Kurzdefinition
Der Intraoralscanner erfasst Zahn- und Kieferoberflächen optisch und ersetzt die klassische Abformung mit Abformmasse. In der Kieferorthopädie liefert er die digitale Grundlage für Modellanalyse, Behandlungsplanung und die Fertigung individueller Apparaturen. Aus Praxissicht geht es darum, wann und wie die damit verbundenen Kosten gegenüber Patienten transparent kommuniziert werden.
Auf einen Blick
- Für die optische Abformung existiert im GOZ-Gebührenverzeichnis keine eigene Ziffer; die Abrechnung läuft über die bestehenden Ziffern des Abschnitts G (GOZ, Anlage 1)
- Bei Zahntechnikkosten über 1.000 Euro ist vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag zu erstellen (§ 9 GOZ)
- Wirtschaftliche Information in Textform ist Pflicht, wenn die vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist (§ 630c Abs. 3 BGB)
- Wird der Scan zur Grundlage einer individuell gefertigten Apparatur, handelt es sich in der Regel um eine Sonderanfertigung im Sinne der Medizinprodukte-Verordnung (Art. 2 Nr. 3 und Anhang XIII, VO (EU) 2017/745)
- Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr (KZBV, Jahrbuch 2025)
Einordnung
Der Intraoralscanner ist zunächst ein Diagnostik- und Planungswerkzeug, keine eigene Behandlungsmethode. Er liegt quer zu den Apparaturentscheidungen der Praxis: Dieselbe Scan-Aufnahme kann Grundlage für ein Herbstscharnier, für Keramikbrackets oder für eine Aligner-Behandlung sein. Das unterscheidet den Scanner von der kieferorthopädischen Diagnostik im engeren Sinn, die die fachliche Befundung und Einstufung nach kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) beschreibt; der Scanner liefert dazu nur die Datengrundlage.
Aus Praxissicht wird der Scanner erst dann zu einem eigenständigen Kommunikationsthema, wenn seine Anschaffung, sein Einsatz oder die daraus entstehende Zusatzleistung dem Patienten gegenüber wirtschaftlich eingeordnet werden muss. Diese Einordnung ist zweigeteilt: Ersetzt der Scan lediglich die klassische Abformung innerhalb einer ohnehin geschuldeten Leistung, ist er regelmäßig Teil der Praxisausstattung und nicht gesondert zu berechnen. Wird der Scan dagegen zur Grundlage einer zusätzlichen, individuell gefertigten Apparatur, verschiebt sich die Frage in Richtung Kostenvoranschlag und Mehrkostenvereinbarung.
Relevanz für die Praxis
Für Kieferorthopäden ist die Investitionsentscheidung für einen Scanner zunächst eine unternehmerische Frage, die sich in der Preisgestaltung nicht automatisch niederschlagen darf. Patienten empfinden die optische Abformung häufig als Komfortgewinn gegenüber der klassischen Abformmasse; dieser Komfort lässt sich in der Außendarstellung sachlich beschreiben, darf aber nicht zu einem pauschalen Versprechen wie einer beschwerdefreien Behandlung werden, weil § 3 HWG einen unbegründeten Erfolgseindruck untersagt.
Wirtschaftlich unterscheiden sich zwei Konstellationen. Bei einer gesetzlich versicherten Behandlung ab Behandlungsbedarfsgrad 3 der KIG ist der Scan in aller Regel Teil der ohnehin geschuldeten Diagnostik und Planung; eine gesonderte Berechnung gegenüber der versicherten Person kommt nicht in Betracht. Bei privat zu vereinbarenden Leistungen, etwa wenn der Scan die Grundlage für eine zusätzliche, individuell gefertigte Apparatur bildet, ist die Kostenfrage vor Behandlungsbeginn zu klären.
Dritter Punkt ist die Verantwortlichkeit, wenn Scan-Daten an ein Drittlabor oder einen externen Fertigungsdienst übermittelt werden. Handelt es sich bei dem daraus gefertigten Produkt um eine Sonderanfertigung im Sinne der Medizinprodukte-Verordnung, übernimmt die Praxis als Verordnende oder Anwendende bestimmte Dokumentationspflichten, die von der reinen Kaufentscheidung für das Scannergerät zu unterscheiden sind.
Was bei der Umsetzung zählt
Trennen Sie in der Praxisorganisation klar zwischen dem Scan als Ersatz der klassischen Abformung und dem Scan als Grundlage einer zusätzlichen Fertigung. Nur im zweiten Fall stellt sich die Frage nach einem Kostenvoranschlag; bei Zahntechnikkosten über 1.000 Euro ist er nach § 9 GOZ vor Behandlungsbeginn zu erstellen.
Vereinbaren Sie Mehrleistungen, die auf einem Scan beruhen, schriftlich nach § 2 GOZ, bevor die Fertigung beauftragt wird. Das verhindert, dass ein im Beratungsgespräch genannter Richtwert von der späteren Rechnung des Labors oder Fertigungsdienstes abweicht.
Klären Sie vor der Zusammenarbeit mit einem Drittlabor oder digitalen Fertigungsdienst, wer im Sinne der Medizinprodukte-Verordnung als Hersteller einer Sonderanfertigung gilt und welche Dokumentation nach Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/745 dafür erforderlich ist. Diese Zuordnung sollte vor der ersten Nutzung geklärt sein, nicht erst im Streitfall.
Beschreiben Sie den Komfortgewinn der optischen Abformung in der Außendarstellung sachlich und ohne pauschale Erfolgsaussage. Ein Hinweis auf eine kürzere Sitzungsdauer oder den Verzicht auf Abformmasse ist zulässig, ein Versprechen einer beschwerdefreien Behandlung nicht.
Zahlen und Kontext
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren in Deutschland 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig (BZÄK 2025). Die GKV-Ausgaben für Kieferorthopädie lagen 2024 bei 1.425,2 Mio. Euro, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr; das entspricht 7,8 Prozent der GKV-Ausgaben für zahnärztliche Behandlung insgesamt (KZBV, Jahrbuch 2025). In diesem Markt muss sich eine Investition in digitale Ausstattung amortisieren, unabhängig davon, wie sie später kommuniziert wird.
Für die Kalkulation privat zu vereinbarender Leistungen gilt der GOZ-Punktwert von 5,62421 Cent (§ 5 GOZ). Für die kieferorthopädischen Umformungsziffern 6030 bis 6080 gilt dieser Punktwert methodenneutral, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Planung auf einer klassischen Abformung oder einem optischen Scan beruht.
Belastbare, unabhängig erhobene Zahlen zu Anschaffungskosten von Intraoralscannern, zur Verbreitung in deutschen KFO-Praxen oder zu Amortisationszeiträumen liegen aus Quellen der ersten Reihe nicht vor. Herstellerangaben dazu legen ihre Methodik in aller Regel nicht offen.
Typische Fehler
Den Scan-Komfort als Erfolgsversprechen bewerben. § 3 HWG untersagt einen unbegründeten Eindruck vom Behandlungserfolg, auch wenn er sich nur auf die Bequemlichkeit der Diagnostik bezieht.
Scan-basierte Zusatzleistungen ohne vorherigen Kostenvoranschlag beauftragen. Bei Zahntechnikkosten über 1.000 Euro schreibt § 9 GOZ einen Kostenvoranschlag vor Behandlungsbeginn vor.
Die Verantwortlichkeit nach der Medizinprodukte-Verordnung bei der Zusammenarbeit mit Drittlaboren ungeklärt lassen. Bei einer Sonderanfertigung entstehen Dokumentationspflichten nach Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/745, die vorab zu klären sind.
Patienten im Unklaren lassen, ob der Scan eine zusätzliche Privatleistung oder Teil der Kassenleistung ist. Das widerspricht der Informationspflicht nach § 630c Abs. 3 BGB.
Häufige Fragen
Dürfen wir den Intraoralscan gesondert berechnen? Nur, wenn er über die ohnehin geschuldete Diagnostik und Planung hinausgeht, etwa als Grundlage einer zusätzlichen, individuell gefertigten Apparatur. Ersetzt er lediglich die klassische Abformung innerhalb einer bereits geschuldeten Leistung, ist eine gesonderte Berechnung gegenüber der versicherten Person nicht möglich.
Welche GOZ-Ziffer gilt für die optische Abformung? Eine eigene Ziffer existiert nicht. Die Abrechnung erfolgt über die bestehenden Ziffern des Abschnitts G, je nachdem, welcher Behandlungsschritt tatsächlich erbracht wird.
Wird ein auf Scan-Daten gefertigter Retainer zur Sonderanfertigung? Regelmäßig ja, wenn er individuell für eine bestimmte Person gefertigt wird. Dann greifen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/745, insbesondere die Dokumentation nach Anhang XIII.
Müssen wir Patienten über die Weitergabe der Scan-Daten an ein Drittlabor informieren? Die wirtschaftliche Informationspflicht nach § 630c BGB betrifft die Kosten; unabhängig davon sind datenschutzrechtliche Anforderungen an die Weitergabe personenbezogener Daten zu beachten.
Dürfen wir mit dem Wegfall der Abformmasse werben? Eine sachliche Beschreibung ist zulässig. Eine pauschale Aussage, dass die Behandlung dadurch beschwerdefrei wird, ist es nicht.
Verwandte Begriffe
- Herbstscharnier: eine Apparaturentscheidung, deren Planung auf denselben Scan-Daten aufbauen kann
- Keramikbrackets: eine weitere Materialentscheidung, die scanbasiert individuell geplant werden kann
- KFO-Diagnostik: die fachliche Befundung, für die der Scanner nur die Datengrundlage liefert
- KFO-Patientenreise: der Gesamtprozess, in den die Kommunikation der Scan-Kosten eingebettet ist
- Aligner als KFO-Schwerpunkt: die Apparaturkategorie, die am stärksten auf digitaler Planung mittels Intraoralscanner aufbaut
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen, Nummern 6000 bis 6260. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/anlage_1.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 2 Abweichende Vereinbarung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__2.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte, § 9 Vereinbarung der Vergütung für Verlangensleistungen, Kostenvoranschlag. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__9.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Irreführende Werbung. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html
- Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR), Artikel 2 Nummer 3, Artikel 5 Absatz 5, Anhang XIII. 2017. Abgerufen am 22.07.2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R0745
- Bundeszahnärztekammer: Nachgezählt. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, Stand 31.12.2024. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Jahrbuch 2025. Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Tab. 2.13, Abb. 2.14. 2025. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie: Stellungnahme der DGKFO zu Alignertherapie durch Drittanbieter. Dezember 2018. Abgerufen am 22.07.2026. https://www.dgkfo-vorstand.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/DGKFO_Stellungnahme_Aligner_2018-12.pdf
Stand: 22.07.2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Datenstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer.
Unsicherheiten
Belastbare, unabhängig erhobene Zahlen zu Anschaffungskosten von Intraoralscannern, zu Amortisationszeiträumen oder zur Verbreitung unter deutschen KFO-Praxen liegen aus Quellen der ersten Reihe nicht vor; entsprechende Angaben wurden deshalb weggelassen. Offen bleibt außerdem, wie einzelne Kostenerstatter die Abgrenzung zwischen einem Ersatz der klassischen Abformung und einer gesondert zu vereinbarenden Zusatzleistung im Einzelfall beurteilen; eine einheitliche Verwaltungspraxis dazu ist nicht dokumentiert. Die Einordnung scanbasiert gefertigter Produkte als Sonderanfertigung im Sinne der Medizinprodukte-Verordnung kann je nach konkretem Fertigungsweg und Vertragsgestaltung mit dem Labor unterschiedlich ausfallen.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fachlich geprüft. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

