Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Kinderzahnheilkunde Schwerpunktpraxis

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 10 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Eine Schwerpunktpraxis für Kinderzahnheilkunde richtet Behandlungsspektrum, Team und Organisation auf Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus. Berufsrechtlich ist der Schwerpunkt Kinderzahnheilkunde ein Tätigkeitsschwerpunkt, keine Fachzahnarztbezeichnung. Seine Ankündigung setzt einen erheblichen tatsächlichen Leistungsanteil voraus und darf keine Verwechslung mit einer Gebietsbezeichnung auslösen.

Auf einen Blick

  • Tätigkeitsschwerpunkt erfordert deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung (BVerfG, 23.07.2001, 1 BvR 873/00).
  • Früherkennung Z1 bis Z6 bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (FU-RL, Stand 01.01.2026).
  • Individualprophylaxe nur zwischen vollendetem 6. und 18. Lebensjahr (§ 22 Abs. 1 SGB V).
  • Überwiegend an Unter-14-Jährige gerichtete Werbung verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 HWG).
  • 86,3 Prozent der 3-Jährigen hatten naturgesunde Milchzähne (DAJ 2016).

Einordnung

Der Schwerpunkt Kinderzahnheilkunde beschreibt keine geschützte Qualifikation, sondern eine tatsächliche Ausrichtung der Praxistätigkeit. Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z) trennt beides sauber. Nach § 20 Abs. 3 MBO-Z darf eine Fachzahnarztbezeichnung nur führen, wer sie nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworben hat. Daneben gestattet § 21 Abs. 2 Satz 1 MBO-Z den Hinweis auf „besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“. Satz 2 zieht die Grenze: Solche Hinweise sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind.

Das zahnärztliche Weiterbildungsrecht ist Landesrecht. Welche Gebietsbezeichnungen Ihr Kammerbezirk kennt, regelt dessen Weiterbildungsordnung, und die Fassungen unterscheiden sich zwischen den Kammern.

Regelmäßig verwechselt werden außerdem Gruppen- und Individualprophylaxe. Die Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V wird vorrangig in Gruppen durchgeführt, insbesondere in Kindergärten und Schulen, und erfasst Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, in Schulen und Behinderteneinrichtungen mit überproportional hohem Kariesrisiko bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Die Individualprophylaxe nach § 22 SGB V ist dagegen die Leistung Ihrer Praxis am einzelnen Kind und reicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Individualprophylaxe-Richtlinien halten ausdrücklich fest, dass mit dem Programm insbesondere die Versicherten betreut werden sollen, die von der Gruppenprophylaxe nicht erfasst werden. Dieselbe Logik trägt die Früherkennung: Nach § 2 Abs. 2 FU-RL sollen mit den Früherkennungsuntersuchungen insbesondere Kinder betreut werden, die durch Gruppenprophylaxe nicht erreicht werden. Der Schwerpunkt schließt also planmäßig eine Versorgungslücke, er dupliziert kein bestehendes Angebot.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung für einen Schwerpunkt Kinderzahnheilkunde ist zuerst eine Kapazitätsentscheidung, keine Marketingentscheidung. Kinderbehandlung bindet Stuhlzeit, die nicht proportional vergütet wird. Die Individualprophylaxe-Richtlinien benennen das Problem selbst: Der Erfolg hängt in jeder Phase von der Mitarbeit des Patienten ab, der notwendigen Motivation kommt besondere Bedeutung zu, und sie kann mehrfach erforderlich sein. Jeder dieser Anläufe kostet Zimmerzeit, bevor eine Behandlung überhaupt beginnt.

Hinzu kommt eine Terminkollision, die vor der Ankündigung durchgerechnet gehört. Schulkinder sind in denselben Vormittags- und frühen Nachmittagsstunden verfügbar, in denen auch die Prophylaxe für Erwachsene läuft. Wer Kinder priorisiert, entzieht dem umsatzstärkeren Segment genau diese Slots. Auf der Erlösseite steht dem ein weitgehend über die gesetzliche Krankenversicherung abgebildetes Leistungsspektrum gegenüber. Privat abrechenbare Positionen existieren, sind aber überschaubar: Die GOZ führt unter Nummer 2250 die Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde mit 210 Punkten, wobei die Kosten für die konfektionierten Kronen gesondert berechnungsfähig sind.

Rechtlich hängt an der Ankündigung eine harte Schwelle. Die Bundeszahnärztekammer verweist in ihrer Kommentierung zu § 21 Abs. 2 MBO-Z auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2001 (Az. 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00): Ein Tätigkeitsschwerpunkt darf nur angeben, wer die betreffenden Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt, was bei deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung der Fall ist. Wer den Schwerpunkt Kinderzahnheilkunde ausweist, ohne diesen Anteil zu erreichen, setzt sich berufsrechtlicher Beanstandung und wettbewerbsrechtlicher Abmahnung aus.

Die zweite Fallgrube liegt im Marketing. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht mit Werbemaßnahmen geworben werden, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten. Kindgerechte Praxisgestaltung ist davon nicht betroffen, kindgerichtete Werbung sehr wohl. Adressat der Kommunikation sind die Eltern.

Für kieferorthopädische Praxen stellt sich die Lage anders dar. Sie behandeln dieselbe Altersgruppe, arbeiten aber unter eigener Gebietsbezeichnung und mit eigener Zuweisungslogik. Eine benachbarte Schwerpunktpraxis ist für sie primär Zuweiser: Sie liefert früh erfasste Befunde und mundgesunde Patienten, bei denen eine festsitzende Apparatur vertretbar ist. Die Angaben geben den Stand vom 21.07.2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung.

Was bei der Umsetzung zählt

Der erste Schritt ist eine Messung, keine Anschaffung. Aus der eigenen Abrechnung lässt sich der Anteil der Kinderleistungen an der Gesamtleistung bestimmen. Ohne diese Zahl ist die 20-Prozent-Schwelle nicht belegbar, und genau hier setzen Praxen die Reihenfolge erfahrungsgemäß falsch: Die Website wird umgestellt, bevor der Leistungsanteil steht.

Der zweite Schritt ist die Risikologik. Die Individualprophylaxe-Richtlinien definieren hohes Kariesrisiko über konkrete Schwellen: bis 7 Jahre dmf/DMF (t/T) größer 5 oder D(T) größer 0, für 8- bis 9-Jährige dmf/DMF (t/T) größer 7 oder D(T) größer 2, für 10- bis 12-Jährige DMF(S) an Approximal- und Glattflächen größer 0, für 13- bis 15-Jährige D(S) an diesen Flächen größer 0 und/oder mehr als zwei kariöse Läsionen. Ist diese Einstufung nicht im Praxisverwaltungssystem hinterlegt, bleibt jedes Recall pauschal.

Übersehen wird regelmäßig das Fristengeflecht. Intensivmotivation und Remotivation sollen nach den Individualprophylaxe-Richtlinien zeitnah, möglichst innerhalb von vier Monaten, abgeschlossen sein. Bei der Früherkennung beträgt der Abstand zwischen zwei Untersuchungen bis zum vollendeten 33. Lebensmonat mindestens vier Monate, ab dem 34. Lebensmonat mindestens zwölf Monate. Wer diese Intervalle nicht im Recall abbildet, produziert vermeidbare Absetzungen.

Der letzte Schritt ist die Dokumentationsschnittstelle. Die Ergebnisse der Früherkennungsuntersuchungen gehören nach § 12 FU-RL in das Untersuchungsheft für Kinder oder in das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Abs. 1 SGB V. Das ist der organisatorische Berührungspunkt zur Kinderarztpraxis und in vielen Praxen nicht vorbereitet.

Zahlen und Kontext

Die bundesweiten Werte der epidemiologischen Begleituntersuchung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege aus der Erhebung 2016 zeigen eine ausgeprägte Polarisierung. Bei den 3-Jährigen (95.127 Untersuchte) lag der gewichtete mittlere dmft bei 0,48, 86,3 Prozent hatten naturgesunde Milchzähne. Die Kinder mit Karieserfahrung wiesen dagegen einen mittleren dmft von 3,57 auf, und 73,9 Prozent der kariösen Milchzähne dieser Altersgruppe waren nicht saniert. Bei den 6- bis 7-Jährigen (151.555 Untersuchte) betrug der mittlere dmft 1,73, 29,0 Prozent waren behandlungsbedürftig, der Significant Caries Index lag bei 4,84. Bei den 12-Jährigen (55.002 Untersuchte) betrug der mittlere DMFT 0,44.

Die Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS 6) des Instituts der Deutschen Zahnärzte, veröffentlicht 2025, weist für 12-Jährige 77,6 Prozent Kariesfreiheit und eine MIH-Prävalenz von 15,3 Prozent aus. Bei den 8- bis 9-Jährigen bestand bei 40,5 Prozent nach KIG 3 bis 5 eine behandlungsindizierte kieferorthopädische Auffälligkeit. Beide Erhebungen verwenden unterschiedliche Methoden und sind nicht direkt vergleichbar. Für die Praxisplanung heißt der gemeinsame Befund dennoch: Die klassische Füllungstherapie im Milchgebiss schrumpft, die verbleibende Last konzentriert sich auf eine Minderheit mit hohem Behandlungsbedarf und geringer Kooperationsfähigkeit. Zur Zahl der Praxen mit Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde liegen keine belastbaren veröffentlichten Daten vor.

Typische Fehler

Den Schwerpunkt ankündigen, bevor der Leistungsanteil gemessen ist. Ohne belegbaren Anteil deutlich über 20 Prozent ist die Angabe berufs- und wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Werbemittel an das Kind adressieren statt an die Eltern. Richtet sich die Maßnahme überwiegend an Kinder unter 14 Jahren, verstößt sie gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 HWG.

Die Kariesrisiko-Einstufung nicht im System hinterlegen. Recall-Intervalle bleiben pauschal, und gerade die Hochrisikogruppe fällt aus der Betreuung.

Die Mindestabstände der Früherkennungsuntersuchungen nicht im Recall abbilden. Zu früh angesetzte Termine führen zu Absetzungen und binden Kapazität ohne Erlös.

Häufige Fragen

Darf ich mich als Kinderzahnarzt bezeichnen? Eine Fachzahnarztbezeichnung darf nach § 20 Abs. 3 MBO-Z nur führen, wer sie nach Weiterbildungsrecht erworben hat. Zulässig bleibt der Hinweis auf besondere personenbezogene Kenntnisse nach § 21 Abs. 2 MBO-Z, solange keine Verwechslungsgefahr mit einer Gebietsbezeichnung entsteht. Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung Ihres Kammerbezirks.

Lohnt sich der Schwerpunkt Kinderzahnheilkunde betriebswirtschaftlich? Das entscheidet die Auslastungsrechnung, nicht die Nachfrage. Das Leistungsspektrum ist überwiegend über die gesetzliche Krankenversicherung abgebildet, der Zeitaufwand je Fall liegt erfahrungsgemäß über dem der Erwachsenenbehandlung. Belastbare Deckungsbeitragsdaten für diesen Bereich sind nicht veröffentlicht, weshalb die Kalkulation aus den eigenen Zahlen erfolgen muss.

Wie lange dauert es, eine Kinderzahnarztpraxis aufzubauen? Dazu liegen keine belastbaren Daten vor. Messbar sind zwei Größen: der Zeitpunkt, ab dem der Leistungsanteil die Schwelle von deutlich mehr als 20 Prozent überschreitet, und die Dauer der gewählten Qualifizierung. Das Curriculum Kinder- und Jugendzahnmedizin umfasst beispielsweise neun Wochenendkurse.

Welche Qualifikation ist Voraussetzung? Berufsrechtlich verlangt der Tätigkeitsschwerpunkt tatsächliche Kenntnisse und einen entsprechenden Leistungsumfang, keinen bestimmten Titel. Strukturierte Wege sind das Curriculum Kinder- und Jugendzahnmedizin sowie Masterstudiengänge an Universitäten. Für die Anwendung von Lachgas bietet die Deutsche Gesellschaft für Kinderzahnmedizin eine gesonderte Zusatzqualifikation an.

Verwandte Begriffe

Tätigkeitsschwerpunkt: die berufsrechtliche Form, in der Kinderzahnheilkunde überhaupt angekündigt werden darf.

Individualprophylaxe: die Leistungsstrecke nach § 22 SGB V, die das wirtschaftliche Rückgrat des Schwerpunkts bildet.

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung: die sechs Untersuchungen Z1 bis Z6, über die Kleinkinder erstmals in die Praxis kommen.

Molaren-Inzisiven-Hypomineralisation: Befundbild, das Kinderbehandlung unabhängig von der Kariesentwicklung nachfragt.

Kieferorthopädische Indikationsgruppen: die KIG-Einstufung, die die Schnittstelle zwischen Kinderzahnheilkunde und KFO-Praxis definiert.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe). Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__21.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__355.html
  5. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (FU-RL). Fassung vom 17.01.2019, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3994/FU-RL-2025-05-15_iK_2026-01-01.pdf
  6. Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen: Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Fassung vom 04.06.2003, in Kraft getreten am 01.01.2004. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-10/2003-06-04_IP-RL.pdf
  7. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
  8. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  9. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung, Abschnitt Berufliche Kommunikation (§§ 20 bis 22) mit Kommentierung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  10. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 23.07.2001, Az. 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 („Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“). Zitiert nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zu § 21 Abs. 2 MBO-Z (Quelle 9); der Volltext der Entscheidung wurde nicht eingesehen.
  11. Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege e.V. (DAJ): Epidemiologische Begleituntersuchungen zur Gruppenprophylaxe 2016. Gutachten des TEAM DAJ, Greifswald (Basner, Santamaría, Schmoeckel, Schüler, Splieth). Bonn 2017, 2. korrigierte Auflage 2018. https://daj.de/wp-content/uploads/2024/02/Epi_final_BB0103_final_Druckvorbereitung.pdf
  12. Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS 6), Ergebnisdarstellung. 2025. Abgerufen am 21.07.2026. https://dms6.info
  13. APW in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Kinderzahnmedizin (DGKiZ): Curriculum Kinder- und Jugendzahnmedizin. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.apw.de/curricula/curriculum-kinder-und-jugendzahnheilkunde

Unsicherheiten

Ob ein Kammerbezirk eine eigene Gebiets- oder Fachzahnarztbezeichnung für Kinderzahnheilkunde führt, ließ sich anhand der geprüften Quellen nicht abschließend klären. Weiterbildungsrecht ist Landesrecht, die Fassungen weichen zwischen den Kammern ab; maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung des eigenen Kammerbezirks.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2001 wurde nicht im Volltext geprüft, sondern über die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zitiert.

Die DAJ-Werte stammen aus der Erhebung 2016. Eine neuere bundesweite Erhebung dieser Reihe wurde nicht verifiziert. Die Werte sind Deutschland-Durchschnitte, die Einzelwerte der Bundesländer weichen davon ab. DAJ-Gutachten und DMS 6 sind methodisch unterschiedliche Erhebungen und nicht direkt vergleichbar.

Zur Zahl der Praxen mit Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde sowie zu Umsatz-, Deckungsbeitrags- oder Zeitaufwandsdaten dieses Bereichs wurden keine belastbaren veröffentlichten Quellen gefunden. Aussagen zum Zeitaufwand sind daher als Erfahrungswerte gekennzeichnet und nicht als Messwerte zu lesen.

Die vollständige Trägerbezeichnung der APW (Quelle 13) wurde nicht aus dem Impressum verifiziert und daher nicht ausgeschrieben.

Rechtsstand: 21.07.2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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