Kurzdefinition
Die Anforderungen an eine Zahnarzt-Praxis-Website bündeln vier Rechtsquellen: Telemedienrecht, zahnärztliches Berufs- und Werberecht, Datenschutz und Barrierefreiheit. Sie bestimmen, welche Angaben eine Praxis veröffentlichen muss, wie sie ihre Leistungen beschreiben darf und unter welchen Bedingungen sie Daten ihrer Besucher verarbeitet. Nicht jede Anforderung trifft jede Praxis gleich stark: Rechtsform, Beschäftigtenzahl und Funktionsumfang der Website entscheiden mit.
Auf einen Blick
- Impressum nennt Kammer, Berufsbezeichnung, Zugang zu Berufsregelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG)
- Anpreisende, irreführende, herabsetzende, vergleichende Werbung ist berufsrechtswidrig (§ 21 Abs. 1 MBO-Z)
- Tracking-Cookies erst nach Einwilligung des Nutzers laden (§ 25 Abs. 1 TDDDG)
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG)
- Freitextfelder in Kontaktformularen erfassen schnell Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO)
Einordnung
Die Anforderungen an eine Zahnarzt-Praxis-Website sind kein Marketingthema, sondern ein Compliance-Thema. Sie beantworten die Frage, was eine Praxis veröffentlichen muss und was sie nicht sagen darf. Davon zu trennen ist die Sichtbarkeit einer Website, also Auffindbarkeit, Struktur und Inhalt. Beides greift ineinander, folgt aber unterschiedlichen Maßstäben: Sichtbarkeit ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, Rechtskonformität nicht.
Ebenso zu trennen sind zwei Ebenen des Berufsrechts. Die Musterberufsordnung (MBO-Z) der Bundeszahnärztekammer ist, wie der Name sagt, ein Muster. Verbindlich ist die Berufsordnung der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammer, die von der MBO-Z abweichen kann. Aussagen zum zahnärztlichen Werberecht gelten deshalb nie bundeseinheitlich ohne Prüfung des eigenen Kammerbezirks.
Eine dritte Abgrenzung betrifft die Reichweite der Verantwortung. Die MBO-Z bezieht ausdrücklich Dritte ein: Der Zahnarzt „darf eine berufsrechtswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken” (§ 21 Abs. 1 Satz 4 MBO-Z). Die Anforderungen enden damit nicht an der eigenen Domain, sondern erfassen auch Profile und Einträge, die eine Praxis veranlasst oder duldet.
Schließlich ist die Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) keine pauschale Pflicht für jede Website, sondern hängt am Anwendungsbereich. Das BFSG erfasst unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” (§ 1 Abs. 3 BFSG).
Relevanz für die Praxis
Unter den Anforderungen an eine Zahnarzt-Praxis-Website ist der Anwendungsbereich des BFSG die betriebswirtschaftlich folgenreichste Entscheidung, denn davon hängt der technische Aufwand ab. Das Gesetz definiert „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” als digitale Dienste, die „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden” (§ 2 Nr. 26 BFSG). Eine reine Informationsseite mit Leistungsübersicht und Telefonnummer zielt auf keinen elektronisch geschlossenen Vertrag. Ergänzt eine Praxis eine Online-Terminbuchung oder einen Shop, ändert sich diese Bewertung. Die Funktionsentscheidung ist damit zugleich eine Rechtsentscheidung, und sie fällt vor dem Relaunch, nicht danach.
Zweitens greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Nach § 3 Abs. 3 BFSG gilt die Barrierefreiheitspflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen, „das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft” (§ 2 Nr. 17 BFSG). Viele Praxen liegen nahe an dieser Schwelle, weshalb die eigene Zählung dokumentiert werden sollte.
Drittens wirkt das Berufsrecht direkt auf Namensgebung, Domain und Seitentitel: Eine Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft „darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden” (§ 21 Abs. 5 MBO-Z). Ein Fehler an dieser Stelle ist teuer, weil er nicht durch eine Textänderung zu beheben ist, sondern Domain, Drucksachen und Beschilderung berührt.
Für kieferorthopädische Praxen kommt ein eigener Punkt hinzu. Hinweise auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sind zulässig, jedoch „unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind” (§ 21 Abs. 2 MBO-Z). Praxen ohne die Gebietsbezeichnung müssen deshalb Navigation, Seitentitel und Domain sorgfältig wählen, wenn sie kieferorthopädische Leistungen darstellen.
Was bei der Umsetzung zählt
Die Anforderungen an eine Zahnarzt-Praxis-Website lassen sich in einer Reihenfolge abarbeiten, die den Aufwand spürbar senkt. Zuerst gehört die verbindliche Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer beschafft, nicht die MBO-Z. Erst dann lässt sich festlegen, welche Leistungsbeschreibungen und Bezeichnungen überhaupt tragfähig sind.
Der zweite Schritt ist die Scope-Entscheidung zum BFSG: Beschäftigtenzahl sowie Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme feststellen und den geplanten Funktionsumfang festlegen. Diese Entscheidung trifft die Inhaberin oder der Inhaber, nicht der Dienstleister, weil nur die Praxis die betriebswirtschaftlichen Zahlen kennt. Sie wird regelmäßig übersprungen und später nachgeholt, wenn Gestaltung und Technik bereits feststehen.
Erst danach folgen Struktur, Gestaltung und Funktionen. Impressum und Datenschutzerklärung entstehen zuletzt, müssen aber vor dem Livegang stehen. Übersehen wird dabei häufig § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c DDG: Verlangt ist nicht nur die Nennung der berufsrechtlichen Regelungen, sondern auch „die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind”. Die bloße Nennung der Kammer genügt nicht.
Technisch hakt es erfahrungsgemäß an zwei Stellen. Erstens laden Analyse-, Karten- oder Schriftdienste oft schon beim Seitenaufruf, obwohl ein Einwilligungsbanner sichtbar ist. Zweitens verleiten offene Freitextfelder in Kontaktformularen Patienten dazu, Beschwerden zu schildern. Beides ist vor dem Livegang zu prüfen, nicht im Betrieb. In der Praxis zeigt sich, dass die rechtliche Klärung mehr Kalenderzeit bindet als die technische Umsetzung, weil Kammerauskünfte und interne Rückfragen abgewartet werden müssen.
Zahlen und Kontext
Zur Einordnung der BFSG-Schwelle: Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung weist für Deutschland im Jahr 2023 durchschnittlich 8,13 Beschäftigte je Praxis aus, in den alten Bundesländern 8,57, in den neuen Bundesländern 5,99 (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 5.37; Datengrundlage laut Tabelle: „Zahnärzte-Praxis-Panel des Zi (Erhebung 2024 für die Betriebsjahre 2022 und 2023) sowie eigene Berechnungen”). Der Durchschnitt liegt damit unter der Zehn-Personen-Grenze des § 2 Nr. 17 BFSG, aber nahe daran, und die Spannweite zwischen den Landesteilen ist erheblich. Eine pauschale Aussage, Zahnarztpraxen seien Kleinstunternehmen, trägt deshalb nicht.
Das BFSG stellt in seinen Übergangsvorschriften auf den 28. Juni 2025 ab. Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen längstens bis zum 27. Juni 2030 unter Einsatz von Produkten erbringen, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben (§ 38 Abs. 1 BFSG). Ordnungswidrigkeiten nach § 37 BFSG können mit einer Geldbuße „bis zu hunderttausend Euro”, in den übrigen Fällen „bis zu zehntausend Euro” geahndet werden (§ 37 Abs. 2 BFSG).
Zur Frage, wie viele Praxen die Anforderungen an ihre Zahnarzt-Praxis-Website tatsächlich erfüllen, liegt keine amtliche Statistik vor. Angaben dazu aus Marktbefragungen sind hier bewusst nicht aufgeführt.
Typische Fehler
Die Musterberufsordnung statt der eigenen Kammer-Berufsordnung zugrunde legen Die MBO-Z bindet nicht. Verbindlich ist das Recht der zuständigen Landeszahnärztekammer, das abweichen kann.
Analyse-, Karten- oder Schriftdienste vor der Einwilligung laden Der Zugriff auf Endeinrichtungen ist nach § 25 Abs. 1 TDDDG nur nach Einwilligung zulässig, unabhängig davon, ob ein Banner angezeigt wird.
Im Impressum fehlt der Hinweis auf die Zugänglichkeit der Berufsregelungen § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c DDG verlangt neben der Bezeichnung der Regelungen auch die Angabe, wie sie zugänglich sind.
Die Praxis als Institut oder Poliklinik bezeichnen, ohne die Zulässigkeit zu prüfen § 21 Abs. 5 MBO-Z untersagt Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften diese Bezeichnungen ausdrücklich.
Häufige Fragen
Muss unsere Praxis-Website barrierefrei sein? Das hängt an zwei Prüfungen. Erstens: Bietet die Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an, also einen elektronisch anbahnbaren Verbrauchervertrag (§ 2 Nr. 26 BFSG)? Zweitens: Ist die Praxis Kleinstunternehmen im Sinne von § 2 Nr. 17 BFSG? Trifft die Ausnahme des § 3 Abs. 3 BFSG zu, entfällt die Pflicht.
Sind Vorher-Nachher-Bilder auf der Praxis-Website erlaubt? § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG verbietet die vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach dem Eingriff ausdrücklich für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe. Ob eine konkrete zahnärztliche Behandlung darunter fällt, ist gesondert zu beurteilen. Unabhängig davon gilt das Irreführungsverbot des § 21 Abs. 1 MBO-Z.
Lohnt sich der Aufwand, und wie lange dauert die Umsetzung? Belastbare Durchschnittswerte zur Dauer liegen nicht vor. Erfahrungsgemäß bestimmt nicht die Technik den Zeitplan, sondern die Klärung von Kammerrecht, Beschäftigtenzahl und Funktionsumfang. Wer diese drei Punkte vor dem Entwurf klärt, vermeidet Nacharbeiten an Domain, Struktur und Rechtstexten, die später deutlich aufwendiger sind.
Dürfen wir einen Tätigkeitsschwerpunkt auf der Website nennen? Hinweise auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten sind nach § 21 Abs. 2 MBO-Z zulässig. Unzulässig werden sie, sobald sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind. Die konkrete Zulässigkeit richtet sich nach der Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.
Verwandte Begriffe
Impressumspflicht: bestimmt, welche Pflichtangaben nach § 5 DDG auf der Praxisseite stehen müssen.
Heilmittelwerbegesetz: begrenzt, wie eine Praxis einzelne Behandlungen gegenüber Patienten darstellen darf.
Barrierefreiheit nach BFSG: entscheidet über technische Mindestanforderungen, sobald die Website Verbraucherverträge anbahnt.
Cookie-Einwilligung: regelt, ab wann Analyse- und Kartendienste überhaupt geladen werden dürfen.
Berufsordnung der Landeszahnärztekammer: ist die verbindliche Fassung, an der sich alle Aussagen messen lassen müssen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine Informationspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbung außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Hrsg.): Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 1, 2, 3, 37 und 38. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html
- Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 9. 2016. Abgerufen über dejure.org am 22.07.2026. https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html
- Bundeszahnärztekammer: Musterberufsordnung (MBO-Z), § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Jahrbuch 2025, Kapitel „Betriebswirtschaftliche Daten der Zahnarztpraxen”, Tabelle 5.37 „Beschäftigte je Praxis 2022 und 2023”, Seite 145. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_145_KZBVJB2025.pdf
Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.
Unsicherheiten
- Die abgerufenen Paragrafenseiten auf gesetze-im-internet.de wiesen keinen expliziten Fassungsstand aus. Die Quellen sind deshalb mit taggenauem Abrufdatum statt mit Fassungsdatum belegt.
- Für die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer war auf der abgerufenen Seite kein Beschlussdatum der Bundesversammlung angegeben. Der Wortlaut des § 21 ist der Seite wörtlich entnommen, das Datum der geltenden Fassung blieb ungeklärt.
- Die Definition der „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe” in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG wurde nicht im Volltext geprüft. Ob einzelne zahnärztliche Behandlungen darunter fallen, ist hier bewusst offengelassen.
- Bei § 37 BFSG wurde nicht abschließend geprüft, welche Nummer des Absatzes 1 die nicht barrierefreie Erbringung von Dienstleistungen erfasst. Genannt sind deshalb nur die beiden Bußgeldrahmen aus Absatz 2, ohne Zuordnung zu einem konkreten Tatbestand.
- Der Geltungsbeginn des BFSG zum 28. Juni 2025 wurde über die Übergangsvorschrift des § 38 BFSG belegt, nicht über die Inkrafttretensvorschrift selbst.
- Die KZBV-Tabelle bezeichnet die Kennzahl als „Beschäftigte je Praxis”, ohne anzugeben, ob Köpfe oder Vollzeitäquivalente gezählt werden. Für die Einordnung als Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG ist die Zahl beschäftigter Personen maßgeblich, weshalb Praxen ihre eigene Zählung vornehmen müssen.
- Es wurde keine Gerichtsentscheidung herangezogen. Aussagen zur Rechtsprechung unterbleiben deshalb vollständig.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

