Digitale Sichtbarkeit und Praxis-Website Auch für KFO-Praxen

Praxis-Website Anforderungen

Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 9 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

Die Anforderungen an die Praxis-Website einer Zahnarztpraxis ergeben sich nicht aus Gestaltungsfragen, sondern aus vier Rechtsquellen: Informationspflichten nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, Datenschutzrecht, Berufsrecht und Heilmittelwerberecht. Für einen Teil der Praxen kommen Barrierefreiheitspflichten hinzu. Wer Pflichtangaben unvollständig vorhält, riskiert Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Gestaltung und Technik folgen diesen Vorgaben, nicht umgekehrt.

Auf einen Blick

  • Impressum muss „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein (§ 5 Abs. 1 DDG)
  • Pflicht für Zahnärzte: Kammer, Berufsbezeichnung, Berufsordnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG)
  • Bußgeld bis 50.000 Euro bei fehlenden Pflichtangaben (§ 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG)
  • Cookies und Tracking erst nach Einwilligung (§ 25 Abs. 1 TDDDG)
  • Barrierefreiheitspflicht für erfasste Dienste ab 28.06.2025 (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG)

Einordnung

Der Begriff Praxis-Website Anforderungen bündelt Vorgaben aus mehreren Rechtsgebieten, die unabhängig voneinander gelten und getrennt geprüft werden müssen. Das ist der häufigste Grund für Lücken: Eine Praxis erfüllt das Datenschutzrecht sauber und übersieht das Berufsrecht, oder umgekehrt.

Die erste Ebene sind die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Das DDG hat insoweit das frühere Telemediengesetz abgelöst, weshalb ältere Mustertexte und Checklisten noch auf „§ 5 TMG“ verweisen. Die zweite Ebene ist das Datenschutzrecht mit den Informationspflichten aus Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der gesonderten Einwilligungsregel des § 25 TDDDG für Zugriffe auf Endgeräte. Die dritte Ebene ist das zahnärztliche Berufsrecht der Landeszahnärztekammern. Die vierte Ebene ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das jede Inhaltsaussage der Website erfasst.

Abzugrenzen ist der Begriff von zwei Nachbarthemen. Praxismarketing beschreibt, welche Inhalte Patienten erreichen sollen, und ist eine unternehmerische Entscheidung. Die Anforderungen an die Praxis-Website sind dagegen der nicht verhandelbare Rahmen, innerhalb dessen diese Entscheidung getroffen wird. Ebenfalls abzugrenzen ist die Barrierefreiheit öffentlicher Stellen: Die dort maßgeblichen Regelwerke gelten für Behörden, nicht für Privatpraxen. Für private Anbieter greift stattdessen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), und zwar nur unter engen Voraussetzungen.

Relevanz für die Praxis

Die Website ist der einzige Praxiskanal, der rund um die Uhr öffentlich einsehbar ist und dessen Inhalt sich lückenlos dokumentieren lässt. Genau das macht ihn zum bevorzugten Prüfobjekt für Mitbewerber und Wettbewerbsverbände. Anders als eine Beratungssituation im Behandlungszimmer lässt sich ein Websitetext per Screenshot beweisen.

Betriebswirtschaftlich hängen an diesem Begriff zwei Entscheidungen mit unmittelbarer Kostenfolge. Die erste: Wie tief wird das Berufsrecht geprüft. Maßgeblich ist nicht die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, sondern die Berufsordnung der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammer. Die Musterberufsordnung regelt die berufliche Kommunikation in § 21 „Erlaubte Information und berufswidrige Werbung“, verbindlich wird der Inhalt aber erst durch das Landesrecht. Wer für mehrere Standorte in verschiedenen Kammerbezirken plant, prüft je Bezirk.

Die zweite Entscheidung betrifft das BFSG. Erfasst sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden. § 2 Nr. 26 BFSG definiert diese als Dienste, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Eine reine Informationsseite ohne Vertragsanbahnung liegt außerhalb, eine Website mit Online-Terminvergabe und Selbstzahlerangeboten liegt näher am Anwendungsbereich. Hinzu kommt die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG. Eine Praxis mit zwölf Beschäftigten fällt nicht darunter, unabhängig vom Umsatz.

Der teuerste Fehler liegt selten im Impressum, sondern im Inhalt. Vorsätzlich irreführende Werbung nach § 3 HWG ist nach § 14 HWG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bewehrt. Fahrlässige Verstöße bleiben Ordnungswidrigkeit.

Für kieferorthopädische Praxen kommt eine Restriktion hinzu, die allgemeinzahnärztliche Websites kaum betrifft. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 HWG verbietet Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten. KFO-Websites sprechen ihre Zielgruppe häufig direkt an, etwa über kindgerechte Bildwelten oder Spielbereiche. Adressat der Kommunikation sollten erkennbar die Sorgeberechtigten bleiben. Zugleich ist der Anteil an Selbstzahlerleistungen in der KFO hoch, was die Frage nach dem BFSG-Anwendungsbereich bei Online-Terminvergabe schärfer stellt als in einer überwiegend vertragszahnärztlichen Praxis.

Was bei der Umsetzung zählt

Sinnvoll ist eine feste Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten voraussetzt. Zuerst entsteht ein Inventar der tatsächlich eingebundenen Fremddienste: Terminbuchungstool, Kartendienst, Videoeinbettung, Bewertungswidget, extern geladene Schriftarten, Analysewerkzeuge. Dieses Inventar ist die Grundlage für alles Weitere, und es wird regelmäßig übersprungen.

Erst danach entsteht die Datenschutzerklärung. Der häufigste Befund in der Praxis: Ein Generatortext beschreibt Dienste, die gar nicht laufen, und schweigt zu einem Buchungstool, das tatsächlich Daten überträgt. Beides ist angreifbar.

Der dritte Schritt ist die technische Prüfung des Einwilligungsbanners. Entscheidend ist nicht, ob ein Banner erscheint, sondern ob die betroffenen Skripte vor der Einwilligung wirklich blockiert sind. Das lässt sich nur im Netzwerkprotokoll des Browsers feststellen, nicht am Bildschirm.

Der vierte Schritt ist die inhaltliche Durchsicht nach HWG-Maßstab. Hier hakt es erfahrungsgemäß bei eingebundenen Patientenstimmen und Dankschreiben, die § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG adressiert, sowie bei Formulierungen, die einen sicheren Behandlungserfolg nahelegen.

Übersehen wird regelmäßig die Zuständigkeitsfrage im Impressum: § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a DDG verlangt die Kammer, § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG daneben Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten. Ob und wie beides für Vertragszahnärzte nebeneinander anzugeben ist, klärt man vor Veröffentlichung mit der zuständigen Landeszahnärztekammer.

Zahlen und Kontext

Die belastbaren Größen zu den Anforderungen an die Praxis-Website stammen aus den Normen selbst, nicht aus Marktstudien.

Nach § 5 Abs. 1 DDG müssen die Pflichtangaben „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein und „ständig verfügbar“ gehalten werden. Für reglementierte Berufe verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen nebst Zugangshinweis. Ein Verstoß ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG Ordnungswidrigkeit und nach § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG mit Geldbuße bis 50.000 Euro bewehrt.

Im Werberecht liegt der Rahmen für fahrlässige irreführende Werbung nach § 15 HWG bei bis zu 20.000 Euro, während § 14 HWG für vorsätzliche Verstöße gegen § 3 HWG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

Im Barrierefreiheitsrecht gilt die Pflicht für erfasste Dienstleistungen ab dem 28.06.2025 (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Kleinstunternehmen sind nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen; § 2 Nr. 17 BFSG definiert sie als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, die entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Der Bußgeldrahmen für das Erbringen nicht barrierefreier Dienstleistungen liegt nach § 37 Abs. 2 BFSG bei bis zu 100.000 Euro, für die übrigen Tatbestände bei bis zu 10.000 Euro.

Im Wettbewerbsrecht begrenzt § 13a Abs. 3 UWG Vertragsstrafen auf 1.000 Euro, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen der Marktteilnehmer nur unerheblich beeinträchtigt und das Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Eine belastbare öffentliche Statistik zum Erfüllungsgrad dieser Pflichten in deutschen Zahnarztpraxen liegt nicht vor.

Typische Fehler

Impressum als Grafik, im Kontaktformular versteckt oder nur über mehrere Klicks erreichbar Das kollidiert mit der Vorgabe „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ aus § 5 Abs. 1 DDG und ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG bußgeldbewehrt.

Datenschutzerklärung aus dem Generator ohne Abgleich mit den eingebundenen Diensten Die Erklärung deckt dann Verarbeitungen nicht ab, die tatsächlich stattfinden, und verfehlt die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO.

Einwilligungsbanner, das Tracking bereits vor der Zustimmung lädt § 25 Abs. 1 TDDDG verlangt die Einwilligung vor dem Zugriff auf die Endeinrichtung, nicht parallel dazu.

Patientenstimmen und Dankschreiben ungeprüft übernommen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG erfasst Äußerungen Dritter, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.

Häufige Fragen

Muss auf der Praxis-Website eine Telefonnummer stehen? Nicht zwingend. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C-298/07, entschieden, dass die Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme keine Telefonnummer umfassen müssen und eine elektronische Anfragemaske genügen kann. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nennt ausdrücklich die Adresse der elektronischen Post.

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für meine Praxis-Website? Nur wenn zwei Bedingungen zusammentreffen. Die Website muss eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 2 Nr. 26 BFSG erbringen, also auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sein. Und die Praxis darf kein Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG sein.

Lohnt sich der Aufwand, oder reicht eine schlanke Seite? Die Anforderungen an die Praxis-Website gelten unabhängig vom Umfang. Auch eine einseitige Seite braucht Impressum, Datenschutzerklärung und, sobald sie Fremddienste einbindet, eine funktionierende Einwilligungslösung. Der Aufwand skaliert mit der Zahl der eingebundenen Dienste, nicht mit der Zahl der Unterseiten.

Reicht die Musterberufsordnung als Prüfmaßstab? Nein. Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer ist eine Empfehlung an die Kammern. Verbindlich ist die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer, deren Fassungen sich unterscheiden können. Bei mehreren Standorten in verschiedenen Kammerbezirken ist jede zuständige Kammer gesondert heranzuziehen.

Verwandte Begriffe

Impressumspflicht Praxis-Website: konkretisiert die Pflichtangaben aus § 5 DDG für die zahnärztliche Praxis.

Datenschutzerklärung Zahnarztpraxis: setzt die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO für Websitebesucher und Patientendaten um.

Barrierefreiheit Praxis-Website: klärt Anwendungsbereich und technische Anforderungen nach BFSG und BFSGV.

Heilmittelwerbegesetz: bestimmt, welche Inhaltsaussagen auf der Praxis-Website zulässig sind.

Abmahnung und Unterlassungserklärung: beschreibt den wettbewerbsrechtlichen Durchsetzungsweg bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): § 5 Allgemeine Informationspflichten. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
  2. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): § 33 Bußgeldvorschriften. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__33.html
  3. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG): § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html
  4. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 13. 2016. ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
  5. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): §§ 1, 2, 3, 14, 37. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/
  6. Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV): § 19 Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/
  7. Heilmittelwerbegesetz (HWG): §§ 3, 11, 14, 15. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/
  8. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): §§ 13, 13a. Fassung abgerufen am 21.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
  9. Gerichtshof der Europäischen Union (Vierte Kammer): Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C-298/07, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen deutsche internet versicherung AG. 2008. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62007CJ0298
  10. Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 21.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung.html

Unsicherheiten

Dieser Beitrag gibt den am 21.07.2026 abgerufenen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Drei Punkte blieben offen.

Erstens: Ob eine Praxis-Website mit Online-Terminvergabe eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ nach § 2 Nr. 26 BFSG darstellt, hängt davon ab, ob die Buchung auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist. Eine gefestigte höchstrichterliche Klärung speziell für Heilberufe konnte nicht belegt werden.

Zweitens: Ob und in welcher Form Vertragszahnärzte neben der Landeszahnärztekammer nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG zusätzlich eine Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG angeben müssen, ließ sich anhand der eingesehenen Quellen nicht abschließend beantworten.

Drittens: Zum aktuellen Stand und zur Fassung der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer war über die eingesehene Seite kein Datum ersichtlich. Die konkreten Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern wurden nicht einzeln geprüft, ihre Fassungen können voneinander abweichen.

Zu Verbreitung und Erfüllungsgrad der genannten Pflichten in deutschen Zahnarztpraxen wurden keine belastbaren Erhebungen gefunden. Entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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