Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht

Wurzelbehandlung Schwerpunkt vermarkten

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Ein Zahnarzt, der die Wurzelbehandlung als Schwerpunkt vermarktet, richtet sein Marketing an zwei getrennte Gruppen: an Patienten und an überweisende Kollegen. Der Begriff Spezialist ist dabei der kritische Punkt. Endodontie ist in Deutschland kein Fachgebiet und nur als angezeigter Tätigkeitsschwerpunkt ankündigungsfähig.

Auf einen Blick

  • „Zahnärzte für Endodontie” ist irreführend (LG Flensburg, 28.12.2017, 6 HK O 51/17)
  • Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt” vorangestellt, in gleicher Schriftgröße (LZK BW 10/2024)
  • § 11 Absatz 1 HWG bindet nur Werbung außerhalb der Fachkreise (§ 2 HWG)
  • „Spezialist für Endodontologie der DGET”: 250 Fälle, 300 Stunden, 6 Jahre befristet (DGET 2021)
  • GKV-Wurzelkanalfüllungen 2024: 5,630 Millionen, je Mitglied minus 38 Prozent seit 2003 (KZBV 2025)

Einordnung

Den Schwerpunkt zu vermarkten ist etwas anderes, als ihn aufzubauen. Der Aufbau betrifft Ausstattung, Qualifikation und Kalkulation. Die Vermarktung betrifft die Frage, mit welchen Worten und Bildern die Praxis diesen Schwerpunkt nach außen trägt, und genau dort liegen die berufs- und wettbewerbsrechtlichen Grenzen.

Zu unterscheiden sind drei Ebenen der Bezeichnung, die im Alltag oft vermischt werden. Erstens der Tätigkeitsschwerpunkt: die berufsrechtlich vorgesehene Form, auf besondere Kenntnisse hinzuweisen. Die Musterberufsordnung gestattet dem Zahnarzt sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit, untersagt aber Hinweise, die „die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind” (BZÄK, MBO-Z § 21). Zweitens die Qualifikationen der Fachgesellschaften, etwa das zertifizierte Mitglied oder der „Spezialist für Endodontologie der DGET”. Das sind Verbandstitel mit eigenen Richtlinien, keine staatlich geschützten Bezeichnungen. Drittens die Fachzahnarztbezeichnung, die es für die Endodontie in Deutschland nicht gibt.

Ebenso zu trennen sind die beiden Zielgruppen, denn sie unterliegen unterschiedlichem Recht. Das Heilmittelwerbegesetz beschränkt in § 11 Absatz 1 die Werbung ausdrücklich nur „außerhalb der Fachkreise”. Fachkreise sind nach § 2 HWG unter anderem die Angehörigen der Heilberufe. Kommunikation, die sich an überweisende Zahnärzte richtet, fällt damit nicht unter die Verbote des § 11 Absatz 1 HWG. Für Patientenwerbung gelten sie vollständig. Diese Grenze bestimmt, welches Material wohin gehört.

Relevanz für die Praxis

Die teuerste Einzelentscheidung ist die Bezeichnung, weil an ihr die gesamte Außendarstellung hängt. Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 28.12.2017 (Aktenzeichen 6 HK O 51/17) die Angaben „Zahnärzte für Endodontie” und „Zahnärzte für Implantologie” als irreführend bewertet, weil die Form den Eindruck einer anerkannten Fachzahnarztkompetenz erweckt. Wer diese Konstruktion wählt, riskiert nicht einen einzelnen Werbetext, sondern Praxisname, Domain, Schild, Briefbogen und Verzeichniseinträge gleichzeitig.

Durchgesetzt wird das nicht primär von der Kammer, sondern vom Wettbewerb. Nach § 8 Absatz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Anspruchsberechtigt ist nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG jeder Mitbewerber. Das ist im Zweifel die Praxis im selben Einzugsgebiet, die dieselben Überweisungen möchte. Irreführende Angaben über Befähigung und Status erfasst § 5 Absatz 2 UWG ausdrücklich.

Der zweite Fehlerkreis betrifft Wirksamkeitsaussagen. Endodontische Werbung arbeitet gern mit Erfolgsquoten. Nach § 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a HWG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, „ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann”. Nach § 3 Satz 2 Nummer 1 HWG gilt dasselbe, wenn Behandlungen Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Eine prominent platzierte Prozentzahl ohne Bezugsgröße und ohne Einschränkung bewegt sich in diesem Bereich.

Der dritte betrifft das Geld. Endodontische Fokusleistungen werden überwiegend privat vereinbart. Nach § 630c Absatz 3 BGB muss der Behandelnde den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren, wenn die vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist. Für Leistungen auf Verlangen verlangt § 2 Absatz 3 GOZ zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung im Heil- und Kostenplan vor der Leistungserbringung. Werbung, die einen Festpreis oder eine pauschale Kostenübernahme suggeriert, erzeugt genau die Erwartung, die diese Normen anschließend korrigieren müssen.

Für kieferorthopädische Praxen stellt sich die Lage strukturell anders dar. Sie erbringen keine endodontischen Leistungen. Relevant ist allein der Gegensatz: Die Kieferorthopädie ist ein Weiterbildungsgebiet mit geschützter Fachzahnarztbezeichnung, die nach MBO-Z § 20 Absatz 3 geführt werden darf und keinen erklärenden Zusatz braucht. Wer beide Modelle in einer gemeinsamen Praxis kommuniziert, muss diesen Unterschied in Namensgebung und Gestaltung sichtbar halten.

Was bei der Umsetzung zählt

Die Reihenfolge entscheidet. Zuerst wird die Bezeichnung geklärt und der Tätigkeitsschwerpunkt der Kammer angezeigt, erst danach gehen Website, Schild und Verzeichniseinträge live. Die Anforderungen setzt jede Kammer selbst. In Baden-Württemberg dürfen insgesamt bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte geführt werden, die Angabe erfolgt personenbezogen, ist der Kammer schriftlich anzuzeigen und setzt eine mindestens zweijährige nachhaltige Tätigkeit in dem Bereich voraus (LZK BW, Stand 10/2024).

Übersehen wird regelmäßig eine Gestaltungsvorgabe mit direkter Folge für das Layout. Nach Nummer 3 der dortigen Richtlinien muss der Angabe der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt” vorangestellt werden, und dieser Zusatz hat „in gleicher Schriftgröße wie die Angabe selbst zu erfolgen” (LZK BW, Stand 10/2024). Ein Entwurf, der „Endodontie” als große Überschrift setzt und den Zusatz klein darunter, erfüllt das nicht. Das betrifft Startseite, Praxisschild und Anzeigenlayout gleichermaßen und lässt sich nachträglich nur mit erneutem Gestaltungsaufwand reparieren.

Danach werden die beiden Kanäle getrennt aufgebaut. Fachliches Material für Zuweiser, etwa Falldarstellungen mit Röntgenbildern und Messwerten, ist Kommunikation innerhalb der Fachkreise. Es eins zu eins auf die Patientenseite zu stellen, verschiebt es in den Anwendungsbereich des § 11 Absatz 1 HWG. Umgekehrt überzeugt patientengerechte Sprache keinen überweisenden Kollegen.

In der Praxis hakt es erfahrungsgemäß an der Konsistenz. Die Bezeichnung steht auf Website, Google-Unternehmensprofil, Bewertungsportalen, Fachverzeichnissen und alten Druckstücken. Geprüft wird meist nur die Website. Wer die Bezeichnung ändert, muss alle Träger nachziehen, sonst bleibt die beanstandete Fassung online auffindbar.

Zahlen und Kontext

Der vertragszahnärztliche Markt für endodontische Leistungen schrumpft. Über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen wurden mit der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 5,630 Millionen Wurzelkanalfüllungen abgerechnet, 2023 waren es 5,769 Millionen (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 4.1). Je Mitglied betrachtet sind die Wurzelkanalfüllungen zwischen 2003 und 2024 um 38 Prozent zurückgegangen, im Mittel um 2,2 Prozent jährlich (ebenda, Abb. 4.2).

Auch am Honorarvolumen ist der Anteil klein. An den Gesamtpunkten aus konservierend-chirurgischer Behandlung entfielen 2024 auf die Wurzelkanalaufbereitung 2,6 Prozent, auf die Wurzelkanalfüllung 1,2 Prozent, auf die medikamentöse Einlage 1,0 Prozent und auf die Exstirpation der vitalen Pulpa 0,9 Prozent (ebenda, Tab. 4.7). Wer den Bereich ausbaut, verschiebt also Nachfrage in ein Segment, das in der vertragszahnärztlichen Versorgung rückläufig und gering bewertet ist.

Was der Begriff „Spezialist” kostet, lässt sich dagegen genau beziffern. Für den Spezialist für Endodontologie der DGET verlangen die seit 01.01.2021 geltenden Richtlinien unter anderem eine mindestens dreijährige ganztägige Tätigkeit an einer anerkannten Ausbildungsstätte, mindestens 250 abgeschlossene Wurzelkanalbehandlungen und Pulpotomien in maximal sechs Jahren, 15 Falldokumentationen, mindestens 300 Fortbildungsstunden, eine mündliche Prüfung sowie ein bis drei wissenschaftliche Publikationen. Die Ernennung erfolgt für sechs Jahre und muss danach rezertifiziert werden (DGET 2021). Für das zertifizierte Mitglied der DGET genügen ein Curriculum oder 160 anerkannte Fortbildungsstunden, sechs dokumentierte Fälle und eine mündliche Prüfung (DGET, abgerufen am 21.07.2026).

Belastbare Daten zu Werbeaufwand, Anfragekosten oder Suchvolumen für endodontische Leistungen in Deutschland liegen aus den hier ausgewerteten Quellen nicht vor.

Typische Fehler

Die Praxis firmiert als „Zahnarzt für Endodontie” oder „Praxis für Endodontie”. Das Landgericht Flensburg hat diese Form als irreführend bewertet (28.12.2017, 6 HK O 51/17); tragfähig ist allein der vorangestellte Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt”.

Der Zusatz steht klein unter einer großen Fachgebietsüberschrift. Die Richtlinien der LZK BW verlangen den Zusatz vorangestellt und in gleicher Schriftgröße wie die Angabe selbst (LZK BW 10/2024); das Layout ist damit Teil der Rechtsfrage.

Erfolgsquoten werden als Werbeaussage plakatiert. Nach § 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a HWG ist irreführend, wer fälschlich den Eindruck erweckt, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden.

Zuweisermaterial wandert unverändert auf die Patientenwebsite. § 11 Absatz 1 HWG gilt nur außerhalb der Fachkreise (§ 2 HWG); mit der Veröffentlichung für Patienten greifen die Verbote, die für Fachkreiskommunikation nicht galten.

Häufige Fragen

Darf sich eine Praxis „Spezialist für Wurzelbehandlung” nennen? Die DGET vergibt die Bezeichnung „Spezialist für Endodontologie der DGET” nach eigenen Richtlinien. Berufsrechtlich bleibt maßgeblich, ob die konkrete Darstellung eine Verwechslung mit einer Fachgebietsbezeichnung begründet oder sonst irreführt (MBO-Z § 21). Die verleihende Gesellschaft sollte deshalb mitgenannt werden. Klären Sie die Formulierung vorab mit Ihrer Kammer.

Sind Patientenbewertungen und Erfahrungsberichte zulässig? Ein pauschales Verbot besteht nicht. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 HWG untersagt Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, nur dann, wenn diese „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen”. Entscheidend sind also Auswahl, Darstellung und Wahrheitsgehalt, nicht das Format an sich.

Dürfen Röntgenbilder vor und nach der Behandlung gezeigt werden? Das Verbot vergleichender Vorher-Nachher-Darstellungen in § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 HWG gilt nur für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c HWG und erfasst die Wurzelkanalbehandlung nicht. Anwendbar bleiben § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HWG zu missbräuchlichen Darstellungen sowie das Irreführungsverbot des § 3 HWG.

Lohnt sich das, und wie lange dauert der Aufbau? Rechnen Sie in Jahren, nicht in Monaten. Allein die zweijährige nachhaltige Vortätigkeit ist Voraussetzung der Ankündigung (LZK BW 10/2024), der DGET-Spezialist verlangt drei Jahre Tätigkeit und 250 Fälle (DGET 2021). Wirtschaftlich trägt der Bereich nur über privat vereinbarte Leistungen, da der vertragszahnärztliche Anteil gering bewertet ist (KZBV 2025).

Gilt das auch für kieferorthopädische Praxen? Als Leistungsfeld nicht. Der Unterschied ist aber instruktiv: Die geschützte Fachzahnarztbezeichnung darf nach MBO-Z § 20 Absatz 3 ohne erklärenden Zusatz geführt werden, der endodontische Schwerpunkt nicht. Kieferorthopäden führen ihre Bezeichnung kraft Weiterbildungsrecht, endodontisch tätige Zahnärzte erst nach Anzeige bei der Kammer. In gemeinsamen Praxen muss diese Asymmetrie in der Gestaltung erkennbar bleiben.

Verwandte Begriffe

  • Endodontie-Fokuspraxis: das Betriebsmodell, dessen Außendarstellung hier geregelt wird
  • Tätigkeitsschwerpunkt: die einzige berufsrechtlich zulässige Form der Schwerpunktankündigung
  • Überweiserpraxis: der Fachkreiskanal, für den § 11 Absatz 1 HWG nicht gilt
  • Vorher-Nachher-Bilder: Bildwerbung, deren Verbotsnorm hier gerade nicht einschlägig ist
  • Wirtschaftliche Aufklärungspflicht: die Kosteninformation, die beworbene Preiserwartungen einholt

Quellen

  1. Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 2 Fachkreise, § 3 Irreführende Werbung, § 11 Absatz 1. Fassung zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.06.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/
  2. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte, Abschnitt IV Berufliche Kommunikation, § 20 und § 21. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  3. Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Berufsordnung nebst Anlage, Richtlinien für das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten gemäß § 21 Berufsordnung, Nummern 3 bis 7. Stand 10/2024. https://phb.lzk-bw.de/PHB-CD/Gesetze_Vorschriften/Ordnungen_Richtlinien/Berufsordnung.pdf
  4. Landgericht Flensburg, Urteil vom 28.12.2017, Aktenzeichen 6 HK O 51/17, wiedergegeben in der Urteilsdatenbank der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Abgerufen am 21.07.2026. https://lzk-bw.de/die-kammer/fuer-standesvertreter/urteilsdatenbank/urteil/news/irrefuehrende-werbung-bei-fuehren-von-taetigkeitsschwerpunkten-zahnarzt-fuer-endodontie-oder-zahnarzt-fuer-implantologie
  5. Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie: Richtlinien für die Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET. In Kraft seit 01.01.2021. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.dget.de/fuer-professionals/spezialist-werden/dget-spezialisten/qualifkationsprofil-spezialist-der-dget/richtlinien
  6. Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie: Richtlinien für zertifizierte Mitglieder. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.dget.de/fuer-professionals/ihr-karriereweg/zertifizierte-mitglieder/richtlinien
  7. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. 2025. Tab. 4.1, Abb. 4.2, Tab. 4.7. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
  8. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen, § 8 Beseitigung und Unterlassung. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Absatz 3, Informationspflichten. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
  10. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Absatz 3, Abweichende Vereinbarung. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html

Rechtsstand der genannten Normen und Entscheidungen ist der 21.07.2026. Berufsrechtliche Anforderungen an Tätigkeitsschwerpunkte legt jede Landeszahnärztekammer eigenständig fest; die hier genannten Werte stammen aus der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg und gelten nicht bundesweit. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Zur Zulässigkeit der konkreten Bezeichnung „Spezialist für Endodontologie der DGET” in der Patientenwerbung wurde keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung gefunden. Die aufgefundene Entscheidung des Landgerichts Flensburg betrifft die Formen „Zahnärzte für Endodontie” und „Zahnärzte für Implantologie”, nicht den Zusatz einer verleihenden Fachgesellschaft. Die Einschätzung im Text beschränkt sich deshalb auf den Wortlaut der Musterberufsordnung.

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg wurde über die Urteilsdatenbank der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ausgewertet, nicht im Volltext der Originalentscheidung. Aktenzeichen und Datum stammen aus dieser Wiedergabe.

Die Vorgaben zu Anzahl, Vortätigkeit und Schriftgröße stammen aus den Richtlinien der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (Stand 10/2024). Ob andere Kammern die Schriftgröße gleichlautend regeln, wurde nicht geprüft. Prüfen Sie den Wortlaut Ihrer eigenen Kammer.

Die Abgrenzung, wann Kommunikation ausschließlich Fachkreise erreicht, ist bei frei zugänglichen Websites im Einzelfall streitig. Der Text nennt die Norm und die gesetzliche Definition, trifft aber keine Aussage darüber, ab welcher Zugangsbeschränkung ein Bereich als reine Fachkreiskommunikation gilt.

Zu Werbekosten, Anfragekosten, Suchvolumen und zum Privatanteil endodontischer Leistungen wurden keine geeigneten Primärquellen gefunden. Entsprechende Angaben fehlen bewusst.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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