Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Zusatz-Longtail Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht #2

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 6 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Für die Außendarstellung einer Behandlungsnische kennt das zahnärztliche Berufsrecht drei Kategorien: die Fachzahnarzt-Bezeichnung nach Weiterbildungsrecht, den Tätigkeitsschwerpunkt nach Selbsteinschätzung und freie Werbeformeln wie „Zahnarzt für X”. Nur die ersten beiden sind zulässig, und beide unterliegen eigenen Voraussetzungen, deren Verwechslung mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren war.

Auf einen Blick

  • Fachzahnarzt-Bezeichnungen entstehen ausschließlich über eine Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer, nicht über Selbsteinschätzung (Bundeszahnärztekammer, abgerufen am 22.07.2026)
  • Ein Tätigkeitsschwerpunkt braucht keine Weiterbildungsordnung, aber „deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung” (Bundesverfassungsgericht, wiedergegeben Bundeszahnärztekammer, abgerufen am 22.07.2026)
  • Die Formel „Zahnarzt für Implantologie” ist wegen Verwechslungsgefahr mit einer Fachgebietsbezeichnung unzulässig (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2005, Aktenzeichen 13 B 667/05)
  • Auch „Zahnarzt/in für Endodontie” wurde als irreführend eingestuft (Landgericht Flensburg, Urteil vom 29.12.2017, Aktenzeichen 6 HK O 51/17)

Einordnung

Innerhalb des Themenfelds Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht ist die Bezeichnungsfrage von der Auswahlfrage zu trennen: Eine fachlich sinnvolle Nische kann an einer unzulässigen Wortwahl scheitern, unabhängig von ihrer Qualität. Das Berufsrecht unterscheidet dabei drei Ebenen.

Die erste Ebene ist die Fachzahnarzt-Bezeichnung. Sie entsteht ausschließlich über eine Weiterbildungsordnung und ist damit Ländersache: Verbindlich ist nicht die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, sondern die Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Bundesweit einheitlich als Fachgebiet anerkannt ist die Kieferorthopädie. Je nach Kammer treten weitere Gebiete hinzu, etwa die Zahnärztliche Chirurgie beziehungsweise Oralchirurgie, das Öffentliche Gesundheitswesen, in einzelnen Kammern die Parodontologie und, als Sonderfall Brandenburgs, die Allgemeine Zahnheilkunde. Welche dieser Bezeichnungen im Einzelfall gilt, entscheidet ausschließlich die zuständige Landeskammer.

Die zweite Ebene ist der Tätigkeitsschwerpunkt nach § 21 Absatz 2 MBO-Z. Er beruht auf Selbsteinschätzung, setzt also keine Weiterbildungsordnung voraus, ist aber an die Bedingung geknüpft, dass die entsprechenden Tätigkeiten deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmachen, und darf nicht mit einer Fachgebietsbezeichnung verwechselbar sein.

Die dritte Ebene sind freie Werbeformeln, insbesondere die Wendung „Zahnarzt für …”. Sie werden von der Rechtsprechung regelmäßig als unzulässig eingestuft, weil sie beim Publikum den Eindruck einer geschützten Fachgebietsbezeichnung erwecken, ohne dass diese vorliegt.

Relevanz für die Praxis

Die Bezeichnungsfrage ist für die Praxis deshalb heikel, weil sie unabhängig von der fachlichen Qualität der Nische entschieden wird. Eine Praxis kann exzellente Implantologie anbieten und trotzdem wegen der Wortwahl „Zahnarzt für Implantologie” beanstandet werden, wie der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt. Die richtige Bezeichnung ist damit ein eigenständiges Risiko neben der klinischen und wirtschaftlichen Bewertung einer Nische.

Zusätzlich verschärft sich das Risiko, weil zwei unterschiedliche Instanzen zuständig sein können: die berufsrechtliche Aufsicht über die Landeszahnärztekammer und, wie das zitierte Urteil des Landgerichts Flensburg zeigt, die wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch Zivilgerichte auf Antrag von Mitbewerbern oder Verbänden. Eine unzulässige Bezeichnung kann also sowohl ein berufsrechtliches Verfahren als auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auslösen.

Für kieferorthopädische Praxen ist die Kieferorthopädie selbst das bundesweit anerkannte Fachgebiet, die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie” ist also die einschlägige, geschützte Variante. Zusätzliche Schwerpunkte innerhalb der Kieferorthopädie, etwa auf Alignertherapie, müssen dagegen über die Tätigkeitsschwerpunkt-Regel und nicht über eine weitere Fachzahnarzt-Bezeichnung kommuniziert werden, da eine solche für Teilbereiche der Kieferorthopädie nicht existiert.

Was bei der Umsetzung zählt

Vor jeder Formulierung sollte die Praxis prüfen, welcher der drei Kategorien die geplante Aussage zuzuordnen ist. Steht eine abgeschlossene Weiterbildungsordnung dahinter, ist die Fachzahnarzt-Bezeichnung zulässig und sollte auch so, mit vollem Titel, verwendet werden. Fehlt eine Weiterbildungsordnung, kommt allenfalls die Tätigkeitsschwerpunkt-Formel infrage, und diese nur, wenn die Kapazitätsschwelle real erreicht ist.

Formulierungen nach dem Muster „Zahnarzt für …” sollten grundsätzlich vermieden werden, da sie nach der zitierten Rechtsprechung wiederholt als unzulässig beurteilt wurden. Vorzugswürdig ist die Formulierung „Tätigkeitsschwerpunkt …”, die den Selbsteinschätzungscharakter klarstellt und keine Fachgebietsbezeichnung vortäuscht.

Da die Weiterbildungsordnungen zwischen den Landeszahnärztekammern abweichen können, sollte die konkrete Formulierung vor Veröffentlichung mit der eigenen Kammer abgestimmt werden, nicht anhand der Musterberufsordnung allein. Nach Angaben der Bundeszahnärztekammer verlangen einzelne Kammern zusätzlich eine schriftliche Erklärung zum geführten Tätigkeitsschwerpunkt. Diese Abstimmung betrifft nicht nur die Website, sondern auch Praxisschild, Briefpapier und Verzeichniseinträge, da alle Kanäle denselben Maßstäben unterliegen.

Zahlen und Kontext

Belastbar dokumentiert ist die 20-Prozent-Schwelle für den Tätigkeitsschwerpunkt aus der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts. Belastbar dokumentiert sind außerdem die vier zitierten Gerichtsentscheidungen mit Datum und Aktenzeichen. Eine zentrale, öffentlich zugängliche Übersicht darüber, welche Landeszahnärztekammer welche Fachzahnarzt-Bezeichnungen über die bundesweit anerkannte Kieferorthopädie hinaus führt, konnte für diesen Beitrag nicht ermittelt werden, die genannten weiteren Gebiete stammen aus der Aufzählung der Musterberufsordnung und können kammerweise abweichen.

Typische Fehler

Verwendung der Formel „Zahnarzt für X” Nach mehreren Gerichtsentscheidungen begründet diese Formulierung eine Verwechslungsgefahr mit einer geschützten Fachgebietsbezeichnung und ist unzulässig.

Tätigkeitsschwerpunkt ohne erreichte Kapazitätsschwelle Wird die Bezeichnung geführt, bevor deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung tatsächlich auf die Nische entfallen, liegt nach der zitierten Auslegung ein Irreführungsrisiko vor.

Orientierung an der Musterberufsordnung statt an der eigenen Kammer Die Musterberufsordnung ist ein Vorschlag der Bundeszahnärztekammer, verbindlich ist die Berufsordnung beziehungsweise Weiterbildungsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.

Vermischung von Fachzahnarzt und Tätigkeitsschwerpunkt in eigenen Texten Wer beide Begriffe uneinheitlich verwendet, riskiert selbst dann Verwechslungsvorwürfe, wenn die zugrunde liegende Qualifikation zutrifft.

Häufige Fragen

Darf eine Praxis mehrere Tätigkeitsschwerpunkte gleichzeitig führen? Das Berufsrecht schließt das nicht ausdrücklich aus, doch jede einzelne Bezeichnung muss die Kapazitätsschwelle für sich erfüllen. Je mehr Schwerpunkte gleichzeitig kommuniziert werden, desto enger wird rechnerisch der verbleibende Kapazitätsspielraum.

Ist „Spezialist für Implantologie” zulässig, wenn „Zahnarzt für Implantologie” es nicht ist? Dazu liegt aus den ausgewerteten Quellen keine gesonderte Entscheidung vor. Da beide Formeln denselben Anschein einer Fachgebietsbezeichnung erwecken können, ist ohne kammerspezifische Prüfung Zurückhaltung geboten.

Gilt die 20-Prozent-Schwelle auch für Fachzahnarzt-Bezeichnungen? Nein. Die Schwelle betrifft nach der ausgewerteten Kommentierung den Tätigkeitsschwerpunkt. Die Fachzahnarzt-Bezeichnung setzt stattdessen den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Weiterbildungsordnung voraus.

Reicht ein Hinweis im Impressum, um eine unzulässige Formel auf der Startseite zu rechtfertigen? Dazu wurde keine einschlägige Fallpraxis ermittelt. Die zitierten Entscheidungen stellen auf den Gesamteindruck der Bezeichnung ab, ein Hinweis an anderer Stelle dürfte diesen Eindruck kaum beseitigen.

Verwandte Begriffe

  • Fachzahnarzt für Kieferorthopädie: das bundesweit anerkannte Fachgebiet mit eigener Weiterbildungsordnung
  • Musterberufsordnung: der unverbindliche Vorschlag der Bundeszahnärztekammer
  • Berufsordnung der Landeszahnärztekammer: die tatsächlich verbindliche Rechtsgrundlage
  • Irreführende Werbung: der übergeordnete Maßstab, an dem Bezeichnungen gemessen werden
  • Tätigkeitsschwerpunkt: die selbsteinschätzungsbasierte Alternative zur Fachzahnarzt-Bezeichnung

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 nebst Kommentierung, Abschnitt Berufliche Kommunikation. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  2. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 23.07.2001, Aktenzeichen 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 (“Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie”), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  3. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 14.06.2005, Aktenzeichen 13 B 667/05 (Unzulässigkeit der Bezeichnungen “Zahnarzt für Implantologie” und “Zahnarzt für Endodontie”), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  4. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 25.05.2012, Aktenzeichen 13 A 1399/10 (Tätigkeitsschwerpunkt “Kinderzahnarzt” als irreführend), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)
  5. Landgericht Flensburg: Urteil vom 29.12.2017, Aktenzeichen 6 HK O 51/17 (Bezeichnung “Zahnarzt/in für Endodontie” als irreführend), wiedergegeben im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu § 21 MBO-Z. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)

Unsicherheiten

Die vier zitierten Gerichtsentscheidungen wurden nicht im Volltext, sondern in der Wiedergabe des Kommentars der Bundeszahnärztekammer ausgewertet, eine eigene Prüfung der Entscheidungsgründe im Original erfolgte nicht. Welche Landeszahnärztekammern über die bundesweit anerkannte Kieferorthopädie hinaus weitere Fachzahnarzt-Gebiete führen, wurde nicht kammerweise geprüft, ebenso wenig, ob und in welcher Form die einzelnen Kammern schriftliche Erklärungen zum Tätigkeitsschwerpunkt verlangen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, Stand ist Juli 2026.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Cookies, transparent.

Wir nutzen Cookies, die diese Website am Laufen halten - und optional Statistik-Tools (Microsoft Clarity), damit wir die Seite weiter verbessern. Sie entscheiden selbst.

NotwendigImmer aktiv
mm_c_*MarModifyUnbegrenzt
mm_vidMarModifyUnbegrenzt
AnalyseHilft uns, die Nutzung zu verstehen
_clckMicrosoft Clarity1 Jahr
_clskMicrosoft Clarity24 Stunden
CLIDMicrosoft Clarity1 Jahr
MarketingFür personalisierte Werbung
FunktionalErweiterte Funktionen und Personalisierung