über Website oder Empfehlungsmarketing dadurch, dass die Zielgruppe nicht der Patient, sondern die zuweisende Kollegin oder der zuweisende Kollege ist.
Für diesen Kanal gilt eine eigene, strafrechtliche statt nur berufsrechtliche Grenze. § 299a StGB erfasst Angehörige von Heilberufen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugen. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich denjenigen, der einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Beide Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Ergänzend untersagt § 73 Absatz 7 SGB V es Vertragsärzten, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu fordern oder zu gewähren, über die Entsprechungsklausel des § 72 Absatz 1 SGB V gilt dies auch für Vertragszahnärzte.
Relevanz für die Praxis
Der wirtschaftliche Anreiz für Zuweisernetzwerke ist real: Eine Nischenpraxis, die auf Überweisungen angewiesen ist, profitiert von verlässlichen, fachlich fundierten Beziehungen zu überweisenden Praxen. Die rechtliche Grenze verläuft jedoch nicht bei der Frage, ob eine solche Beziehung gepflegt werden darf, sondern ausschließlich bei der Frage, ob für die Überweisung selbst ein Vorteil fließt. Fachlicher Austausch, gemeinsame Fortbildung, verlässliche Rücküberweisung mit Arztbrief und Erreichbarkeit für Rückfragen sind zulässige, sogar wünschenswerte Bestandteile einer Kooperation. Zahlungen, Umsatzbeteiligungen, kostenlose Geräteüberlassungen oder andere geldwerte Vorteile, die an das Überweisungsvolumen gekoppelt sind, fallen dagegen unter die zitierten Straftatbestände.
Diese Grenze wiegt schwerer als die in anderen Beiträgen dieses Themenfelds behandelten Bezeichnungsfragen, weil sie nicht nur ein berufsrechtliches Verfahren, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren auslösen kann. Für eine Nischenpraxis, die ihr Wachstum überwiegend über Zuweisungen plant, ist die saubere Trennung von fachlicher Kooperation und geldwertem Vorteil deshalb keine Nebensache, sondern eine Grundvoraussetzung des Geschäftsmodells.
Für kieferorthopädische Praxen ist die Zuweisung durch allgemein tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Kinder und Jugendliche mit entsprechendem Befund weiterleiten, der typische und häufigste Zugangsweg überhaupt. Gerade weil dieser Zuweisungsweg so etabliert ist, lohnt sich eine bewusste Prüfung, dass bestehende Kooperationsvereinbarungen ausschließlich fachliche und organisatorische Aspekte regeln und keine an Fallzahlen gekoppelten Vorteile enthalten.
Was bei der Umsetzung zählt
Der Aufbau eines Zuweisernetzwerks sollte mit fachlichem Mehrwert beginnen: gemeinsame Fallbesprechungen, Fortbildungsangebote für zuweisende Praxen und eine verlässliche, zeitnahe Rückmeldung nach jeder Überweisung. Diese Elemente stärken die Kooperation, ohne den Vorteilsbegriff der §§ 299a, 299b StGB zu berühren, da sie nicht an das Überweisungsvolumen gekoppelt sind, sondern allen zuweisenden Praxen unabhängig davon zugutekommen.
Jede schriftliche Kooperationsvereinbarung sollte ausdrücklich klarstellen, dass keine Zahlung, Sachzuwendung oder sonstige Gegenleistung für die Zuführung von Patienten erfolgt. Werbematerial, das sich an zuweisende Kolleginnen und Kollegen richtet, unterliegt zudem denselben Bezeichnungsgrenzen wie die Patientenkommunikation: Auch gegenüber Zuweisern darf keine unzulässige Fachgebietsformel verwendet werden, wie sie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für die Wendung „Zahnarzt für Implantologie” als unzulässig beurteilt hat.
Praktisch empfiehlt sich, jede Form der Anerkennung gegenüber Zuweisern, etwa Einladungen zu Fortbildungen oder gemeinsame Veranstaltungen, unabhängig vom individuellen Überweisungsverhalten der jeweiligen Praxis zu gestalten und dies auch so zu dokumentieren.
Zahlen und Kontext
Belastbar dokumentiert ist der Strafrahmen der §§ 299a und 299b StGB von jeweils bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie das über § 72 Absatz 1 SGB V auf Vertragszahnärzte erstreckte Verbot des § 73 Absatz 7 SGB V. Zur Größenordnung des Umfelds lässt sich anführen, dass nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bundesweit knapp 63.000 Zahnärztinnen und Zahnärzte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, mithin ein entsprechend großer Kreis potenzieller Kooperationspartner für Zuweisernetzwerke besteht. Eine amtliche oder standeseigene Statistik dazu, welcher Anteil der Fälle in einzelnen Nischen typischerweise über Zuweisung statt über Direktkontakt gewonnen wird, konnte für diesen Beitrag nicht ermittelt werden.
Typische Fehler
Umsatzbeteiligung oder Kopfprämie für Überweisungen Jede an das Überweisungsvolumen gekoppelte Zahlung erfüllt den Vorteilsbegriff der §§ 299a, 299b StGB unabhängig von ihrer Bezeichnung als Aufwandsentschädigung oder Kooperationsgebühr.
Kostenlose Sachzuwendungen als verdeckte Gegenleistung Geräteüberlassungen, gesponserte Fortbildungsreisen oder ähnliche Zuwendungen an zuweisende Praxen sind riskant, wenn sie faktisch an das Überweisungsverhalten geknüpft sind.
Unzulässige Fachgebietsformeln im Zuweiser-Werbematerial Auch Informationsmaterial, das sich ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen richtet, muss dieselben Bezeichnungsgrenzen einhalten wie die Patientenkommunikation.
Fehlende schriftliche Dokumentation der Kooperationsgrundlage Ohne klare schriftliche Regelung lässt sich im Zweifel schwer belegen, dass eine Zuwendung an eine zuweisende Praxis unabhängig vom Überweisungsvolumen erfolgte.
Häufige Fragen
Darf eine Praxis Zuweisern kostenlose Fortbildungen anbieten? Fachliche Fortbildungsangebote, die allen zuweisenden Praxen unabhängig von deren Überweisungsvolumen offenstehen, berühren nach den ausgewerteten Normen nicht den Vorteilsbegriff der §§ 299a, 299b StGB. Entscheidend ist, dass keine Kopplung an die Zahl der Überweisungen besteht.
Ist ein Vermittlungshonorar an eine Zuweiser-Plattform zulässig? Dazu wurde keine einschlägige Fallpraxis für diesen Beitrag ausgewertet. Da § 299a StGB auf die Zuführung von Patienten als Gegenleistung abstellt, ist bei jeder Form der Vergütung für Vermittlung Zurückhaltung geboten und im Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Gilt das Verbot auch innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft? Dazu liegt aus den ausgewerteten Quellen keine gesonderte Aussage vor. Die zitierten Normen stellen auf den Vorteil für die Zuführung von Patienten ab, unabhängig von der Organisationsform, die Übertragbarkeit auf interne Verteilungen innerhalb einer gemeinsamen Berufsausübung wurde hier nicht geprüft.
Reicht eine mündliche Absprache für eine Zuweiser-Kooperation? Eine schriftliche Form ist für die Kooperation selbst nach den ausgewerteten Normen nicht zwingend vorgeschrieben. Aus Nachweisgründen ist eine schriftliche Dokumentation, die eine Kopplung an das Überweisungsvolumen ausdrücklich ausschließt, dennoch ratsam.
Verwandte Begriffe
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen: die strafrechtliche Grenze jeder Zuweiserkooperation
- Zuweisungsverbot nach SGB V: die sozialrechtliche Parallelnorm zum Strafrecht
- Kooperationsvertrag zwischen Zahnarztpraxen: die schriftliche Grundlage einer zulässigen Zusammenarbeit
- Tätigkeitsschwerpunkt: die Bezeichnung, die auch im Zuweiser-Werbematerial korrekt verwendet werden muss
- Fachzahnarzt für Kieferorthopädie: das Fachgebiet mit dem klassischerweise stärksten Zuweisungsanteil
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 299b Bestechung im Gesundheitswesen. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299b.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, Absatz 1. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__72.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 73 Kassenärztliche Versorgung, Absatz 7. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 nebst Kommentierung, Abschnitt Berufliche Kommunikation. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 14.06.2005, Aktenzeichen 13 B 667/05 (Unzulässigkeit der Bezeichnungen “Zahnarzt für Implantologie” und “Zahnarzt für Endodontie”), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Website, Rubrik „Über uns” (knapp 63.000 Zahnärztinnen und Zahnärzte in der vertragszahnärztlichen Versorgung). https://www.kzbv.de/ (abgerufen am 22.07.2026)
Unsicherheiten
Zum Anteil der Fälle, die einzelne Behandlungsnischen typischerweise über Zuweisung statt über Direktkontakt gewinnen, konnte keine amtliche oder standeseigene Statistik ermittelt werden. Ob und wie das Zuweisungsverbot des § 73 Absatz 7 SGB V innerhalb gemeinsamer Berufsausübungsgemeinschaften ausgelegt wird, wurde für diesen Beitrag nicht geprüft. Die Angabe der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur Zahl der Zahnärztinnen und Zahnärzte trägt auf der Quellseite kein Stichdatum und wird hier als aktueller, undatierter Stand wiedergegeben. Die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wurde nicht im Volltext, sondern in der Wiedergabe des Kommentars der Bundeszahnärztekammer ausgewertet. Der Beitrag ersetzt keine strafrechtliche oder sozialrechtliche Beratung, Stand ist Juli 2026.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

