Kurzdefinition
Diese Spezialfrage behandelt die Aufgabenteilung zwischen Hauszahnarzt und Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde während einer bereits laufenden, mehrjährigen Multiband- oder Alignerbehandlung. Sie betrifft nicht die Zuweisung selbst, sondern die parallele Zuständigkeit für Karies- und Parodontalkontrolle, solange die kieferorthopädische Apparatur liegt, und damit einen Zeitraum, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann.
Auf einen Blick
- Befunderhebung, Diagnose und Behandlungsplanung bleiben während der gesamten kieferorthopädischen Behandlung persönlich und eigenverantwortlich Sache der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden (G-BA, Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung, Abschnitt B)
- Die Gebührenpositionen für die kieferorthopädische Kieferumformung decken ausdrücklich nur Maßnahmen zur Kieferumformung und Retention ab, nicht die allgemeine zahnärztliche Versorgung (GOZ, Anlage 1, Abschnitt G, Allgemeine Bestimmungen)
- Versicherte wählen ihre Leistungserbringer frei und können während derselben Behandlungsphase mehrere Praxen parallel in Anspruch nehmen (§ 76 Abs. 1 SGB V)
- Ein kieferorthopädischer Behandlungsplan kann Maßnahmen über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren umfassen (GOZ, Anlage 1, Abschnitt G)
- Ende 2024 standen 2.820 ausschließlich kieferorthopädisch tätigen Vertragszahnärzten bundesweit 43.166 Vertragszahnärzte insgesamt gegenüber (KZBV, Jahrbuch 2025)
Einordnung
Von der Überweiserbeziehung, die den Weg eines Falls vom Hauszahnarzt zur Kieferorthopädin oder zum Kieferorthopäden sowie die Rückführung nach Abschluss beschreibt, unterscheidet sich diese Spezialfrage durch den Zeitpunkt: Sie setzt an, sobald die Behandlung bereits läuft, und behandelt die laufende Parallelität zweier Zuständigkeiten über mehrere Jahre, nicht den Übergabemoment am Anfang oder Ende.
Strukturell folgt diese Parallelität aus der geringen Zahl reiner Kieferorthopädie-Praxen gegenüber der Gesamtzahl vertragszahnärztlich tätiger Praxen. Ein Patient, dessen kieferorthopädische Behandlung in einer Fachpraxis läuft, bleibt in aller Regel gleichzeitig Patient einer allgemeinzahnärztlichen Praxis für Kontrolluntersuchung, Prophylaxe und Kariesbehandlung, weil die kieferorthopädische Gebührenposition diese Leistungen nicht mit umfasst.
Relevanz für die Praxis
Für die kieferorthopädische Praxis bedeutet diese Aufteilung, dass sie mit der Übernahme eines Falls ausdrücklich nicht die gesamte zahnmedizinische Verantwortung übernimmt. Wird das gegenüber der Familie nicht klar kommuniziert, entsteht leicht der Eindruck, mit dem Beginn der kieferorthopädischen Behandlung sei der bisherige Rhythmus beim Hauszahnarzt verzichtbar geworden, obwohl gerade während einer festsitzenden Behandlung das Risiko für Entkalkungen und Karies an schwer zugänglichen Stellen strukturell zunimmt.
Für die hauszahnärztliche Praxis bedeutet dieselbe Aufteilung, dass der Recall-Rhythmus während einer mehrjährigen kieferorthopädischen Behandlung nicht ausgesetzt werden sollte, auch wenn der Patient in dieser Zeit optisch stärker mit der kieferorthopädischen Praxis assoziiert wird. Ein Abbruch der eigenen Kontrollintervalle in dieser Phase wirkt sich unmittelbar auf das Risiko unentdeckter Befunde unter oder neben der Apparatur aus, während gleichzeitig die eigene Patientenbindung über die mehrjährige Behandlungsdauer hinweg geschwächt werden kann.
Was bei der Umsetzung zählt
Zu Behandlungsbeginn sollte die kieferorthopädische Praxis gegenüber der Familie ausdrücklich benennen, dass die allgemeinzahnärztliche Betreuung parallel weiterläuft und wofür sie zuständig bleibt. Eine kurze schriftliche Zusammenfassung, welche Praxis für welchen Bereich zuständig ist, reduziert Rückfragen und verhindert, dass Zuständigkeit allein aus der gefühlten Nähe zur zuletzt besuchten Praxis abgeleitet wird.
Ein Befundaustausch zu Behandlungsbeginn und zu definierten Zeitpunkten während der Behandlung, etwa bei Auffälligkeiten, unterstützt beide Praxen: Die hauszahnärztliche Praxis erfährt vom Behandlungsstand, ohne selbst Zugriff auf die kieferorthopädische Planung zu benötigen, und die kieferorthopädische Praxis erhält Rückmeldung zu Mundhygiene oder neu aufgetretenen kariösen Läsionen, die für die Weiterführung der eigenen Behandlung relevant sein können.
Für die hauszahnärztliche Praxis gehört zur Umsetzung, die eigenen Recall-Termine unabhängig vom kieferorthopädischen Terminplan zu takten, statt sie an dessen Rhythmus anzupassen, weil beide Kontrollintervalle unterschiedlichen fachlichen Zwecken dienen und sich nicht gegenseitig ersetzen.
Zahlen und Kontext
Die strukturelle Grundlage dieser Aufgabenteilung liegt in der geringen Zahl ausschließlich kieferorthopädisch tätiger Praxen: Ende 2024 waren es 2.820 von bundesweit 43.166 Vertragszahnärzten. Rechnerisch entspricht das rund 6,5 Prozent aller Vertragszahnärzte, eine eigene Berechnung auf Basis der genannten KZBV-Zahlen, keine im Jahrbuch selbst ausgewiesene Quote. Der überwiegende Teil der zahnärztlichen Grundversorgung während einer kieferorthopädischen Behandlung liegt damit bei einer anderen, meist allgemeinzahnärztlichen Praxis. Zu einer erhöhten Karies- oder Entkalkungshäufigkeit während festsitzender kieferorthopädischer Behandlung liegt für diesen Beitrag keine speziell zitierfähige, aktuelle amtliche oder standeseigene Statistik vor, sodass hierzu keine Zahl genannt wird.
Typische Fehler
Der Familie den Eindruck vermitteln, die hauszahnärztliche Betreuung sei während der KFO-Behandlung entbehrlich. Das Kariesrisiko unter einer festsitzenden Apparatur sinkt dadurch nicht, nur die Kontrolle darüber.
Als Hauszahnarzt den eigenen Recall-Rhythmus während laufender KFO-Behandlung aussetzen. Unentdeckte Befunde fallen dann oft erst bei der kieferorthopädischen Abschlusskontrolle auf.
Keinen Befundaustausch zu Behandlungsbeginn vereinbaren. Ohne diesen Austausch erfährt keine der beiden Praxen verlässlich vom Stand der jeweils anderen Behandlung.
Zuständigkeiten nur mündlich und einmalig klären, ohne schriftliche Zusammenfassung für die Familie. Nach Monaten ist häufig nicht mehr präsent, wer für welchen Bereich angesprochen werden soll.
Die kieferorthopädische Gebührenposition mit einer umfassenden zahnärztlichen Betreuung verwechseln. Die Position deckt ausdrücklich nur die Kieferumformung und Retention ab, keine allgemeine Versorgung.
Häufige Fragen
Übernimmt die kieferorthopädische Praxis während der Behandlung die gesamte zahnärztliche Betreuung? Nein, die allgemeinzahnärztliche Versorgung bleibt parallel bei der bisherigen Praxis.
Sollte der Recall beim Hauszahnarzt während laufender KFO-Behandlung pausieren? Nein, ein eigener, unveränderter Kontrollrhythmus ist gerade während festsitzender Apparaturen sinnvoll.
Wer entscheidet über Änderungen am kieferorthopädischen Behandlungsplan? Ausschließlich die behandelnde Kieferorthopädin oder der behandelnde Kieferorthopäde.
Muss ein förmlicher Befundbericht zwischen beiden Praxen ausgetauscht werden? Gesetzlich nicht im Detail vorgeschrieben, in der Praxis aber eine sinnvolle, freiwillige Abstimmung.
Was passiert, wenn der Hauszahnarzt während der KFO-Behandlung eine neue Karies feststellt? Die Behandlung der Karies bleibt seine Aufgabe, eine Rückmeldung an die kieferorthopädische Praxis ist sinnvoll, wenn die Lage die laufende Apparatur betrifft.
Verwandte Begriffe
- Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #3: behandelt die Einstufung am Anfang, bevor diese parallele Betreuung überhaupt beginnt
- Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #4: behandelt den Eigenanteil über dieselbe mehrjährige Behandlungsstrecke
- Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #5: behandelt Materialentscheidungen innerhalb derselben laufenden Behandlung
- Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #7: behandelt unplanmäßige Zwischenfälle innerhalb derselben Parallelbetreuung
- Überweiserbeziehungen zwischen Zahnarzt und KFO: beschreibt den Übergabemoment, der dieser laufenden Parallelbetreuung vorausgeht
Quellen
- Gemeinsamer Bundesausschuss (vormals Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen): Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung, Fassung vom 04.06.2003 und 24.09.2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 226 vom 03.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-8/RL-Kieferorthopaedie.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 76 Freie Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__76.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen, Allgemeine Bestimmungen. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, Stand 31.12.2024. 2025. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html (abgerufen am 22.07.2026)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung, Tab. 6.6. 2025. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
- Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie: Positionspapier der DGKFO zur kieferorthopädischen Diagnostik. Februar 2022. https://www.dgkfo-vorstand.de/fileadmin/redaktion/dgkfo/Positionspapiere/Positionspapier_der_DGKFO_zur_kieferorthpoaedischen_Diagnostik_Feb_2022.pdf (abgerufen am 22.07.2026)
Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Datenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Unsicherheiten
Der genannte Anteil von rund 6,5 Prozent ausschließlich kieferorthopädisch tätiger Vertragszahnärzte ist eine eigene rechnerische Ableitung aus den Zahlen der KZBV und keine im Jahrbuch selbst ausgewiesene Quote. Zu einer erhöhten Karies- oder Entkalkungshäufigkeit während festsitzender kieferorthopädischer Behandlung liegt für diesen Beitrag keine spezifisch geprüfte aktuelle deutsche Quelle vor, entsprechende Aussagen wurden deshalb bewusst nicht mit einer Zahl unterlegt. Wie einzelne Praxen den Befundaustausch organisatorisch gestalten, ist nicht einheitlich geregelt und wurde für diesen Beitrag nicht empirisch erhoben. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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