Kieferorthopädie aus Praxissicht Auch für KFO-Praxen

Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #5

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 6 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Diese Spezialfrage behandelt die schriftliche Vereinbarung, die nötig ist, wenn innerhalb einer sonst kassenfinanzierten kieferorthopädischen Behandlung Materialien oberhalb des im Gebührenverzeichnis definierten Standards gewählt werden, etwa ästhetische oder selbstligierende Brackets. Sie grenzt diese Konstellation von der bekannteren Mehrkostenregelung bei Füllungen ab, die auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruht.

Auf einen Blick

  • Standardmaterialien, unter anderem unprogrammierte Edelstahlbrackets, Attachments und Bänder, sind bereits in den Gebührenpositionen für die Bracket- und Bandeingliederung enthalten (GOZ, Anlage 1, Abschnitt G, Allgemeine Bestimmungen)
  • Mehrkosten für darüber hinausgehende Materialien dürfen nur separat berechnet werden, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart wurden (GOZ, Anlage 1, Abschnitt G, Allgemeine Bestimmungen)
  • Eine von der Gebührenordnung abweichende Vergütungsvereinbarung ist nur wirksam, wenn sie vor der Leistung nach persönlicher Absprache schriftlich geschlossen wurde (§ 2 GOZ)
  • Die Eingliederung eines Klebebrackets ist mit 165 Punkten bewertet, unabhängig vom verwendeten Material (GOZ, Anlage 1, Nr. 6100)
  • Bei ausschließlich privat zu tragenden Leistungen besteht eine wirtschaftliche Informationspflicht in Textform vor Behandlungsbeginn (§ 630c Abs. 3 BGB)

Einordnung

In der öffentlichen und teils auch praxisinternen Kommunikation wird für private Zusatzkosten in der Zahnmedizin häufig pauschal von einer „Mehrkostenvereinbarung” gesprochen, in Anlehnung an die bekannte Regelung für plastische Füllungen. Diese Regelung betrifft nach dem Gesetzestext ausdrücklich Zahnfüllungen und die dort vorgesehene Differenz zur vergleichbaren, preisgünstigsten Sachleistung. Für kieferorthopädische Materialien existiert keine inhaltsgleiche Vorschrift im selben Paragrafen. Die tragfähige Grundlage liegt stattdessen im Gebührenverzeichnis selbst: Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G benennen ausdrücklich, welche Materialien als Standard bereits mit der jeweiligen Eingliederungsposition abgegolten sind, und öffnen für darüber hinausgehende Materialien eine gesonderte, schriftlich zu vereinbarende Berechnung.

Von der Retainer-Nachbeschaffung, die nach Abschluss der aktiven Behandlung als eigenständige private Leistung anfällt, unterscheidet sich diese Konstellation dadurch, dass die kieferorthopädische Grundbehandlung selbst weiterhin kassenfinanziert bleibt. Nur das gewählte Material geht über den Standard hinaus, nicht die Kostenträgerschaft der Behandlung insgesamt.

Relevanz für die Praxis

Für kieferorthopädische Praxen ist die korrekte Behandlung von Materialupgrades zugleich eine wirtschaftliche und eine haftungsrechtliche Frage. Wirtschaftlich handelt es sich um eine legitime Zusatzleistung, die viele Familien bei feststehendem Kassenanspruch aktiv nachfragen, etwa aus ästhetischen Gründen. Haftungsrechtlich ist entscheidend, dass die Vereinbarung vor der Eingliederung geschlossen wird und nicht erst bei Rechnungsstellung sichtbar wird, weil eine nachträglich geschlossene oder nur mündlich getroffene Vereinbarung nach der Systematik der Gebührenordnung nicht wirksam eine von der Regelposition abweichende Berechnung trägt.

Wird der Unterschied zwischen dem im Gebührenverzeichnis definierten Standard und einem gewählten Upgrade nicht sauber dokumentiert, lässt sich im Streitfall, etwa bei einer Rückfrage der Krankenkasse oder einer Beschwerde der Familie, nicht mehr belegen, dass die Mehrkosten tatsächlich einem freiwillig gewählten Material und nicht einer verdeckten Zusatzberechnung auf eine ohnehin geschuldete Regelleistung entsprechen.

Was bei der Umsetzung zählt

Vor jeder Eingliederung sollte die Praxis eindeutig benennen, welches Material dem im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Standard entspricht und für welches Material eine Mehrkostenvereinbarung erforderlich wird. Diese Information gehört in ein gesondertes Dokument, nicht in die allgemeine Behandlungsaufklärung, damit die Freiwilligkeit der Materialwahl erkennbar bleibt.

Die Vereinbarung selbst muss vor der jeweiligen Leistung und nach persönlicher Absprache mit der Patientin, dem Patienten oder den Sorgeberechtigten unterschrieben vorliegen, nicht als vorformulierte Klausel innerhalb eines allgemeinen Praxisformulars, das ohnehin unterschrieben würde. Der Preisunterschied zwischen Standardmaterial und Upgrade sollte der Familie vor der Entscheidung in nachvollziehbarer Form vorliegen, nicht erst auf der Rechnung.

Bei der Formulierung ist Zurückhaltung gegenüber medizinischen Wirksamkeitsversprechen angezeigt: Wo ein Materialupgrade überwiegend ästhetisch oder komfortbezogen begründet ist, sollte die Praxis dies auch so benennen und keinen zusätzlichen Behandlungserfolg suggerieren, der über die durch die Regelleistung ohnehin erreichte Zielsetzung hinausgeht.

Zahlen und Kontext

Die Eingliederung eines Klebebrackets ist unabhängig vom gewählten Material mit 165 Punkten bewertet, das im Gebührenverzeichnis benannte Standardmaterial ist damit bereits Teil dieser Position. Für die weiteren, im Zusammenhang mit Standardmaterial genannten Positionen der Bänder- und Attachmentseingliederung liegt für diesen Beitrag keine eigenständig geprüfte Punktzahl vor, sodass an dieser Stelle bewusst nur die Nummer, nicht der Punktwert, genannt wird. Eine bundesweite Statistik dazu, wie häufig kieferorthopädische Praxen Materialupgrades innerhalb kassenfinanzierter Fälle vereinbaren, liegt für diesen Beitrag nicht vor.

Typische Fehler

Ein Materialupgrade mündlich zusagen und erst nachträglich schriftlich fixieren. Nach der Systematik der Gebührenordnung trägt eine nachträgliche Vereinbarung die abweichende Berechnung nicht.

Die Upgrade-Vereinbarung in die allgemeine Behandlungsaufklärung einbetten. Die Freiwilligkeit der Materialwahl lässt sich dann im Streitfall schwerer belegen.

Den Begriff Mehrkostenvereinbarung unreflektiert aus dem Füllungsbereich übernehmen. Die Rechtsgrundlage ist eine andere, eine falsche Bezugnahme kann bei einer Prüfung Fragen aufwerfen.

Den Preisunterschied erst auf der Rechnung offenlegen. Vor Behandlungsbeginn nicht kommunizierte Mehrkosten widersprechen der wirtschaftlichen Informationspflicht.

Kein einheitliches Formular für wiederkehrende Upgrade-Fälle im Team verwenden. Uneinheitliche Dokumentation erschwert den Nachweis einer wirksamen Vereinbarung über mehrere Behandlerinnen und Behandler hinweg.

Häufige Fragen

Ist jedes Materialupgrade automatisch privat zu bezahlen? Ja, soweit es über das im Gebührenverzeichnis definierte Standardmaterial hinausgeht.

Muss die Vereinbarung zwingend schriftlich sein? Ja, eine wirksame abweichende Vergütungsvereinbarung setzt Schriftform vor der Leistung voraus.

Ist das dasselbe wie die Mehrkostenregelung bei Füllungen? Nein, diese betrifft eine andere gesetzliche Grundlage speziell für Zahnfüllungen, nicht kieferorthopädische Materialien.

Können Mehrkosten nachträglich noch vereinbart werden? Nach der Systematik der Gebührenordnung nicht wirksam für bereits erbrachte Leistungen.

Gilt diese Regelung auch für privat versicherte Patientinnen und Patienten? Bei ihnen ist die gesamte Behandlung ohnehin privat vereinbart, die Standardmaterial-Abgrenzung bleibt aber auch dort für die Kalkulation relevant.

Verwandte Begriffe

  • Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #3: behandelt die Einstufung, die über den grundsätzlichen Kassenanspruch entscheidet
  • Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #4: behandelt den gesetzlichen Eigenanteil innerhalb desselben kassenfinanzierten Falls
  • Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #6: behandelt die Aufgabenteilung mit dem Hauszahnarzt während der Behandlung
  • Zusatz-Longtail Kieferorthopädie aus Praxissicht #7: behandelt Notfälle, bei denen dieselben Brackets erneut einzugliedern sind
  • Feste Zahnspange aus Praxissicht: beschreibt die Apparatur, deren Standardmaterial hier von einem Upgrade abgegrenzt wird

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html (abgerufen am 22.07.2026)
  2. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 Abweichende Vereinbarung. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html (abgerufen am 22.07.2026)
  3. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen, Allgemeine Bestimmungen und Nr. 6100. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html (abgerufen am 22.07.2026)
  4. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html (abgerufen am 22.07.2026)
  5. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html (abgerufen am 22.07.2026)

Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Gebührenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicherheiten

Zu den genauen Punktzahlen der neben Nr. 6100 im Zusammenhang mit Standardmaterial genannten Gebührenpositionen für Bänder und Attachments liegt für diesen Beitrag keine eigenständig am Original geprüfte Angabe vor, sie werden deshalb ohne Punktwert genannt. Ob und wie einzelne Kassenzahnärztliche Vereinigungen für vertragszahnärztliche Fälle eigene Formularvorgaben für Materialupgrade-Vereinbarungen bereitstellen, wurde für diesen Beitrag nicht geprüft. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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