Patientengewinnung und Praxismarketing Auch für KFO-Praxen

Zeitungsanzeige zur Patientengewinnung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 8 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Eine Zeitungsanzeige ist eine bezahlte, redaktionell nicht beeinflusste Anzeige in einer Zeitung oder einem Anzeigenblatt, mit der eine Zahnarztpraxis ihre Leistungen einem regional begrenzten Leserkreis bekannt macht. Zur Patientengewinnung eingesetzt, soll sie Aufmerksamkeit erzeugen und einen ersten Kontakt auslösen, etwa einen Anruf oder Besuch der Praxiswebsite.

Auf einen Blick

  • Bezieht sich die Anzeige auf konkrete Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, unterliegt sie dem Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG).
  • Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben zu Wirksamkeit, Erfolg oder Zusammensetzung einer Behandlung sind unzulässig (§ 3 HWG).
  • Vorher-Nachher-Darstellungen sind bei operativen, ästhetisch motivierten Eingriffen in der Publikumswerbung eingeschränkt zulässig (§ 11 HWG).
  • Berufsrechtlich gilt ein Sachlichkeitsgebot: anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist zahnärztlichen Praxen untersagt (§ 21 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer).
  • Auch Preisangaben und Leistungsversprechen in einer Anzeige unterliegen dem allgemeinen Irreführungsverbot des Wettbewerbsrechts (§ 5 UWG).

Einordnung

Die Zeitungsanzeige gehört zu den klassischen, bezahlten Werbeformen und ist von zwei benachbarten Formaten abzugrenzen. Vom redaktionellen Beitrag unterscheidet sie sich dadurch, dass die Praxis Inhalt und Gestaltung selbst verantwortet und dafür bezahlt, während ein redaktioneller Text von der Redaktion ausgewählt und verantwortet wird. Von Online-Anzeigen unterscheidet sie sich technisch: Eine Zeitungsanzeige ist ein statisches, gedrucktes Format ohne Klickmessung, ohne Möglichkeit zur nachträglichen Änderung nach Andruck und ohne Ausrichtung auf eine konkrete Suchanfrage, sondern gebunden an Auflage und Verbreitungsgebiet eines Titels.

Innerhalb der Patientengewinnung steht die Zeitungsanzeige am Anfang der Kette: Sie soll Aufmerksamkeit bei Personen erzeugen, die noch in keinem Kontakt zur Praxis stehen, und einen ersten Schritt auslösen, meist einen Anruf oder einen Besuch der Praxiswebsite. Das unterscheidet sie von einer optimierten telefonischen Warteschleife, die erst greift, wenn ein Kontakt bereits zustande gekommen ist. Von Bewertungsportalen und Empfehlungsmarketing unterscheidet sich die Zeitungsanzeige dadurch, dass Inhalt und Aussage vollständig von der Praxis selbst stammen und damit vollständig dem Werberecht unterliegen, während Bewertungen und Empfehlungen Aussagen Dritter sind.

Werberechtlich ist die Zeitungsanzeige eine Publikumswerbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes, sobald sie sich auf konkrete Behandlungen mit Krankheitsbezug richtet, und zugleich Werbung im Sinne des Berufsrechts der Zahnärzte.

Relevanz für die Praxis

Für die Praxis ist die Zeitungsanzeige zunächst eine Budgetentscheidung. Anders als bei den meisten Online-Kanälen lässt sich die Wirkung einer einzelnen Schaltung nicht über Klicks oder Impressionen einzeln nachvollziehen. Die Investition ist mit der Veröffentlichung festgelegt, unabhängig davon, wie viele Interessenten tatsächlich reagieren. Das verschiebt die unternehmerische Fragestellung von einer laufenden Optimierung, wie sie bei digitalen Kampagnen möglich ist, hin zu einer Entscheidung vor der Schaltung: welches Medium, welche Zielgruppe, welcher Zeitpunkt.

Relevant ist zudem die geografische Bindung: Eine Zeitungsanzeige erreicht in erster Linie Personen im Verbreitungsgebiet des jeweiligen Titels. Für eine Praxis mit einem lokal begrenzten Einzugsgebiet kann das eine passende Streuung sein, für eine Praxis mit überregionalem Anspruch, etwa bei einem kieferorthopädischen Schwerpunkt mit Einzugsgebiet über die Stadtgrenze hinaus, ist die Passung geringer.

Ein dritter Punkt betrifft die Zielgruppenansprache: Anzeigen für Leistungen, die sich an Eltern richten, etwa eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern, sollten sprachlich die Eltern als Adressaten mitdenken, auch wenn die Behandlung selbst dem Kind gilt. Bei Anzeigen für Erwachsenenbehandlungen, etwa Aligner-Versorgungen oder Implantate, ist dagegen die betroffene Person selbst die unmittelbare Adressatin.

Schließlich zählt die Anschlussfähigkeit: Eine Anzeige, die einen Anruf auslöst, entfaltet ihre Wirkung erst vollständig, wenn dieser Anruf auch angenommen und gut geführt wird. Die Zeitungsanzeige allein ersetzt keine funktionierende telefonische Erreichbarkeit.

Was bei der Umsetzung zählt

Am Anfang steht die Wahl des Mediums und der Platzierung: Lokalteil, eine Gesundheits- oder Sonderbeilage und die Größe der Anzeige beeinflussen sowohl Kosten als auch Wahrnehmung. Redaktionen arbeiten mit festen Anzeigen- und Redaktionsschlussterminen, die deutlich vor dem Erscheinungstermin liegen und frühzeitig eingeplant werden müssen.

Inhaltlich zählt eine klare, sachliche Aussage: ein knapper Anlass, etwa ein neues Leistungsangebot oder eine Praxiseröffnung, gefolgt von der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Telefonnummer und, sofern vorhanden, Internetadresse. Anpreisende Formulierungen, Vergleiche mit anderen Praxen oder Erfolgsversprechen zu Behandlungen sind berufsrechtlich unzulässig (§ 21 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer) und können zusätzlich gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen, wenn sie sich auf konkrete Krankheitsbilder beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 HWG). Bei Bildmaterial ist besondere Vorsicht bei Vorher-Nachher-Vergleichen geboten, da das Heilmittelwerbegesetz solche Darstellungen bei operativen, ästhetisch motivierten Eingriffen einschränkt (§ 11 HWG); ob dies auch rein zahnmedizinisch-ästhetische Behandlungen erfasst, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wichtig für die spätere Bewertung ist eine Möglichkeit der Zuordnung, da eine Zeitungsanzeige selbst kein Klickverhalten liefert. Bewährt hat sich, bei der Anfrage einer neuen Patientin oder eines neuen Patienten kurz nachzufragen, wie diese oder dieser auf die Praxis aufmerksam wurde, und dies im Anschluss auszuwerten. Eine Wiederholung der Schaltung verdient eine bewusste Entscheidung: Eine einzelne Anzeige wirkt erfahrungsgemäß schwächer als eine über mehrere Ausgaben wiederkehrende Präsenz, ohne dass sich hierzu eine allgemeingültige, unabhängig belegte Wiederholungszahl nennen ließe.

Zahlen und Kontext

Auch für eine Zeitungsanzeige gilt zunächst der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes: Es erfasst Werbung für Mittel, Verfahren, Gegenstände und Behandlungen, soweit sich die Aussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Eine Anzeige, die etwa für eine Parodontitisbehandlung oder eine Implantatversorgung wirbt, fällt damit in den Anwendungsbereich, eine reine Anzeige zur Praxiseröffnung ohne Behandlungsbezug in der Regel nicht.

Innerhalb dieses Rahmens verbietet § 3 HWG Aussagen, die einer Behandlung eine Wirksamkeit oder einen Erfolg zuschreiben, den sie nicht hat. § 11 HWG schränkt zusätzlich die Werbung mit Empfehlungs- und Dankschreiben sowie mit bestimmten bildlichen Darstellungen gegenüber dem allgemeinen Publikum ein, unter anderem Vorher-Nachher-Vergleiche bei operativen, ästhetisch motivierten Eingriffen.

Parallel gilt berufsrechtlich das Sachlichkeitsgebot der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer: Erlaubt ist sachliche Information, untersagt ist berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (§ 21 MBO-Z). Die Musterberufsordnung ist eine Empfehlung an die Landeszahnärztekammern; verbindlich wird erst die von der jeweiligen Kammer erlassene eigene Berufsordnung, die im Detail abweichen kann.

Ergänzend gilt das allgemeine Wettbewerbsrecht: Nach § 5 UWG ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie irreführende Angaben etwa zu Preisen, Leistungsmerkmalen oder Verfügbarkeit enthält. Zur Reichweite von Zeitungsanzeigen bei der Zielgruppe zahnärztlicher Praxen, zur Nutzung von Printmedien nach Altersgruppen oder zur nötigen Wiederholungsfrequenz einer Anzeige ließen sich in dieser Recherche keine belastbaren, unabhängigen und aktuellen Primärdaten finden.

Typische Fehler

Einmalige Schaltung ohne Wiederholung. Eine einzelne Anzeige wird oft übersehen oder nicht erinnert; eine wiederkehrende Präsenz wirkt erfahrungsgemäß stärker als eine einmalige Schaltung.

Anpreisende oder vergleichende Formulierungen. Eine Einordnung als beste oder führende Praxis der Region ist berufsrechtlich unzulässig (§ 21 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer).

Fehlende Möglichkeit zur Zuordnung. Ohne Nachfrage bei neuen Patientinnen und Patienten lässt sich der Erfolg einer Anzeige kaum bewerten.

Unklarer oder fehlender Kontaktweg. Fehlt eine gut lesbare Telefonnummer oder Internetadresse, verpufft selbst eine inhaltlich gelungene Anzeige.

Riskantes Bildmaterial. Vorher-Nachher-Vergleiche bei ästhetisch motivierten Behandlungen können gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen (§ 11 HWG).

Häufige Fragen

Lohnt sich eine Zeitungsanzeige neben Online-Werbung noch? Das hängt stark von Zielgruppe und Einzugsgebiet der Praxis ab. Für lokal ausgerichtete Praxen mit einem Publikum, das regelmäßig gedruckte Medien liest, kann sie eine sinnvolle Ergänzung sein. Eine belastbare, unabhängige Vergleichszahl zur Wirkung gegenüber Online-Kanälen ließ sich in dieser Recherche nicht finden.

Was darf inhaltlich in einer Zeitungsanzeige stehen? Zulässig ist sachliche Information über die Praxis und ihr Leistungsspektrum. Nicht zulässig sind anpreisende, irreführende oder vergleichende Aussagen (§ 21 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer) sowie unwahre oder täuschende Angaben zu Behandlungserfolgen (§ 3 HWG).

Dürfen wir mit Preisen werben? Preisangaben sind grundsätzlich möglich, müssen aber zutreffend und vollständig sein. Irreführende Preisangaben sind nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig (§ 5 UWG).

Wie oft muss eine Anzeige geschaltet werden, damit sie wirkt? Eine allgemeingültige, unabhängig belegte Zahl dazu ließ sich nicht finden. In der Praxis gilt eine wiederkehrende Präsenz über mehrere Ausgaben erfahrungsgemäß als wirksamer als eine einmalige Schaltung.

Gilt für kieferorthopädische Praxen etwas anderes? Rechtlich gelten dieselben Vorgaben aus Heilmittelwerbegesetz, Wettbewerbsrecht und Berufsrecht. Inhaltlich richtet sich eine Anzeige für kindliche Kieferorthopädie oft an die Eltern als Adressaten, während eine Anzeige für erwachsene Aligner-Patientinnen und -Patienten die Betroffenen selbst direkt anspricht.

Verwandte Begriffe

  • Warteschleife optimieren zur Patientengewinnung: entscheidet, ob ein durch die Anzeige ausgelöster Anruf tatsächlich zum Termin wird.
  • Lokales Zahnarztmarketing mit Ort: ordnet die Zeitungsanzeige in die Gesamtheit ortsbezogener Kanäle ein.
  • Empfehlungsmarketing: ergänzt die bezahlte Zeitungsanzeige um einen unbezahlten, mündlichen Kanal.
  • Bewertungen nutzen für Patientengewinnung: liefert Interessenten nach der Anzeige zusätzliche Entscheidungsgrundlagen.
  • KFO-Patientengewinnung: bündelt Besonderheiten der Zielgruppenansprache für kieferorthopädische Leistungen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 1 Anwendungsbereich. abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html
  2. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Unzulässige Werbung. abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
  3. Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbebeschränkungen außerhalb der Fachkreise. abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen. abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
  5. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung, § 22 Praxisschild. abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung.html

Unsicherheiten

Zur Reichweite von Zeitungsanzeigen bei Patientinnen und Patienten zahnärztlicher Praxen, zur Nutzung von Printmedien nach Altersgruppen und zur für eine Werbewirkung nötigen Wiederholungsfrequenz ließen sich in dieser Recherche keine belastbaren, unabhängigen und aktuellen Primärdaten finden; entsprechende Angaben wurden daher bewusst nicht genannt. Ob die Einschränkung von Vorher-Nachher-Darstellungen nach § 11 HWG auch rein zahnmedizinisch-ästhetische Behandlungen ohne operativen Charakter erfasst, ließ sich anhand der geprüften Quelle nicht abschließend klären und sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden. Die verbindliche Berufsordnung wird je Landeszahnärztekammer erlassen und kann von der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer abweichen; ein bundeseinheitlicher, für alle Kammern identischer Wortlaut wurde daher nicht zitiert. Dieser Beitrag gibt den Stand der Recherche im Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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