Kieferorthopädie aus Praxissicht Auch für KFO-Praxen

KIG-Einstufung und Kassenleistung

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 7 Minuten Lesezeit

Kurzdefinition

KIG steht für kieferorthopädische Indikationsgruppen, das amtliche Schema, mit dem der Behandlungsbedarf befundbezogen in fünf Schweregrade eingestuft wird. Von dieser Einstufung hängt ab, ob eine Behandlung zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört: Erst ab Behandlungsbedarfsgrad 3 übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten.

Auf einen Blick

  • Das Schema unterscheidet mehrere befundbezogene Indikationsgruppen, unter anderem mit den Kennbuchstaben A, U, S, D, M, O, T, B, K, E und P, mit jeweils bis zu fünf Schweregraden (KFO-Richtlinie, Anlage 1, Fassung des Beschlusses vom 17.08.2001)
  • Eine Einstufung mindestens in Behandlungsbedarfsgrad 3 ist Voraussetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung (KFO-Richtlinie, Abschnitt B Nr. 2)
  • Die Kriterien zur Anwendung der KIG in Anlage 2 der Richtlinie sind für die Zuordnung verbindlich, eine abweichende Einstufung durch die Praxis ist nicht vorgesehen
  • Bei Versicherten, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Anspruch grundsätzlich, Ausnahme sind schwere Kieferanomalien ab bestimmten hohen Graden wie A5, D4 oder M4 (KFO-Richtlinie, Abschnitt B Nr. 4 i. V. m. Anlage 3)
  • Die Richtlinie wurde vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen, dem Vorläufer des Gemeinsamen Bundesausschusses, beschlossen und trat am 1. Januar 2004 in Kraft

Einordnung

Die KIG-Einstufung ist das fachlich-administrative Fundament, auf dem jede Kommunikation über Kassenleistung in der Kieferorthopädie aufbaut. Anders als die Kostenkommunikation gegenüber Erziehungsberechtigten oder die Vermarktung einzelner Behandlungstechniken behandelt dieser Begriff das Klassifikationssystem selbst: seine Herkunft, seine Struktur und seine unmittelbaren Rechtsfolgen für die vertragszahnärztliche Abrechnung.

Rechtlich basiert das Schema auf § 92 Abs. 1 SGB V, wonach der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen, heute der Gemeinsame Bundesausschuss, Richtlinien zur Sicherung einer wirtschaftlichen vertragszahnärztlichen Versorgung beschließt. Die KFO-Richtlinie konkretisiert damit § 29 SGB V, der den Anspruch dem Grunde nach regelt, die Einstufungskriterien aber nicht selbst enthält. Diese liegen in Anlage 1, dem KIG-Schema, und Anlage 2, den verbindlichen Anwendungskriterien.

Relevanz für die Praxis

Die korrekte KIG-Einstufung ist unmittelbar abrechnungsrelevant. Weil Anlage 2 der Richtlinie die Kriterien zur Anwendung der Indikationsgruppen für verbindlich erklärt, ist die Zuordnung keine Ermessensfrage der einzelnen Praxis, sondern an objektivierbare Befunde gebunden. Eine großzügige oder unzureichend dokumentierte Einstufung, insbesondere im Grenzbereich zwischen Grad 2 und Grad 3, birgt das Risiko einer späteren Beanstandung durch die Krankenkasse oder im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung, mit der Folge, dass bereits abgerechnete Leistungen infrage gestellt werden.

Damit verbunden ist eine Dokumentationspflicht, die über die reine Diagnosestellung hinausgeht. Die Richtlinie verlangt, dass die Behandlungsplanung auf einer persönlich und eigenverantwortlich erhobenen Befundung beruht, gestützt auf Planungsmodelle, eine röntgenologische Darstellung sowie je nach Indikation ein Fernröntgenseitenbild. Diese Unterlagen sind nicht nur klinisch sinnvoll, sondern die Grundlage, mit der eine Praxis eine gewählte Einstufung im Zweifel belegen kann.

Zeitliche Vorgaben wirken sich ebenfalls auf die Praxisorganisation aus: Kieferorthopädische Behandlungen sollen grundsätzlich nicht vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels beginnen. Eine Frühbehandlung ist nur in definierten Ausnahmefällen zulässig, frühestens ab dem vollendeten vierten Lebensjahr, und muss innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen sein. Praxen mit Frühbehandlungsangebot benötigen daher eine Terminorganisation, die diese Frist aktiv überwacht.

Was bei der Umsetzung zählt

Integrieren Sie die KIG-Dokumentation fest in die Erstuntersuchung: Modelle, Röntgenaufnahmen und, wo indiziert, Fernröntgenseitenbild sollten so erhoben werden, dass sie die gewählte Einstufung nachvollziehbar stützen. Notieren Sie die konkrete Kennbuchstaben-Grad-Kombination, etwa D2 oder O4, im Patientendokument und halten Sie fest, welches Kriterium aus Anlage 2 zur Zuordnung geführt hat.

Behandeln Sie Fälle im Grenzbereich zwischen Grad 2 und Grad 3 mit besonderer Sorgfalt bei der Befunddokumentation, da hier die Zuordnung zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Zweifel am ehesten infrage gestellt wird. Prüfen Sie bei geplanten Frühbehandlungen vorab, ob der dokumentierte Behandlungsbedarfsgrad tatsächlich einer der in der Richtlinie genannten Ausnahmen entspricht, und legen Sie im Terminplan einen Kontrollpunkt vor Ablauf der sechs Kalenderquartale an.

Für die Retentionsphase gilt: Maßnahmen bleiben bis zu zwei Jahre nach dem Ende des Kalenderquartals der letzten Abschlagszahlung Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Ein festsitzender Unterkieferfrontzahn-Retainer ist nur angezeigt und kassenfähig, wenn im Behandlungsplan ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront dokumentiert wurde. Halten Sie diesen Grad gesondert fest, wenn der übrige Behandlungsplan einen anderen oder höheren Grad ausweist.

Kommunizieren Sie intern klar, dass die Einstufung eine eigenverantwortliche fachliche Entscheidung des Zahnarztes ist, die anhand verbindlicher Kriterien erfolgt, nicht anhand des Kostenwunsches der Familie. Das schützt sowohl vor unbegründeten Erwartungen als auch vor dem Vorwurf einer gefälligkeitsorientierten Einstufung.

Zahlen und Kontext

Anlage 1 der KFO-Richtlinie definiert für jede Indikationsgruppe eigene, in Millimetern gemessene Schwellenwerte. Bei der sagittalen Stufe distal entspricht Grad 1 einem Wert bis 3 mm, Grad 2 einem Wert über 3 bis 6 mm, Grad 4 über 6 bis 9 mm und Grad 5 über 9 mm. Bei der vertikalen Stufe offen reicht Grad 1 bis 1 mm, Grad 3 von über 2 bis 4 mm, während Grad 4 und 5 ab über 4 mm zwischen habituell und skelettal offen unterscheiden. Bei Engstand als Kontaktpunktabweichung liegt Grad 3 zwischen über 3 und 5 mm, Grad 4 bei über 5 mm (KFO-Richtlinie, Anlage 1).

Zur Einordnung der Größenordnung: Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, das entspricht 7,8 Prozent der GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung von 18.216 Mio. Euro (KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 und Abb. 2.14). Zum 31.12.2024 waren 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig, die diese Einstufung im Praxisalltag fortlaufend vornehmen (BZÄK 2025).

Typische Fehler

Eine Einstufung ohne objektivierbare Befundunterlagen vornehmen. Anlage 2 der KFO-Richtlinie erklärt die Anwendungskriterien für verbindlich; ohne dokumentierte Modelle, Röntgenbilder oder Fernröntgenseitenbild lässt sich eine Einstufung im Zweifel nicht belegen.

Grenzfälle zwischen Grad 2 und Grad 3 ohne besondere Sorgfalt dokumentieren. Gerade hier entscheidet die Dokumentation darüber, ob eine Behandlung der vertragszahnärztlichen Versorgung zugeordnet werden kann.

Frühbehandlungen über die Sechs-Kalenderquartale-Frist hinaus fortführen, ohne dies neu zu begründen. Die Richtlinie sieht diese Frist als festen Rahmen für die definierten Ausnahmefälle vor.

Einen festsitzenden Unterkieferfrontzahn-Retainer als Kassenleistung planen, ohne den Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 gesondert zu dokumentieren. Ohne diesen dokumentierten Grad fehlt die Grundlage für die Kassenfähigkeit dieser speziellen Retentionsmaßnahme.

Häufige Fragen

Wer legt die KIG-Kriterien fest, und kann die Praxis davon abweichen? Die Kriterien stehen in Anlage 2 der KFO-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beziehungsweise seines Vorgängers und sind für die Zuordnung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verbindlich. Eine abweichende Einstufung durch die Praxis ist darin nicht vorgesehen.

Was bedeutet eine Einstufung in Grad 2? Grad 2 liegt unterhalb der Schwelle von Behandlungsbedarfsgrad 3 und begründet damit grundsätzlich keinen Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung; die Behandlung ist in diesem Fall privat zu vereinbaren.

Gilt die Altersgrenze von 18 Jahren ausnahmslos? Nein. Bei schweren Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordern, gilt der Ausschluss nicht, sofern eine Einstufung mindestens in die in Anlage 3 genannten hohen Behandlungsbedarfsgrade festgestellt wird.

Wie lange ist die Retention noch Kassenleistung? Bis zu zwei Jahre nach dem Ende des Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung geleistet wurde, längstens bis zum dokumentierten Abschluss von Behandlung und Retention.

Braucht jede Frühbehandlung eine besondere Begründung? Ja. Die Richtlinie lässt Frühbehandlung nur für definierte Befundkonstellationen mit bestimmten Behandlungsbedarfsgraden zu, frühestens ab dem vollendeten vierten Lebensjahr und befristet auf sechs Kalenderquartale.

Verwandte Begriffe

  • Kieferorthopädie bei Kindern aus Praxissicht: die Kostenkommunikation gegenüber Eltern, die auf dem Ergebnis der hier beschriebenen Einstufung aufbaut
  • Kieferorthopädie bei Erwachsenen aus Praxissicht: der Regelfall, in dem die KIG-Einstufung wegen der Altersgrenze meist nicht mehr greift
  • Lingualtechnik aus Praxissicht: eine Apparaturwahl, die unabhängig vom KIG-Grad zusätzliche private Kosten auslösen kann
  • Miniscrews aus Praxissicht: eine ergänzende Leistung, deren Abrechnung von der KIG-Einstufung der Grundbehandlung unabhängig ist
  • Erwachsenen-KFO als Selbstzahler: die wirtschaftliche Folge, wenn die KIG-Einstufung wegen der Altersgrenze keine Rolle mehr spielt

Quellen

  1. Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss): Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung, Abschnitt A und B, Fassung vom 04.06.2003 und 24.09.2003, in Kraft seit 01.01.2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 226 vom 03.12.2003. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-8/RL-Kieferorthopaedie.pdf
  2. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung, Anlage 1, Schema zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs anhand kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG), Fassung des Beschlusses vom 17.08.2001. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.g-ba.de/downloads/83-691-41/RL-Kieferorthopädie-Anl1.pdf
  3. Gemeinsamer Bundesausschuss: Übersicht der Richtlinien, Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.g-ba.de/richtlinien/28/
  4. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 29 Kieferorthopädische Behandlung und § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
  5. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Statistisches Jahrbuch 2025, Tab. 2.13 und Abb. 2.14. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/Seiten_40_bis_43_KZBVJB2025.pdf
  6. Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Daten zur Zahnärzteschaft, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html

Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Datenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.

Unsicherheiten

Die eingesehene Fassung von Anlage 1 trägt den Vermerk „Fassung des Beschlusses vom 17.08.2001” und einen Hinweis auf eine spätere Umnummerierung des zugehörigen Richtlinienabschnitts; ob und in welchen Einzelpunkten Anlage 1 seither weiter angepasst wurde, lässt sich aus dem eingesehenen Dokument allein nicht abschließend klären. Für in dieser Anlage nicht vollständig lesbare Zwischenwerte einzelner Indikationsgruppen, etwa exakte Grenzwerte bei selteneren Befundkonstellationen, wird auf die Originalanlage verwiesen. Keine belastbaren Zahlen liegen dazu vor, wie häufig einzelne Behandlungsbedarfsgrade in der Praxis tatsächlich vergeben werden.

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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