Kurzdefinition
Miniscrews aus Praxissicht bezeichnet, wie eine kieferorthopädische Praxis den Einsatz kleiner, chirurgisch inserierter Verankerungsschrauben als zusätzliche, gesondert zu vereinbarende Leistung kommuniziert und abrechnet. Anders als Brackets oder Aligner sind Miniscrews kein eigenständiges Behandlungsmittel, sondern eine unterstützende skelettale Verankerung innerhalb einer laufenden Behandlung.
Auf einen Blick
- Für die chirurgische Insertion von Miniscrews enthält das GOZ-Gebührenverzeichnis keine eigene Position, die Berechnung erfolgt analog nach § 6 Abs. 1 GOZ
- Eine Analogleistung setzt eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige, im GOZ-Verzeichnis enthaltene Leistung voraus, hilfsweise eine entsprechende Position der GOÄ (§ 6 Abs. 1 und 2 GOZ)
- Als operativer Eingriff löst die Insertion eine eigenständige Aufklärungspflicht über Art, Umfang, Risiken und Erfolgsaussichten aus, einschließlich Hinweis auf Alternativen mit wesentlich anderen Belastungen (§ 630e BGB)
- Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie 2024 (1.425,2 Mio. Euro, KZBV Jahrbuch 2025) enthalten keine gesonderte Position für skelettale Verankerung, da Miniscrews unabhängig vom KIG-Grad grundsätzlich privat zu vereinbaren sind
- Werbung mit einem risikofrei oder schmerzfrei wirkenden Eindruck ist unzulässig, wenn dafür keine hinreichende Grundlage besteht (§ 3 HWG)
Einordnung
Miniscrews aus Praxissicht unterscheiden sich von den anderen Begriffen dieses Themenfelds dadurch, dass es sich nicht um eine Behandlungstechnik im engeren Sinne handelt, sondern um ein Hilfsmittel, das innerhalb verschiedener Techniken eingesetzt werden kann, mit Alignern, Lingualtechnik oder konventionellen Brackets gleichermaßen. Der Begriff betrifft also nicht die Wahl der Apparatur, sondern eine zusätzliche, punktuelle Leistung zur skelettalen Verankerung.
Diese Sonderstellung hat unmittelbare rechtliche Folgen. Während die Grundbehandlung über die regulären Umformungsziffern des GOZ-Abschnitts G abgerechnet wird, existiert für die chirurgische Insertion einer Verankerungsschraube keine eigene Gebührenziffer. Die Berechnung erfolgt deshalb im Wege der Analogie nach § 6 GOZ. Zusätzlich handelt es sich um einen operativen Eingriff, was eine medizinische Risikoaufklärung nach § 630e BGB auslöst, zusätzlich zur wirtschaftlichen Information nach § 630c BGB, die für private Zusatzleistungen ohnehin gilt. Keine der übrigen in diesem Themenfeld behandelten Leistungen verbindet diese beiden Aufklärungsebenen in gleicher Weise.
Relevanz für die Praxis
Weil das GOZ-Gebührenverzeichnis keine eigene Position für die Insertion von Miniscrews enthält, muss jede Praxis für sich eine Analogbewertung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vornehmen. Das eröffnet wirtschaftlichen Spielraum, verlangt aber zugleich eine in sich konsistente Begründung, die gegenüber privaten Kostenerstattern Bestand hat. Wird die Grundlage von Fall zu Fall unterschiedlich gewählt, wird die Abrechnung angreifbar, weil eine gleichwertige Leistung nach denselben Maßstäben zu bestimmen ist.
Als chirurgischer Eingriff verlangt die Insertion eine eigene, von der allgemeinen kieferorthopädischen Aufklärung getrennte Risikoaufklärung. Das betrifft nicht nur die wirtschaftliche Seite, die für jede private Zusatzleistung gilt, sondern die medizinische Aufklärung über Ablauf, Risiken und Erfolgsaussichten des Eingriffs selbst, einschließlich eines Hinweises auf Alternativen wie eine außerhalb des Mundes wirkende Verankerung, sofern diese Alternativen wesentlich andere Belastungen mit sich bringen. Praxen, die Miniscrews anbieten, benötigen daher einen Aufklärungsprozess, der medizinisch und zeitlich unabhängig vom wirtschaftlichen Informationsgespräch funktioniert.
Marketingseitig werden Miniscrews häufig als Argument für mehr Präzision oder eine besser planbare Behandlungsdauer verwendet, etwa bei komplexeren Fällen oder in Kombination mit Alignern. Solche Aussagen unterliegen denselben Grenzen wie jedes andere Erfolgsversprechen: Ohne Bezug zum Einzelfall besteht das Risiko, gegen das Verbot eines unbegründeten Erfolgseindrucks zu verstoßen.
Was bei der Umsetzung zählt
Legen Sie schriftlich fest, welche GOZ-Position Sie als Bemessungsgrundlage für die Analogberechnung der Insertion heranziehen, und wenden Sie diese Grundlage konsistent an, statt sie von Patient zu Patient zu wechseln. Das erleichtert die Kommunikation gegenüber privaten Kostenerstattern und schützt vor dem Eindruck einer willkürlichen Preisgestaltung.
Planen Sie für die Insertion ein eigenes Aufklärungsgespräch ein, getrennt vom allgemeinen kieferorthopädischen Beratungsgespräch. Klären Sie mündlich und so rechtzeitig auf, dass eine wohlüberlegte Entscheidung möglich ist, über Ablauf, Risiken und Erfolgsaussichten des Eingriffs, und dokumentieren Sie, welche Alternativen mit welchen abweichenden Belastungen besprochen wurden. Klären Sie außerdem organisatorisch, wer die Aufklärung übernimmt, wenn die Insertion an einen Oralchirurgen oder eine MKG-Praxis delegiert wird, damit die Verantwortung für diesen Schritt nicht unklar bleibt.
Trennen Sie in der Rechnungsstellung die analog berechnete Insertionsleistung von der laufenden kieferorthopädischen Behandlung nach Abschnitt G, damit für den Patienten erkennbar bleibt, welcher Teil der Rechnung eine gesonderte, zusätzliche Leistung darstellt.
Formulieren Sie Marketingaussagen zu Präzision oder Zeitersparnis so, dass sie erkennbar auf den jeweiligen Behandlungsfall bezogen sind, statt als allgemeine Eigenschaft von Miniscrews dargestellt zu werden. Vermeiden Sie insbesondere Formulierungen, die einen risiko- oder schmerzfreien Eingriff pauschal in Aussicht stellen.
Zahlen und Kontext
§ 6 Abs. 1 GOZ erlaubt die Berechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses; fehlt eine solche, verweist § 6 Abs. 2 GOZ hilfsweise auf entsprechende Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte. Für die Bemessung der so herangezogenen Ziffer gilt derselbe Gebührenrahmen wie für reguläre GOZ-Leistungen, vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen bei einem Punktwert von 5,62421 Cent, wobei der 2,3-fache Satz die durchschnittliche Leistung abbildet (§ 5 Abs. 1 und 2 GOZ).
Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13); diese Statistik bildet ausschließlich die vertragszahnärztliche Versorgung ab und enthält keine gesonderte Position für Miniscrews, da diese unabhängig vom KIG-Grad der Grundbehandlung als private Zusatzleistung vereinbart werden. Belastbare, unabhängig erhobene Zahlen dazu, wie häufig Miniscrews in deutschen KFO-Praxen eingesetzt werden, liegen aus Quellen der ersten Reihe nicht vor.
Typische Fehler
Die Insertion ohne gesonderte Risikoaufklärung im allgemeinen KFO-Aufklärungsbogen miterledigen. § 630e BGB verlangt für einen operativen Eingriff eine eigene, mündliche und rechtzeitige Aufklärung über Ablauf, Risiken und Alternativen.
Die Analogziffer von Fall zu Fall willkürlich wechseln. Eine konsistente, dokumentierte Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 1 GOZ ist Voraussetzung für eine nachvollziehbare und erstattungsfähige Rechnung.
Präzisions- oder Zeitersparnisversprechen ohne Bezug zum Einzelfall bewerben. § 3 HWG untersagt einen unbegründeten Erfolgseindruck, unabhängig davon, wie plausibel die Aussage im Einzelfall erscheinen mag.
Alternativen zur skelettalen Verankerung im Aufklärungsgespräch nicht ansprechen. Bestehen wesentlich unterschiedliche Belastungen zwischen Miniscrews und anderen Verankerungsformen, verlangt § 630e BGB einen ausdrücklichen Hinweis darauf.
Häufige Fragen
Brauchen wir für Miniscrews eine eigene GOZ-Ziffer? Nein, eine eigene Ziffer existiert nicht. Die Insertion wird nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet.
Reicht die wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c BGB für Miniscrews aus? Nein. Zusätzlich zur wirtschaftlichen Information verlangt § 630e BGB für den operativen Eingriff eine eigenständige medizinische Aufklärung über Ablauf, Risiken und Erfolgsaussichten.
Wer klärt auf, wenn ein Oralchirurg die Insertion übernimmt? Das sollte vorab organisatorisch geklärt werden. Die Aufklärungspflicht trifft grundsätzlich denjenigen, der den Eingriff durchführt, unabhängig davon, wer die kieferorthopädische Gesamtbehandlung verantwortet.
Dürfen wir mit einer kürzeren Behandlungsdauer durch Miniscrews werben? Nur mit Bezug zum Einzelfall. Eine pauschale Aussage zur Zeitersparnis unabhängig vom Behandlungsfall kann als unbegründeter Erfolgseindruck im Sinne des § 3 HWG gelten.
Zählen Miniscrews zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn die Grundbehandlung Kassenleistung ist? In aller Regel nicht gesondert. Die Insertion wird unabhängig vom KIG-Grad der Grundbehandlung typischerweise als private Zusatzleistung vereinbart.
Verwandte Begriffe
- Kieferorthopädie bei Erwachsenen aus Praxissicht: der Rahmen, in dem Miniscrews häufiger bei komplexeren Erwachsenenfällen vorkommen
- Kieferorthopädie bei Kindern aus Praxissicht: das Umfeld, in dem Miniscrews als von der GKV-Leistung getrennte Zusatzleistung zu vereinbaren sind
- KIG-Einstufung und Kassenleistung: das Schema, dessen Grad über die Grundbehandlung entscheidet, unabhängig von einer ergänzenden Miniscrew-Insertion
- Lingualtechnik aus Praxissicht: eine Apparaturoption, die in Kombination mit Miniscrews eingesetzt werden kann
- Aligner vs. festsitzende Apparaturen: der Vergleichsrahmen für Apparaturen, denen Miniscrews als Verankerungshilfe unabhängig vom Typ zur Seite stehen
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 6 Gebühren für andere Leistungen. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__6.html
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630e Aufklärungspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- Bundesministerium der Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Statistisches Jahrbuch 2025, Tab. 2.13. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_40_bis_43_KZBVJB2025.pdf
Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Datenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.
Unsicherheiten
Welche konkrete GOZ-Position sich als Analogiegrundlage für die Insertion von Miniscrews in der Praxis durchgesetzt hat, ist uneinheitlich und wird von privaten Kostenerstattern unterschiedlich beurteilt; ein einheitlicher, von einer Institution der ersten Reihe festgelegter Referenzwert liegt nicht vor, weshalb hier keine konkrete Ziffer genannt wird. Ebenfalls nicht belastbar erhoben sind Zahlen dazu, wie verbreitet der Einsatz von Miniscrews in deutschen KFO-Praxen tatsächlich ist oder welchen Anteil sie an den durchschnittlichen Behandlungskosten ausmachen.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

