Behandlungsnischen aus Praxis- und Marketingsicht Auch für KFO-Praxen

Kinderzahnheilkunde als Praxis positionieren

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Kinderzahnheilkunde als Praxis positionieren meint die strategische Entscheidung, wie stark sich eine Zahnarztpraxis nach außen über die Behandlung von Kindern und Jugendlichen definiert, mit Wirkung auf Zielgruppe, Teamkultur und Wettbewerbsabgrenzung. Berufsrechtlich ist das ein Tätigkeitsschwerpunkt nach der Musterberufsordnung, keine Fachzahnarztbezeichnung, und setzt einen erheblichen tatsächlichen Leistungsanteil voraus.

Auf einen Blick

  • Ein Tätigkeitsschwerpunkt setzt nach der BVerfG-Rechtsprechung deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung voraus (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2001, Az. 1 BvR 873/00)
  • Eine Fachzahnarztbezeichnung, etwa für Kieferorthopädie, darf nur führen, wer sie nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworben hat (§ 20 Abs. 3 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, MBO-Z)
  • Hinweise auf besondere Kenntnisse sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit einer Fachgebietsbezeichnung begründen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 MBO-Z)
  • 77,6 Prozent der 12-Jährigen sind kariesfrei, zugleich besteht bei 40,5 Prozent der 8- bis 9-Jährigen nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 ein behandlungsindizierter Bedarf (Institut der Deutschen Zahnärzte, IDZ, Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie, DMS 6)
  • Individualprophylaxe reicht vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Gruppenprophylaxe bis zum vollendeten 12., bei erhöhtem Kariesrisiko bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (§§ 21 und 22 SGB V)

Einordnung

Positionierung ist eine Entscheidung auf Ebene der gesamten Praxis, nicht nur einer einzelnen Leistung. Sie beantwortet die Frage, wie deutlich sich eine Praxis nach außen über Kinderzahnheilkunde definiert: als eine von vielen angebotenen Leistungen oder als erkennbarer, das gesamte Erscheinungsbild prägender Schwerpunkt. Das unterscheidet Positionierung von der Kalkulation einzelner Leistungen, von ihrer laufenden Vermarktung und vom organisatorischen Aufbau, auch wenn alle vier Aspekte zusammenhängen.

Der berufsrechtliche Kern liegt in der Unterscheidung zwischen Tätigkeitsschwerpunkt und Fachzahnarztbezeichnung. Kinderzahnheilkunde ist kein eigenes Weiterbildungsgebiet mit geschützter Gebietsbezeichnung, sondern wird als Hinweis auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 21 Abs. 2 MBO-Z angekündigt. Die kieferorthopädische Behandlung derselben Altersgruppe ist dagegen ein eigenes Fachgebiet mit eigener, nach Weiterbildungsrecht zu erwerbender Bezeichnung. Eine Praxis, die sich als Kinderzahnheilkunde-Schwerpunkt positioniert, positioniert sich damit nicht automatisch auch als kieferorthopädische Fachpraxis, selbst wenn beide dieselbe Altersgruppe behandeln.

Relevanz für die Praxis

Die Positionierung prägt mehr als eine beworbene Leistung, sie prägt das gesamte Erscheinungsbild: Wartezimmer, Terminstruktur, Ansprache am Empfang. Weil Eltern selbst häufig eigene Patienten derselben Praxis sind, kann eine gelungene Kinderzahnheilkunde-Positionierung die ganze Familie binden. Das Risiko liegt in der Kehrseite: Eine zu starke Fokussierung auf Familien mit Kindern kann bei kinderlosen oder älteren Stammpatientinnen und -patienten den Eindruck erwecken, die Praxis habe sich von ihrem bisherigen Kernprofil entfernt.

Ein zweiter Punkt betrifft die Marktsegmentierung selbst. Die epidemiologischen Daten zeichnen ein zweigeteiltes Bild: Eine Mehrheit der Kinder ist kariesfrei, eine kleinere Gruppe mit hohem kieferorthopädischem Behandlungsbedarf steht dem gegenüber. Eine Positionierung, die nur die präventive Begleitung kariesfreier Kinder kommuniziert, spricht ein anderes Segment an als eine Positionierung, die sich auf komplexe Behandlungsfälle ausrichtet. Welches Segment im Zentrum steht, ist eine bewusste Entscheidung, keine automatische Folge der Angebotsbreite.

Der dritte, oft übersehene Punkt ist die Abgrenzung zur Kieferorthopädie. Weil dieselbe Altersgruppe sowohl kinderzahnheilkundlich als auch kieferorthopädisch behandelt wird, sollte die Positionierung klarstellen, dass es sich um einen Tätigkeitsschwerpunkt handelt, sofern die Praxis keine kieferorthopädische Fachzahnarztbezeichnung führt. Für die tatsächliche Zusammenarbeit ergibt sich daraus eine naheliegende Rolle: Eine Kinderzahnheilkunde-Schwerpunktpraxis kann früh erfasste kieferorthopädische Auffälligkeiten an eine Fachzahnarztpraxis überweisen, statt beide Bereiche in Konkurrenz zueinander zu positionieren.

Was bei der Umsetzung zählt

Eine Positionierungsentscheidung wird erst durch konkrete, konsistente Umsetzung wirksam. Der erste Schritt ist eine Messung, keine Gestaltung: Aus der eigenen Abrechnung lässt sich der tatsächliche Anteil kinderzahnheilkundlicher Leistungen an der Gesamtleistung bestimmen. Ohne diese Zahl ist die Schwelle von deutlich mehr als 20 Prozent nicht belegbar, und eine kommunizierte Positionierung bliebe berufsrechtlich angreifbar.

Der zweite Schritt ist die Entscheidung für eine Zielgruppenpriorität. Eine Praxis, die junge Eltern über die Früherkennungsuntersuchungen gewinnen will, braucht andere Kanäle und eine andere Ansprache als eine Praxis, die sich auf Schulkinder mit bestehendem Behandlungsbedarf ausrichtet. Beide Zielgruppen gleichzeitig mit derselben Kommunikation zu bedienen, verwässert erfahrungsgemäß die Positionierung.

Der dritte Schritt ist die aktive Prüfung aller Materialien auf Verwechslungsgefahr mit der Fachzahnarztbezeichnung Kieferorthopädie: Praxisname, Signet, Wortlaut auf der Website. Das gilt besonders dann, wenn im selben Team auch kieferorthopädisch tätige Kolleginnen oder Kollegen arbeiten, deren Qualifikation klar von der Schwerpunktbezeichnung zu trennen ist.

Der letzte Schritt betrifft die interne Konsistenz: Rezeption und Behandlerteam sollten dieselbe Positionierung tragen, die nach außen kommuniziert wird, damit am Telefon oder im Wartezimmer kein widersprüchlicher Eindruck entsteht. Die Positionierung sollte zudem regelmäßig anhand der tatsächlichen Patientenstruktur überprüft werden, statt einmal festgelegt unverändert zu bleiben.

Zahlen und Kontext

Die berufsrechtliche Schwelle für einen Tätigkeitsschwerpunkt stammt aus der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zu § 21 Abs. 2 MBO-Z, die sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stützt: Die angegebene Tätigkeit muss „deutlich mehr als 20 % der Gesamtleistung” ausmachen, damit sie nicht nur gelegentlich ausgeübt gilt. Getrennt davon regelt § 20 Abs. 3 MBO-Z, dass eine Fachzahnarztbezeichnung nur führen darf, wer sie nach dem Weiterbildungsrecht des jeweiligen Kammerbezirks erworben hat, das für Kieferorthopädie als eigenes Gebiet ausgestaltet ist.

Für die Zielgruppendefinition liefert die Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie des Instituts der Deutschen Zahnärzte zwei gegenläufige Kennzahlen: 77,6 Prozent der 12-Jährigen sind kariesfrei, während bei 40,5 Prozent der 8- bis 9-Jährigen nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 ein behandlungsindizierter Bedarf besteht. Die Prävalenz der Molaren-Inzisiven-Hypomineralisation liegt bei 12-Jährigen bei 15,3 Prozent, ein Befund, der unabhängig vom Kariesgeschehen Behandlungsbedarf erzeugt. Ergänzend zeigen die älteren, bundesweiten Erhebungen der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege aus dem Jahr 2016 eine ausgeprägte Polarisierung bereits im Kleinkindalter: 86,3 Prozent der 3-Jährigen hatten naturgesunde Milchzähne, während die Kinder mit Karieserfahrung einen mittleren dmft-Wert von 3,57 aufwiesen und 73,9 Prozent ihrer kariösen Milchzähne unsaniert blieben. Der strukturelle Rahmen für die Altersgruppen selbst ergibt sich aus § 21 SGB V (Gruppenprophylaxe bis zum vollendeten 12., in Risikofällen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) und § 22 SGB V (Individualprophylaxe vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr). Zur Verbreitung bewusster Kinderzahnheilkunde-Positionierungen unter deutschen Praxen liegen keine amtlichen Zahlen vor.

Typische Fehler

Die Positionierung kommunizieren, bevor der Leistungsanteil gemessen und die Schwelle von deutlich mehr als 20 Prozent belegt ist. Ohne diesen Beleg bleibt die Ankündigung berufsrechtlich angreifbar.

Die eigene Praxis unbeabsichtigt als kieferorthopädische Fachzahnarztpraxis darstellen, ohne diese Qualifikation zu besitzen. Das verstößt gegen das Verwechslungsverbot des § 21 Abs. 2 Satz 2 MBO-Z.

Nur ein Marktsegment ansprechen, obwohl die Praxisrealität von beiden Gruppen, kariesfreien Kindern und Fällen mit hohem Behandlungsbedarf, geprägt ist. Eine einseitige Positionierung verfehlt dann einen Teil der eigenen Patientenstruktur.

Die Positionierung nur nach außen kommunizieren, ohne Rezeption und Team einzubeziehen. Widersprüche zwischen Website und tatsächlichem Praxisalltag schwächen die beabsichtigte Außenwirkung.

Das Einzugsgebiet wie bei Selbstzahlerleistungen für Erwachsene einschätzen. Familien mit kleinen Kindern richten sich bei der Praxiswahl erfahrungsgemäß stärker nach Wohnort- oder Betreuungsnähe.

Häufige Fragen

Ab welchem Leistungsanteil ist eine Positionierung als Kinderzahnheilkunde-Schwerpunkt berufsrechtlich tragfähig? Nach der Kommentierung zu § 21 Abs. 2 MBO-Z braucht es deutlich mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung. Maßgeblich ist letztlich die Berufsordnung des zuständigen Kammerbezirks.

Ist eine Kinderzahnheilkunde-Positionierung dasselbe wie eine kieferorthopädische Fachzahnarztpraxis? Nein. Kinderzahnheilkunde ist ein Tätigkeitsschwerpunkt, Kieferorthopädie ein eigenes, nach Weiterbildungsrecht zu erwerbendes Fachgebiet. Beide dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Sollte sich die Positionierung eher an junge Eltern oder an Schulkinder mit Behandlungsbedarf richten? Das ist eine bewusste strategische Entscheidung. Beide Zielgruppen verlangen unterschiedliche Kanäle und Ansprache, eine gleichzeitige, undifferenzierte Bespielung beider verwässert erfahrungsgemäß die Positionierung.

Wie wirken sich die DMS-6-Daten auf die Positionierung aus? Sie zeigen zwei Segmente mit unterschiedlichem Bedarf, kariesfreie Mehrheit und eine kleinere Gruppe mit hohem kieferorthopädischem oder MIH-bezogenem Behandlungsbedarf. Die Positionierung sollte bewusst festlegen, welches Segment im Vordergrund steht.

Muss eine einmal gewählte Positionierung dauerhaft bestehen bleiben? Nein. Sie sollte regelmäßig anhand der tatsächlichen Patientenstruktur, Kapazität und Nachfrage überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

Verwandte Begriffe

  • Kinderzahnheilkunde als Leistung kalkulieren: bestimmt, ob die Positionierung wirtschaftlich tragfähig ist
  • Kinderzahnheilkunde als Leistung vermarkten: setzt die Positionierung in laufende Kommunikationsmaßnahmen um
  • Kinderzahnheilkunde als Schwerpunkt aufbauen: macht aus der Positionierung ein organisatorisch belastbares Angebot
  • Kinderzahnheilkunde Schwerpunktpraxis: liefert die berufsrechtliche Grundlage, auf der die Positionierung aufbaut
  • Kinderzahnarzt als Marketing-Schwerpunkt: überträgt dieselbe Positionierung auf die lokale Patientengewinnung

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Musterberufsordnung, Abschnitt Berufliche Kommunikation (§§ 20 bis 22) mit Kommentierung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
  2. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 23.07.2001, Az. 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 („Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie”). Zitiert nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zu § 21 Abs. 2 MBO-Z (Quelle 1); der Volltext der Entscheidung wurde nicht eingesehen.
  3. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) und § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__21.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
  4. Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS 6), Ergebnisdarstellung. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://dms6.info
  5. Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege e.V. (DAJ): Epidemiologische Begleituntersuchungen zur Gruppenprophylaxe 2016. Gutachten des TEAM DAJ, Greifswald (Basner, Santamaría, Schmoeckel, Schüler, Splieth). Bonn 2017, 2. korrigierte Auflage 2018. https://daj.de/wp-content/uploads/2024/02/Epi_final_BB0103_final_Druckvorbereitung.pdf
  6. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html

Unsicherheiten

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde nicht im Volltext geprüft, sondern über die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zitiert. Die 20-Prozent-Schwelle ist eine Auslegungshilfe der Kammer, kein Gesetzeswortlaut.

Die DAJ-Werte stammen aus der Erhebung 2016, die DMS-6-Werte aus der Erhebung mit Feldphase bis September 2023. Beide Studien verwenden unterschiedliche Methoden und sind nicht direkt vergleichbar. Beide Datensätze sind zudem Bundesdurchschnitte, regionale Werte können abweichen.

Zur tatsächlichen Verbreitung bewusster Kinderzahnheilkunde-Positionierungen, zu Einzugsgebieten oder zu Marktanteilen liegen keine belastbaren veröffentlichten Zahlen vor. Die Einschätzung zum engeren Einzugsgebiet von Familien mit kleinen Kindern ist eine plausible Einordnung, kein durch Studien belegter Wert. Die berufsrechtlichen Grenzen ergeben sich aus der Berufsordnung des jeweiligen Kammerbezirks, die im Wortlaut von der Musterberufsordnung abweichen kann.

Rechtsstand: 22.07.2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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