Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht

Kinderzahnheilkunde als Leistung kalkulieren

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Kinderzahnheilkunde als Leistung kalkulieren bedeutet, den tatsächlichen Aufwand an Zeit, Personal und Material den beiden getrennten Vergütungssystemen gegenüberzustellen: dem gesetzlichen Sachleistungskatalog nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und der privaten Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Beide folgen unterschiedlichen Logiken und lassen sich nicht in einer einzigen Preisliste zusammenfassen.

Auf einen Blick

  • Individualprophylaxe gilt vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, mit Anspruch auf zahnärztliche Untersuchung einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einschließlich Fissurenversiegelung der Molaren (§ 22 Abs. 1 SGB V)
  • Gruppenprophylaxe läuft vorrangig in Kindergärten und Schulen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei überproportional hohem Kariesrisiko bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (§ 21 SGB V)
  • Die GOZ-Ziffer 2250 (Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde) umfasst 210 Punkte, die Kronenkosten selbst sind gesondert berechnungsfähig (GOZ, Anlage 1)
  • Der Punktwert der GOZ beträgt 5,62421 Cent, die Gebühr darf zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Satz liegen, der 2,3-fache Satz gilt als durchschnittliche Leistung (§ 5 GOZ); daraus ergibt sich für Ziffer 2250 rechnerisch ein Betrag von rund 27 Euro beim 2,3-fachen und rund 41 Euro beim 3,5-fachen Satz, jeweils zuzüglich Kronenkosten (eigene Berechnung)
  • Für Lachgassedierung oder besondere Verhaltensführungstechniken bei Kindern enthält das Gebührenverzeichnis der GOZ keine eigene Ziffer (eigene Prüfung der Anlage 1 GOZ, Stand 22.07.2026)

Einordnung

Kalkulieren unterscheidet sich von der Vermarktung, die einen bereits festgelegten Preis kommuniziert, von der strategischen Positionierung der gesamten Praxis und vom organisatorischen Aufbau des Schwerpunkts. Es geht ausschließlich um die Frage, welcher wirtschaftliche Aufwand hinter einer kinderzahnheilkundlichen Leistung steht und welchem Vergütungssystem sie zuzuordnen ist.

Die Besonderheit gegenüber vielen anderen Behandlungsnischen liegt in dieser Doppelstruktur. Ein erheblicher Teil der Versorgung läuft als gesetzliche Sachleistung über die Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V und die Individualprophylaxe nach § 22 SGB V, deren Leistungsinhalte und Altersgrenzen der Gesetzgeber beziehungsweise der Gemeinsame Bundesausschuss festlegen. Daneben stehen privat zu vereinbarende Leistungen, für die die GOZ mit eigenen Gebührenziffern wie 2250 gilt oder, wo keine passende Ziffer existiert, mit Analogpositionen nach § 6 Abs. 1 GOZ. Wer kalkuliert, muss beide Systeme getrennt betrachten, weil sie unterschiedlichen Regeln folgen und sich nicht gegenseitig ersetzen.

Relevanz für die Praxis

Wirtschaftlich entscheidend ist nicht der Einzelfall, sondern das Verhältnis von gebundener Stuhlzeit zu tatsächlichem Erlös. Die Richtlinien zur Individualprophylaxe halten fest, dass der Erfolg der Betreuung von der Mitarbeit des Kindes abhängt und die notwendige Motivation mehrfach erforderlich sein kann. Für die Kalkulation bedeutet das: Ein Termin, der bei einem kooperativen Erwachsenen in einem Durchgang abgeschlossen wird, kann bei einem Kind mehrere Anläufe brauchen, ohne dass die zugrunde liegende Gebührenziffer diesen Mehraufwand eigenständig abbildet.

Eine zweite Besonderheit betrifft Grenzfälle, die weder eindeutig der Gruppen- noch der Individualprophylaxe zuzuordnen sind. Die Fissurenversiegelung der Molaren ist im Rahmen der Individualprophylaxe abgedeckt, eine Versiegelung von Prämolaren oder eine Anwendung außerhalb der Altersgrenzen dagegen nicht. Für solche Fälle braucht die Praxis eine eigene, im Voraus dokumentierte Preisvereinbarung. Wird das nicht sauber getrennt, entstehen entweder unbezahlte Kulanzleistungen oder Abrechnungen, die sich im Nachhinein nicht rechtssicher begründen lassen.

Ähnliches gilt für zusätzlich nachgefragte Leistungen wie eine Lachgassedierung zur Verhaltensführung bei ängstlichen oder sehr jungen Kindern. Da die GOZ dafür keine eigene Position vorsieht, muss die Praxis vorab klären, ob eine gesonderte Berechnung im Einzelfall infrage kommt, statt die Leistung stillschweigend mit anzubieten.

Was bei der Umsetzung zählt

Eine belastbare Kalkulation beginnt mit einer Auswertung der eigenen Abrechnungsdaten, nicht mit einem geschätzten Pauschalpreis. Aus der Praxissoftware lässt sich ermitteln, welcher Anteil der kinderzahnheilkundlichen Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet wird und welcher Anteil privat zu vereinbaren ist. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang sich der Schwerpunkt wirtschaftlich trägt.

Im zweiten Schritt sollten die Grenzfälle einzeln benannt werden: Versiegelung von Prämolaren außerhalb der Individualprophylaxe, Behandlungen kurz vor oder nach den gesetzlichen Altersgrenzen, Lachgas oder andere Verhaltensführungsmaßnahmen. Für jeden dieser Fälle braucht es eine schriftlich dokumentierte Kalkulationsgrundlage, entweder als privatzahnärztliche Vereinbarung nach den Regeln der GOZ oder als klar kommunizierte Ausnahme.

Bei der GOZ-Ziffer 2250 zählt zusätzlich die korrekte Trennung von Eingliederungsleistung und Materialkosten: Die Eingliederung selbst ist mit 210 Punkten bewertet, die konfektionierte Krone ist als Material gesondert zu berechnen. Wer beides vermischt oder Materialkosten in die Punktzahl einrechnet, unterkalkuliert die Leistung systematisch.

Schließlich lohnt eine getrennte Erfolgskontrolle für GKV- und Privatanteil, da beide sich nur getrennt sinnvoll steuern lassen.

Zahlen und Kontext

Nach § 22 Abs. 1 SGB V haben Versicherte vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch darauf, sich einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen zu lassen, einschließlich Befundbericht, Aufklärung, Mundhygiene- und Kariesrisikoeinschätzung, Zahnschmelzhärtung und ausdrücklich der Fissurenversiegelung der Molaren. Die Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V läuft vorrangig in Kindergärten und Schulen, primär bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei überproportional hohem Kariesrisiko bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Auf der privaten Seite bewertet die GOZ die Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde unter Ziffer 2250 mit 210 Punkten, wobei die Kosten der Krone selbst gesondert berechnungsfähig sind. Der Punktwert beträgt nach § 5 GOZ 5,62421 Cent, die Gebühr darf zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Satz liegen, wobei der 2,3-fache Satz als durchschnittliche Leistung gilt und eine Überschreitung besondere Umstände voraussetzt. Daraus ergibt sich für Ziffer 2250 rechnerisch ein Betrag von rund 27 Euro beim 2,3-fachen und rund 41 Euro beim 3,5-fachen Satz, jeweils zuzüglich der gesondert zu berechnenden Kronenkosten. Diese Umrechnung stammt nicht von einer Institution, sondern ist eine eigene Berechnung auf Grundlage von § 5 GOZ und der Anlage 1 GOZ. Eine eigene Prüfung der Anlage 1 GOZ ergab zudem, dass für Lachgassedierung oder spezielle Verhaltensführungstechniken bei Kindern keine eigene Gebührenziffer existiert.

Belastbare, veröffentlichte Zahlen zu durchschnittlichen Deckungsbeiträgen oder zum Zeitaufwand je Behandlung in der Kinderzahnheilkunde liegen nicht vor. Eine seriöse Kalkulation muss deshalb auf den eigenen Praxisdaten aufbauen, nicht auf allgemeinen Marktannahmen.

Typische Fehler

Einen einheitlichen Pauschalpreis für Kinderbehandlungen ansetzen, ohne zwischen GKV-Sachleistung und privater Vereinbarung zu unterscheiden. Beide folgen unterschiedlichen Vergütungslogiken und lassen sich nicht sinnvoll mitteln.

Grenzfälle wie Prämolarenversiegelung oder Behandlungen außerhalb der Altersgrenzen stillschweigend als Kassenleistung mitlaufen lassen. Ohne gesonderte Vereinbarung fehlt dafür die Abrechnungsgrundlage.

Bei GOZ-Ziffer 2250 die Kronenkosten in die Punktzahl einrechnen, statt sie gesondert auszuweisen. Das führt zu einer strukturellen Unterkalkulation der Leistung.

Den Mehraufwand für Verhaltensführung und wiederholte Motivation nicht in die Terminplanung und damit nicht in die Kalkulation einpreisen. Der zusätzliche Zeitbedarf bleibt sonst unvergütet.

Lachgas oder vergleichbare Zusatzleistungen anbieten, ohne vorab zu klären, ob und wie eine gesonderte Berechnung zulässig ist. Ohne diese Klärung fehlt die Abrechnungsgrundlage für den Mehraufwand.

Häufige Fragen

Gibt es eine eigene GOZ-Ziffer für Kinderbehandlungen? Teilweise. Für die Eingliederung konfektionierter Kronen in der pädiatrischen Zahnheilkunde existiert mit Ziffer 2250 eine eigene Position. Viele andere kinderzahnheilkundliche Leistungen laufen über die gesetzliche Krankenversicherung oder über allgemeine GOZ-Ziffern ohne pädiatrischen Zusatz.

Wie wird eine Lachgassedierung bei Kindern abgerechnet? Das Gebührenverzeichnis der GOZ enthält dafür keine eigene Ziffer. Ob und wie eine gesonderte Berechnung im Einzelfall zulässig ist, sollte die Praxis vorab klären, statt die Leistung ohne dokumentierte Kalkulationsgrundlage anzubieten.

Was kostet GOZ 2250 konkret? Rechnerisch rund 27 Euro beim 2,3-fachen Satz und rund 41 Euro beim 3,5-fachen Satz, jeweils zuzüglich der gesondert zu berechnenden Kronenkosten. Das ist eine eigene Umrechnung auf Basis von Punktwert und Punktzahl, keine Preisempfehlung einer Institution.

Deckt die Individualprophylaxe die Fissurenversiegelung vollständig ab? Nur für Molaren im Anspruchszeitraum vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für Prämolaren oder außerhalb dieses Zeitraums braucht es eine gesonderte, privat zu vereinbarende Leistung.

Lohnt sich eine Mischkalkulation aus GKV- und Privatleistungen? Kalkulatorisch eher nicht, weil beide Bereiche unterschiedlichen Vergütungsregeln folgen. Eine getrennte Betrachtung bildet die tatsächliche Wirtschaftlichkeit genauer ab als ein gemeinsamer Durchschnittspreis.

Verwandte Begriffe

  • Kinderzahnheilkunde als Leistung vermarkten: kommuniziert den Preis, den diese Kalkulation liefert
  • Kinderzahnheilkunde als Praxis positionieren: entscheidet, wie stark die kalkulierte Leistung das Praxisprofil prägt
  • Kinderzahnheilkunde als Schwerpunkt aufbauen: braucht eine dokumentierte Kalkulation als einen von mehreren organisatorischen Bausteinen
  • Kinderzahnheilkunde Schwerpunktpraxis: liefert den berufsrechtlichen Rahmen, in dem sich die Kalkulation bewegt
  • Kinderzahnarzt als Marketing-Schwerpunkt: setzt auf der kalkulierten Wirtschaftlichkeit auf, sobald die Positionierung kommuniziert wird

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
  2. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe). Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__21.html
  3. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Höhe der Vergütung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
  4. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Nr. 2250). Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
  5. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 6 Gebühren für andere Leistungen (Analoggebühren) und § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html und https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
  6. Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen: Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe, IP-RL). Fassung vom 04.06.2003, in Kraft getreten am 01.01.2004. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-10/2003-06-04_IP-RL.pdf
  7. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (FU-RL). Zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3994/FU-RL-2025-05-15_iK_2026-01-01.pdf

Unsicherheiten

Die Berechnung des Euro-Betrags für GOZ-Ziffer 2250 ist eine eigene Umrechnung aus Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor nach § 5 GOZ. Sie ersetzt keine Preisempfehlung einer Kammer und keine individuelle Abrechnungsberatung.

Ob und in welcher Form eine Lachgassedierung oder vergleichbare Verhaltensführungsmaßnahmen bei Kindern gesondert berechnungsfähig sind, wurde für diesen Beitrag nicht abschließend geklärt, da die Anlage 1 GOZ hierzu keine eigene Position enthält. Praxen sollten diese Frage vor Einführung einer solchen Leistung mit ihrer Kammer oder einer Abrechnungsberatung klären.

Belastbare veröffentlichte Zahlen zu Deckungsbeiträgen, Zeitaufwand je Behandlung oder zum wirtschaftlichen Gesamtvolumen der Kinderzahnheilkunde in deutschen Praxen liegen nicht vor. Aussagen zum Mehraufwand bei geringer Kooperationsfähigkeit sind daher als Einordnung zu lesen, nicht als Messwert.

Rechtsstand: 22.07.2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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