Kurzdefinition
Kieferorthopädie bei Erwachsenen aus Praxissicht bezeichnet die Art, wie eine kieferorthopädische Praxis die Behandlung von Patienten ab 18 Jahren als eigenständiges Angebot kommuniziert und wirtschaftlich transparent macht. Weil die gesetzliche Krankenversicherung diese Altersgruppe von der Regelversorgung ausschließt, unterscheidet sich Ansprache und Preisdarstellung grundlegend von der Kommunikation gegenüber Eltern minderjähriger Patienten.
Auf einen Blick
- Kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehören grundsätzlich nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung, Ausnahme sind schwere Kieferanomalien mit kombiniertem kieferchirurgischem Bedarf (KFO-Richtlinie, Abschnitt B Nr. 4)
- Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr (KZBV, Jahrbuch 2025); diese Statistik bildet aber im Wesentlichen Minderjährige ab, nicht den privaten Erwachsenenmarkt
- 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie waren zum 31.12.2024 in Deutschland tätig, das entspricht 5,2 Prozent aller aktiven Zahnärztinnen und Zahnärzte (BZÄK 2025)
- Werbung mit einem unbegründeten Erfolgseindruck ist unzulässig, unabhängig vom Alter der beworbenen Zielgruppe (§ 3 HWG)
- Wirtschaftliche Information in Textform vor Behandlungsbeginn ist Pflicht, sobald die vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist (§ 630c Abs. 3 BGB), bei erwachsenen Selbstzahlern praktisch immer der Fall
Einordnung
Kieferorthopädie bei Erwachsenen aus Praxissicht ist die laufende Kommunikationsebene, nicht die strategische Entscheidung für oder gegen ein Erwachsenenangebot. Diese Entscheidung und ihre Kalkulation sind Gegenstand des Aufbaus eines Selbstzahlerbereichs. Hier geht es um das, was danach passiert: Wie die Praxis auf Website, in Broschüren und im Beratungsgespräch gegenüber erwachsenen Interessenten kommuniziert, dass eine Behandlung in jedem Alter grundsätzlich möglich ist, und welche wirtschaftlichen und rechtlichen Grenzen dabei gelten.
Der Begriff ist bewusst technikneutral gefasst. Ob die Behandlung mit Alignern, Lingualtechnik oder konventionellen Brackets erfolgt, ändert nichts an den beiden Grundtatsachen, die die Vermarktung prägen. Erstens endet der Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung mit Vollendung des 18. Lebensjahres, von eng gefassten Ausnahmen für schwere Kieferanomalien abgesehen. Zweitens ist der erwachsene Patient selbst Entscheidungsträger und Kostenträger in einer Person, anders als bei Kindern, wo Erziehungsberechtigte entscheiden und die Krankenkasse in vielen Fällen mitzahlt. Diese doppelte Rolle verändert, was eine Praxis wann kommunizieren muss.
Relevanz für die Praxis
Für die Vermarktung von Erwachsenen-KFO ergeben sich zwei Kommunikationsaufgaben, die gleichzeitig, aber in unterschiedliche Richtungen wirken. Die erste Aufgabe ist inhaltlich: Viele erwachsene Interessenten gehen davon aus, für eine kieferorthopädische Korrektur zu alt zu sein, weil sie die Behandlung fälschlich für eine reine Kinder- und Jugendleistung halten. Eine Praxis, die Erwachsene als Zielgruppe gewinnen will, muss dieser Fehlannahme aktiv begegnen, ohne dabei in einen unbegründeten Erfolgseindruck im Sinne des § 3 HWG abzurutschen, etwa durch pauschale Aussagen zu Behandlungsdauer oder Ergebnis unabhängig vom Ausgangsbefund.
Die zweite Aufgabe ist wirtschaftlich und muss früher greifen als bei Kindern. Weil der Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung mit 18 Jahren grundsätzlich endet, ist die erwachsene Behandlung praktisch immer vollständig privat zu finanzieren. Anders als Eltern, die zunächst von einer möglichen Kassenbeteiligung ausgehen dürfen und erst über die KIG-Einstufung Klarheit gewinnen, sollte ein erwachsener Interessent von Anfang an wissen, dass er Selbstzahler ist. Wird dieser Status erst im Beratungsgespräch offengelegt, entsteht ein Vertrauensbruch, der sich auf die gesamte Behandlungsentscheidung auswirken kann. Hinzu kommt, dass erwachsene Patienten häufiger zwischen mehreren Apparaturtypen wählen als Kinder, weshalb die Alternativenaufklärung nach § 630e BGB hier eine größere praktische Rolle spielt.
Was bei der Umsetzung zählt
Trennen Sie den erwachsenen- vom kinderorientierten Auftritt sichtbar, etwa durch eigene Seitenbereiche, eigene Bildsprache und eigene Terminslots für Erstberatungen. Ein Auftritt, der beide Zielgruppen ohne Trennung anspricht, wirkt auf Erwachsene häufig wie ein Kinderangebot und schreckt genau die Patienten ab, die aus Diskretionsgründen eine Behandlung erwägen.
Kommunizieren Sie den Selbstzahler-Status bereits vor dem ersten Beratungstermin, etwa auf der Website oder im Buchungsprozess, und nicht erst im Gespräch. Eine allgemeine Preisspanne ist dafür ausreichend, ein verbindliches Honorar entsteht erst über die Vereinbarung nach § 2 GOZ. Weil erwachsene Behandlungen regelmäßig mit individuell gefertigten Apparaturen arbeiten, ist der Kostenvoranschlag nach § 9 Abs. 2 GOZ ab 1.000 Euro Zahntechnikkosten in dieser Patientengruppe eher die Regel als die Ausnahme. Planen Sie diesen Schritt fest in den Beratungsablauf ein, statt ihn erst auf Nachfrage bereitzustellen.
Legen Sie fest, an welcher Stelle im Gespräch die Apparaturwahl thematisiert wird, und dokumentieren Sie, welche Alternativen mit welchen Belastungsunterschieden angesprochen wurden. Verweisen Sie interessierte Patienten für die spezifischen Vor- und Nachteile einzelner Techniken auf die dafür vorgesehenen Informationsangebote der Praxis, statt alle Details in einem allgemeinen Erwachsenen-Beratungsgespräch abzuhandeln.
Prüfen Sie Website-Aussagen zur Erfolgswahrscheinlichkeit regelmäßig darauf, ob sie unabhängig vom Einzelfall formuliert sind. Aussagen wie eine für jeden Erwachsenen geltende Erfolgsgarantie sind mit § 3 HWG nicht vereinbar, selbst wenn die praxisinterne Erfahrung überwiegend positiv ist.
Zahlen und Kontext
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig, ein Anteil von 5,2 Prozent an den insgesamt 73.511 berufsausübenden Zahnärztinnen und Zahnärzten (BZÄK 2025). Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr, das entspricht 7,8 Prozent der GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung von 18.216 Mio. Euro (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 und Abb. 2.14). Diese Zahl bildet jedoch die vertragszahnärztliche Versorgung ab, die bei Erwachsenen bis auf eng gefasste Ausnahmefälle nicht greift; ein separates, belastbares Zahlenwerk zum Umfang des privat finanzierten Erwachsenenmarkts liegt aus Quellen der ersten Reihe nicht vor.
Für die Honorarkalkulation gilt der GOZ-Punktwert von 5,62421 Cent, der Gebührenrahmen reicht vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei der 2,3-fache Satz die durchschnittliche Leistung abbildet und ein Überschreiten Besonderheiten in Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführung voraussetzt (§ 5 Abs. 1 und 2 GOZ). Die kieferorthopädische Behandlung selbst wird unabhängig vom Apparaturtyp über die Umformungsziffern des Abschnitts G abgerechnet.
Typische Fehler
Erwachsenen- und Kinderangebot ohne sichtbare Trennung präsentieren. Erwachsene fühlen sich von einem primär kindzentrierten Auftritt oft nicht angesprochen und wenden sich ab, bevor sie die eigentliche Leistung wahrnehmen.
Den Selbstzahler-Status erst im Beratungsgespräch offenlegen. Wer erst spät erfährt, dass keine Kassenbeteiligung besteht, empfindet dies häufig als Vertrauensbruch, unabhängig von der tatsächlichen Behandlungsqualität.
Erfolg oder Tempo pauschal für „jedes Alter” bewerben. § 3 HWG verbietet einen unbegründeten Erfolgseindruck, das gilt für erwachsene Zielgruppen genauso wie für andere Patientengruppen.
Apparaturwahl unter Zeitdruck ohne dokumentierte Alternativenaufklärung treffen. § 630e BGB verlangt bei wesentlich unterschiedlichen Belastungen einen Hinweis auf Alternativen, unabhängig davon, wie eilig eine Entscheidung wirkt.
Häufige Fragen
Gibt es eine Altersgrenze nach oben für kieferorthopädische Behandlung? Rechtlich nicht. Die KFO-Richtlinie kennt nur die Grenze nach unten in Form der Volljährigkeit für den Kassenanspruch; nach oben existiert keine Altersbeschränkung für eine private Behandlung.
Müssen wir erwachsenen Interessenten aktiv sagen, dass die Kasse nicht zahlt? Ja, sinngemäß über die wirtschaftliche Information nach § 630c Abs. 3 BGB, sobald keine vollständige Drittkostenübernahme gesichert ist. Bei Erwachsenen ist das der Regelfall.
Dürfen wir mit Erfolg „in jedem Alter” werben? Nur, wenn die Aussage nicht als pauschales Erfolgsversprechen wirkt. § 3 HWG untersagt einen unbegründeten Erfolgseindruck unabhängig vom Alter der Zielgruppe.
Wie gehen wir mit der Ausnahme für schwere Kieferanomalien in der Werbung um? Zurückhaltend und im Einzelfall. Die Ausnahme betrifft eng definierte Behandlungsbedarfsgrade in Verbindung mit kieferchirurgischem Bedarf und eignet sich nicht als allgemeine Werbeaussage für erwachsene Zielgruppen.
Reicht ein allgemeiner Preisrahmen auf der Website? Ja, für die erste Orientierung. Ein verbindliches Honorar entsteht erst über die Vereinbarung nach § 2 GOZ, bei umfangreicher Zahntechnik ergänzt um den Kostenvoranschlag nach § 9 Abs. 2 GOZ.
Verwandte Begriffe
- Kieferorthopädie bei Kindern aus Praxissicht: die spiegelbildliche Kostenkommunikation gegenüber Erziehungsberechtigten
- KIG-Einstufung und Kassenleistung: das Schema, das bei Minderjährigen über die Kassenbeteiligung entscheidet und bei Erwachsenen praktisch nicht greift
- Lingualtechnik aus Praxissicht: eine der Apparaturoptionen, die erwachsene Patienten häufiger wählen als Kinder
- Miniscrews aus Praxissicht: eine ergänzende Verankerungsleistung, die in komplexeren Erwachsenenfällen häufiger vorkommt
- Erwachsenen-KFO als Selbstzahler: die strategische und kalkulatorische Grundlage, die der hier beschriebenen Vermarktung vorausgeht
Quellen
- Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss): Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung, Abschnitt B Nr. 4, Fassung vom 04.06.2003 und 24.09.2003, in Kraft seit 01.01.2004. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-8/RL-Kieferorthopaedie.pdf
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630e Aufklärungspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), §§ 2, 5 und 9. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Statistisches Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 und Abb. 2.14. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_40_bis_43_KZBVJB2025.pdf
Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Datenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.
Unsicherheiten
Ein separates, unabhängig erhobenes Zahlenwerk zum Umfang des privat finanzierten Erwachsenenmarkts in der Kieferorthopädie liegt aus Quellen der ersten Reihe nicht vor; die verfügbaren KZBV-Statistiken bilden nur die vertragszahnärztliche, also überwiegend die Versorgung Minderjähriger ab. Ebenso wenig belastbar erhoben sind Daten dazu, welche Werbeformen oder Website-Inhalte die Entscheidung erwachsener Patienten für oder gegen eine Behandlung tatsächlich beeinflussen. Beide Lücken wurden deshalb nicht mit Zahlen unterlegt.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

